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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für die Arbeitnehmer*) des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfungen und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren

abgeschlossen am 12. September 2011

gültig ab 1 Jänner 2024

(bis 31. 12. 2013: Landeskontrollverband Niederösterreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztieren)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA



  • Die
    KV-Gehälter
    werden entsprechend dem öffentlichen Dienst um
    + 9,15 %, mindestens € 192,–
    erhöht, das sind bis zu + 10,5% und durchschnittlich + 9,4 %. Das Einstiegsgehalt beträgt in der niedrigsten Kategorie € 2.016,50 Euro.
  • Die
    Leistungszulagen
    werden um
    + 9,15%
    erhöht.
  • Das Taggeld für
    aushilfsweise Kontrolltätigkeit
    wird von € 10,– auf € 21,30 angehoben.
  • Die
    Bereitstellungspauschale
    wird um + 10% auf € 22,– angehoben und der Aufwandsersatz für Arbeitskleidung von € 60,– auf € 70,–.
  • Das
    Jubiläumsgeld
    für 10 Jahre Betriebszugehörigkeit wurde von € 75,– auf € 250,–, für 20 Jahre von € 150,– auf € 500,– angehoben.
I. Teil Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Vertragsschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem
Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien*,
Schauflergasse 6/5/20, 1010 Wien, im Einvernehmen mit dem
Landeskontrollverband Niederösterreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztieren*
mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, 3910 Zwettl

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
Alfred-Dallinger-Platz 1,1034 Wien
* Hinweis:
Mit Wirksamkeit 1.1.2014 ändern sich die Bezeichnungen auf „
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien
” und „
LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren
”.


§ 2 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.
Räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
2.
Fachlich:
für den LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren
3.
Persönlich:
für alle Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren, die in der Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäftigt sind. Für die in der Kanzlei sowie für die übrigen im Rahmen des Verbandes beschäftigten Arbeitnehmer gelten die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer.


§ 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2012 in Kraft
(in der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1.1.2024 eingearbeitet)
und gliedert sich in zwei Teile:
1.
Teil:
Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher Teil)
2.
Teil:
Bezugsordnung (gehaltsrechtlicher Teil).

Der erste Teil – „Allgemeine Bestimmungen“ – ist auf drei Jahre unkündbar, nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahres- oder Halbjahresschluss.
Der zweite Teil des Vertrages – „Bezugsordnung“ – kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertragschließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der Kündigungsfrist sind Verhandlungen zwecks Abschluss einer neuen Bezugsordnung aufzunehmen.
Für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen beschäftigten Arbeitnehmer gelten die gekündigten Vertragsbestimmungen so lange, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt werden.


§ 4 Dienstrecht und Form der Dienstverträge
1.  In allen in diesem Kollektivvertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden die Bestimmungen der auf die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes anzuwendenden arbeitsrechtlichen Gesetze, wie zB das Angestelltengesetz (AngG), das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.
2.  Anlässlich des Abschlusses eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer diesen Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarungen ausgefolgt zu erhalten.


§ 5 Mitwirken des Betriebsrates
Im Interesse einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen dem Landeskontrollverband NÖ und seinen Arbeitnehmern vereinbaren die vertragsschließenden Parteien über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates hinaus eine Anhörung des Betriebsrates auf dessen Verlangen bei der Erstellung von Richtlinien bei:
  • a)
    der Einreihung der Arbeitnehmer in die Bezugsstufen
  • b)
    Verteilung der Arbeitszeit und Zeiteinteilung für den Außendienst
  • c)
    Festsetzung der Spesenersätze
  • d)
    Festsetzung von Sonderzuwendungen


