Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II, Jahrgang 2020, ausgegeben am 12. Oktober 2020, Teil II, 435. Verordnung
Jahrgang 2020
Ausgegeben am 12. Oktober 2020
Teil II
435. Verordnung:
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung
435. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2020
S 4/2020/XXII/96/3