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Aenderung Historie

Anhang

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
III. Anhang für das Bundesland Niederösterreich
1. Jänner 2024

Dieser Anhang gilt ab 01. Jänner 2024 und beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.


1. Verwendungsgruppenschema
1.1.  Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwaltungs- und Rettungsdienst
a)
Grundlage für die Entlohnung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen sind die in § 26 dieses Kollektivvertrages angeführten Verwendungsgruppen und die in dieser Anlage des Kollektivvertrages angeführten Gehaltsstufen.
b)
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin wird nach der Art seiner bzw. ihrer tatsächlichen Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der fünf bzw. sieben Verwendungsgruppen eingereiht.
c)
Vordienstzeiten werden gemäß § 29 des allgemeinen Teils dieses Kollektivvertrags angerechnet.
d)
Bei überdurchschnittlicher Leistung bzw. um marktgerechte Entlohnung zu erzielen, kann über Vorschlag bei der Landesgeschäftsführung KV-Überzahlung beantragt werden.
e)
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin rückt jeweils nach zwei Jahren bis zum Erreichen der höchsten Gehaltsstufe seiner bzw. ihrer Verwendungsgruppe in die nächst höhere Stufe vor. Stichtag dafür ist das Eintrittsdatum des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, wobei die Vorrückung zum nächstfolgenden 01. Jänner bzw. 01. Juli erfolgt. Durch eine außerordentliche Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.
f)
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gewährt allen unter diesen Anhang fallenden Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen bei Erreichen des 55. Lebensjahres eine außerordentliche Gehaltsvorrückung um eine Gehaltstufe.
g)
Erfolgt eine Umstufung aufgrund einer geänderten Dienstverwendung in eine andere (höhere bzw. niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe, sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl. angerechneten DJ) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt mindestens linear unter Berücksichtigung von Punkt c, sofern die ursprüngliche Einstufung korrekt vorgenommen wurde.
Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des RD
A 1 – Hilfskräfte
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.
z. B.: Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten etc.), Fahrer bzw. Fahrerin für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter bzw. Hausarbeiterin usw.
A 2 – Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin/Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterin
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.
z. B.: Einsatzfahrer bzw. Einsatzfahrerin Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäter bzw. Sanitäterin KTW, RTW
A 3 – Notarztwagen (NAW)- oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrer bzw. Einsatzfahrerin oder Notfallsanitäter bzw. Notfallsanitäterin oder Dienstführender bzw. Dienstführende als Zusatztätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Lehrbeauftragter bzw. Lehrbeauftragte oder Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterin (mit Lehrsanitäterausbildung) oder Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterin oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw. Bezirksstellenverantwortliche (BV)
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Hat ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin drei oder mehr BV-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A 4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.