§ 6 Anstellung und Anrechnung von Berufsjahren
1.  Die Anstellung von Kontrollorganen erfolgt durch den Geschäftsführer aufgrund der ihm durch den Vereinsvorstand erteilten Ermächtigung.
2.  Vor jeder Anstellung eines Kontrollorganes ist der Betriebsrat des LKV zu verständigen und auf Verlangen des Betriebsrates mit ihm zu beraten.
3.  Der Arbeitnehmer ist in die Kategorie I als „Probenehmer“ in den Kontrollverband aufzunehmen, er kann nach fachlicher Eignung nach einem Jahr in die Kategorie II „Kontrollassistent“ aufrücken. Die Eignung als Kontrollassistent wird durch eine Eignungsprüfung bei Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgestellt. Die Prüfung erfolgt durch eine Kommission, die sich aus dem Geschäftsführer des Kontrollverbandes, dem zuständigen Kontrollinspektor und dem zuständigen Betriebsratsmitglied zusammensetzt. Bei zufrieden stellender Tätigkeit und ab dem Beginn des 2. Dienstjahres jeweils mit darauf folgenden 1. Jänner bzw 1. Juli ist der Probenehmer zum Kontrollassistenten umzustufen.
4.  Alle in einem Dienstverhältnis Beschäftigten erhalten einen Dienstzettel im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz mit allen vertraglichen Vereinbarungen.
5.  Als Berufsjahre werden angerechnet:
Zur Gänze, Dienstzeiten, die der Bewerber als Angestellter in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Angestelltenberuf in anderen Betrieben zugebracht hat, ebenso die Tätigkeit als Berufsmelker die Zeit des Präsenz- bzw. Zivildienstes während der Verbandszugehörigkeit. Der Nachweis der anrechenbaren Zeiten ist vom Arbeitnehmer zu erbringen.
(Abs 5 idF 1. Jänner 2019)
6.  Besonders qualifizierte Kontrollassistenten sollen nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit in die Kategorie III „Oberkontrollassistent“ aufrücken.
7.  Die Kontrollorgane rücken ab der Kategorie II des Gehaltsschemas in den ersten 10 Stufen jeweils nach zwei vollendeten Jahren in die nächst höhere Stufe vor. Ab Erreichen der Stufe 10 der jeweiligen Kategorie des Gehaltsschemas verlängert sich der Vorrückungszeitraum auf 3 Jahre. Die Vorrückungen erfolgen jeweils am darauf folgenden 1. Juli bzw 1. Jänner.
8.  Mit Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt eine monatliche Zulage von Euro 36,34 (Alterszulage) bei mindestens 10 Dienstjahren beim Landeskontrollverband NÖ.


§ 7 Arbeitszeit und Arbeitseinteilung
Die wöchentliche Arbeitseinteilung ist zwischen dem Kontrollorgan und dem zuständigen Kontrollinspektor einvernehmlich vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann der Arbeitnehmer möglichst unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche und der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen die Arbeitszeit von Montag 5:00 Uhr bis Samstag 14:00 Uhr frei bestimmen.
Wird jedoch am Samstag eine Arbeitsleistung erbracht, so kann der Arbeitnehmer bis zu Mittag des darauf folgenden Montags eine Ruhezeit einhalten.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Dem Arbeitnehmer gebührt pro Arbeitstag eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Vormittag und eine bezahlte Pause von 15 Minuten am Nachmittag. Die bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz anzurechnen.
Über ein System der Gleitzeit wird der Landeskontrollverband mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Die zu berücksichtigende Gleitzeitperiode beträgt 6 Monate.
Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Nachtarbeit ist 1/173 des Monatsgehaltes laut Gehaltstabelle.
Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, die Nachtruhe kann auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden.
Die Notwendigkeit von Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 5:00) wird von der Geschäftsführung festgelegt bzw bewilligt. Für diese Nachtstunden ist ein Zuschlag von 100 % in Geld oder Zeit zu gewähren.
Für angeordnete oder im Vorhinein genehmigte Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Samstag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 75 %. Für angeordnete Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gebührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. An Feiertagen ist für angeordnete Überstunden neben dem Überstundenzuschlag auch das Normalgehalt zu bezahlen. Angeordnete Überstunden sind in jenem Monat abzurechnen, in dem sie geleistet wurden; die Auszahlung erfolgt im Folgemonat.


§ 8 Dienstfreie Tage
Der 15. November ist gesetzlicher Ruhetag, der 2. November, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.


§ 9 Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen, welche die Kontroll- oder Beratungstätigkeit beeinträchtigen können, dürfen nicht angenommen werden. Im Zweifelsfall, ob eine Nebenbeschäftigung die Arbeit beeinträchtigen kann, ist das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen.


§ 10 Urlaub
1.  Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 30 Arbeitstage, wenn das Arbeitsverhältnis über 25 Jahre gedauert hat. Bei Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmungen bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
2.  Neueintretenden Kontrollorganen gebührt im ersten Kalenderjahr der volle Jahresurlaub, wenn sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eintreten. In der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres neu eintretenden Kontrollorganen gebührt für jeden begonnenen Monat ein Zwölftes des Jahresurlaubes. Bereits beschäftigte Kontrollorgane, die im Jahre ihres Diensteintrittes den dieser Regelung entsprechenden Urlaub noch nicht konsumiert haben, behalten diesen Anspruch.
3.  Ein höherer Urlaubsanspruch gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
4.  Der Urlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Kontrollinspektor einzuteilen und bei diesem anzumelden. Vom Kontrollinspektor wird die Urlaubsmeldung an die Verbandsgeschäftsführung weitergeleitet.
5.  Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Arbeiten in der eigenen Landwirtschaft oder beim Eigenheimbau sowie insbesondere Gemeinschaftsarbeiten gelten nicht als solche.
6.  Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
7.  Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1, Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl 1988/721) als begünstigte Personen anzusehen sind, haben in jedem Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 3 Werktagen.
8.  Pflegefreistellung: Anzuwenden sind diesbezüglich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der letztgültigen Fassung.
9.  Im Übrigen gilt das Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.


§ 11 Abfertigung neu
Für die Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 (Inkrafttreten der Abfertigung neu) geschlossen wurden, gilt ausschließlich der Abfertigungsanspruch nach Maßgabe des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).


§ 12 Abfertigung alt
Für Dienstverhältnisse, die bis spätestens 31.12.2002 begonnen haben gilt:
1.  Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 15e Mutterschutzgesetz (MSchG) oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
2.  Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die gesetzliche Abfertigung bleibt gewahrt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis bei Erreichung oder Überschreitung der für die Altersrente erforderlichen Altersgrenze (§ 253 ASVG) bzw der für die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) erforderlichen Altersgrenze oder wegen Eintritt in eine andere gesetzliche Pension unter Einhaltung der gesetzlichen bzw vereinbarten Kündigungsfrist auflöst.
3.  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung.


§ 13 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung
1.  Hinsichtlich der Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes (AngG). Erkrankungen und Unfälle sind ohne Verzug sofort über den zuständigen Kontrollinspektor an den Landeskontrollverband zu melden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
2.  Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. So besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen:
a) bei eigener Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG (drei Arbeitstage)
b) bei Tod des Ehegatten bzw des Lebensgefährten oder eingetragenen Partners (drei Arbeitstage)
c) bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister (ein Arbeitstag)
d) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin (zwei Arbeitstage)
e) bei Tod eines Teiles der Eltern oder Schwiegereltern (bzw der Eltern der Lebensgefährtin oder des eingetragenen Partners oder eines Kindes (bzw Adoptiv-, Pflegekindes) (zwei Arbeitstage)
f) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres
g) für die Zeit notwendiger ärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird
h) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung.


