KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Abschlussinformation

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaften PRO-GE / GPA

  • Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter um
    durchschnittlich 8,37%
  • Erhöhung der Vorrückungsbeträge um
    durchschnittlich 8,37%
  • Erhöhung der Ist-Löhne/Gehälter um
    durchschnittlich 8,37%
  • Anhebung der Lehrlingseinkommen auf:
    • 1.
      Lehrjahr: 1.200 EUR
    • 2.
      Lehrjahr: 1.500 EUR
    • 3.
      Lehrjahr: 1.800 EUR
    • 4.
      Lehrjahr: 2.220 EUR
  • +8,37%
    Zulagen und Trennungskostenentschädigungen
  • Änderungen im Rahmenrecht
    • Änderungen im Bereich der SEG-Zulagen
    • Verbesserung im Bereich der Pflegefreistellung für Kinder mit erheblicher Behinderung
    • Anrechnung von Dienstjahren innerhalb des Konzerns in Hinblick auf die Dienstjubiläen
Geltungsbeginn:
1.2.2024

Erhöhung der KV-Mindeststufen

in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe um:
KV-NEU:
  • Beschäftigungsgruppe A:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe B:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe C:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe D:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe E:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe F:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe G:
    + 8,50%
  • Beschäftigungsgruppe H:
    + 8,40%
  • Beschäftigungsgruppe I:
    + 8,30%
  • Beschäftigungsgruppe J:
    + 8,05%
  • Beschäftigungsgruppe K:
    + 7,80%
KV-NEU: Lohn-/und Gehaltstabelle 2024
Kollektivvertragliche Mindestgehälter/ -löhne
gemäß §10, Punkt 1 des KV für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs
gültig ab 1. Februar 2024
VwGj I II III
A B C D E F
Biennium
61,14
45,78
48,22
64,94
91,38
117,08
Grundstufe 2.572,33 2.675,20 2.819,24 3.107,35 3.436,62 3.851,22
n. 2 2.633,47 2.720,98 2.867,46 3.172,29 3.528,00 3.968,30
n. 4 2.694,61 2.766,76 2.915,68 3.237,23 3.619,38 4.085,38
n. 6 2.812,54 2.963,90 3.302,17 3.710,76 4.202,46
n. 8 2.858,32 3.012,12 3.367,11 3.802,14 4.319,54
n. 11 2.904,10 3.060,34 3.432,05 3.893,52 4.436,62
VwGj IV V VI
G H I J K
Biennium
160,22
177,81
215,25
249,69
409,83
Grundstufe 4.437,66 5.200,67 5.962,13 7.299,49 8.630,52
n. 2 4.597,88 5.378,48 6.177,38 7.549,18 9.040,35
n. 4 4.758,10 5.556,29 6.392,63 7.798,87 9.450,18
n. 6 4.918,32 5.734,10 6.607,88 8.048,56 9.860,01
n. 8 5.078,54 5.911,91 6.823,13 8.298,25 10.269,84
n. 11 5.238,76 6.089,72 7.038,38 8.547,94
KV-ALT:
  • Verwendungsgruppe I:
    + 8,50%
  • Verwendungsgruppe II:
    + 8,50%
  • Verwendungsgruppe III:
    + 8,50%
  • Verwendungsgruppe IV:
    + 8,50%
  • Verwendungsgruppe V:
    + 8,30%
  • Verwendungsgruppe VI:
    + 7,80%
Kollektiwertragliche Mindestgehälter gemäߧ 37, Punkt 3.1
des KV für die Angestellten der Mineralölindustrie Österreichs
gültig ab 1. Februar 2024
Verwendungs-gruppenjahre Verw. Gruppe I Verw. Gruppe II Verw. Gruppe III Verw. Gruppe IV Verw. Gruppe V Verw. Gruppe VI
Biennalsprung Biennalsprung Biennalsprung Biennalsprung Biennalsprung Biennalsprung
114,90
147,28
203,01
279,88
381,45
634,65
0-2 2.534,70 2.738,45 3.506,37 4.705,41 6.356,27 9.373,58
2 2.649,60 2.885,73 3.709,38 4.985,29 6.737,72 10.008,23
4 2.764,50 3.033,01 3.912,39 5.265,17 7.119,17 10.642,88
6 2.879,40 3.180,29 4.115,40 5.545,05 7.500,62 11.277,53
8 2.994,30 3.327,57 4.318,41 5.824,93 7.882,07 11.912,18
10 3.109,20 3.474,85 4.521,42 6.104,81 8.263,52 12.546,83
12 3.224,10 3.622,13 4.724,43 6.384,69 8.644,97
14 3.339,00 3.769,41 4.927,44 6.664,57 9.026,42
16 3.453,90 3.916,69 5.130,45 6.944,45 9.407,87
18 3.568,80 4.063,97 5.333,46 7.224,33 9.789,32
Die Vorrückungsbeträge (Biennien, Triennien) wurden ebenfalls um für die jeweilige Beschäftigungsgruppe wirkenden Prozentsatz erhöht.

ERHÖHUNG DER IST-LÖHNE/GEHÄLTER

Mit Wirkung ab 1. Februar 2024 werden die Ist-Löhne und Ist-Gehälter um durchschnittlich +8,37 Prozent erhöht.
Die Erhöhung des IST-Gehalts erfolgt um den jeweiligen Prozentsatz der den/die Arbeitnehmer:in betreffende Beschäftigungsgruppe/Verwendungsgruppe.
Arbeitnehmer:innen, die nach dem 31. Jänner 2024 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Gehaltes/Ist-Lohnes.
ÜBERSTUNDENPAUSCHALIEN
Die Überstundenpauschalien werden um den gleichen Prozentsatz um für die jeweilige Beschäftigungsgruppe wirkenden Prozentsatz erhöht.
ERHÖHUNG DES LEHRLINGSEINKOMMEN
alte Sätze € neue Sätze €
im 1. Lehrjahr 985,50
1.200,00
im 2. Lehrjahr 1.314,00
1.500,00
im 3. Lehrjahr 1.642,50
1.800,00
im 4. Lehrjahr 2.025,75
2.220,00
ERHÖHUNG DER TRENNUNGSKOSTENENTSCHÄDIGUNG (§ 24 Pkt. 4) UM 8,37 PROZENT
seit 01.02.2023
ab 01.02.2024
Im Pkt. 2 genannte Personen 35,75
38,74
pro Kalendertag 24,75
26,82
ERHÖHUNG DER ZULAGEN (§ 12) UM MINDESTENS 8,37 PROZENT
Schichtzulage Pkt. 2.2 EUR
1,689
pro Stunde
Nachtarbeitszulage Pkt. 1.2 EUR
4,488
pro Stunde

RAHMENRECHTLICHE VERBESSERUNGEN

Änderung § 5 Punkt 7. Rufbereitschaft
§ 5 Punkt 7. wird ein neuer Absatz angefügt und lautet wie folgt:

Gemäß § 20a Abs. 1, Satz 2 AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

Lehrlingsprämie nach erfolgreich absolvierter firmeninterner Umschulung
In § 10 Punkt 2.1 wird ein neuer Absatz angefügt, der folgendermaßen lautet:
Prämien für Umschuler:innen
Arbeitnehmer:innen, mit denen vertraglich eine betriebliche Umschulung zur Ablegung einer Lehrabschlussprüfung vereinbart wird („Umschuler:innen“), erhalten bei Absolvierung der Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg eine Prämie in Höhe von brutto 300 Euro. Bei Absolvierung der Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg gebührt eine Prämie in Höhe von brutto 500 Euro. Der Anspruch auf diese Lehrlingsprämie nach erfolgreich absolvierter firmeninterner Umschulung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Absolvierung der Lehrabschlussprüfung aufrecht ist.
§ 12 Einheitlicher Arbeitnehme:innen-Begriff bei Schicht- und Nachtzulage

