Lauda Air / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Achtung:
Dieser Kollektivvertrag kommt nicht mehr zur Anwendung. Es gilt nunmehr der Kollektivvertrag AUA / Kaufmännische Angestellte.
abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, andererseits,
betreffend die Angestellten und sonstigen
Dienstnehmer der Lauda Air Luftfahrt GmbH,
1300 Flughafen Wien-Schwechat.
STAND 1. NOVEMBER 2006
§ 1 Geltungsbereich
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche Angestellte und sonstige Dienstnehmer der Lauda Air Luftfahrt GmbH.
2.
Dieser Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf:
a)
das Bordpersonal der Lauda Air Luftfahrt GmbH
b)
jene Dienstnehmer, deren Dienstort im Ausland liegt.
Die dauernde (über 13 Wochen) Versetzung ins Ausland kann nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer erfolgen. Der Betriebsrat ist in beratender Funktion zuzuziehen.
c)
Ferialpraktikanten mit Pflichtpraktikum und Volontäre.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit
1. November 2005
in Kraft und enthält alle Änderungen bis
1. November 2006
.
§ 3 Anstellung
1.
Eine Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen, wobei immer der erste Monat als Probemonat gemäß § 19 Abs 2 Angestelltengesetz gilt.
Der Einsatz von Personal, welches von Unternehmen, die gewerbsmäßig Personalbeistellung auf Zeit betreiben, angefordert wird, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher Einsatz jeweils für länger als 3 Wochen vorgesehen ist.
2.
Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die jeweilige Verwendungsgruppe des gegenständlichen Kollektivvertrages schriftlich mittels Dienstzettel mitzuteilen.
§ 4 Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. In Abteilungen ohne Schichtdienst gilt die 5-Tage-Woche.
2.
Eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, auch für einzelne Dienstnehmer, bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
3.
Die Normalarbeitszeit fällt in die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, doch darf die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden nicht überschreiten.
4.
In Abteilungen mit Schichtdiensteinteilungen beträgt die Arbeitszeit 240 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Wochen. Die Arbeitszeit in Schichtplänen ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates festzulegen und mindestens 5 Tage vor In-Kraft-Treten dem Dienstnehmer bekannt zu geben.
Die Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, jedoch hat die Ruhezeit zwischen 2 Turnussen in der Regel mindestens 12 Stunden zu betragen. Eine Verringerung dieser Ruhezeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
5.
In Abteilungen mit Schichtdienst müssen innerhalb von 2 Wochen 2 ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden, die in den Schichtplänen als solche zu kennzeichnen sind, jedoch muss die Ruhezeit 15 Sonntage im Jahr beinhalten.
§ 5 Feiertage
1.
Als Feiertage gelten: 1. und 6. Jänner, Karfreitag (nur für Dienstnehmer protestantischen, methodistischen und altkatholischen Bekenntnisses), Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses), 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
2.
Am 24. und 31. Dezember ist je ein halber Arbeitstag dienstfrei. Jene Mitarbeiter, die an diesen beiden Arbeitstagen zu 100 % arbeiten, erhalten für die Hälfte dieser beiden Arbeitstage einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.
Es kann ein 1/2-tägiger Urlaub bzw für 24. und 31. Dezember ein Urlaubstag bzw Zeitausgleich genommen werden.
§ 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, welche über die im § 4 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
2.
Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/157 des Monatsgehaltes.
3.
In Betriebsabteilungen, in welchen kontinuierlich am Sonntag gearbeitet wird und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende freie Tag als Sonntag.
4.
Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr 50 %, in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 100 %.
An Sonntagen sowie an Werktagen, die als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100 %.
5.
Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die keine Ruhetage sind, wird ein 70 %-iger Zuschlag gewährt. Für jede geleistete Arbeitsstunde an gesetzlichen Feiertagen wird im gleichen Ausmaß bezahlte Freizeit gewährt.
Die Gewährung dieser bezahlten Freizeit erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse. Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Überstundenzuschlag und Feiertags- bzw Ruhetagszuschlag gleichzeitig zu, so ist nur der jeweilige höhere Zuschlag (zB: 70 % Zuschlag plus 100 % Freizeit) anzuwenden.
6.
Wird ein Dienstnehmer im Schichtdienst außerplanmäßig und nicht in Verbindung mit Schichtdienst zu einer kürzeren Arbeitszeit als 6 Stunden herangezogen, so sind diesem jedenfalls 6 Stunden zu vergüten.
