Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstrasse 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstrasse 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der letztgültigen Fassung abgeändert wird.
Entfall § 132
5. Der § 132 entfällt.
(Die dort enthaltene Regelung über den Zahnersatz wird aus dem Kollektivvertrag herausgenommen und durch eine am 14.12.2001 zwischen Vorstand und Betriebsrat der Grazer Verkehrsbetriebe unterzeichnete Betriebsvereinbarung ersetzt).
Änderung § 267
6. § 267 erhält einen neuen Absatz (4):
"(4)
Alle Dienstnehmer, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten sowie die nach § 93 lit. b), c), d) und e) zur Inanspruchnahme der in § 94 angeführten Fahrbegünstigungen berechtigten Angehörigen von Dienstnehmern, die ab 1.1.2002 in den Ruhestand treten, haben einen Regiebetrag in der Höhe von 10% vom jeweils gültigen Zeitkartenpreis (Monats- oder Jahreskarte) laut GVB-Haustarif zu leisten, wenn sie eine Karte lösen."