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Notariats-Angestellte STM / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Notariatsangestellten in der Steiermark

Gültig ab 1. Jänner 2022

abgeschlossen zwischen der Notariatskammer für Steiermark, Wielandgasse 36, 8010 Graz und Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien.


I. Umfang des Kollektivvertrages
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Sprengel der Notariatskammer für die Steiermark beschäftigten Notariatsangestellten geregelt. Es fallen darunter alle Personen, die in den Kanzleien der öffentlichen Notare angestellt und nicht Notariatskandidaten sind.
Weiter werden Pflichtpraktika und freiwillige Praktika geregelt.


II. Normalarbeitszeit
1.  Die normale Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung, jedoch ausschließlich der Ruhepausen 40,0 Stunden wöchentlich.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die Festlegung hat dabei so zu erfolgen, dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag aufgeteilt wird. Sollten Arbeiten am Samstag unbedingt erforderlich sein, so haben diese spätestens um 12 Uhr zu enden.
2.  Am 31.12. hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Der 24.12. eines jeden Jahres ist dienstfrei.


III. Sonn- und Feiertagsruhe
Für die Sonntagsruhe gelten die gesetzlichen Bestimmungen. An den gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit in den Notariatskanzleien zu ruhen.
Angestellte, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, haben am Versöhnungstag unter Fortzahlung ihres Gehaltes dienstfrei. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.


IV. Überstunden
1.  Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Überstunde, durch die das Ausmaß der auf der Basis der 40,0-stündigen Normalarbeitszeit festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Überstunden sind mit einem Grundstundenlohn und mit einem Zuschlag zu entlohnen.
2.  Der Grundstundenlohn für die Berechnung des Überstundenzuschlages und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/160. des Monatsgehaltes.
3.  Für die ersten beiden an einem Werktag geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für weitere derartige Überstunden ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden ab 20 Uhr grundsätzlich jedoch ein Zuschlag von 100 %.
4.  Für Sonntagsarbeit gebührt eine Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100 %.
5.  Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag wird nach den gesetzlichen Bestimmungen bezahlt. Übersteigt die an dem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag sonst festgelegte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunde der Grundstundenlohn plus einem Zuschlag von 100 %.
6.  Wird am 31.12. ausnahmsweise über 12 Uhr hinaus, aber noch im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgelegten Normalarbeitszeit gearbeitet, so gebührt für solche Arbeitsstunden ein Überstundenzuschlag von 50 %. Für den 24.12. ist diese Regelung sinngemäß auf den ganzen Tag anzuwenden. Wird am 24.12. und am 31.12. über die sonst für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden der Grundstundenlohn mit einem Zuschlag von 100 %.
7.  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.


V. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
Bei Eheschließung des Angestellten oder Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) 3 Werktage
im Todesfall von Eltern, Adoptiveltern oder Kindern (Stiefkindern, Adoptivkindern) 2 Werktage
bei der Niederkunft der Gattin bzw. der Lebensgefährtin 2 Werktage
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Stiefkindes) 1 Werktag
im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrt zum Orte des Begräbnisses im Ausmaß eines weiteren Werktages
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes innerhalb von zwei Jahren 2 Werktage

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8, Abs 3 Angestelltengesetz vollinhaltlich.


VI. Anrechnung des Karenzurlaubs im Sinn des MSchG, VKG bzw EKUG
Zeiten der Karenzurlaube im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden innerhalb des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruchs, die Abfertigung (alt), die Urlaubsdauer und auf die Verwendungsgruppenjahre für die Gehaltsvorrückungen zur Hälfte (50 %) – mindestens aber im gesetzlichen Ausmaß – angerechnet.


VII. Urlaub
Für das Ausmaß und die Gewährung des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils letzten gültigen Fassung.


VIII. Entgelt
1.  Verwendungsgruppenschema für Angestellte
Das Verwendungsgruppenschema gliedert sich in drei Berufsgruppen:
  • a)
    Für die Einreihung eines Angestellten/einer Angestellten in eine Berufsgruppe laut dem nachfolgenden Berufsgruppenschema ist lediglich die Art seiner/ihrer Tätigkeit maßgebend.
  • b)
    Übt ein Angestellter/eine Angestellte mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Berufsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine/ ihre Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
  • c)
    Ab dem 10. Berufsjahr gelten bei Festsetzung der Mindestgehälter nur die in einer österreichischen Notariatskanzlei zugebrachten Jahre.


Berufgruppe 1:
Kanzleikräfte und Stenotypisten/-innen, die auch Aktenabschriften bei Gericht und bei Behörden und sonstige Kanzleigeschäfte nach Detailanweisung verrichten sowie Aktenablage und einfache Registraturarbeiten durchführen.

Weiter Angestellte, die Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Weisungen selbstständig verrichten, Grundbuchserhebungen und Akteneinsicht vornehmen, einfache Kostennoten verfassen, das Expensar und die Kassa führen, die Berechnung der sozialen Abgaben und Steuern vornehmen können, welche mit der Kanzleiführung zusammenhängen:
1. Berufsjahr 1.565,00
3. Berufsjahr 1.643,00
5. Berufsjahr 1.669,00
7. Berufsjahr 1.695,00
9. Berufsjahr 1.721,00
11. Berufsjahr 1.747,00
13. Berufsjahr 1.773,00
15. Berufsjahr 1.804,00

Übergangsbestimmung
: Bis zum 31.12.2019 beträgt der Mindestgehalt in Berufsgruppe 1 im ersten Berufsjahr 1.400,00 Euro.