7.
Wird für die Abgeltung der Überstunden Freizeitausgleich vereinbart, ist dieser unter Berücksichtigung der jeweiligen Überstundenzuschläge zu gewähren.
§ 7 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1.
Bei Erkrankung behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass anstelle des halben Entgeltes die Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt bezahlt wird.
Über die Leistungen des vorhergehenden Absatzes hinaus wird ein weiterer Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt gewährt, der jedoch 49 % des Bruttogehaltes nicht übersteigen darf, und zwar in folgendem Ausmaß:
wenn das Dienstverhältnis mehr als
5 Jahre gedauert hat |
4 Monate |
bei mehr als 10 Jahren |
6 Monate |
bei mehr als 20 Jahren |
9 Monate |
2.
Für Arbeiter gilt hinsichtlich der Ansprüche auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
3.
In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung dem Dienstnehmer ohne Schmälerung seines Entgeltes Freizeit in folgendem Mindestausmaß gewährt:
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehegatten(-gattin) |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Lebensgefährten(-gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Arbeitstage |
beim Tod der Eltern |
2 Arbeitstage |
beim Tod eines Kindes |
2 Arbeitstage |
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Arbeitstage |
bei Niederkunft der Ehefrau (Lebensgefährtin) |
2 Arbeitstage |
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister |
1 Arbeitstag |
beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern |
1 Arbeitstag |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz.
§ 8 Urlaub
1.
Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl Nr 390/76 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Dienstnehmer mit einem Einstellungsschein erhalten pro Arbeitsjahr einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 3 Werktagen.
3.
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt, über dessen Berechnungsmodus Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind.
§ 9 Abfertigung
1.a
Bis 31.Dezember 2004 gelten folgende Abfertigungsansprüche:
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer eine Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
Diese beträgt bei einer Dienstzeit
von mindestens 3 Jahren |
2 Monatsentgelte |
von mindestens 5 Jahren |
3 Monatsentgelte |
von mindestens 10 Jahren |
6 Monatsentgelte |
von mindestens 15 Jahren |
9 Monatsentgelte |
von mindestens 20 Jahren |
13 Monatsentgelte |
von mindestens 25 Jahren |
18 Monatsentgelte |
von mindestens 30 Jahren |
20 Monatsentgelte |
1.b
Mit 1. Jänner 2005 treten folgende Abfertigungsansprüche in Kraft:
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer eine Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
Diese beträgt bei einer Dienstzeit
von mindestens 3 Jahren |
2 Monatsentgelte |
von mindestens 5 Jahren |
5 Monatsentgelte |
von mindestens 10 Jahren |
8 Monatsentgelte |
von mindestens 15 Jahren |
12 Monatsentgelte |
von mindestens 20 Jahren |
15 Monatsentgelte |
von mindestens 25 Jahren |
18 Monatsentgelte |
von mindestens 30 Jahren |
20 Monatsentgelte |
2.
Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit im Unternehmen von 5 Jahren, die bis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach Punkt 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Monatsentgelte.
3.
Bei Tod des Dienstnehmers besteht ein Anspruch auf volle Abfertigung gemäß § 9/1b dieses Kollektivvertrages für die anspruchsberechtigten Erben des 1. und 2. Parentel. Für alle jene Erben bzw Ansrpuchsberechtigten, die nicht unter diese Bestimmung fallen, gilt die bisherige Regelung weiter.
(Diese Regelung gilt ab 1. November 2006)
4.
Bei Tod des Dienstnehmers:
a)
Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als 1 Jahr im Betrieb beschäftigt war, ist das Entgelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienstnehmers ist das Entgelt für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate weiterzuzahlen, jedoch mindestens die Hälfte der unter Z 1 angeführten Monatsentgelte.
b)
Anspruchsberechtigt sind der Reihe nach:
-
–
die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war;
-
–
der Ehepartner, welcher mit dem/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte;
-
–
der/die von dem/der Verstorbenen schriftlich dem Unternehmen namhaft gemachte Lebensgefährte/Lebensgefährtin;
-
–
die Eltern (Stiefeltern), mit welchen der/die Verstorbene im gemeinsamen Haushalt lebte;
-
–
jene Personen, welche die Begräbniskosten bezahlten, jedoch nur in der Höhe der nachgewiesenen Begräbniskosten.
(Diese Regelung gilt für all jene weiter, die nicht unter die ab 1. 11. 2006 gültige Regelung des Punkt 3 fallen.)
