Änderungen im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur
12. Nachtrag
Stand 1. Februar 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
1.
Im Rubrum des Kollektivvertrages wird das Datum der aktuellen Fassung geändert. Das Rubrum lautet daher wie folgt:
Kollektivvertrag (konsolidierte Fassung)
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Justizbetreuungsagentur
vom 1. Jänner 2014
in der Fassung vom 1. Februar 2024
abgeschlossen zwischen der
Justizbetreuungsagentur (JBA)
einerseits und der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
andererseits.
2.
In § 4 (Arbeitszeit) Absatz 7 wird der 1. Satz geändert und lautet wie folgt:
(7)
Rufbereitschaft:
Bei Rufbereitschaft gebühren je Stunde€ 3,68.
3.
In § 7 (Gehaltstabelle, Verwendungsgruppen) wird der Absatz 1 geändert. Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten eine neue Nummerierung: Absatz 3 wird zu Absatz 4., Absatz 4 wird zu Absatz 7, Absatz 5 wird zu Absatz 8. Eingefügt werden neue Absätze 3, 5, 6.
(1)
Die Grundgehälter sowie die Lehrlingsentschädigung werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet. Sämtliche andere Entgeltbestandteile werden mit einer jeweiligen Gehaltsanpassung kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Beträge in Euro (Anm.: gültig ab 1.2.2024)
Entgeltstufe |
Dienstjahr |
Verwendungsgruppen |
1 |
1a |
1b |
1c |
2 |
1 |
1., 2. |
2.494,80 |
2.517,50 |
2.701,40 |
2.752,40 |
2.832,60 |
2 |
3., 4., 5. |
2.616,50 |
2.639,40 |
2.844,70 |
2.907,20 |
3.001,00 |
3 |
6., 7., 8. |
2.738,40 |
2.761,10 |
2.995,50 |
3.065,00 |
3.169,40 |
4 |
9., 10., 11. |
2.839,50 |
2.864,50 |
3.125,50 |
3.204,90 |
3.323,90 |
5 |
12., 13., 14. |
2.923,70 |
2.948,80 |
3.237,80 |
3.328,50 |
3.464,50 |
6 |
15., 16., 17. |
3.008,10 |
3.033,00 |
3.350,00 |
3.452,00 |
3.604,90 |
7 |
18., 19., 20. |
3.092,20 |
3.117,20 |
3.462,50 |
3.575,50 |
3.745,30 |
8 |
21., 22., 23. |
3.176,40 |
3.201,30 |
3.574,80 |
3.699,10 |
3.885,80 |
9 |
24., 25., 26., 27. |
3.260,50 |
3.285,50 |
3.687,10 |
3.823,10 |
4.026,10 |
10 |
28., 29., 30., 31. |
3.344,80 |
3.369,70 |
3.799,40 |
3.947,10 |
4.166,50 |
11 |
32., 33., 34., 35. |
3.428,90 |
3.453,90 |
3.911,60 |
4.071,10 |
4.306,80 |
12 |
ab 36. |
3.513,20 |
3.538,10 |
4.023,90 |
4.195,10 |
4.447,20 |
Entgeltstufe |
Dienstjahr |
Verwendungsgruppen |
2a |
3 |
3a |
4 |
1 |
1., 2. |
2.895,00 |
3.092,20 |
3.334,50 |
3.576,70 |
2 |
3., 4., 5. |
3.063,50 |
3.317,00 |
3.604,90 |
3.892,70 |
3 |
6., 7., 8. |
3.231,80 |
3.541,70 |
3.875,30 |
4.208,50 |
4 |
9., 10., 11. |
3.386,40 |
3.738,20 |
4.117,20 |
4.496,40 |
5 |
12., 13., 14. |
3.526,90 |
3.920,70 |
4.321,00 |
4.721,10 |
6 |
15., 16., 17. |
3.667,20 |
4.103,30 |
4.524,50 |
4.945,80 |
7 |
18., 19., 20. |
3.807,80 |
4.286,00 |
4.728,30 |
5.170,40 |
8 |
21., 22., 23. |
3.948,20 |
4.468,40 |
4.931,60 |
5.395,10 |
9 |
24., 25., 26., 27. |
4.088,40 |
4.650,80 |
5.135,10 |
5.619,70 |
10 |
28., 29., 30., 31. |
4.228,80 |
4.833,30 |
5.338,60 |
5.844,20 |
11 |
32., 33., 34., 35. |
4.369,20 |
5.015,70 |
5.542,10 |
6.068,70 |
12 |
ab 36. |
4.509,50 |
5.198,20 |
5.745,70 |
6.293,30 |
(3)