Berufsgruppe 2:
Angestellte, die schwierige Kanzleiarbeiten selbstständig verrichten, die auch über das normale Maß hinausgehende Kostennoten verfassen, fremdsprachige Korrespondenz führen, Angestellte, die selbstständig Hausverwaltungen führen:

1. Berufsjahr 1.669,00
3. Berufsjahr 1.721,00
5. Berufsjahr 1.747,00
7. Berufsjahr 1.825,00
9. Berufsjahr 1.877,00
11. Berufsjahr 1.930,00
13. Berufsjahr 1.982,00
15. Berufsjahr 2.034,00


Berufsgruppe 3:
Angestellte, die höchste Kanzleiarbeiten selbstständig verrichten, daher über die Anforderungen der Berufsgruppe 1 und 2 hinaus Verlassenschaften, Grundbuch- und sonstige Außerstreitsachen und Buchhaltung ohne Weisungen selbstständig durchführen:

1. Berufsjahr 1.877,00
3. Berufsjahr 1.956,00
5. Berufsjahr 2.034,00
7. Berufsjahr 2.112,00
9. Berufsjahr 2.190,00
11. Berufsjahr 2.269,00
13. Berufsjahr 2.347,00
15. Berufsjahr 2.425,00

1. Lehrjahr 730,00
2. Lehrjahr 865,00
3. Lehrjahr 1.047,00
2.  Praktikantinnen und Praktikanten
a)
Pflichtpraktika
Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen.
Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie folgt:
  • Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),
  • Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),
  • Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/ Klasse) der jeweiligen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolviert wird.
Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/ Jahrgang wird als positiver Abschluss betrachtet.

Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungsjahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS angerechnet.
Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten entspricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden) gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung. Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse des Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, liegen.
Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschriebene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrieben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag zu machen.
Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet, weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht besteht.
Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung, muss der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrichtung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsverpflichtung besteht nicht. Es darf weder eine zwingende Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit, mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht gemäß den standesrechtlichen Pflichten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens überwiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche Zwecke mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines Praktikums zwingend an die betriebliche Arbeitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im Unternehmen eingegliedert ist.
Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern- und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, sondern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert. Diesfalls unterliegt der Pflichtpraktikant zur Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und ist entsprechend zu entlohnen.
b)
Freiwillige Praktika
Freiwillige Praktika dienen dazu zeitlich begrenzt auf maximal 2 Monate pro Kalenderjahr einen Beruf kennen zu lernen und praktische Erfahrungen im Administrativbereich einer Notariatskanzlei zu machen. Im Rahmen eines freiwilligen Praktikums wird keine Arbeitsleistung geschuldet, sondern soll der Praktikantin bzw dem Praktikanten die Möglichkeit geboten werden, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im Kanzlei-Alltag zu machen.
Eine Praktikumswoche eines/einer freiwilligen Praktikanten/ Praktikantin entspricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden) gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung.
Freiwillige Praktikantinnen bzw Praktikanten erhalten pro Monat eines Praktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr. Ferialangestellte, die eine für die Notariatskanzlei verwertbare Arbeitsleistung erbringen sind hingegen gemäß der anzuwendenden Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrags zu bezahlen.


IX. Vordienstzeiten
Nachstehende Vordienstzeiten werden als Berufsjahre im Sinne des Berufsgruppenschemas wie folgt angerechnet:
  • 1.
    Die in einer Notariats- oder Rechtsanwaltskanzlei zurückgelegten Vordienstzeiten zur Gänze,
  • 2.
    die bei einem ähnlichen Büro oder in kaufmännischen Berufen zurückgelegten Dienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens 5 Jahre.


X. Reisekosten, Verpflegs-, Nächtigungs- und Weggelder
Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltstarifes.


XI. Weihnachtsremuneration (13. Gehalt)
1.  Dem/Der Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr, spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe seines/ihres Novembergehaltes. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen, jedoch ist eine Überstundenpauschale zu berücksichtigen.
2.  Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
3.  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Weihnachtsremuneration um jenen Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes entspricht.


XII. Urlaubsremuneration (14. Gehalt)
1.  Dem/Der Angestellten gebührt einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsremuneration in der Höhe eines Monatsgehaltes.
2.  Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes, spätestens am 1. Juli auszuzahlen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen, ist eine Überstundenpauschale zu berücksichtigen.
3.  Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil der Urlaubsremuneration für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Wenn ein Angestellter/eine Angestellte nach Erhalt der – für das laufende Kalendermonat – gebührenden Urlaubsbeihilfe aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre, ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
4.  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Urlaubsremuneration um jenen aliquoten Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw Karenzurlaubes entspricht.


XIII. Abfertigung
1.  Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. 
a)
Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, der/die länger als 2 Jahre im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den darauffolgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers /der Arbeitnehmerin ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b)
Anspruchsberechtigt sind die Erben, wenn sie nach den Bestimmungen des ASVG für Abfertigungsbeträge bezugsberechtigt sind.
c)
Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Ang. Gesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.


XIV. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen und höhere Gehälter werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


XV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2022 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden. Änderungen dieses Kollektivvertrags können frühestens mit 1.1.2024 in Kraft treten.


XVI. Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in Geltung gewesenen Kollektivvertrages vom 30.11.2018 für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Vertrages ihre Gültigkeit.



Graz, am 13.10.2021
NOTARIATSKAMMER FÜR STEIERMARK
Präsident:
Dr. Dieter Kinzer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die gf. Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer::
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH „WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGE GEWERBE”
Für den Wirtschaftsbereich: Wirtschaftsbereichssekretär:
Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser