Dienstordnung B (DO.B)
für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs
Fassung inkl 105. Änderung
Inkrafttreten:
1. Oktober 2023
1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Die vorliegende Fassung entspricht der Druckfassung der Gewerkschaft GPA. Alle Angaben ohne Gewähr. Alternativtitel: Dienstordnung B (DOB), Sozialversicherung
-
•
Einführung der Möglichkeit mehr als dreimal ein Freijahr zu nehmen.
-
•
Erhöhung der Beitragssätze (DG und DN) für die SV-Pensionskasse.
-
•
Erleichterung der Nebenerwerbstätigkeit als Vertrags(fach)arzt:ärztin.
Insgesamt bewerten wir den Abschluss inklusive aller rahmenrechtlichen Verbesserungen mit 9,3 Prozent.
Stammfassung:
Beschluss des Präsidialausschusses:
24. November 1969
Beschluss des Überwachungsausschusses:
2. Dezember 1969
Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung:
Erlass vom 18. Februar 1970, Zl. 21.909/1-6-2/70
Kundmachung:
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 5. Dezember 1970
Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit”, Jahrgang 1970, Seite 110
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 1970
Wiederverlautbarung: gemäß § 593 Abs 3 ASVG
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. November 2005
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 175/2005 am 14. Dezember 2005
Achtundsechzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
14. Dezember 2005
Beschluss der Trägerkonferenz:
3. Februar 2006
Beurkundung durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:
Bescheid vom 15. März 2006, GZ: BMSG-20201/0002-II/A/2/2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 34/2006 am 30. März 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 16. März 2006
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2006
Neunundsechzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. September 2006
Beschluss der Trägerkonferenz:
24. Oktober 2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 120/2006 am 11. November 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 11. November 2006
Wirksamkeitsbeginn:
1. September 2006
Siebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. Dezember 2006
Beschluss der Trägerkonferenz:
4. Dezember 2006
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 143/2006 am 20. Dezember 2006
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 28. Februar 2007
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2007
Einundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
27. Juni 2007
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Juni 2007
Kundmachung:
http://www.avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 83/2007 am 21. Juni 2007
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 11. August 2007
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2007, 1. Juli 2007 und 1. Jänner 2008
Zweiundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. Jänner 2008
Beschluss der Trägerkonferenz:
6. Februar 2008
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 23/2008 am 29. Februar 2008
Amtsblatt der “Wiener Zeitung” vom 4. April 2008
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2008
Dreiundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Dezember 2008
Beschluss der Trägerkonferenz:
16. Jänner 2009
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 60/2009 am 3. März 2009.
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 3. März 2009
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2009
Vierundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
15. Dezember 2009
Beschluss der Trägerkonferenz:
15. Dezember 2009
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 117/ 2009 am 23. Dezember 2009
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 27./28. Februar 2010
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2009 bzw 1. Jänner 2010
Fünfundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. November 2010 Beschluss
Beschluss der Trägerkonferenz:
14. Dezember 2010
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amt.Ver. Nr 801/ 2010 am 24. Dezember 2010
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 30. Dezember 2010
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2011 bzw 1. Jänner 2012
Sechsundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
14. Dezember 2010
Beschluss der Trägerkonferenz:
14. Dezember 2010
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 803/ 2010 am 24. Dezember 2010
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 4. Februar 2011
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2004 bzw 1. Jänner 2011
Siebenundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
21. Juni 2011
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Juni 2011
Kundmachung:
http://avsv.at/ – Amtl. Verl. Nr 120/ 2011 am 16. Juni 2011
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 23. November 2011
Wirksamkeitsbeginn:
1. Juli 2011
Achtundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
13. Dezember 2011
Beschluss der Trägerkonferenz:
13. Dezember 2011
Kundmachung:
http://avsv.at/ – – Amtl. Verl. Nr 392/2011 am 20. Dezember 2011
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 23. Februar 2012
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2012
Neunundsiebzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Juli 2012
Beschluss der Trägerkonferenz:
2. Oktober 2012
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 107/2012 am 12. Oktober 2012
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 21. September 2012
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2013
Achtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
18. Dezember 2012
Beschluss der Trägerkonferenz:
18. Dezember 2012
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 7/2013 am 8. Jänner 2013
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 20./21. April 2013.