5.
Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Z 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Z 3, lit b) sinngemäß.
6.
Der Anspruch auf die volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündigung seitens des Angestellten endet, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
7.
Im Übrigen gilt der § 23 des Angestelltengesetzes.
§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
1.
Angestellte
a)
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt
im 1. und 2. Dienstjahr |
6 Wochen |
nach vollendetem 2. Dienstjahr |
2 Monate |
nach vollendetem 5. Dienstjahr |
3 Monate |
nach vollendetem 15. Dienstjahr |
4 Monate |
nach vollendetem 25. Dienstjahr |
5 Monate |
mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist bis zum vollendetem 5. Dienstjahr am 15. oder Letzten eines Monats endet.
b)
Die Kündigungsfrist für den Angestellten beträgt 1 Monat mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist bis zum vollendeten 5. Dienstjahr am 15. oder Letzten eines Monats endet.
c)
Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste entzogen, kann das Dienstverhältnis gemäß § 27 Z 2 oder Z 5 Angestelltengesetz vom Dienstgeber aufgelöst werden.
2.
Arbeiter
Die Kündigungsfrist beträgt bei Arbeitnehmerkündigung eine, bei Dienstgeberkündigung zwei Kalenderwochen, mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche endet.
Kalenderwoche ist die Zeit von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
§ 11 Sonderzahlungen
1.
Urlaubszuschuss
Die Dienstnehmer erhalten spätestens am 30. 6. eines jeden Jahres eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Monatsgrundgehaltes.
2.
Weihnachtsremuneration
Alle Dienstnehmer erhalten bis spätestens 30. 11. eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des November-Grundgehaltes. Den während des Jahres ein- und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Dienstnehmern berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt bzw der letzten Monatsgrundvergütung. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlungen auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
3.
Dividenden-Ausschüttungsregelung
Im Falle einer Dividenden-Ausschüttung für Austrian Airlines Aktien werden pro Prozentpunkt Dividende (im Falle einer Aufsplitterung in Dividende und Bonus werden beide zusammengerechnet) 10 % eines Bruttomonatsgehaltes (Grundbezug plus 14-malige Zulage) auf Basis des jeweiligen Mai-Bezuges, bei ausgetretenen Mitarbeitern auf Basis des letzten Monatsbezuges vor Austritt, als Prämie gewährt. Den während des Jahres, auf das sich die Dividendenprämie bezieht (Geschäftsjahr), ein- und ausgetretenen Mitarbeitern gebührt der ihrer Dienstzeit im Geschäftsjahr entsprechende aliquote Teil, bei ausgetretenen Mitarbeitern unter der Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis mindestens 7 Monate gedauert hat. Hat im Geschäftsjahr ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung stattgefunden, so erfolgt die Berechnung der Dividendenprämie unter Zugrundelegung des (fiktiven) Vollzeitgehalts zum Stichtag 1. Mai des folgenden Jahres, aliquotiert entsprechend der Gesamtleistungsverpflichtung bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr. Ebenso erfolgt eine Aliquotierung der Prämien entsprechend der durchschnittlichen aktiven Gesamtleistungsverpflichtung im Geschäftsjahr bei Dienstnehmern, die im Geschäftsjahr Zeiten eines Elternkarenzurlaubes, sonstigen vertraglichen Karenzurlaubes oder in Form des Grundwehrdienstes zu leistenden Präsenzdienstes hatten.
Auf freiwilliger Basis haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, anstelle der Dividendenprämie einen leistungsabhängigen Bonus ausbezahlt zu bekommen, wobei die Modalitäten dieses Bonussystems in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
4.
Prämienregelung
Die Auszahlung der Prämien erfolgt mit der Gehaltsabrechnung Mai bzw - falls dieser Zeitpunkt später liegt - in dem Monat, der der Hauptversammlung folgt, in der die Dividende beschlossen wird.
Kommt es weiters zu einer wesentlichen Änderung des Geschäftsfeldes der Lauda Air und/oder zu einem Personenwachstum (Basis ist der Zeitpunkt des Betriebsüberganges 2004) wodurch insgesamt zumindest 50 Mitarbeiter im Durchschnitt eines Kalenderjahres beschäftigt sind bzw sollten nicht dem Chartergeschäft zugehörige Funktionen und/oder Abteilungen etabliert werden, dann wird eine Prämienregelung mit einem neuen Modus eingeführt.
5.
Einheitliche Prämienregelung
Sollte es ab 2005 zu einer konzernweit einheitlichen Prämienregelung kommen, so wird sich Lauda Air daran beteiligen.
§ 12 Jubiläumsgelder
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im selben Unternehmen von
a) |
10 Jahren |
mindestens 1/2 Monatsgrundgehalt |
b) |
15 Jahren |
mindestens 1 Monatsgrundgehalt |
c) |
25 Jahren |
mindestens 2 Monatsgrundgehälter |
d) |
35 Jahren |
mindestens 3 Monatsgrundgehälter |
e) |
40 Jahren |
mindestens 4 Monatsgrundgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Dienstnehmer wird in den Fällen der lit c) bis e) an 2 Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst freigestellt.
§ 13 Reisekosten - Aufwandsentschädigungen
Über eine Reisekostenordnung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
§ 14 Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Über folgende Angelegenheiten können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden:
-
1.
Dienstbekleidungsordnung
-
2.
Manko-Gelder
-
3.
Gleitende Arbeitszeit
-
4.
Berechnungsmodus des Urlaubsentgeltes
-
5.
Freiflugregelung
-
6.
Interpretation/Übergangsregelung Kollektivvertrags-Überzahlung/Biennalsprung
-
7.
Essensbons
-
8.
Versicherung für abgestellte Privatfahrzeuge auf Parkplätzen
-
9.
Ab 1. 1. 2005 wird eine Pensionskassenregelung auf Basis der Pensionskassenregelung des kaufmännisch/technischen Personals der Austrian Airlines eingeführt
§ 15 Günstigkeitsklausel
Bestehende für die Dienstnehmer günstigere Regelungen, Vereinbarungen und Übungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrag nicht berührt.
§ 16 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung
1.
Allgemeine Bestimmungen
Dem Dienstnehmer ist ein monatliches Bruttogehalt zu bezahlen, das seiner Tätigkeit in der jeweiligen Verwendungsgruppe entspricht. Die Gehaltszahlung erfolgt im Nachhinein zum Monatsletzten. Dem Dienstnehmer ist monatlich eine schriftliche Gehaltsabrechnung zu geben.
Betreffend § 16 Punkt 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass der jährlich auszuverhandelnde Kollektivvertragsabschluss, in welcher Form auch immer (prozentuelle Erhöhung der Gehälter, Einmalzahlung, etc), bei einer etwaig bestehenden Kollektivvertragsüberzahlung auf diese nicht angerechnet werden darf um sie aufzusaugen.
2.
Einstufung
Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die jeweilige Verwendungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Dienstnehmer Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Tätigkeitsmerkmale zutreffen, erfolgt die Einstufung aufgrund der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.
3.
Vorrückung
Jeder Dienstnehmer hat nach Ablauf von jeweils zwei Dienstjahren Anspruch auf eine automatische Vorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe im Ausmaß von 5,6 % bis zum jeweiligen Endbezug.
Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr tritt mit dem 1. Tag desjenigen Monats in Kraft, in das der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt.
4.
Umstufungen
a)
Jeweils bei einer Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe beginnt das Datum für die nächsten Vorrückungen neu mit dem Datum der Umstufung zu laufen.
b)
Sollte anlässlich der Umstufung der jeweilige Betrag der jeweils gültigen Tabelle der kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe im Vergleich zu der letzten, jedoch nicht mehr stattgefundenen, somit fiktiven Vorrückung geringer sein, so wird die nächste Stufe der Verwendungsgruppe einmalig als Zwischenstufe ab dem Datum der letzten somit fiktiven Vorrückung für den Zeitraum bis die 24 Monate ab der Umstufung in die höhere Verwendungsgruppe (BN) erreicht sind, verwendet.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgen alle weiteren Vorrückungen jeweils nach 24 Monaten ohne Zwischenstufen.
c)
Dieser sich durch die Umstufung in die neue Kollektivvertrags-Verwendungsgruppe, die 5 % höher liegen muss als das bisherige Kollektivvertrags-Gehalt, ergebende Erhöhungsbetrag inkludiert eine etwaige bereits bestehende Kollektivvertrags-Überzahlung, dh diese verringert sich um den errechneten Betrag der jeweiligen Umstufung.
5.