In § 12 wird Punkt 1.1. und 2.1. zur Gänze, in Punkt 1.2. und 2.2. jeweils der erste Satz gestrichen.
Die Nummerierung wird entsprechend angepasst.
§ 18 Jubiläumsgeld - Anrechnung Vordienstzeiten im Konzern
§ 18 erster Satz wird geändert und lautet wie folgt:

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Jubiläumsgeld nach folgenden Sätzen, wobei sämtliche Dienstzeiten im Konzern der Arbeitgeber:in für die Bemessung des Jubiläumsstichtages zusammenzurechnen sind. Dies gilt für Jubiläumszahlungen, die nach dem 31.1.2024 anfallen, bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
§ 26 Punkt 2. Redaktionelle Änderung der Überschrift
Die Überschrift von § 26 Punkt 2. wird geändert und lautet wie folgt:

2. Urlaubsausmaß (Feiertag) bei mehrschichtiger und nicht mehrschichtiger Arbeitsweise.
§ 26 neuer Punkt 7. Pflegefreistellung für Eltern mit erheblich behinderten Kindern
In § 26 wird ein neuer Punkt 7. angefügt, der lautet wie folgt:

7. Pflegefreistellung für Eltern bei Betreuungspflichten für erheblich behinderte Kinder

Arbeitnehmer:innen mit nachweislichen Betreuungspflichten für ein erheblich behindertes Kind gemäß § 8 FLAG, haben bis zum Ablauf des Bezugs der verlängerten Familienbeihilfe, mindestens jedoch bis zum 25. Geburtstag des Kindes, im Falle der nachgewiesenen notwendigen Pflege dieses Kindes, in sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs 2 UrlG einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Redaktionelle Änderung § 30 Punkt g)
In § 30 Punkt g) wird die Wortfolge „von Stief- und Langzeitpflegekindern im gemeinsamen Haushalt“ ersatzlos gestrichen und lautet daher wie folgt:

g)
Anlässlich des Ablebens von Enkelkindern, Geschwister (auch Halbgeschwister, eines Schwiegereltern- oder Großelternteils ……..1 Arbeitstag
Änderung Anhang 4, SEG Zulagen Punkt 5.
In Anhang 4 SEG Zulagen, Punkt 5. wird der Text geändert und lautet daher wie folgt:

Für Montage, Demontage und Reparaturarbeiten an Motoren, Maschinen, Kühlern, Wärmetauchern, Pumpen, Armaturen, Apparaten, Rohrgeräten, Rohrleitungen, Gaskompressoren und Geräten im verschmutzten Zustand sowie für Arbeiten an stark verschmutzen Elektrokabeln, weiters bei Abschmierarbeiten an Pumpenböcken und Seilzügen außerhalb der Werkstätte ……………………………… S 15 %

Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 23.1.2024

Arbeitsgruppe Frauenförderung:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe „Frauenförderung“ vorübergehend ausgesetzt wird.
Arbeitsgruppe Dienstreisen:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema Dienstreisen, die sich mit dem Anpassungs- und Vereinfachungsbedarf in den § 21 Inlandsdienstreisen und § 22 Auslandsdienstreisen befasst, fortgeführt wird.
Branchenaustausch:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein den Branchenaustausch auf Sozialpartnerebene jährlich weiterzuführen.
Arbeitsgruppe Töchterliste:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe „Töchterliste“ einzurichten, dies sich mit der zukünftigen Handhabe der Töchterliste befassen soll. Dies unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Änderung und Neuausrichtung der Fachorganisationsordnung des Fachverbandes der Mineralölindustrie. Erste Ergebnisse (zB Prozessdefinition, Entwicklung Kriterienkatalog) sollen bis 31.8.2024 an die Kollektivvertragsparteien rückgemeldet werden.

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Als Geltungsbeginn des Kollektivvertrages wird der 1. Februar 2024 vereinbart.
Es herrscht Einvernehmen, dass der lohn- und gehaltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages bis 31. Jänner 2025 gilt.
Wien, am 23. Jänner 2024