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2013
Einundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
18. Juni 2013
Beschluss der Trägerkonferenz:
11. Juni 2013
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 77/2013 am 6. Juli 2013
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 25. September 2013
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2013, 1. Juli 2013, 1. Jänner 2014
Zweiundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. Dezember 2013
Beschluss der Trägerkonferenz:
17. Dezember 2013
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 1/2014 am 9. Jänner 2014
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 28. Februar 2014
Wirksamkeitsbeginn:
1. Dezember 2013 und 1. Jänner 2014
Dreiundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
15. Juli 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Oktober 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 156/2014 am 22. Oktober 2014
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 30. Oktober 2014
Wirksamkeitsbeginn:
1. Dezember 2013 und 1. Jänner 2014
Vierundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
23. September 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
7. Oktober 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 180/2014 am 11. November 2014
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 25. November 2014
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2015
Fünfundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
16. Dezember 2014
Beschluss der Trägerkonferenz:
16. Dezember 2014
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 14/2015 am 24. Jänner 2015
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 6. März 2015.
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2014 und 1. Jänner 2015
Sechsundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
21. April 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
9. Juni 2015
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 11 0/2015 am 8. Juli 2015
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 9. September 2015.
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015
Siebenundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
12. Mai 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
9. Juni 2015
Kundmachung:
http://www.avsv.at – Amtl. Verl. Nr 113/2015 am 9. Juli 2015
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 29. Oktober 2015
Wirksamkeitsbeginn:
1. Mai 2015
Achtundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes:
17. November 2015
Beschluss der Trägerkonferenz:
15. Dezember 2015
Kundmachung:
http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 20/2016 am 11. Februar 2016
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 15. März 2016
Wirksamkeitsbeginn:
1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2016
Neunundachtzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 17. November 2015
Beschluss der Trägerkonferenz
: 15. Dezember 2015
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 20/2016 am 13. Jänner 2017
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 13. Jänner 2017
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2016
Neunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 1. Jänner 2017
Beschluss der Trägerkonferenz
: 13. Dezember 2016
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ - Amtl. Verl. Nr 10/2017 am 26. Jänner 2017
Amtsblatt der "Wiener Zeitung" vom 10. Mai 2017
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2017
Einundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 11. Juli 2017
Beschluss der Trägerkonferenz
: 13. Juni 2017
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 85/2017 am 29. Juni 2017
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 28. November 2017
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juli 2017 bzw 1. September 2017
Zweiundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 17. Oktober 2017
Beschluss der Trägerkonferenz
: 20. Dezember 2017
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ - Amtl. Verl. Nr. 31/2018 am 2. Februar 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 4. Jänner 2018
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. September 2017, 1. November 2017 und 1. Jänner 2018
Dreiundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 20. Februar 2018
Beschluss der Trägerkonferenz
: 12. Februar 2018
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ - Amtl. Verl. Nr. 53/2018 am 20. März 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 23./24. Juni 2018
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juni 2017, 1. November 2017, 1. Jänner 2018 und 1. März 2018
Vierundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 11. Dezember 2018
Beschluss der Trägerkonferenz
: 11. Dezember 2018
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 253/2018 am 20. Dezember 2018
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 3. April 2019
Wirksamkeitsbeginn
: 21. Mai 2018, 1. Jänner 2019, 1. Juli 2028
Fünfundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 19. März 2019
Beschluss der Trägerkonferenz
: 9. April 2019
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr. 67/2019 am 16. April 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 19./20. Juni 2019
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2019, 1. April 2019, 1. Jänner 2020
Sechsundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 16. Juli 2019
Beschluss der Trägerkonferenz
: 1. Oktober 2019
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 129/2019 am 15. Oktober 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16. Oktober 2019
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2019, 1. Juli 2019, 1. September 2019, 1. Jänner 2020
Siebenundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 15. Oktober 2019
Beschluss der Trägerkonferenz
: 22. Oktober 2019
Zur Kenntnisnahme der Überleitungskonferenz
: 22. Oktober 2019
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 147/2019 am 4. November 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 3. Dezember 2019
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juli 2019, 1. Oktober 2019 und 1. November 2019
Achtundneunzigste Änderung:
Beschluss des Verbandsvorstandes
: 10. Dezember 2019
Beschluss der Trägerkonferenz
: 10. Dezember 2019
Zur Kenntnisnahme der Überleitungskonferenz
17. Dezember 2019
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 172/2019 am 18. Dezember 2019
Amtsblatt der „Wiener Zeitung” vom 5. März 2020
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2020
Neunundneunzigste Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 18. November 2020
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr. 98/2020 am 30.11.2020
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom noch offen
Wirksamkeitsbeginn
: 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Jänner 2021
Hundertste Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 17.2.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 10/2021 am 25.2.2021
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16.4.2021
Wirksamkeitsbeginn
: 1. März 2021
Hunderterste Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 19.5.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 44/2021 am 27.5.2021
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 13.7.2021
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juni 2021 und 1. Juli 2021
Hundertzweite Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 23.12.2021
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 2/2022 am 10.1.2022
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 16.3.2022
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juli 2021 und 1. Jänner 2022
Hundertdritte Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 13.7.2022
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 61/2022 am 25.7.2022
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 6.10.2022
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Juli 2022 und 1. Jänner 2023
Hundertvierte Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 15.12.2022
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at/ – Amtl. Verl. Nr 86/2022 am 19.12.2022
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 14.2.2023
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Jänner 2023
Hundertfünfte Änderung:
Beschluss des Konferenz
: 20.12.2023
Kundmachung
: http://www.ris.bka.gv.at, Amtl. Verl. Nr 88/2023 am 21. 12. 2023
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ online
Wirksamkeitsbeginn
: 1. Oktober 2023, 1. Jänner 2024
für die Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO.B 2005)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1)
Diese Dienstordnung findet nach Maßgabe der Abs 2 und 4 auf die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Ärzte Anwendung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
(aufgehoben ~ 1. Okt. 2005 / 67. Änd.)