Zulagen
a)
Wird einem Dienstnehmer für länger als 2 Monate eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Verwendungsgruppe entspricht und erfolgt keine Umstufung, gebührt ihm für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 10 % seines bisherigen Gehaltes. Dauert diese Verwendung länger als ein Jahr, ist die Umstufung vorzunehmen, mit der Ausnahme, wenn es sich um die Vertretung eines/einer im Karenzurlaub befindlichen Dienstnehmers/ Dienstnehmerin handelt.
b)
(Nacht)Schichtzulage
Fällt die normale Arbeitszeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, gebührt für jede Arbeitsstunde, die in die Zeit zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr fällt, eine Zulage von 25 % des jeweiligen Grundstundenlohnes.
Diese Bestimmungen finden nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden Anwendung. Die Regelungen des Feiertagszuschlages in § 6 Z 5 kommen zusätzlich bei der (Nacht)Schichtzulage zur Anwendung.
c)
Permit-Zulage
Siehe Betriebsvereinbarung im Anhang
6.
Verwendungsgruppenschema
Gruppe 1
Dienstnehmer mit einfachen Tätigkeiten, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Lehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit während der gesetzlichen Behaltepflicht.
Gruppe 2
Angestellte und sonstige Dienstnehmer mit einfacher Tätigkeit, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist,
zB: Reiniger, Boten, techn. und kaufm. Hilfskräfte.
Gruppe 3
Angestellte und sonstige Dienstnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages Arbeiten erledigen,
zB: Bürokräfte, qualifizierte techn. Hilfskräfte.
Gruppe 4
Angestellte und sonstige Dienstnehmer, die Arbeiten in erweiterten Fachbereichen ausführen, wozu spezielle Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind,
zB: Luftfahrzeugwart (LFZW) und Anwärter(innen), Junior-Crew Disponent(innen), Bürokräfte, Personal Passagierabfertigung, Lagerverwalter(innen), Schichtführer(innen), Einkäufer(innen).
Gruppe 5
Angestellte und sonstige Dienstnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen,
zB: Sachbearbeiter(innen) mit einem Wirkungsbereich, Mitarbeiter(innen) der Flugdienstberatung, Schichtführer(innen), LFZ-Warte 2. Klasse, Flugdienstberatungsanwärter(innen), Lagerleiter(innen), Sekretäre/Sektretärinnen, Verkaufsförderer/Verkaufsförderinnen, Senior-Crew Disponent(inn)en, Senior Personal Passagierabfertigung, kaufm. und techn. Assistent(inn)en.
Gruppe 6
Angestellte und sonstige Dienstnehmer, die sich durch besondere Leistungen aus der Verwendungsgruppe 5 herausheben,
zB: Flugdienstberater(innen), Leiter(innen), Passagierabfertigung, Schichtführer(innen), Sachbearbeiter(innen) mit mehreren Wirkungsbereichen, Chefsekretär(innen), Junior-Verkaufsrepräsentant(inn)en.
Gruppe 7
Angestellte und sonstige Dienstnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen in einem umfangreichen Aufgabengebiet und selbstständigen Leistungen,
zB: Abteilungsleiter-Stv.(innen), Gruppenleiter(innen), Meister(innen), LFZ-Wart 1. Klasse, Senior-Verkaufsrepräsentant(inn)en.
Gruppe 8
Angestellte und sonstige Dienstnehmer mit selbständiger Tätigkeit in verantwortlicher Stellung oder in Stellen von besonderer Bedeutung,
zB: Abteilungsleiter(innen), Verkaufsleiter(innen).
Gruppe 9
Angestellte und sonstige Dienstnehmer, deren Verantwortung nach Art und Umfang jene der Verwendungsgruppe 8 erheblich übersteigt.
Gruppe 10
Angestellte und sonstige Dienstnehmer, denen in höchstem Maße unternehmerische Entscheidungsbefugnisse übertragen sind,
zB: kaufm. Leiter(innen), techn. Leiter(innen) des Unternehmens, Flugbetriebsleiter(innen).
