1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
1. Verwendungsgruppenschema
1.1.
Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen.
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen auf Rädern, Behindertenfahrdienst usw).
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste.
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin, Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal in Bezirksstellen
Kann-Bestimmung: nach 10-jähriger vorwiegender Verwendung in der Leitstelle Umreihung in die Verwendungsgruppe VI möglich
, Garagenmeister bzw Garagenmeisterin, Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin
; Fachpersonal Küche.
Verwendungsgruppe VI
Zivildienstlehrgangsbetreuer bzw Zivildienstlehrgangsbetreuerin, Leitstellenpersonal von Landesleitstelle, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferent bzw Fachreferentin), Kassa, Fachpersonal Küche (Leitung Großküchen).
Verwendungsgruppe V
Fachreferent bzw Fachreferentin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin, Referatsleiter bzw Referatsleiterin, Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Bezirksorganisation.
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation
.
Verwendungsgruppe I
Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächsthöhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
**) ausgenommen der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin einer Landesorganisation.
3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen:
3.1.
Familienzulage:
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bzw. auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt € 49,24 monatlich und wird 14 x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 1.1.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 1.1.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin vorliegt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die Familienzulage, welche bereits die Kinderzulage für ein Kind mitumfasst.
Kommt der § 24b des allgemeinen Teiles (Kinderzulage) für mehr als ein Kind zur Anwendung, gebühren nur die Kinderzulagen.
3.2.
Erschwerniszulage:
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von € 201,98 monatlich.
Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
3.3.
Landesleitstellenzulage:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Landesleitstelle erhalten eine monatliche Zulage von € 136,93, die 12 x jährlich ausbezahlt wird. Diese Zulage wird nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Landesleitstelle gewährt.
3.4.
Nachtdienst:
Alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten werktags eine Nachtdienstzulage von € 66,06 pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags € 33,08 pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt € 107,00 und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst € 74,05 pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von € 41,02 gebührt zusätzlich dann, wenn der Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
3.5.
Sonntag/Feiertag:
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstellen und im Notfalldienst erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 82,00 pro Dienst.
Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in den Küchen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von € 25,72.
3.6.
Überstundenzuschläge:
Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 5:00.
4. Überstundenteiler:
Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Bezug nach Gehaltsgruppe und Entlohnungsstufe einschließlich Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.