§ 14 Sonderregelungen für den Todesfall
1.  Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 Angestelltengesetz) fallen, gilt:
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers des LKV NÖ aufgelöst, wird bei Ansprüchen auf die „Abfertigung alt“ die Abfertigung in der vollen Höhe ausbezahlt.
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erbinnen/Erben vorhanden, so erhält die Abfertigung die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau/Lebensgefährtin/ eingetragene Partnerin bzw. der Ehemann/Lebensgefährte/eingetragene Partner. Sind auch solche Personen nicht vorhanden, dann erhalten sie jene physische Personen, welche nachweislich die Begräbniskosten getragen haben.
2.  Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in die Regelung der „Abfertigung neu“ (§ 42 (3) Angestelltengesetz) fallen, gilt:
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/ des Dienstnehmers aufgelöst, gebührt als Sozialleistung ein Sterbegeld in der Höhe von zwei Monatsgehältern. Das Sterbegeld steht jenen natürlichen Personen zu, die nachweislich die Begräbniskosten getragen haben.


§ 15 Sonderzahlungen
1.  Die Arbeitnehmer erhalten jährlich je eine Urlaubssonderzahlung (13. Bezug) und eine Weihnachtssonderzahlung (14. Bezug).
2.  Die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung werden im Februar, Mai, August und November in der Höhe eines halben Monatsbezugs ohne Sachbezüge ausgezahlt.
3.  Die Sonderzahlungen werden auf Basis des Durchschnittsmonatsbezugs ohne Sachbezüge der letzten 2 Monate berechnet, bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses vom tatsächlichen Durchschnittsbezug ohne Sachbezüge.
4.  Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer haben Anspruch auf die aliquoten Anteile.
5.  Für Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und eines Karenzurlaubes sowie für Zeiten ohne Entgelt gebühren keine Sonderzahlungen. Als Zeiten ohne Entgelt gelten Krankenstände ohne Entgeltfortzahlung, wenn während oder unmittelbar nach Beendigung derselben das Dienstverhältnis beendet wird.


§ 16 Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
10 Jahren ein Betrag von Euro 250,00 (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot)
20 Jahren ein Betrag von Euro 750,00 (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot)
30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
40 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Dem Arbeitnehmer wird im Monat seines Dienstjubiläums ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt.


§ 17 Kündigung
Es gelten die Kündigungsfristen und Kündigungstermine gem § 20 Angestelltengesetz, wobei vereinbart wird, dass die Kündigungsfrist für den Dienstgeber am Letzten eines Monats endet (§ 20 Abs 3 AngG).


§ 18 Begünstigungsklausel
Kein Arbeitnehmer darf durch den Kollektivvertrag in seinen Bezügen geschmälert werden. Günstigere Rechte aufgrund von gesetzlichen oder einzelvertraglichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt.


§ 19 Revisionen
Über jede durchgeführte Revision ist ein Revisionsbericht in doppelter Ausführung zu erstellen. Der vom Revisionsorgan unterzeichnete Durchschlag verbleibt beim Kontrollorgan.


§ 20 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, verfallen mit Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenentgelten oder Gewährung von Zeitausgleich verfallen mit Ablauf von 12 Monaten nach der Überstundenleistung.


§ 21 Schlichtung
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer, aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
II. Teil Bezugsordnung


§ 22 Monatsgehalt
Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt an jedem Monatsletzten im Nachhinein. Das monatliche Gehalt ist aus der Gehaltsordnung zu entnehmen.


§ 23 Einteilung der Kategorien
Die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes sind in folgende Kategorien einzustufen:
  • I.
    Probenehmer
  • II.
    Kontrollassistenten
  • III.
    Ober-Kontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent
  • IV.
    Kontrollinspektor


§ 24 Zeitvorrückungen
Zeitvorrückungen sind Dienstalterszulagen, die nach der Umstufung in die Kategorie II, wie im § 6 Absatz 7 angeführt, gewährt werden. Die Vorrückungszeiten sind auch in der Gehaltsordnung (Anlage 1) dargestellt.
Die erste und zweite Karenz während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von höchstens 12 Monaten für die Vorrückung gewertet. Dies gilt für erste Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen und für zweite Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2017 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.
(§ 24 2. Absatz idF ab 1. Jänner 2017)


