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Sägeindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

ERGÄNZUNG zum ZKV Sägeindustrie Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Sägeindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits.


Änderung § 8 des Rahmenkollektivvertrages § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)  Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG-BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.


Änderung § 15 des Rahmenkollektivvertrages In § 15 wird ein Absatz 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(6a) Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen (gilt für alle ab 1.5.2000 vorzunehmenden Einstufungen).


Änderung § 19 des Rahmenkollektivvertrages
In § 19 werden die Verwendungsgruppenbeispiele analog der Änderung des Rahmenkollektivvertrages der Globalrunde vom 1.11.1999 (gemäß Anhang I) abgeändert.