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Privatklinik Graz-Ragnitz / Rahmen

Privatklinik Graz Ragnitz


ein Haus der HUMANOMED Gruppe

KOLLEKTIVVERTRAG

für

ARBEITER

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe, und dem ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst.


1. Geltungsbereich
1.1  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle in der Privatklinik Graz Ragnitz beschäftigten Arbeiter.
Persönlich umfasst dieser Kollektivvertrag DienstnehmerInnen in den nachstehenden Bereichen, sofern sie nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte der Privatklinik Graz Ragnitz unterliegen:
1.1.1
Küche, Service, Cafe
1.1.2
Haustechniker, Handwerker, Hausbesorger
1.1.3
Hol- und Bringdienste
1.1.4
Portiere
1.1.5
Reinigung
1.1.6
Alle weiteren DienstnehmerInnen, die nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte der Privatklinik Graz Ragnitz unterliegen, soweit deren Dienstverhältnisse nicht aus dessen persönlichem Geltungsbereich ausgenommen und durch Sondervereinbarung geregelt sind (insbesondere die Mitglieder der kollegialen Führung).
1.2.  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.3.  Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff “Dienstgeber” verwendet wird, erstreckt sich dieser auch auf seine Bevollmächtigten.
1.4.  Für jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) gelten abweichend von diesem Kollektivvertrag die einschlägigen Bestimmungen.


2. Dienstverhältnis
2.1.  Dem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel nach § 2 AVRAG, BGBl Nr. 459/1993, in geltender Fassung auszuhändigen. Dieser hat insbesondere die entsprechende Verwendungsgruppe, Entlohnungsschema und die Nebengebühren nach den Anhängen Teil A, B, C und D zu enthalten.
2.2.  Dem Dienstnehmer werden für die Einreihung in die Lohnstufe nach vollendeter Probezeit, falls eine solche vereinbart wurde, frühere einschlägige Dienstzeiten bis zu 5 Dienstjahren angerechnet, sofern sie mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Nachgewiesene Karenzurlaubszeiten nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, und dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr. 103/2001, in geltender Fassung bleiben außer Betracht. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen.
2.3.  Abweichend von der allgemeinen Anrechnungsbestimmung in 2.2. erfolgt bei Küchenhilfen die Einstufung bzw. Anrechnung von Vordienstzeiten anhand der innerhalb der Probezeit nachgewiesenen tatsächlichen Kenntnisse, wobei in Summe ebenfalls nur bis zu 5 Dienstjahren angerechnet werden. Ansonsten gilt 2.2. sinngemäß. Die näheren Regelungen zur Vorgehensweise finden sich im Anhang D zu diesem Kollektivvertrag.


3. Aufnahme
3.1.  Es gilt eine Probezeit von 14 Tagen. In diesem Zeitraum kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Bei Weiterbeschäftigung wird die Probezeit in die Dienstzeit eingerechnet.
3.2.  Das Dienstverhältnis kann auch für bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
3.3.  Bei Dienstantritt sind sämtliche, die Ausbildung betreffenden Urkunden sowie die Arbeitspapiere (Zeugnisse, Gesundheitsnachweis, usw.) vorzulegen.


4. Entgelt, Sonderzahlungen
4.1.  Das Entgelt bemisst sich nach den Anhängen A-D des Kollektivvertrages und wird im Nachhinein ausbezahlt.
4.2.  Die erste Vorrückung erfolgt, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre gedauert hat, an dem dem Diensteintritt vorangehenden/folgenden 1. Jänner oder 1. Juli (wobei das dem Eintrittsdatum näherliegende Datum maßgeblich ist).
4.3.  Dem Dienstnehmer gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe des laufenden Monatslohnes gemäß Anhang B zuzüglich der fixen Zulagen, soweit diese nach der Nebengebührenordnung 14-mal jährlich zur Auszahlung gelangen. Als Bemessungsgrundlage werden die letzten 13 vollen Wochen herangezogen, wobei diese Frist nur für allfällige Änderungen im Beschäftigungsausmaß wirksam ist.
4.4.  Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt anteilsmäßig, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
4.5.  Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes, bereits empfangenes Urlaubsgeld, kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld gegenverrechnet werden und umgekehrt.
4.6.  Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich angeführten Fällen (wie insbesondere §§ 14/4 und 15/2 Mutterschutzgesetz, § 2/4 Väter-Karenzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119/3 Arbeitsverfassungsgesetz und § 11/2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz).
4.7.  Das Urlaubsgeld ist dem Dienstnehmer spätestens am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.


5. Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die im Anhang angeführten Löhne und Zulagen gelten nur im Verhältnis und im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden.


6. Arbeitszeit
6.1.  Vor Beginn eines Kalenderjahres hat der Arbeitgeber einen Jahres-Sollstundenplan zu erstellen und diesen dem Betriebsrat sowie den dienstplanführenden MitarbeiterInnen auszuhändigen. Der Soll-Stundenplan enthält die von den Dienstnehmern monatlich zu leistenden Arbeitsstunden anhand der Arbeitstage (abzüglich Feiertage) der jeweiligen Periode zu je acht Arbeitsstunden.
6.2.  Die Diensteinteilungen werden nach Beratung mit dem zuständigen Betriebsrat erstellt und spätestens zehn Kalendertage vor Monatsbeginn an betriebsüblicher Stelle kundgemacht. Kurzfristige und notwendige Änderungen des Dienstplanes, welche sich aus dem täglichen Betriebsablauf ergeben, können nur einvernehmlich mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Diensttausch unter den Dienstnehmern ist von dieser Regelung ausgenommen. Der geänderte Dienstplan ist dem Betriebsrat zu übermitteln.
6.3.  Dienstnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
6.3.1.
Für Dienstnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen (Kalenderjahr) im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich und in den einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 10 Stunden, wobei die tägliche Arbeitszeit bis zu 1 Stunde unterbrochen werden kann. In diesem Zeitraum ist vom Dienstnehmer die Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu konsumieren. Der Zeitausgleich im Durchrechnungszeitraum ist nach Möglichkeit in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu verbrauchen.
6.3.2.
Bei der Dienstplanerstellung ist so vorzugehen, daß die monatliche Soll-Arbeitszeit auf 18 Arbeitstage aufgeteilt wird. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auf bis zu 23 Arbeitstage aufgeteilt werden.
6.3.3.
Der Durchrechnungszeitraum beginnt jeweils am 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Für Mitarbeiter, die während des Kalenderjahres eintreten, beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit dem Eintrittsdatum und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
6.4.  Dienstnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
6.4.1.
Für Dienstnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich und in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 12 Stunden zuzüglich definierter Übergabezeiten von insgesamt bis zu einer Stunde. Der Durchrechnungszeitraum umfaßt die Zeiträume von 1. Jänner bis 30. April, vom 1. Mai bis 31. August und vom 1. September bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.
6.4.2.
Die Arbeitszeit bei verlängerten Diensten darf bei den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz 25 Stunden nicht überschreiten.
6.5.  Zeitguthaben aus einem Durchrechnungszeitraum gemäß Pkt. 6.3. und Pkt. 6.4. können einvernehmlich bis maximal 60 aufgewertete Stunden (inklusive etwaiger Zuschläge) auf den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Eine Zeitschuld ist dann in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen, wenn sie im Interesse des Dienstnehmers entstanden ist. Eine Zeitschuld gemäß Pkt. 10.2. ist nicht als im Interesse des Dienstnehmers entstanden einzustufen. Die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben oder Zeitschuld ist unzulässig.


