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Österreichische Bundesbahnen / Kurzübersicht

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen/Angestellte


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.07.2015


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,9 %, mindestens aber € 55,00
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,9 %, mindestens aber € 55,00
  • Erhöhung der Nebenbezüge um 1,9 %


Mindestlohn/Mindestgehalt
Für Bahneintritte bis 31.12.2003 gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Der Mindestlohn ergibt sich aus der Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, nach dem sog. „Ordnungsnummerprinzip“ (ca 500 Ordnungsnummern).
Für Bahneintritte ab 2004 bis 2010 gelten die Bestimmungen der Dienst- und Besoldungsordnung (DBO), wobei sie der Mindestlohn ebenso aus der Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe nach dem „Ordnungsnummerprinzip“ (ca.30 Ordnungsnummern) ergibt.
Für Eintritte ab 2011 gilt der Kollektivvertrag für Eisenbahnunternehmen (KollV EU). Die Mindestentlohnung ergibt sich hier aufgrund einer Einstufung in eine der 10 Verwendungsgruppen.
Mindesgehalt für Eintritte ab 2011
  • Normalarbeitszeit von 40 Stunden: € 1.614,02
  • Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden: € 1.563,16


Lehrlingsentschädigung
Es gibt bei der ÖBB 21 mögliche Lehrlingsausbildungen, daher ist die Höhe der Entschädigung vom ausgewählten Lehrberuf abhängig.


Zulagen/Zuschläge
Kinderzulage, Dienstzulage, Funktionspauschale


Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (jedoch Überleitungsbestimmung für AVB- Angestellte: Wahlrecht ob weiterhin 40 Std oder 38,5 Std).
Überstundenzuschlag: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 % bzw. 200 %..


Kündigungsfristen
Für AVB-Angestellte (sofern nicht definitiv gestellt):
Sowohl für AN als für AG:
bis zu 2 Jahre 6 Wochen
mehr als 2 Jahre bis zu 5 Jahre 2 Monate
mehr als 5 Jahre bis zu 15 Jahre 3 Monate
meher als 15 Jahre bis zu 25 Jahre 4 Monate
mehr als 25 Jahre 5 Monate
Für DBO- sowie KollV EU- Angestellte:
Sowohl für AN als für AG Kündigung gelten die Kündigungsfristen des § 38 der DBO bzw. § 34 Kollektivvertrag für Eisenbahnunternehmen (im Wesentlichen § 20 AngG nachgebildet).


Achtung: Verfall von Ansprüchen
AVB: 3- jährige gesetzliche Verjährungsfrist.
DBO/KollV-EU: Ansprüche bei lfd Arbeitsverhältnis sind binnen 9 Monaten schriftlich geltend zu machen; Ansprüche nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind binnen 3 Monaten geltend zu machen (Ausnahme Abfertigung: 3-jährige Verjährungsfrist).


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
  • AVB: Vierteljährliche Sonderzahlungen
  • DBO/KollV-EU: Fälligkeit für das 1. Kalenderhalbjahr ist der 10.06 und für das 2. Kalenderhalbjahr der 10.12.