Österreichische Bundesbahnen / Kurzübersicht
KV-Kurzübersicht
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen/Angestellte
Geltungsbereich
Österreich
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
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Erhöhung der KV-Gehälter um 1,9 %, mindestens aber € 55,00
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Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,9 %, mindestens aber € 55,00
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Erhöhung der Nebenbezüge um 1,9 %
Mindestlohn/Mindestgehalt
Für Bahneintritte bis 31.12.2003 gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Der Mindestlohn ergibt sich aus der Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, nach dem sog. „Ordnungsnummerprinzip“ (ca 500 Ordnungsnummern).
Für Bahneintritte ab 2004 bis 2010 gelten die Bestimmungen der Dienst- und Besoldungsordnung (DBO), wobei sie der Mindestlohn ebenso aus der Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe nach dem „Ordnungsnummerprinzip“ (ca.30 Ordnungsnummern) ergibt.
Für Eintritte ab 2011 gilt der Kollektivvertrag für Eisenbahnunternehmen (KollV EU). Die Mindestentlohnung ergibt sich hier aufgrund einer Einstufung in eine der 10 Verwendungsgruppen.
Mindesgehalt für Eintritte ab 2011
- Normalarbeitszeit von 40 Stunden: € 1.614,02
- Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden: € 1.563,16
Lehrlingsentschädigung
Es gibt bei der ÖBB 21 mögliche Lehrlingsausbildungen, daher ist die Höhe der Entschädigung vom ausgewählten Lehrberuf abhängig.
Zulagen/Zuschläge
Kinderzulage, Dienstzulage, Funktionspauschale
Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (jedoch Überleitungsbestimmung für AVB- Angestellte: Wahlrecht ob weiterhin 40 Std oder 38,5 Std).
Überstundenzuschlag: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 % bzw. 200 %..
Kündigungsfristen
Für
AVB-Angestellte (sofern
nicht definitiv gestellt):
Sowohl für AN als für AG:
bis zu 2 Jahre |
6 Wochen |
mehr als 2 Jahre bis zu 5 Jahre |
2 Monate |
mehr als 5 Jahre bis zu 15 Jahre |
3 Monate |
meher als 15 Jahre bis zu 25 Jahre |
4 Monate |
mehr als 25 Jahre |
5 Monate |
Für DBO- sowie KollV EU- Angestellte:
Sowohl für AN als für AG Kündigung gelten die Kündigungsfristen des § 38 der DBO bzw. § 34 Kollektivvertrag für Eisenbahnunternehmen (im Wesentlichen § 20 AngG nachgebildet).
Achtung: Verfall von Ansprüchen
AVB: 3- jährige gesetzliche Verjährungsfrist.
DBO/KollV-EU: Ansprüche bei lfd Arbeitsverhältnis sind binnen 9 Monaten schriftlich geltend zu machen; Ansprüche nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind
binnen 3 Monaten geltend zu machen (Ausnahme Abfertigung: 3-jährige Verjährungsfrist).
Weitere sozialpolitische Errungenschaften