7. Überstundenentlohnung
7.1.  Überstunden liegen bei Dienstnehmern, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, vor, wenn die nach Pkt. 6.3.1. dieses Kollektivvertrages festgelegte durchschnittliche Normalarbeitszeit, am Ende des Kalenderjahres, überschritten wurde.
7.2.  Bei Dienstnehmern, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, entstehen Überstunden dann, wenn nach Beendigung eines jeden Durchrechnungszeitraumes die nach Pkt. 6.4.1. festgelegte durchschnittliche Normalarbeitszeit überschritten wurde.
7.3.  Überstunden bzw. Zeitausgleich für Mehrleistungen werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Stundenentgelt vergütet. Wird die Mehrleistung als Zeitausgleich abgegolten, wird diese im Verhältnis 1:1,5 gewährt, wobei tunlichst die Freizeit in ganzen Tagen gewährt werden soll. Über die Inanspruchnahme von Zeitausgleich ist Einvernehmen herzustellen.
7.4.  Überstunden bzw. Zeitausgleich für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 6.3. und 6.4. dieses Kollektivvertrages durch Vertretungseinsätze außerhalb des Dienstplanes erbracht werden, werden am Ende des betreffenden Kalendermonates abgerechnet. Wird diese Mehrleistung im Nachtdienst, an Sonn- und Feiertagen erbracht, erfolgt die Abgeltung mit einem Zuschlag von 100 Prozent, in allen anderen Fällen mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn pro Stunde. In den Fällen einer Überstundenzuschlagsvergütung von 100 Prozent entfällt die sonst zu leistende Nachtdienst-, Sonn- und Feiertagsvergütung. In den Fällen eines 100%igen Zuschlages wird der Zeitausgleich im Verhältnis 1:2 gewährt.
7.5.  Bei der Berechnung der Überstunden ist von einem Divisor von 173 auszugehen.
7.6.  Bei Teilzeitbeschäftigten werden Überstundenleistungen am Ende des jeweiligen Kalendermonats dann vergütet, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit oder die maximale tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.


8. Arbeitsruhe
8.1.  Nach § 20 Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr. 144/1983, in geltender Fassung wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
8.2.  Festgelegte Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.


9. Dienstverhinderung durch Krankheit
9.1.  Der Anspruch des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung durch Krankheit richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
9.2.  Ist der Dienstnehmer durch Krankheit verhindert seinen Dienst zu versehen, so hat er dies dem Dienstgeber ohne Verzug anzuzeigen.


10. Urlaub, Pflegefreistellung
10.1.  Dem Dienstnehmer gebührt nach dem Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung der Pflegefreistellung, BGBl Nr. 390/1976 in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer Dienstzeit von bis zu 25 Dienstjahren und 30 Arbeitstagen bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Dienstjahren. Es gelten die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Urlaubsgesetz.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2.  Der jährliche Urlaubsanspruch, ausgenommen Sonderurlaube gemäß Pkt. 11., errechnet sich aus der Anzahl der Urlaubstage x 8 Stunden je Urlaubstag. Dieses so errechnete Guthaben wird als Ausgleich für allfällige auf Samstage fallende Feiertage um 8 Stunden erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaubstag aliquot der vereinbarten Wochenarbeitszeit berechnet.
Von dem daraus resultierenden jährlichen Urlaubsanspruch in Stunden wird jeweils die im Dienstplan vorgesehene Soll-Arbeitszeit für den konsumierten Urlaubstag abgezogen.
Bei wochenweise konsumierten Urlauben ist die Diensteinteilung derart zu treffen, dass jeweils der Samstag und Sonntag vor Antritt und nach Beendigung des Urlaubes frei zu halten sind.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


11. Sonderurlaub
11.1.  In nachstehend angeführten Fällen gebührt dem Dienstnehmer insbesonders die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes:
a) Bei Wohnungswechsel 1 Arbeitstag
b) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
d) bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kinder 3 Arbeitstage
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern 2 Arbeitstage
f) bei Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern 1 Arbeitstag
g) bei Tod der Großeltern 1 Arbeitstag

Sofern bereits ein gültiger Dienstplan besteht, bemisst sich der Arbeitstag nach dem Ausfallsprinzip.
Die Gewährung dieser Freizeiten im o.a. Ausmaß erfolgt erst nach Ablauf der Probezeit. Ausgenommen davon ist ein Ereignis im Sinne des Pkt. 11.1.d).
11.2.  Der Sonderurlaub verfällt, wenn er nicht im zeitlichen Zusammenhang an das auslösende Ereignis beansprucht wird. Der Eintritt des Ereignisses ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und vom Dienstnehmer in geeigneter Form nachzuweisen.
11.3.  Für Dienstnehmer mit evangelischem Bekenntnis AB, HB gilt der Karfreitag als Feiertag.


