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DO.C / Dachverband der Sozialversicherungsträger / Beilage

94. Änderung der DO.C


Art. 5 des Kollektivvertrages

Wirksamkeitsbeginn: 1. Oktober 2021

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2023


1.

§ 1a lautet:

“§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  Die Chancengleichheit von allen Arbeitern – unabhängig vom Geschlecht – ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 2).“


2.

Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
“(2a)  ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die ArbeiterIn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.“


3.

Nach § 8a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
“(2a)  ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat.
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die ArbeiterIn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
  • a)
    die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
  • b)
    die Regelungen der Pausen sowie
  • c)
    die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften

festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden soll.“


4.

In § 8d Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „zu gewährenden Ruhepausen sind“ der Ausdruck „– sofern nicht Abs. 1a an-zuwenden ist –“ eingefügt.


5.

Nach § 8d Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
“(1a)  Für ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus, die gemäß §§ 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben, gelten abweichend von Abs. 1 die Regelungen der §§ 8 Abs. 2a bzw. 8a Abs. 2a.“


6.

§ 48 Abs. 1 Z 1 lautet:
“1.  die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 14) von
weniger als 1 Jahr durch 6 Wochen,
1 Jahr durch 8 Wochen,
15 Jahren durch 10 Wochen,
25 Jahren durch 12 Wochen;“


7.

§ 134 Abs. 2 lautet:
“(2)  Kündbare ArbeiterInnen können unter Beachtung des § 1159 ABGB gekündigt werden.“


8.

Nach § 246 wird folgender § 247 angefügt:
㤠247 Inkrafttreten der 94.ʀnderung
(1)  § 134 Abs. 2 in der Fassung der 94. Änderung tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2)  § 1a, § 8 Abs. 2a, § 8a Abs. 2a, § 8d Abs. 1 und Abs. 1a, § 48 Abs. 1 Z 1, Erl. zu § 8 Abs. 2a und Erl. zu § 8a Abs. 2a in der Fassung der 94. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)  Die Erläuterung zu § 9 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“


9.

Nach der Erläuterung zu § 7c wird folgende Erläuterung zu § 8 Abs. 2a eingefügt:

„Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.“


10.

Nach der Erläuterung zu § 7c wird folgende Erläuterung zu § 8a Abs. 2a eingefügt:

„Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ArbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.“


11.

Die Erläuterung zu § 9 Abs. 4a entfällt.