Steinarbeitergewerbe / im Bauhilfsgewerbe / Terrazzomacher / Lohn-/Gehaltsordnung
Kollektivvertrag
zum Zusatzübereinkommen vom 04.07.1966 zum Kollektivvertrag der Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits gemäß dem Kollektivvertrag für Terrazzomacher und Kunststeinerzeuger vom 1.5.2000 abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und der Bundesinnung der Steinmetzmeister einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
auf das Gebiet der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister.
b)
Fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister, Berufsgruppe der Terrazzomacher, im Sinne der Fachorganisationsordnung; BGBl II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung sind.
c)
Persönlich:
auf alle Arbeiternehmer und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
§ 2 Leistungsrichtsätze für Terrazzomacher
Der Minutenfaktor gem. § 2 beträgt ab:
Wien, im Mai 2006
Landesinnung Wien der Steinmetzmeister |
Innungsmeister: |
Innungsgeschäftsführer: |
KommR Otto Szelpal |
Mag. Georg Lintner |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau - Holz |
Bundesvorsitzender: |
Bundessekretär: |
Johann Driemer |
Herbert Aufner |