12. Karenzurlaub
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, in ihrer jeweils geltenden Fassung.


13. Jubiläumsgeld
Nach Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren, erhält der Dienstnehmer je einen Bruttomonatslohn. Als Berechnungsbasis wird Pkt. 4.3. herangezogen.


14. Dienstkleidung und Reinigung
14.1.  Dem Dienstnehmer wird die erforderliche Arbeitskleidung (inkl. Arbeitsschuhe) zur Verfügung gestellt. Diese geht nicht in das Eigentum des Dienstnehmers über. Für Wechsel und Reinigung sorgt der Dienstgeber.
14.2.  Soweit darüber hinaus durch gesetzliche Bestimmungen das Tragen besonderer Schutzkleidung angeordnet wird, hat diese der Dienstgeber unentgeltlich beizustellen.


15. Reisekosten und Aufwandsentschädigung
15.1.  Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgewendeten Fahrtkosten, wobei grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen sind. Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Fahrtkostenersatz für die 2. Klasse.
15.2.  Die Anerkennung von Reisezeiten für den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist im Einzelfall mit dem Dienstgeber im vorhinein zu vereinbaren. Wird eine solche Einzelvereinbarung nicht geschlossen, wird die Reisezeit nicht als Arbeitszeit gewertet, sofern nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
15.3.  Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer eine Mehraufwandsentschädigung in Form von Tagesdiäten. Die Höhe der Tagesdiäten-Inland, der Tagesdiäten-Ausland und des Kilometergeldes bestimmt sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen des Einkommenssteuergesetzes. Nächtigungskosten und andere notwendige Auslagen werden vom Dienstgeber in Höhe der nachgewiesenen Kosten vergütet.


16. Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte betriebliche Verbesserungsvorschläge kann der Dienstgeber eine einmalige Prämie nach eigenem Ermessen gewähren.


17. Verpflegung
Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, haben eine mit dem Betriebsrat gesondert zu vereinbarende Vergütung zu entrichten.


18. Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung
18.1.  Bei Kündigung bedarf es beiderseits der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines jeden Monats zulässig.
18.2.  Bei Kündigung durch den Dienstgeber steht dem Dienstnehmer auf sein Verlangen bis zu einem Fünftel der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als bezahlte Freizeit zur Postensuche zu.
18.3.  Die Entlassung erfolgt nach den im § 82 GewO taxativ aufgezählten Gründen.
18.4.  Der Betriebsrat ist von jeder beabsichtigten Kündigung gemäß § 105 ArbVG oder von jeder Entlassung gemäß § 106 ArbVG zu verständigen.
Bei einvernehmlicher Auflösung ist der Dienstnehmer berechtigt, den Betriebsrat gemäß § 104a ArbVG beizuziehen.
18.5.  Für Abfertigungsansprüche gelten die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes in jeweils geltender Fassung.


19. Nebenbeschäftigung
Jeder erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist vor deren Aufnahme schriftlich dem Dienstgeber mitzuteilen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn dadurch die Ausführung der dienstlichen Obliegenheiten gefährdet erscheint oder diese mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten nicht vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn er der Nebenbeschäftigung zunächst zugestimmt hat.


20. Trinkgeld- und Geschenkannahme
Im Interesse einer objektiven Patientenbetreuung ist jede Trinkgeldannahme (ausgenommen Service und Cafeteria) oder höherwertige Geschenkannahme untersagt.