Voraussetzungen zur Umstufung von A2 in A3: Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter sind dauerhaft in A3 einzustufen, wenn sie regelmäßig (durchschnittlich 4 Dienste pro Monat) und nicht nur fallweise Dienste am Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C) oder Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um die Mindestanforderungen gem. § 4 Abs. 2 NÖ Rettungsdienste-Mindestausstattungsverordnung 2017 idF LGBL Nr. 82/2017 zu erfüllen. Sollte sich die Bezeichnung des Fahrzeuges ändern, ist die aktuelle Bezeichnung anzuwenden.
A 4 – Dienstführender bzw. Dienstführende als Haupttätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Stützpunktleiter bzw. Stützpunktleiterin oder Ausbildung einer kleinen Dienststelle
Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000 und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten (z. B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung etc.) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
z. B.: Teamleiter bzw. Teamleiterin Interne und Externe Ausbildung, BV für Jugendarbeit, NAW/NEF/SNAW-Personal, Veranstaltungen Zivildienstleistende (ZDL)
A 5 – Organisationsleiter bzw. Organisationsleiterin (B 5 möglich, wenn über-wiegend in der Verwaltung) oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw. Bezirks-stellenverantwortliche für Ausbildung bzw. RKT einer großen Dienststelle
Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,- und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut, NAW Stützpunkt Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin und Organisationsleiter bzw. Organisationsleiterin, Stützpunkt ohne NAW nur Organisationsleiter bzw. Organisationsleiterin
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.
Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsdienst
B.  Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
B 1 – Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.
z. B.: Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw. Ferialpraktikantinnen.
B 2 – Telefonisten bzw. Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw. Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw. Materialverwalterinnen
Ausbildung
: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung
B 3 – Verwaltungsmitarbeiter bzw. Verwaltungsmitarbeiterinnen
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen
z. B.: Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen, Sekretariatskräfte, Buchhalter bzw. Buchhalterin ohne Prüfung, Ein- und Verkäufer bzw. Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.
B 4 – Lohn- und Gehaltsverrechner bzw. Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw. Buchhalterin mit Buchhalterprüfung bzw. Bezirksstellenverantwortlicher bzw. Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer kleinen*) Dienststelle
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (z. B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw. selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
B 5 – Referatsleiter bzw. Referatsleiterin auf Landesebene, Fachbereichsleiter bzw. Fachbereichsleiterin, Organisationsleiter bzw. Organisationsleiterin (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst) Bezirksstellenverantwortlicher bzw. Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer großen**) Dienststelle; Bilanzbuchhalter bzw. Bilanzbuchhalterin, Fachreferenten bzw. Fachreferentinnen
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.
B 6 – Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin und Stabstellenleiter bzw. Stabstellenleiterin; Bezirksstellengeschäftsführer bzw. Bezirksstellen-geschäftsführerin über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw. eines Verwaltungsverbundes
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.
B 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung, Bereichsleiter bzw. Bereichsleiterin in der Zentrale einer Landesorganisation
*) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000 und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
**) Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,-,- und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut


2. Gehaltstabellen
Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst (A) und Verwaltungsdienst (B)
. In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gültig ab 01. Jänner 2024
DJ GST A / B
1
A / B
2
A / B
3
A / B
4
A / B
5
B
6
B
7
1-2 1 € 2 079,90 € 2 378,82 € 2 557,71 € 2 665,22 € 3 121,16 € 3 887,79 € 4 668,93
3-4 2 € 2 103,00 € 2 413,31 € 2 595,70 € 2 705,83 € 3 168,41 € 3 956,09 € 4 752,20
5-6 3 € 2 126,80 € 2 448,23 € 2 635,10 € 2 746,98 € 3 216,36 € 4 025,45 € 4 837,23
7-8 4 € 2 150,70 € 2 484,04 € 2 675,05 € 2 789,94 € 3 265,01 € 4 096,32 € 4 923,54
9-10 5 € 2 175,20 € 2 520,49 € 2 715,65 € 2 836,96 € 3 314,37 € 4 168,13 € 5 011,61
11-12 6 € 2 200,10 € 2 557,60 € 2 757,02 € 2 884,79 € 3 364,07 € 4 241,70 € 5 101,19
13-14 7 € 2 225,50 € 2 595,48 € 2 801,17 € 2 933,33 € 3 414,71 € 4 316,43 € 5 192,42
15-16 8 € 2 251,50 € 2 634,77 € 2 848,42 € 2 983,03 € 3 466,17 € 4 392,80 € 5 285,51
17-18 9 € 2 277,70 € 2 674,83 € 2 896,37 € 3 033,68 € 3 518,22 € 4 470,93 € 5 380,01
19-20 10 € 2 305,79 € 2 715,43 € 2 945,14 € 3 085,95 € 3 571,31 € 4 550,45 € 5 476,50
21-22 11 € 2 335,81 € 2 756,80 € 2 995,08 € 3 139,17 € 3 625,23 € 4 631,50 € 5 574,62
23-24 12 € 2 366,15 € 2 800,94 € 3 046,31 € 3 193,44 € 3 679,85 € 4 714,19 € 5 674,85
25-26 13 € 2 397,04 € 2 848,07 € 3 098,82 € 3 248,40 € 3 735,75 € 4 798,28 € 5 776,60
27-28 14 € 2 428,59 € 2 896,14 € 3 152,15 € 3 304,66 € 3 792,12 € 4 884,13 € 5 880,46
29-30 15 € 2 460,68 € 2 944,91 € 3 206,42 € 3 361,15 € 3 849,67 € 4 971,14 € 5 986,19
31-32 16 € 2 493,42 € 2 994,85 € 3 261,97 € 3 419,04 € 3 908,03 € 5 060,02 € 6 093,78
33-34 17 € 2 526,82 € 3 046,07 € 3 318,23 € 3 477,75 € 3 967,32 € 5 150,55 € 6 203,49
35-36 18 € 2 559,68 € 3 096,48 € 3 374,01 € 3 535,88 € 4 025,92 € 5 239,90 € 6 311,90
37-38 19 € 2 592,75 € 3 147,12 € 3 429,80 € 3 594,12 € 4 084,74 € 5 329,60 € 6 420,55
39-40 20 € 2 625,71 € 3 197,65 € 3 485,70 € 3 652,36 € 4 143,69 € 5 419,31 € 6 529,20
41-42 21 € 2 658,68 € 3 248,17 € 3 541,49 € 3 710,49 € 4 202,40 € 5 509,01 € 6 637,85
a)  Die Gehälter sind am Letzten jedes Monats fällig.
b)  Die Gehälter (auch Ist-Gehälter) erhöhen sich um denselben Prozentsatz (zzgl. allfälliger vom Land gewährter Einmalzahlungen) und Wirksamkeitstermin analog dem Gehaltsschema der aktiven Beamten bzw. Beamtinnen des Landes Niederösterreich.
c)  Im Falle einer Nulllohnrunde kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dennoch, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, eine für das jeweilige Jahr gültige Einmalzahlung gewähren.


3. Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst (RD)
a)  Das
Wochenende
umfasst die Kalendertage Samstag und Sonntag in ihrer Gänze. Das heißt, ein dienstfreies Wochenende beginnt am Samstag um 0:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr. Es müssen zumindest zwei ganze dienstfreie Wochenenden pro Kalendermonat gewährleistet sein. Sind diese nicht gewährleistet, gebührt für Dienstzeiten an solchen Tagen ein Zuschlag von 50 %. Sonderregelungen sind im Einvernehmen mit der Landes¬geschäftsführung, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin und dem Betriebsrat möglich.
b) 
Feiertage
sind grundsätzlich dienstfrei. Im Durchrechnungszeitraum werden Feiertage von Montag – Freitag mit der täglichen Normalarbeitszeit bewertet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, reduziert sich die Sollarbeitszeit nicht. Fallen ein oder mehrere Feiertage in den Durchrechnungszeitraum, so sind die Planstunden um die tägliche Normalarbeitszeit pro Feiertag zu vermindern. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, der bzw. die an einem Feiertag von Montag bis Samstag einen eingeteilten Dienst hat (Normalarbeitszeit), bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden mit dem Feiertagsarbeitsentgelt (1:1) abgegolten. Eventuell angefallene Überstunden werden (1:2)abgegolten.
Fällt ein Feiertag an einen Sonntag, ist er wie ein normaler Sonntag zu behandeln. Daher gebührt für Arbeiten an einem sonntäglichen Feiertag kein Feiertagsarbeitsentgelt.
c)  Wird von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein voller
Nachtdienst
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet, so wird dies mit zusätzlich zwei Stunden Zeitausgleich für diesen Dienst abgegolten. Alternativ können diese zwei Stunden entsprechend dem Grundstundenentgelt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin finanziell abgegolten werden.


