Zusatzkollektivvertrag
a) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG | 3 Tage |
b) | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes | 2 Tage |
c) | bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin iS des EPG | 1 Tag |
d) | bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern oder Kindern | 1 Tag |
e) | beim Tod des Ehegatten (-gattin) | 3 Tage |
f) | beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS des EPG, wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Tage |
g) | beim Tod eines Elternteiles | 3 Tage |
h) | beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Tage |
i) | beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der Lebensgefährt/in iS des EPG und Großeltern | 1 Tag |
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
Obmann GD KR DI MARIHART |
Geschäftsführer Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |
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Vorsitzender KATZIAN |
Geschäftsbereichsleiter PROYER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
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Vorsitzender NEUMÄRKER |
Wirtschaftsbereichssekretär Mag. HIRNSCHRODT |