21. Schweigepflicht
Sämtliche Dienstnehmer nach Pkt. 1. dieses Kollektivvertrages sind zur strengsten Verschwiegenheit sowie Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse von Patienten und Belegärzten, die den Dienstnehmern in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.


22. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstnehmers oder des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


23. Schlussbestimmungen
23.1.  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Alle bisherigen die bestehenden Dienstverhältnisse betreffenden Vereinbarungen und wie immer Namen habende oder betrieblich auch langjährig geübte andere Bestimmungen und insbesondere die Freie Betriebsvereinbarung vom 1.1.1971 samt Ergänzungen, gelten ab diesem Zeitpunkt als erloschen.
23.2.  Bestandteil dieses Kollektivvertrages sind die in den Anhängen definierten Verwendungsgruppenzuordnungen, Gehaltsschemata, Nebengebührenordnung, Umreihungsbestimmungen und Erläuterungen.
23.3.  Für jene Dienstverhältnisse, die zum 31. Dezember 2002 bestanden haben, wird folgendes klarstellend festgehalten: Mit der Einmalzahlung von € 1.126,43 brutto (für die Jahre 2001 und 2002) sind alle Ansprüche der betroffenen Dienstnehmer bis zum 31. Dezember 2002 abgegolten.


Graz, 01.01.2003
Wirtschaftskammer Steiermark,
Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe
Dr. Franz Gmeindl Michael Wiesler
Gewerkschaft
Hotel, Gastgewerbe und Persönlicher Dienst
Rudolf Kaske Renate Lehner
Vorsitzender Zentralsekretärin

Anhang Kollektivvertrag Arbeiter


Teil A): Verwendungsgruppen
Teil B): Lohnschema
Teil C): Nebengebührenordnung
Teil D): Erläuterungen


Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Stellvertreter Küchenchef
Leiter Cafeteria
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 2:
Facharbeiter, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, mit mehr als vier Berufsjahren, wie
Köche
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 3:
Facharbeiter, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, mit bis zu vier Berufsjahren, wie
Köche
Mitarbeiter Service und Cafeteria
Hausdiener
Hausarbeiter
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 4:
Küchengehilfen mit mehr als vier Berufsjahren im Unternehmen
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 5:
Küchengehilfen mit bis zu vier Berufsjahren im Unternehmen
Reinigungskräfte
Abwäscher
oder andere vergleichbare Stellen


Teil C): Nebengebührenordnung

Kunsttext
Änderung gültig ab 01.01.2011

Nebengebührenordnung für die Arbeiter ab 1.1.2011

Nachtdienstzulage € 24,75 je Dienst
Nachtdienstzulage (1 Nachtdienst = 12 Nachtstunden) € 2,06 1/12 je Stunde
Rufbereitschaft Nacht*) € 14,53 je Dienst (16:00 bis 7:00 Uhr)
Rufbereitschaft Samstag, Sonn- u. Feiertag*) € 25,44 je Dienst (7:00 bis 7:00 Uhr)
Sonntagsvergütung € 3,16 je Stunde
Vertretungszulagen:
Küchenchef u. Stellvertreter d. Küchenchefs € 1,12 je Stunde

*) Gleichbleibende Zulagen! Erhöhung nur nach Beschluss der Geschäftsführung!


Ende


Teil D): Erläuterungen
A) Rufbereitschaft
Als Rufbereitschaft gilt jene Zeit nach Ende des Dienstes an Wochentagen bei Dienstbeginn nächster Tag (Nachtruhebereitschaft) und 24 Stunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beginnend mit Dienstbeginn wie an Werktagen bis Dienstbeginn am nächsten Tag.

B) Nachtdienstzulage
Eine Nachtdienstzulage wird für die Zeit von 18:30 bis 06:30 Uhr gewährt.

