Kollektivvertrag Master Foods § 12a ARG (Wochenend- und Feiertagsruhe)
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs,
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für Master Foods Austria GesmbH, Standort Bruck/Leitha.
c.
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, die in dem unter b. angeführten Betrieb beschäftigt sind.
II.
1.
Die damit notwendigen arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Erfordernisse sind gemäß § 97 ArbVG durch Betriebsvereinbarung zu regeln.
2.
Mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen ArbeitnehmerInnen eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den Zeitraum der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen ArbeitnehmerInnen, die zu Arbeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen gekündigt werden.
Ausgenommen davon sind diejenigen Arbeiter, die aufgrund des betrieblichen Beurteilungssystems eine zweimalige, aufeinanderfolgende negative Beurteilung hatten.
5.
Denjenigen ArbeitnehmerInnen, die während der Wochenendruhe beschäftigt werden, ist ihre Ersatzruhe vor oder nach der nächstfolgenden Wochenendruhe in einem (Blockfreizeit) mit dieser Wochenendruhe zu gewähren.
6.
Die Betriebsvereinbarung hat für Arbeitsleistungen während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche Bonitäten vorzusehen.