Arbeitnehmerinnen, die nachstehende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine (bei Teilzeit aliquote) Zulage in der Höhe des jeweils genannten Ausmaßes:
- Allgemeinmedizinerinnen: 1,5 x Funktionszulage gemäß § 8 Abs. 1
- 1,5 x Funktionszulage gemäß § 8 Abs. 1 1,5 x Funktionszulage gemäß § 8 Abs. 1
- Fachärztinnen: 3 x Funktionszulage gemäß § 8 Abs. 1
- Fachärztinnen für Psychiatrie: 4,5 x Funktionszulage gemäß § 8 Abs. 1
(4)
Gehaltsstufen:
Innerhalb der Verwendungsgruppe richtet sich die Entlohnung nach der Dauer der Beschäftigung gemäß Gehaltstabelle. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem Monatsersten, an oder vor dem die jeweilige Anzahl von Jahren in einer Gehaltsstufe gemäß Gehaltstabelle erreicht ist.
(5)
Wird die Leistung von Tätigkeiten unterschiedlicher Verwendungsgruppen vereinbart, so ist das jeweilige wöchentliche Stundenausmaß für jede Tätigkeit festzulegen. Das Monatsgehalt ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Stundenausmaß je Beschäftigungsgruppe gebührenden Beträge.
(6)
Beim Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt zumindest die Einstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe mit dem nächsthöheren Mindestgehalt im Vergleich zum bisherigen Monatsgehalt. Das durch Zeitvorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe jeweils erreichbare Mindestgehalt darf auch später nicht unterschritten werden. Die nächste Vorrückung erfolgt zu dem Termin, zu dem sie auch in der alten Verwendungsgruppe erfolgt wäre.
(7)
Der Grundstundenlohn
wird durch Division des Monatsgehalts laut Gehaltstabelle zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage durch den Stundenteiler 164,54 (=38 Wochenstunden mal 4,33 Wochen pro Monat) ermittelt.
(8)
Das Lehrlingseinkommen
beträgt im 1. Lehrjahr€ 668,40, im 2. Lehrjahr€ 909,70, im 3. Lehrjahr€ 1.123,90 und im 4. Lehrjahr€ 1.537, 10.
4.
In § 8 (Leitungs- und Funktionszulagen) wird die Überschrift und der Absatz 1 geändert und neue Absätze 3 und 4 eingefügt.
Diese lauten wie folgt:
§ 8 Funktionszulagen, Vertretungszulage
(1)
Für die Dauer der Ausübung der nachstehend angeführten Funktionen haben die Arbeitnehmerinnen zusätzlich zum Gehaltsschema gemäߧ 7 Anspruch auf eine (bei Teilzeit aliquote) Funktionszulage in der Höhe von€ 795, 10:
Pflegedienstkoordination, Geschäftsbereichsleitung, Teamleitung bzw. Leitung einer Stabsstelle in der JBA-Verwaltungszentrale, Bereichsleitung bzw. Teamleitung Familien- und Jugendgerichtshilfe.
(3)
Die Zulagen gemäß Abs. 2 können durch schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung festgesetzt werden.
(4)
Freiwillige vertraglich gewährte Vertretungs- und Leitungszulagen, können ab dem 1. Februar 2024 auf Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 angerechnet werden.
5.
In § 9 werden im letzten Absatz die letzten drei Sätze gestrichen. Der letzte Absatz
in § 9 lautet daher wie folgt:
Jeder Zeitraum kann höchstens zu 100 % angerechnet werden. Die anrechenbaren Zeiten sind durch geeignete Dokumente zu belegen. Nach Dienstantritt nachgewiesene Zeiten werden ab dem der Vorlage folgenden Monatsersten berücksichtigt.
6.
In§ 10 (Zulagen und Zuschläge) werden die Absätze 1, 2 und 3 geändert und lauten wie folgt:
(1)
Gefahrenzulage: Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, haben Anspruch auf eine SEG-Zulage in Höhe von € 1,38 je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen bzw. € 342,35 als monatliche Pauschale bei Vollzeit (bei Teilzeit aliquot), wenn überwiegend unter erschwerten Bedingungen gearbeitet wird. Dies gilt derzeit für Arbeitszeiten im Gesperre in Justizanstalten. Mit Betriebsvereinbarung kann für neu übernommene Leistungen festgelegt werden, bei welchen Tätigkeiten vergleichbar erschwerte Bedingungen vorliegen.
(2)
Nachtzuschlag für Normalarbeitszeiten: Für Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von € 8,42 pro Stunde, je Nachtdienst jedoch höchstens eine Pauschale von € 48, 19. Für jeden Nachtdienst in der stationären Pflege gebührt zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von€ 48, 19, wenn während dieser Nachtdienste ein Ruhen nicht möglich ist.
(3)
Sonn- und Feiertagszuschlag für Normalarbeitszeiten: Je Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von€ 5,54.
7.
In § 16b (Sabbatical) wird der letzte Satz im Absatz 7 zur Gänze gestrichen. Der Absatz 7 lautet nun wie folgt:
(7)
Zum Bruttoentgelt zählen das Grundgehalt, eventuell gebührende Zulagen gemäß § 8 Abs. 1 sowie pauschalierte Zulagen. Diese Entgeltbestandteile werden gleichermaßen gekürzt und gebühren für die gesamte Rahmenzeit. Variable Zuschläge und Zulagen (Grundstundenlohn für Mehr- und Überstunden, Zuschläge für Mehr- und Überstunden, von der Lage der Arbeitszeit abhängige Zuschläge, insb. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Funktionszulagen im Vertretungsfall gemäß § 8 Abs. 2) gebühren während der Ansparphase voll und fallen in der Berufspause nicht an.
8.
In § 16c (Altersteilzeit) wird der vierte Absatz zur Gänze gestrichen.
9.
In§ 17 (Urlaub) wird der Absatz 3 geändert und lautet wie folgt:
(3)
Urlaubsansprüche, die auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstigen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf Einzelvereinbarung beruhen, sind, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen (wie zB § 2 Abs. 1 Satz 2 UrlG) anzurechnen.
10.
In§ 22 (Inkrafttreten) wird der Absatz 1 geändert. Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt. Der geänderte Absatz 1 und neu eingefügte Absatz 4 lauten wie folgt:
(1)
Dieser Kollektivvertrag trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten der Nachträge zum Kollektivvertrag:
-
1.
Nachtrag am 1. März 2015 § 10 Abs. 3a wurde mit dem 1. Nachtrag ergänzt, trat aber abweichend mit 1. Jänner 2014 rückwirkend in Kraft.
-
2.
Nachtrag am 1. September 2015
-
3.
Nachtrag am 1. Jänner 2016
-
4.
Nachtrag am 1. Juni 2016
-
5.
Nachtrag am 1. Jänner 2017
-
6.
Nachtrag am 1. Jänner 2018 Die mit dem 6. Nachtrag geänderten § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 treten abweichend mit 1. Februar 2018 in Kraft.
-
7.
Nachtrag am 1. Februar 2019
-
8.
Nachtrag am 1. Jänner 2020 Die mit dem 8. Nachtrag geänderten § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 treten abweichend mit 1. Februar 2020 in Kraft.
-
9.
Nachtrag am 1. Februar 2021
-
10.
Nachtrag am 1. Februar 2022
-
11.
Nachtrag am 1. Februar 2023
-
12.
Nachtrag am 1. Februar 2024
Alle Nachträge sind in der vorliegenden Fassung eingearbeitet.
(4)
Die Regelungen des § 17 in der Fassung des 12. Nachtrags treten am 1. Februar 2024 in Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dienstverhältnisse sind diese Regelungen auf Urlaubsansprüche anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2024 entstehen.
Wien, am 1. Februar 2024
Für die Justizbetreuungsagentur |
Mag. Thomas SCHÜTZENHOFER. LL.M. |
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) |
Mag. Johann ZÖHLING |
Vorsitzender-Stellvertreter, Bereichsleiter Kollektivverträge und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen |