Eisen- Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie VA TECH HYDRO / Zusatz
Betriebsvereinbarung über die Einführung eines variablen vollkontinuierlichen Schichtbetriebes 1. Zielsetzung
Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat sind sich darüber einig - dass den sich rasch ändernden wirtschaftlichen Situationen - nur mit mehr Flexibilität begegnet werden kann.
Dabei dürfen aber die sozialen Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer nicht gänzlich den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen untergeordnet werden.
Ziel dieser BV ist es, sowohl den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, - durch eine variable Gestaltung der Betriebslaufzeit - als auch den sozialen Bedürfnissen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.
2. Geltungsbereich
2.1.Räumlich Für die Firma VA TECH HYDRO GmbH & Co Standort Weiz
2.2.Fachlich
Für nachstehende Arbeitsplätze: |
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Maschinelle Zerspanung |
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Anfertigen von Elektroblechsegmenten mittels halbautomatischer |
Stanzen und Isoliermaschinen
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Mechanische Fertigung von Turborotorspulen |
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Induktives Löten von Polspulen |
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Vorfertigen, Isolieren und Imprägnieren von Hochspannungswicklungen |
Betreffend einer Erweiterung des fachlichen Geltungsbereiches sind über Anforderung des Unternehmens unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen.
2.3.Persönlich Für alle Arbeitnehmer, die namentlich bekanntgegeben werden.
3. Arbeits- bzw. Schichtzeiten
3.1.Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt inkl. einer 20-minütigen bezahlten
Pause im 3-Schichtbetrieb
jeweils 8 Stunden pro Schichtgruppe. Davon gebührt für 18 Minuten ein 75%tiger Zuschlag für Früh- und Spätschicht bzw. ein 133%tiger Zuschlag für die Nachtschicht.
3.2.Beginn und Ende der Schichten
Frühschicht |
6:00 - 14:00 Uhr |
Spätschicht |
14:00 - 22:00 Uhr |
Nachtschicht |
22:00 - 6:00 Uhr |
3.3.Lage der Pause
Die Lage der bezahlten Pause ist |
1. |
Schicht Pause von 9:00 bis 9:20 |
2. |
Schicht Pause von 17:00 bis 17:20 |
3. |
Schicht Pause von 1:00 bis 1:20 |
3.4.Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag 38,5 Stunden.
4. Schichtgruppen
Die im Pkt. 2.3. namentlich angeführten Arbeitnehmer sind in 4-Schichtgruppen A, B, C und D einzuteilen und unterliegen einem 8-wöchigen Planzyklus, in dem gemäß dem festgelegten Schichtplan zwischen 17 und 21 Schichten a 8 Stunden pro Gruppe abgeleistet werden. Sollte aus Kapazitätsgründen ein vollkontinuierlicher Betrieb für länger als 8 Wochen notwendig sein, ist ein 5-Gruppen-Schichtplan in Anwendung zu bringen.
5. Betriebslaufzeit
Die Betriebslaufzeit ist unter Einhaltung einer 4-wöchigen Ankündigungszeit zwischen 136 Std./Woche (17 Schichten) und 168 Std./Woche (21 Schichten) laut Schichtplan gem. Anhang festzulegen. Die Betriebslaufzeitänderung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
6. Schichtpläne
siehe Anhang - Schichtpläne
7. Zeitzuschläge (Normalarbeitszeit)
Für Arbeiten von Freitag 22:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr gebührt ein Zeitzuschlag von 75%, von Samstag 22:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr gebührt ein Zeitzuschlag von 133%.
8. Zeitkonto
Die Abweichungen des Zeitsaldos zu der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden werden für jeden Arbeitnehmer in einem einzurichtenden Zeitkonto dokumentiert. Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer jederzeit ihren "Kontostand" abfragen können. Einen Antrag auf Zeitausgleich durch den Arbeitnehmer ist tunlichst zu entsprechen. Die Zeitsalden sind quartalsmäßig auszugleichen. Die Zeitsalden sind dem Betriebsrat monatlich zu übermitteln.
9. Zulagen
Die Schichtzulage für die Spätschicht wird gemäß der betriebsinternen Vereinbarung bezahlt. Für die Nachtschicht gebührt eine Zulage von ATS 34,34 je Stunde. Pro Nachtschicht werden auswärtigen Mitarbeitern ein Fünftel der billigsten Wochenkarte des für die Fahrtstrecke Wohnort - Werk Weiz oder Krottendorf relevanten Verkehrsmittels ohne Nachweis vergütet. Als auswärtiger Mitarbeiter gilt jeder, dessen Wohnort nicht Weiz oder Krottendorf ist und von dessen Wohnort oder deren unmittelbarer Umgebung ein öffentliches Verkehrsmittel nach Weiz bzw. Krottendorf fährt.
10. Überstunden
Für Arbeiten an nach dem Schichtplan arbeitsfreien Tagen ist der Arbeitgeber verpflichtet sowohl die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers als auch die Zustimmung des Betriebsrates rechtzeitig einzuholen. Für solche Überstunden gebührt ein Zuschlag von 200 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten ist Bedacht zu nehmen.
11. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt im Wege des Monatslohnes. Die Auszahlung erfolgt am Monatsletzten entsprechend der Betriebsvereinbarung über die Bezahlung des Monatslohnes.
12. Urlaub
Für die Urlaubstageverrechnung gilt der aktuelle Schichtplan. Fallen Feiertage in den Urlaubszeitraum, so erfolgt dafür keine Urlaubsverrechnung.
13. Feiertage
Für an Feiertagen geleistete Arbeit (ab 6.00 Uhr des Feiertages bis 6.00 Uhr des Folgetages) gebührt neben dem Feiertagsentgelt und dem Lohn für die geleistete Arbeit ein Zuschlag von 100 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn. Vom 24. Dezember 6.00 Uhr bis 25. Dezember 6.00 Uhr, vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis zum 1. Jänner 14.00 Uhr sowie vom Ostersamstag 22.00 Uhr bis Ostersonntag 22.00 Uhr ist arbeitsfrei. In diesen Fällen gelten bezüglich der Bezahlung die entsprechenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. allfällige Betriebsvereinbarungen.
14. Probleme im Bereich der Sozialversicherung
Alle eventuell auftretenden Probleme in Zusammenhang mit der Sozialversicherung und dieser Vereinbarung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
15. Schlichtungssitzungen
Um eine rasche Lösung auftretender Probleme dieser Betriebsvereinbarung zu gewährleisten, werden nach Bedarf Schlichtungssitzungen abgehalten. Jeder Vertragspartner hat das Einberufungsrecht. Zu den Schlichtungssitzungen treten der zuständige Bereichsleiter oder ein von diesem bevollmächtigter Vertreter und der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates zusammen, wobei jeder zusätzlich Teilnehmer beiziehen kann.
16. Leiharbeitskräfte
Das Unternehmen wird jene Firmen die Arbeitskräfte für die gegenständlichen Tätigkeiten dem Unternehmen überlassen, verpflichten, die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung entsprechend der innerbetrieblichen Übung in Anwendung zu bringen.
17. Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.5.2001 in Kraft und ist mit 30.4.2002 befristet. Bei Verhandlungen über eine Verlängerung dieser Betriebsvereinbarung werden keine neuen Verhandlungen über die Punkte 3, 7, 9, 10, 12 und 13 dieser Betriebsvereinbarung geführt. Eine allfällige Verlängerung wird für einen Zeitraum von einem weiteren Jahr vereinbart. Wird bis zum 31.3.2002 keine neue Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner über einen Vollkontibetrieb abgeschlossen, so gelten ab 1.5.2002 wieder die Betriebsvereinbarungen über die Arbeit im Ein-, Zwei-, oder Drei-Schichtbetrieb bzw. über die gleitende Arbeitszeit in den jeweils gültigen Fassungen.
Diese Betriebsvereinbarung wird nur dann in Anwendung gebracht, wenn nicht die Möglichkeit besteht, dass innerhalb eines 15-Schicht-Turnusses mit zusätzlich zwei Schichten das Auslangen gefunden werden kann.
Nach Ablauf der Geltungsdauer verfallen Zeitschulden zu Lasten des Arbeitgebers. Dies gilt auch sinngemäß für Aus-; bzw. Eintritte während der Laufzeit dieser BV.
Für die GeschäftsleitungArbeiterbetriebsrat