C) Sonntagsvergütung
Bei Dienstnehmern, die an Sonntagen Dienst leisten, gilt der Dienst am Sonntag als Werktagsdienst.
Für jede Stunde einer solchen Dienstleistung gebührt ein Sonntagszuschlag gem. Nebengebührenordnung Teil C, soweit für diese Zeit keine Überstundenentlohnung nach Pkt. 7 des Kollektivvertrages erfolgt.

D) Feiertagsvergütung
Diese wird mit dem Zuschlag von 100% des jeweiligen Grundlohnes abgegolten.

E) Vertretungszulage
1. Vertretungszulage für Küchenchef und Stellvertreter(in) Küchenchef:
Wird ein Küchenchef nicht durch den Stellvertreter des Küchenchefs vertreten, gebührt dem jeweiligen Vertreter eine Vertretungszulage pro Vertretungsstunde.
2. Die Höhe der Vertretungszulagen bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung Teil C.

F) Überreihungsbestimmungen
Köche (mit abgeschlossener Lehre) werden nach vier bei der Dienstgeberin geleisteten Dienstjahren (wobei entgeltfreie Zeiten außer Betracht bleiben) von der Verwendungsgruppe 3 in die Verwendungsgruppe 2 in derselben Lohnstufe umgereiht.
Küchenhilfen werden nach vier bei der Dienstgeberin geleisteten Dienstjahren (wobei entgeltfreie Zeiten außer Betracht bleiben) von der Verwendungsgruppe 5 in die Verwendungsgruppe 4 in derselben Lohnstufe umgereiht.

G) Einstufung von Küchenhilfen
Ergänzende Regelungen zu § 2.3. des Kollektivvertrages für Arbeiter der Privatklinik Graz Ragnitz

Die Realität in der Gastronomie zeigt, dass Küchenhilfen über eine sehr hohe Bandbreite an Qualifikationen verfügen. Dies liegt daran, dass sie zu einem sehr unterschiedlichen Spektrum an Tätigkeiten herangezogen werden. Während in der Systemgastronomie (“Fast-Food-Restaurants”) Küchenhilfen nur sehr einfache Tätigkeiten ausüben, kann das Berufsbild der Küchenhilfe in der gehobenen Gastronomie durchaus mit anspruchsvolleren Tätigkeiten verbunden sein.
Aus diesem Grunde erscheint für Küchenhilfen eine pauschale Anrechnung von Vordienstjahren, die auf die konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse im Einzelfall keinen Bezug nimmt, als sachlich nicht gerechtfertigt.
Deshalb haben sich die Kollektivvertragspartner des Kollektivvertrages für Arbeiter der Privatklinik Graz Ragnitz bezüglich der Anrechnung von Vordienstjahren für Küchenhilfen auf folgende Vorgangsweise geeinigt:
1. In einem ersten Schritt werden anhand der vorliegenden Unterlagen die gemäß § 2.2 maximal anrechenbaren Vordienstjahre bestimmt.
2. In einem zweiten Schritt wird am Ende der Probezeit anhand der vom konkreten Dienstnehmer gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Grad der Anrechnung der Vordienstjahre einvernehmlich zwischen der Dienstgeberin, vertreten durch den Küchenchef, sowie durch den Vorsitzenden des Betriebsrates der Arbeiter einvernehmlich festgelegt.
Eine vollständige Anrechnung der im ersten Schritt ermittelten maximal anrechenbaren Vordienstjahre kommt dann in Betracht, wenn der betroffene Dienstnehmer folgende Tätigkeiten zur vollen Zufriedenheit selbständig ausüben kann:
  • -
    Selbstständig durchzuführende Arbeiten ohne Beihilfe einer Fachkraft:
    • Salatplatz
    • kalter Platz (Brötchen, Platten etc.) und
    • einfache Gerichte im Dessertbereich.
    • Kenntnis der Anwendungstechniken in den Verfahren Backen, Braten und Kochen.
  • -
    Selbständiges Herstellen von kleinen Speisen und einfachen Gerichten
  • -
    Grundkenntnisse über die heimische Küche.