§ 25 Prämien, Sonderzuwendungen, Spesenersätze
1.  Leistungszulage:
a)
Oberkontrollassistenten (OKA) mit teilweisem Aufsichtsdienst erhalten bei Vollzeitanstellung Euro 327,50. Bei Teilzeitanstellung wird diese Zulage aliquot berechnet.
b)
Für das Zusammenlegen von Betrieben wird eine Zulage von Euro 15,00 pro Kontrolle bezahlt.
c)
Zur Anerkennung von besonderen Leistungen und besonderer Einsatzbereitschaft gebührt den Mitarbeitern eine monatliche Leistungszulage. Die Kriterien für diese Zulage und der Personenkreis sind vom Arbeitgeber jährlich neu festzulegen. Die Leistungszulage wird 14-mal jährlich (mit der Fälligkeit der Gehalts- und Sonderzahlungen) ausbezahlt, die Kriterien für die Leistungszulage und die Namen der Mitarbeiter sind jährlich bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu bestimmen und mit dem Betriebsrat zu beraten.
Die Leistungszulage gebührt jeweils nur für das nächstfolgende Kalenderjahr, wobei jeweils
zumindest 12 % der Mitarbeiter der Leistungsgruppe E,
zumindest 33 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen D+E,
zumindest 51 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen C+D+E,
zumindest 68 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen B+C+D+E,
zumindest 85 % der Mitarbeiter in den Leistungsgruppen A+B+C+D+E
einzustufen sind.
Die Werte werden jährlich um den Prozentsatz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten Euro 0,10 aufgerundet. Für 2024 sind das für die
Gruppe A 43,60 €
Gruppe B 73,80 €
Gruppe C 110,60 €
Gruppe D 147,40 €
Gruppe E 184,00 €
2.  Fahrtkosten:
Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen mit dem privaten PKW werden mit € 0,42 pro Kilometer erstattet, die Mitnahme je Person und Kilometer um zusätzlich € 0,05, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Die Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren.
Km-Geld für KA ohne Aufsichtsdienst (Motorrad bis 250 ccm) Euro 0,113
Km-Geld für KA ohne Aufsichtsdienst (Motorrad über 250 ccm) Euro 0,201
Km-Geld für Fahrten mit dem PKW: Euro 0,36
Für das Jahr 2023 beträgt das Kilometergeld € 0,42.
Für gemeinsame Fahrten von Kontrollorganen wird ein Kilometergeldzuschlag gewährt. Er beträgt bei Mitnahme je Person und Kilometer Euro 0,043.
Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Kilometersparende Reiseroute:
Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kontrollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu achten. Die Heimfahrt wird gewährt.
(Abs 2 idF ab 1. Jänner 2024)
3.  Einschulungsprämie:
Kontrollorgane erhalten für ihre Tätigkeit als Einschulende (Lehrer) pro Einschüler und pro Woche Euro 60,00. Die Dauer der Einschulung soll 3 Wochen nicht übersteigen.
4.  Kilometergeld während der Einschulung:
Der Probenehmer erhält für die Fahrt bis zum Treffpunkt mit dem Einschulenden (Lehrer) das Kilometergeld.
5.  Aushilfsweise Kontrolltätigkeit:
Kontrollorgane erhalten für die aushilfsweise Kontrolltätigkeit (MLP/ FLP) in einem anderen Kontrollbezirk ein Taggeld gem Abs 6. pro Arbeitstag. Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze.
(Abs 5 idF ab 1. Jänner 2024)
6.  Diäten
Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltätigkeit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 21,30, bei Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 bzw bei Vorlage einer Rechnung von maximal Euro 35,00.
Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze.
Nächtigung mit Rechnung maximal Euro 35,00. Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld.
(Abs 6 idF ab 1. Jänner 2022)
7.  Arbeitskleidung:
Den Kontrollorganen wird alle zwei Jahre auf Verlangen ein Arbeitsmantel zur Verfügung gestellt.
Für den Ankauf von bei der Kontrolltätigkeit zu tragenden rutschfesten und einfach zu reinigenden Sicherheitsschuhen wird gegen Rechnungslegung alle 2 Jahre ein maximaler Betrag von Euro 70,– als Aufwandsersatz erstattet.
(Wert gilt ab 1. Jänner 2024)
8.  Ausbildungszulage:
(gilt nur für bereits vor dem 1.4.2008 eingetretene Arbeitnehmer)
Als Ausbildungszulage erhalten alle Kontrollassistenten, die mit Erfolg eine anerkannte landwirtschaftliche Fachschule oder Melkerschule absolviert haben oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, eine monatliche Zulage von Euro 10,90
9.  KFZ-Selbstbehaltsersatz
Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rahmen einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch maximal Euro 250,00 übernommen. Voraussetzung ist der Nachweis des tatsächlichen Schadens.
(Abs 9 idF ab 1. Jänner 2022)
10.  Bereitstellungspauschale
Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lagerung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungspauschale. Diese beträgt monatlich Euro 22,– und wird entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquotiert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021.
(Abs 10 gilt ab 1. Jänner 2022)