Gehaltstabelle der Monatsgrundgehälter gültig ab 1. 11. 2006
Jahr |
I |
II |
III |
IV |
V |
1 |
1.001,02 |
1.150,87 |
1.335,41 |
1.565,86 |
1.721,72 |
2 |
1.028,33 |
1.182,64 |
1.372,12 |
1.609,21 |
1.769,33 |
3 |
1.056,62 |
1.215,13 |
1.410,03 |
1.653,74 |
1.818,15 |
4 |
1.085,64 |
1.248,44 |
1.448,75 |
1.699,32 |
1.868,33 |
5 |
1.115,63 |
1.282,96 |
1.488,85 |
1.746,44 |
1.920,25 |
6 |
1.146,10 |
1.318,29 |
1.529,83 |
1.794,72 |
1.973,43 |
7 |
1.177,79 |
1.354,49 |
1.572,17 |
1.844,26 |
2.028,15 |
8 |
1.210,12 |
1.392,15 |
1.615,66 |
1.895,42 |
2.084,17 |
9 |
1.243,50 |
1.430,40 |
1.660,37 |
1.947,88 |
2.142,06 |
10 |
1.277,62 |
1.469,76 |
1.706,36 |
2.001,97 |
2.201,21 |
11 |
1.313,03 |
1.510,24 |
1.753,40 |
2.057,50 |
2.262,50 |
12 |
1.348,99 |
1.551,96 |
1.801,82 |
2.114,48 |
2.325,13 |
13 |
1.386,18 |
1.595,06 |
1.851,78 |
2.173,00 |
2.389,63 |
14 |
1.424,49 |
1.639,10 |
1.903,11 |
2.233,40 |
2.455,93 |
15 |
1.463,87 |
1.684,45 |
1.955,81 |
2.295,39 |
2.524,14 |
16 |
1.478,05 |
1.731,09 |
2.009,97 |
2.358,93 |
2.594,31 |
17 |
1.545,90 |
1.778,88 |
2.065,74 |
2.424,32 |
2.666,32 |
18 |
1.588,42 |
1.828,01 |
2.122,89 |
2.491,66 |
2.740,52 |
19 |
1.632,24 |
1.878,69 |
2.181,57 |
2.560,68 |
2.816,59 |
20 |
1.677,42 |
1.930,58 |
2.242,20 |
2.631,98 |
2.894,92 |
Jahr |
VI |
VII |
VIII |
IX |
X |
1 |
1.917,74 |
2.130,81 |
2.453,73 |
2.840,13 |
3.226,41 |
2 |
1.970,92 |
2.189,97 |
2.521,87 |
2.919,02 |
3.316,06 |
3 |
2.025,33 |
2.250,77 |
2.591,95 |
3.000,24 |
3.408,37 |
4 |
2.081,43 |
2.313,02 |
2.663,97 |
3.083,52 |
3.503,11 |
5 |
2.139,13 |
2.377,27 |
2.737,78 |
3.169,28 |
3.600,59 |
6 |
2.198,62 |
2.443,39 |
2.814,10 |
3.257,45 |
3.700,99 |
7 |
2.259,41 |
2.511,06 |
2.892,17 |
3.348,00 |
3.803,96 |
8 |
2.322,06 |
2.580,73 |
2.972,67 |
3.441,18 |
3.909,94 |
9 |
2.386,74 |
2.652,50 |
3.055,22 |
3.537,06 |
4.018,74 |
10 |
2.452,76 |
2.726,15 |
3.140,41 |
3.635,43 |
4.130,69 |
11 |
2.520,83 |
2.801,79 |
3.227,79 |
3.736,62 |
4.245,80 |
12 |
2.590,91 |
2.879,72 |
3.317,51 |
3.840,83 |
4.364,13 |
13 |
2.662,76 |
2.959,91 |
3.409,73 |
3.947,76 |
4.485,70 |
14 |
2.736,81 |
3.042,20 |
3.504,72 |
4.057,71 |
4.610,76 |
15 |
2.812,63 |
3.126,76 |
3.602,36 |
4.170,70 |
4.739,19 |
16 |
2.890,95 |
3.213,57 |
3.702,43 |
4.286,87 |
4.871,35 |
17 |
2.971,32 |
3.302,96 |
3.805,42 |
4.406,25 |
5.007,34 |
18 |
3.054,09 |
3.395,11 |
3.911,47 |
4.529,11 |
5.146,68 |
19 |
3.138,79 |
3.489,45 |
4.020,59 |
4.655,23 |
5.290,23 |
20 |
3.226,26 |
3.586,45 |
4.132,47 |
4.785,04 |
5.437,75 |
Lehrlingsentschädigung
Die beim Unternehmen beschäftigten Lehrlinge erhalten eine Lehrlingsentschädigung. Diese beträgt
im 1. Lehrjahr |
€ 349,87 pro Monat |
im 2. Lehrjahr |
€ 409,15 pro Monat |
im 3. Lehrjahr |
€ 518,48 pro Monat |
Ferialaushilfen
Ferialaushilfen erhalten € 616,94 pro Monat.
Wien, am 6. Juni 2007
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER LUFTFAHRTUNTERNEHMUNGEN |
Der Vorsteher: |
Der Geschäftsführer: |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Der Vorsitzende des Wirtschaftsbereiches: |
Der Wirtschaftsbereichssekretär: |
Betriebsvereinbarung
gemäß § 29 ArbVG in Verbindung mit § 96 (1) Ziffer 4 ArbVG
über die Einführung einer Permitzulage für die Mitarbeiter der Abteilung Technik der Lauda Air Luftfahrt AG
abgeschlossen zwischen dem
Vorstand der Lauda Air Luftfahrt AG
und dem
BR-Boden der Lauda Air Luftfahrt AG
§ 1 Geltungsbeginn
Die Betriebsvereinbarung tritt mit
1.September 2000
in Kraft und wird
mit 1. November 2000
in den
Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der Lauda Air Luftfahrt AG aufgenommen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für all jene Arbeitnehmerinnen der Lauda Air Luftfahrt AG, welche gemäß ZLLV 1999 (Zivilluftfahrzeug und Luftfahrtgerät Verordnung) Abschnitt V, Instandhaltung § 46 in der Abteilung Technik eingesetzt sind bzw werden.
§ 3 Geltungsdauer
Gilt ergänzend zu § 1, bis mindestens 31. Dezember 2001, bzw bis zum Inkrafttreten der Jar 66, in der es zu einer neuen Klassifizierung der Luftfahrzeugwarte kommen wird.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
4.1.
Definition der auszahlungspflichtigen Permits
All jene Mitarbeiter die gemäß §46 ZLLV laufend die Wartung und Instandhaltung von Lauda Air Flugzeugen sowie gleiche Typen bzw im Auftrag von Lauda Air durchführen und diese Arbeiten auch zertifizieren, gebührt eine Permitzulage wie sie unter Punkt 4.2. beschrieben ist.
4.2.
Höhe der Zulage
Für Luftfahrzeugwart Klasse 1:
€ 181,68 (ATS 2.500,-) für den ersten eingetragenen Flugzeugtyp, weitere € 145,35 (ATS 2.000,-) für den zweiten eingetragenen Flugzeugtyp, jeweils € 36,34 (ATS 500,-) für jeden weiteren eingetragenen Flugzeugtyp.
Für Luftfahrzeugwart Klasse 2:
€ 109,01 (ATS 1.500,-) für den ersten eingetragenen Flugzeugtyp, weitere € 72,67 (ATS 1.000,-) für den zweiten eingetragenen Flugzeugtyp, jeweils € 36,34 (ATS 500,-) für jeden weiteren eingetragenen Flugzeugtyp.
Erfolgt die Eintragung eines neuen Flugzeugtypen in den Wartungserlaubnisschein (Maintenance Permit) vor bzw am 15. eines Monats, gebührt dem Mitarbeiter für dieses Monat die volle Höhe der entsprechenden Permitzulage. Erfolgt die Eintragung erst nach dem 15. eines Monats, gebührt die Zulage ab dem darauffolgenden Monat in voller Höhe.
Die jeweilige Gesamtzulage kommt 14x im Jahr zur Auszahlung.
§ 5 Schlussbestimmungen
Für Streitigkeiten aus und über diese Betriebsvereinbarung gilt die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.
Flughafen Wien, am 25. 08. 2000
Für den Vorstand |
Für den Betriebsrat-Bodenpersonal |
ANLAGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, andererseits.
Beispiele zu § 16/4
b)
Alte bzw Fiktive BN's |
|
Umstufung in höhere Verwendungsgruppe |
dz |
5/3 |
20.827,- |
1. 12. 1996 |
6/1 |
21.981,- |
1. 2. 1998 |
5/5 |
22.010,- |
—> |
6/1 |
21.981,- da |
|
|
|
1. 02. 1998 |
6/2 |
22.598,- |
|
|
|
2. 12. 1998 |
6/3 |
23.228,- |
c)
- KV |
IV/3 |
18.921,- |
|
|
|
KV-ÜZ |
|
510,- |
|
|
|
Umstufung in V
|
18.921,- + 5 % 19.867,- |
=> KV V/2 |
20.261,-
|
|
|
(20.261,- - 18.921,- |
= |
1.340,- |
größer als 510) |
Ergebnis: |
|
KV V/2 |
20.261,- |
|
|
|
|
- KV IV/3 |
18.921,- |
|
|
|
|
KV-ÜZ |
2.000,- |
|
|
Umstufung in V
|
18.921,- + 5 % 19.867,- |
=> KV V/2 |
20.261,-
|
|
|
(20.261,- - 18.921,- |
= |
1.340,- |
kleiner als 2.000,- 660,-) |
Ergebnis: |
KV V/2 |
20.261,- |
|
|
|
|
KV-ÜZ |
660,- |
|
|
Gesamtbezug: |
|
20.291,-
|
|
|
Wien, am 21. April 1997
1. Zusatzprotokoll
zum Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der Lauda Air Luftfahrt AG, 1300 Flughafen Wien Schwechat, vom 10. 3. 1994
1. Zusatzprotokoll
1.
Ab 1. Februar 1993 werden nur noch Biennalsprünge durchgeführt. Das im jeweiligen Gruppenalter der Verwendungsgruppe angegebene Mindestgehalt gilt als solches für 2 Dienstjahre.
2.
Der 31. Jänner 1993 ist jener Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal Annuitätssprünge (dh jährliche automatische Vorrückungen innerhalb der Verwendungsgruppe) Berücksichtigung finden.
3.
Die Wartefrist von 24 Monaten beginnt ab der letzten vor dem 1. Februar 1993 vorgenommenen Vorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe bzw Neueinstufung.
4.
Bei einer außerordentlichen Umstufung oder Vorrückung erfolgt die nächste automatische Vorrückung nach Ablauf von 2 weiteren Dienstjahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der außerordentlichen Vorrückung oder Umstufung.
5.
Die Gehaltserhöhung für den Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr tritt mit dem 1. Tag desjenigen Monats in Kraft, in das der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt. Das Zusatzprotokoll tritt mit 1. November 1993 in Kraft.
Wien, am 10. März 1994
Ergebnisprotokoll
über die Verhandlung zum Kollektivvertragsabschluss 2006 zwischen der Geschäftsführung der Lauda Air Luftfahrt GmbH und dem Betriebsrat Bodenpersonal am 6. Juni 2007
I. GEHALTRECHTLICHER TEIL
Die Ist-Gehälter sowie die Kollektivvertragstabellen werden rückwirkend mit 1. November 2006 um 3% erhöht. Für die Berechnung der Tabellen wird eine kaufmännische Rundung von der dritten auf die zweite Stelle vereinbart. Die Nachverrechnung erfolgt mit dem Junigehalt dieses Jahres.
Diese Erhöhung wird mit einer Laufzeit von 24 Monaten, somit vom 1.11.2006 bis 31.10.2008, vereinbart.
Die Erhöhung findet auf das Grundgehalt und alle 14- maligen Zulagen Anwendung. Kollektiv- oder einzelvertraglich vereinbarte Gegenrechungsklauseln sind anzuwenden.
Die Lehrlingsentschädigung bzw die Bezüge der FerialpraktikantInnen werden im gleichen Ausmaß angehoben.
Die KV-Partner kommen überein, einen Prozentsatz von 0,3 als Unternehmensbeitrag der zu erhöhenden Gehaltssumme für ein Modell der Mitarbeitererfolgsbeteiligung zur Verfügung zu stellen.
II. RAHMENRECHTLICHER TEIL
Abfertigungsanspruch der gesetzlichen Erben
§ 9/3 wird wie folgt geändert:
Anstelle der bisherigen Formulierung wird unter § 9/3 eingefügt:
„Bei Tod des Dienstnehmers besteht ein Anspruch auf volle Abfertigung gemäß § 9/1b dieses Kollektivvertrages für die anspruchsberechtigten Erben des 1. und 2. Parentel. Für alle jene Erben bzw Ansrpuchsberechtigten, die nicht unter diese Bestimmung fallen, gilt die bisherige Regelung weiter.“
6. Juni 2007
FÜR DIE WKO / FV DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Geschäftsführerin
Mag.a Gritta Grabner
FÜR DIE LAUDA AIR LUFTFAHRT GMBH
DI Thomas Suritsch
Geschäftsführer
FÜR DEN BETRIEBSRAT BODEN
Peter Niderl
BR-Vorsitzender
FÜR DIE GPA-DJP
Michael Pieber
Wirtschaftsbereichs-Sekretär