Hutmacher, Modisten, Schirmmacher / Beilage
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
I. GELTUNGSBEREICH
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher. c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.
II. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
Der Urlaubszuschuß gemäß § 13 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 14 des Rahmenkollektivvertrages vom 1.1.1997 werden wie folgt festgelegt:
ab 1.1.1997
bis zum vollendeten 4. Arbeitsjahr |
3 Wochenverdienste |
im 5. und 6. Arbeitsjahr |
3 1/2 Wochenverdienste |
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres |
4 1/3 Wochenverdienste |
ab 1.1.1998
bis zum vollendeten 3. Arbeitsjahr |
3 Wochenverdienste |
im 4., 5. und 6. Arbeitsjahr |
3 1/2 Wochenverdienste |
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres |
4 1/3 Wochenverdienste |
ab 1.1.1999
bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr |
3 Wochenverdienste |
im 3., 4., 5. und 6. Arbeitsjahr |
3 1/2 Wochenverdienste |
ab Beginn des 7. Arbeitsjahres |
4 1/3 Wochenverdienste |
ab 1.1.2000
im 1. Arbeitsjahr |
3 Wochenverdienste |
ab Beginn des 2. Arbeitsjahres |
4 1/3 Wochenverdienste |
III. GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1997 in Kraft.
Wien, 31. Oktober 1996
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH, Bundesinnung der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
Der Bundesinnungsmeister: |
Der Geschäftsführer: |
KommRat Vilma Stolz |
Ing. Mag. Walter Loibl |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Harald Ettl |
Claus Bauer |
Der Tarifsekretär: Peter Pulkrab