4. Zulagen
4.1.  Kinderzulage
Die Anspruchsgrundlage und –höhe richtet sich nach §24b Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).
4.2.  Funktionszulage
a)
Den Arbeitnehmern bzw. die Arbeitnehmerinnen (z. B.: Notfallsanitäter bzw. Notfallsanitäterin [NFS], Verwaltungsarbeitnehmer bzw. Verwaltungsarbeitnehmerin), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB/BV-Funktionen (BV, Teamleiter bzw. Teamleiterin, Dienstführer bzw. Dienstführerin, Dienstaufsicht etc.) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.
b)
Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB/BV-Funktion 5 %, in Summe je Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aber maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung, Zulagen des alten Gehaltsschemas [Erschwernis-, Infektions-, Computerzulage]). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.
c)
Den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts. (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen).
d)
Zulage Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
Sicherheitsvertrauenspersonen (mit abgeschlossener Ausbildung zur SVP) gebührt für den Zeitraum der Bestellung zur SVP (Meldung des Arbeitgebers unter Zustimmung des Betriebsrates an das Arbeitsinspektorat) eine monatliche Zulage von EUR 110,- brutto (Vollzeit).
4.3.  Zulage Lehrbeauftragte:r bzw. Lehrsanitäter:in (LBA/LS)
a)
Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage:
  • I.
    Positiv abgeschlossene Fachausbildung (Lehrbeauftrage:r bzw. Lehrsanitäter:in)
  • II.
    Zugelassen als Fachvortragende, welche im Rahmen der Führungskräfte Aus- und Fortbildungen vortragen. Damit sind die Kurse Führungskräfte (Bereitschaftsleiter und Gruppenleiter) und die Krisenstabskurse sowie die vom Arbeitgeber festgelegten internen FÜK Fortbildungsveranstaltungen gemeint.
  • III.
    Sowohl die Qualifikation nach I. als auch die Zulassung zum Fachvortragenden nach II. müssen beim Arbeitgeber aufliegen
  • IV.
    Ausgenommen von dieser Zulage sind Arbeitnehmer:innen, deren überwiegende Haupttätigkeit in der Ausbildung liegt.
b)
Arbeitnehmer:innen, welche eine qualifizierte Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erbringen (Erste Hilfe, Rettungssanitäterkurs, Notfallsanitäterkurs, FÜK Aus- und Fortbildungen) und den Punkt 4.3.a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage pro Vortragsstunde:
Stundensatz für Kurse in der Breitenausbildung (EH, Kindernotfälle, etc.) € 5,00
Stundensatz für Kurse in der NFS-, RS-, FÜK Aus- und Fortbildung € 7,52
Diese Stundensätze sind bei Überstunden zusätzlich zu leisten.
c)
Praxisanleiter:innen (Praxisanleiter-Instruktor:in), die im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lt. SanG Praxistrainings in Kleingruppen durchführen und den Punkt 4.3.a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit pro Trainingsstunde eine Zulage von EUR 5,00. Dieser Stundensatz ist bei Überstunden zusätzlich zu leisten
d)
Die Vortragsstunden bzw. Praxistrainingsstunden in Kleingruppen sind von dem:der Arbeitnehmer:in aufzuzeichnen und von dem:der zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen. Pro Stunde kommt nur eine Zulage zur Anwendung (keine Kumulierung, es ist die höchste zutreffende Zulage auszuzahlen).
4.4.  Zulage Notfallsanitäter:innen
a)
Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind, eine monatliche Zulage von EUR 100,- (bei Vollzeit).
Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind mit aufrechter Notfallkompetenz NKV oder NKI eine monatliche Zulage von EUR 150,- (bei Vollzeit).
b)
Diese Zulage ist befristet bis zur etwaigen Einarbeitung der Berufsgruppe in die KV-Tabelle (=Änderung der KV-Tabelle).
c)
Für 2025 ist eine Valorisierung und Evaluierung vereinbart.
4.5.  Dienstzeit-Zulage
Nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe erhalten Arbeitnehmer:innen eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 50 brutto (Vollzeit). Für Arbeitnehmer:innen, die mit 1.1.2024 bereits zwei (oder mehr) Jahre in der höchsten Gehaltsstufe waren, gilt diese Zulage ab dem 1.1.2024.


