Österreichische Akademie der Wissenschaften / Kurzübersicht
KV-Kurzübersicht
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte/Arbeiter
Geltungsbereich
Österreich
Geltungsbeginn
1. Jänner 2004 in der Fassung vom 1. April 2018
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
-
•
Erhöhung der KV-Mindest-Gehälter und der Überzahlungen um 2,33%, mindestens um € 65,00(Laufzeit: 1.4.2018 – 31.03.2019)
Mindestlohn/Mindestgehalt
- Einfache Tätigkeiten: von € 1.661,70 bis € 2.482,60
- Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.288,30 bis € 3.483,00
- Hoch qualifizierte Tätigkeiten: von € 3.380,90 bis € 4.671,90
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr: |
703,50 |
im 2. Lehrjahr: |
945,70 |
im 3. Lehrjahr: |
1.261,20 |
im 4. Lehrjahr: |
1.652,50 |
Zulagen
Kinderzulage, Projektleiterzulage, SEG-Zulage
Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Überstundenzuschlag: 50 %; während der Nachtzeit 100 %. Überstunden an Sonn- und Feiertagen Zuschlag 100 %; ab der 9. Stunde 200 %
Kündigungsfristen
ArbeitnehmerIn:
1 Monat zum Monatsletzten
Arbeitgeber:
Grundsätzlich mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
1. und 2. Dienstjahr: |
6 Wochen |
nach der Vollendung des 2. Dienstjahres: |
2 Monate |
nach der Vollendung des 5. Dienstjahres: |
3 Monate |
nach der Vollendung des 10. Dienstjahres: |
4 Monate |
nach der Vollendung des 15. Dienstjahres: |
5 Monate |
Nach 20 Jahren Anstellung bzw 15 Jahren für über 50-Jährige erweiterter Kündigungsschutz (Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe möglich, § 8 KV).
Besondere Regelungen für Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse (siehe § 4 KV).
Achtung: Verfall von Ansprüchen
Ihr Dienstvertrag kann Klauseln enthalten, die regeln, dass Ihre Ansprüche
verfallen, wenn Sie diese nicht binnen einer bestimmten Frist gegen den/die ArbeitgeberIn geltend machen!
Weitere sozialpolitische Errungenschaften
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei wichtigen persönlichen Verhinderungsgründen, Zusatzurlaub für bestimmte Personengruppen (§ 19 KV), Forschungsurlaub, Bildungsurlaub, Jubiläumszahlungen, Fahrtkostenzuschuss ..