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Österreichischer Rundfunk Fernsehen / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


Der am 17.3.2003 (Registerzahl 157/2003) zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag wird wie folgt ergänzt:


1. Änderung § 4
§ 4 Abs. 1 Z. 3 lautet:
3. befristet für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) für die Dauer der Abwesenheit von Arbeitnehmern gemäß Z. 1 und 2 oder eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs für ein konkretes Projekt für einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten;”


2. Änderung Anlage 4 Honorarkatalog
In Anlage 4, Honorarkatalog, gelten für Produktionspersonal nachstehende Honorarsätze:
2551 Maskenbildner € 76,24 je Termin – bis 4 Stunden
€ 116,67 für 2 Termine – bis 8 Stunden
ab der 9. Stunde € 9,33 je angefangene halbe Stunde
2552 Schminke und Frisur € 10,33 je Stunde, mindestens € 48,21
2561 Gewandmeister/ € 39,-- je Termin – bis 4 Stunden,
Garderobe € 78,-- für 2 Termine – bis 8 Stunden,
ab der 9. Stunde € 9,15 je angefangene halbe Stunde
2571 Innenrequisiteur € 39,91 je Halbtag, € 9,98 je angefangene weitere Stunde
2572 Außenrequisiteur € 44,33 je Halbtag, € 11,08 je angefangene weitere Stunde
2751 Kameramann akt. € 167,-- je Tag, € 20,88 je angefangene weitere Stunde
2752 Kameramann Doku. € 200,-- je Tag, € 25,-- je angefangene weitere Stunde
2753 Kameramann FS-Sp. € 300,-- je Tag, € 37,50 je angefangene weitere Stunde
2761 Kameraassistent € 78,-- je Tag, € 9,75 je angefangene weitere Stunde
2771 Tonmeister € 140,-- je Tag, € 17,50 je angefangene weitere Stunde
2781 Tonassistent € 78,-- je Tag, € 9,75 je angefangene weitere Stunde
2791 Cutter/Bildmeister € 140,-- je Tag, € 17,50 je angefangene weitere Stunde
2801 Cutterassistent € 72,-- je Tag, € 9,-- je angefangene weitere Stunde
2811 Aufnahmeleiter € 111,50 je Tag, € 13,94 je angefangene weitere Stunde
2831 Produktionshelfer € 32,50 je Halbtag, € 8,13 je angefangene weitere Stunde
2851 Inspizient € 36,-- je Halbtag, € 9,-- je angefangene weitere Stunde


Nachstehende Tätigkeiten werden ergänzt:
2832 Kabelhilfe € 36,-- je Halbtag, € 9,-- je angefangene weitere Stunde
2852 Floormanager € 47,75 je Halbtag, € 11,94 je angefangene weitere Stunde
2861 Bildtechniker € 46,25 je Halbtag, € 11,56 je angefangene weitere Stunde
2872 Beleuchter € 46,25 je Halbtag, € 11,56 je angefangene weitere Stunde
2882 ZMR-Techniker € 63,-- je Halbtag, € 15,75 je angefangene weitere Stunde
2892 Messtechniker € 68,50 je Halbtag, € 17,13 je angefangene weitere Stunde
2901 Hilfskraft 1 € 32,50 je Halbtag, € 8,13 je angefangene weitere Stunde
2902 Hilfskraft 2 € 36,-- je Halbtag, € 9,-- je angefangene weitere Stunde
2911 Fachkraft 1 € 43,-- je Halbtag, € 10,75 je angefangene weitere Stunde
2912 Fachkraft 2 € 64,-- je Halbtag, € 16,-- je angefangene weitere Stunde

Die Honoraransätze für die vorstehenden Tätigkeiten enthalten bereits die Abgeltung für Überstunden- bzw. Feiertagsarbeit sowie Arbeitsleistung in der Nacht und am Wochenende (§§ 20 Abs. 10 und 21 Abs. 4 KV).


3. Änderung Anlage 4 Honorarkatalog
Nachstehende Tätigkeiten entfallen:
2821 Produktions(Studio)Assistent
2841 Souffleur
4411 Programmhelfer
4422 Betreuer
1821 Skript
2335 Studienleiter
4311 Synchroniseur


4. Änderung Anlage 4 Honorarkatalog
Im Honorarkatalog lautet der erste Satz der Fußnote 1:
“Bei den kursiv formatierten Tätigkeiten ist pro Hauptabteilung (Landesstudio) auf der Grundlage des Honorarkatalogs nur eine Beschäftigung bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen.
Bei den Tätigkeiten unter den Katalognummern 2551 bis 2572 und 2751 bis 2912 ist eine Beschäftigung bis zu 100 Arbeitstagen im gesamten ORF pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen.”


5. Änderung Anlage 1 § 6
In § 6 Abs. 4 der Orchesterordnung (Anlage 1 des Kollektivvertrags) wird folgender Satz angefügt:
“Stellt der Arbeitnehmer über Vereinbarung mit dem Unternehmen ein Instrument bei, so gebührt ihm pro Monat der Beistellung je Instrument eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (
Anhang 2
).”


6. Änderung Anlage 1 § 6
§ 6 der Orchesterordnung (Anlage 1 des Kollektivvertrags) wird folgender Absatz 7 angefügt:
“(7)  Es besteht Anspruch auf die Zulage gemäß § 22 Abs. 1, nicht jedoch auf Zulagen gemäß §§ 21 und 22 Abs. 2 des Kollektivvertrags.”


7. Änderung Anlage 1 Anhang 2
Dem Anhang 2 zur Orchesterordnung wird folgender Satz angefügt:
“Aufwandsentschädigung für die Beistellung eines Instruments (§ 6 Abs. 4).... € 21,83 pro Monat.
Der Kollektivvertrag vom 17.11.2003 über Fragen der Arbeitszeit im Österreichischen Rundfunk (Registerzahl noch nicht bekannt) wird wie folgt ergänzt:


1. Änderung § 7
§ 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
“(5)  Statt über die Normalarbeitszeit hinausgehende Mehrleistungen für späteren Zeitausgleich fortzuschreiben, können sie seitens des Unternehmens auch als Mehr- bzw. Überstunden abgerechnet werden.”


2. Neuer Abschnitt V
Nach § 10 ist folgender Abschnitt V einzufügen:
“ABSCHNITT V

AUSLEGUNG
§ 11.  Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat sich damit ein aus je 3 Vertretern der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen: Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für die Vertragspartner bindend. Für Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig.”


Unterzeichnungsprotokoll
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2004 in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks (§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in 4-facher Ausfertigung errichtet.
Wien, am 26. November 2003
Für den Österreichischen Rundfunk:
Für den Zentralbetriebsrat des ORF: