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Lehrlingsentschädigung bei den Österreichischen Bundesbahnen für den Lehrberuf der/des Mobilitätsservicekauffrau/-mann
(8. Abänderung)
Redaktionelle AnmerkungenQuelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Der am 19.8.2004 mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, abgeschlossene Kollektivvertrag über die Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf der/des Mobilitätsservicekauffrau/-mann bei den Österreichischen Bundesbahnen wird mit Wirksamkeit vom 01.07.2013 wie folgt abgeändert:
1. Änderung § 4a – Arbeitszeit
Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:
“ § 4a Arbeitszeit
(1)Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
(2)Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40–Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist Mehrarbeit. Sie wird auf das (im Sinn des Abs. 3) erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Hinsichtlich eines allfälligen Zuschlags für Mehrarbeitsstunden gilt § 3 des Kollektivvertrags zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB.
(3)Ist nach den arbeitsrechtlichen Regelungen für die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallenden Lehrlinge die Erbringung von Überstundenleistungen zulässig, gilt Folgendes: Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (somit insgesamt 40 Stunden) hinausgeht.
(4)Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167.”