5. Überstundenteiler
Für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gilt: Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche
Normalarbeitszeit
hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe einschließlich einer allfällig gewährten Funktionszulage bzw. Rufbereitschaft) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.


6. Rufbereitschaft
6.1.  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Verwaltungsdienst
a)
Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw. ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw. ihrer Wohnung oder wo immer er bzw. sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Pro Stunde ist die Rufbereitschaft mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.
Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten werden.
b)
Wird vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während seiner bzw. ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
c)
Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann eine Pauschale vereinbart werden.
6.2.  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst
a)
Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw. ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw. ihrer Wohnung oder wo immer er bzw. sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Die Rufbereitschaft ist im Vorhinein zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin zu vereinbaren und im Dienstplan entsprechend zu berücksichtigen.
Pro Stunde ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst mit 1 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. Die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht wird pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges vergütet. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.
b)
Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal, innerhalb dieses Zeitraumes an maximal drei ganzen Wochenenden (Samstag und Sonntag), vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden nicht überschritten werden.
c)
Wird vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während seiner bzw. ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
d)
Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann ebenfalls eine Pauschale vereinbart werden.


7. Dienstreisen
Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der derzeitigen Reisegebührenordnung des Bundes:
DIÄTENSÄTZE
über 3 Std. (4/12) € 8,80
über 4 Std. (5/12) € 11,00
über 5 Std. (6/12) € 13,20
über 6 Std. (7/12) € 15,40
über 7 Std. (8/12) € 17,60
über 8 Std. (9/12) € 19,80
über 9 Std. (10/12) € 22,00
über 10 Std. (11/12) € 24,20
über 11 Std. (12/12) € 26,40


8. Aufwandsentschädigung
Dienstleistungen der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines Rettungs- oder Krankentransportes außerhalb des jeweiligen Bezirksstellenrayons – für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Büros einer Landesorganisation gilt der Dienstort der Landesorganisation – werden laut § 26 EStG berechnet. Als Höchstbetrag ist jener anzunehmen, der nach den jeweils gültigen Regeln maximal steuer- bzw. sozialversicherungsfrei möglich ist.
a)  Bei Abwesenheit gelten nachstehende Regelungen:
7–9 Stunden  7/12 des jeweiligen Tagsatzes
9–10 Stunden 10/12 des jeweiligen Tagsatzes
10–11 Stunden 11/12 des jeweiligen Tagsatzes
11–24 Stunden 12/12 des jeweiligen Tagsatzes
b)  Diese Aufwandsentschädigungen sind vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin bei seiner bzw. ihrer zuständigen Dienststelle schriftlich geltend zu machen.


9. Dienstreiseregelungen
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erklärt sich dazu bereit, für eine allfällige Reisetätigkeit ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen soweit kein Dienst¬fahrzeug zur Verfügung steht und gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kfz zu stellen. Die dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin durch die Zurverfügungstellung des Kfz entstehenden Aufwendungen werden vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin in Form von Kilometergeld in Höhe des amtlichen Satzes von derzeit € 0,42 abgegolten.
Darüberhinausgehende Ansprüche des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin aus der Zurverfügungstellung des Kfz bestehen nicht. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur Führung von Fahrtaufzeichnungen, die er bzw. sie dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin nach Beendigung der Dienstfahrt, spätestens jedoch in gesammelter Form am Monatsende, unaufgefordert vorlegen wird. Ansprüche auf Aufwandsersatz in diesem Sinne hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstfahrt schriftlich beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin geltend zu machen. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin auf Grund der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, werden vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nach Vorlage der Belege (Fahrkarten) ersetzt.