§ 26 Günstigkeitsbestimmung
Für das Jahr 2012 wird altes und neues System rechnerisch gegenüber gestellt und eine allfällige negative Differenz als befristete Zahlung zugunsten des Arbeitnehmers ausgeglichen. Ab 2013 gilt ausschließlich das neue System.


§ 27 Härteklausel
In den Jahren 2013 und 2014 gilt Folgendes: Grundsätzlich wird die Liste über die Einstufung in das Leistungszulagensystem für das jeweils folgende Jahr bis zum 30.11. des Vorjahres dem Betriebsrat bekannt gegeben. Gibt es bei der Einstufung in die Leistungsgruppen bei einzelnen Mitarbeitern keine Zustimmung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat in begründeten Fällen insgesamt maximal 10 Leistungsgruppenstufenverbesserungen für einzelne Mitarbeiter vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Geschäftsleitung akzeptiert.



St. Pölten, am 12. September 2011
ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBER
IN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN
Ing. Rudolf Freudenthal ÖKR Ludwig Ableitinger
LANDESKONTROLLVERBAND NIEDERÖSTERREICH
FÜR LEISTUNGSPRÜFUNGEN BEI ZUCHT- UND NUTZTIEREN
Der Obmann Geschäftsführer
Leopold Buchegger DI Karl Zottl
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Der Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter
Wolfgang Katzian Karl Proyer
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER,
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS
Der Verhandlungsteamleiter Der Wirtschaftsbereichssekretär
Anton Grubner Paul Prusa

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren

vom 22. Dezember 2011, in der Fassung vom 1. Jänner 2023


I) Vertragsschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien,
Schauflergasse 6, 1010 Wien, im Einvernehmen mit dem
LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren
mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, 3910 Zwettl
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
Alfred-Dallinger-Platz 1,1030 Wien


II) Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.
Räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich
2.
Fachlich:
für den LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren
3.
Persönlich:
für alle Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren, die in der Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäftigt sind. Für die in der Kanzlei, sowie für die übrigen im Rahmen des Verbandes beschäftigten Arbeitnehmer gelten die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer.


III) Gehaltsschema
Die seit 1. Jänner 2023 geltenden Gehaltsansätze des Gehaltsschemas werden um
9,15 %, mindestens jedoch um EURO 192 erhöht.
Die sich jeweils ergebende Beträge werden auf 50 Cent bzw EURO 1,– aufgerundet. Die Werte des Gehaltschemas in der Anlage 1 des Kollektivvertrags werden entsprechend aktualisiert und gelten ab 1. Jänner 2024.


IV) Dienstrechtliche Änderungen
1)  In
§ 16
wird das
Jubiläumsgeld
verändert für
10 Jahre 250,00 €
20 Jahre 750,00 €
2)  Der Wert in
§ 25 Abs 1 „Leistungszulage“ lit a)
wird von EURO 300,- auf EURO 327,50 angehoben.
3)  Am Ende des
§ 25 Abs 1 „Leistungszulage“ lit c)
werden die Werte um 9,15% angehoben und auf die nächsten 10 Cent aufgerunden.
„Die Werte werden jährlich um den Prozentsatz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten EURO 0,10 aufgerundet. Für 2024 sind das für die
Gruppe A 43,60 €
Gruppe B 73,80 €
Gruppe C 110,60 €
Gruppe D 147,40 €
Gruppe E 184,00 €
4)  In
§ 25 Abs 2 „Fahrtkosten“
lautet neu:
„Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen mit dem privaten PKW werden mit € 0,42 pro Kilometer erstattet, die Mitnahme je Person und Kilometer um zusätzlich € 0,05, sofern sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden können. Die Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu dokumentieren.
Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Kilometersparende Reiseroute:

Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kontrollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu achten. Die Heimfahrt wird gewährt.“
5)  In
§ 25 Abs 5 „aushilfsweise Kontrolltätigkeit“
wird der Text „ein Taggeld von Euro 10,00 pro Arbeitstag“ auf „ein Taggeld gem Abs 6 pro Arbeitstag“ verändert.
6)  Der Wert in
§ 25 Abs 7
„Arbeitskleidung“ von € 60,00 auf € 70,00.
7)  Der Wert in
§ 25 Abs 10
„Bereitstellungspauschale“ von € 20,00 auf € 22,00.


V) Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft.



St.Pölten, am 20. Dezember 2023
ARBEITGEBERVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IN
NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN
Präsident Vizepräsident
Ing. Wolfgang Praskac Ing. Rudolf Freudenthal
LKV NIEDERÖSTERREICH FÜR LEISTUNGSPRÜFUNGEN UND
QUALITÄTSSICHERUNG BEI ZUCHT- UND NUTZTIEREN
Obmann Geschäftsführer
Karl Braunsteiner DI Karl Zottl
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT GPA
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
GEWERKSCHAFT GPA,
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
Gerald Klapal Mag. Andreas Laaber
Gehaltsschema


Anlage 1 GEHALTSSCHEMA gültig ab 1. Jänner 2024
Gehaltsschema I
Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent
Stufe 1 Gehalt in € 2.016,50
Gehaltsschema II
Kontrollassistent
Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in €
 1 2 2.061,00
 2 2 2.068,00
 3 2 2.077,50
 4 2 2.088,00
 5 2 2.106,00
 6 2 2.117,50
 7 2 2.129,50
 8 2 2.146,00
 9 2 2.156,50
10 2 2.170,50
11 3 2.188,50
12 3 2.204,50
13 3 2.221,50
14 3 2.237,50
15 3 2.261,00
16 3 2.283,50
17 3 2.309,00
18 3 2.332,00
19 3 2.358,00
20 3 2.382,50
Gehaltsschema III
Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassistent
Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in €
 1 2 2.116,50
 2 2 2.145,00
 3 2 2.169,50
 4 2 2.201,00
 5 2 2.236,50
 6 2 2.269,50
 7 2 2.293,00
 8 2 2.328,00
 9 2 2.360,00
10 2 2.396,00
11 3 2.437,50
12 3 2.477,50
13 3 2.518,00
14 3 2.556,50
15 3 2.604,00
16 3 2.648,00
17 3 2.695,00
18 3 2.742,00
19 3 2.792,00
20 3 2.844,00
Gehaltsschema IV
Kontrollinspektor
Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in €
 1 2 2.331,00
 2 2 2.381,00
 3 2 2.433,00
 4 2 2.482,50
 5 2 2.544,50
 6 2 2.602,00
 7 2 2.658,50
 8 2 2.712,00
 9 2 2.792,00
10 2 2.874,00
11 3 2.961,00
12 3 3.046,00
13 3 3.132,00
14 3 3.278,50
15 3 3.423,50
16 3 3.568,00
17 3 3.713,00
18 3 3.856,50
19 3 3.998,50
20 3 4.143,00