Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl. II, Jahrgang 2021, ausgegeben am 29. September 2021, Teil II, 412. Verordnung
Jahrgang 2021
29. September 2021
Teil II
412. Verordnung:
Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2021 zur Satzung
412. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2021 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 28. September 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2021
S 7/2021/XXII/96/5