(3)
Bezieher von Pensionsleistungen gemäß Abschnitt IV bzw gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger, im Folgenden Pensionskassenkollektivvertrag genannt, unterstehen dieser Dienstordnung insoweit, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden sind.
(63. Änderung / 1. Juli 2004)
(4)
Diese Dienstordnung findet keine Anwendung auf
1.
die bestellten ärztlichen Leiter von Krankenanstalten gemäß Abs 6 Z 1 lit a bis e, mit denen der Verzicht auf das Recht zur Ausübung einer Privatpraxis schriftlich vereinbart wurde;
2.
Gastärzte (Hospitanten);
3.
das Dienstverhältnis von Ärzten, das zur Vertretung begründet wird und dessen Dauer 108 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres nicht übersteigt. Eine regelmäßige Vertretung ist nicht gestattet.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(5)
Mit einzelnen Ärzten können von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn sie für den Arzt nicht ungünstiger sind als diese Dienstordnung (§ 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes). Solche Vereinbarungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinne des § 3 Abs 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes der vorherigen Zustimmung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs 1 ASVG. Das in den Vereinbarungen vorgesehene Gehalt zuzüglich Leitungs- und Funktionszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt einschließlich Leitungszulage) des leitenden Angestellten des Versicherungsträgers nicht übersteigen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(6)
Als Krankenanstalten im Sinne dieser Dienstordnung gelten:
1.
alle Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 KAKuG:
-
a)
allgemeine Krankenanstalten,
-
b)
Sonderkrankenanstalten,
-
c)
Genesungsheime,
-
d)
Pflegeanstalten für chronisch Kranke,
-
e)
Gebäranstalten und Entbindungsheime,
-
f)
Sanatorien,
-
g)
selbstständige Ambulatorien;
2.
Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen- und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung erlangt haben, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben (§ 2 Abs 2 lit c KAKuG);
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
(1)
Soweit in dieser Dienstordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)
Die Chancengleichheit von allen Ärzten – unabhängig vom Geschlecht – ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Anlage 2).
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
§ 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige
(1)
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft) besitzt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(2)
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Unionsbürgern gleichgestellt.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
§ 2. Anwendung des Angestelltengesetzes
Auf die dieser Dienstordnung unterliegenden Ärzte finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nicht Günstigeres bestimmt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 2a.
(1)
Die einzelnen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, bezüglich der in Anlage 13 genannten Angelegenheiten zu dieser Dienstordnung durch Betriebsvereinbarungen abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen zu treffen.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
(2)
Betriebsvereinbarungen, welche aufgrund anderer Bestimmungen vereinbart werden können, sind weiterhin zulässig und werden durch die Anlage 13 nicht berührt.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
§ 3. Anstellungserfordernisse, Ausschließungsgründe
(1)
Voraussetzung für die Anstellung ist:
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
(aufgehoben) ~ (90. Änd. / 1. Jänner 2017)
(3)
Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
-
1.
Bewerber, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, solange das Konkursverfahren dauert;
-
2.
Bewerber, für die ein Erwachsenenvertreter im Sinne der §§ 264, 268 oder 271 ABGB bestellt ist;
-
3.
Bewerber, gegen die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren (§ 91 StPO) eingeleitet wurde, für die Dauer des Verfahrens;
-
4.
Bewerber, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden sind;
-
5.
Bewerber, die von einem Sozialversicherungsträger schuldhaft entlassen worden sind;
-
6.
Bewerber, die aus einer anderen Dienststellung wegen einer entehrenden oder die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Handlung entlassen worden sind;
-
7.
Verwandte von VersicherungsvertreterInnen in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerte oder solche Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen von VersicherungsvertreterInnen.
(97. Änderung / 1. Juli 2019)
(3a)
Ein in Abs 3 Z 3 bis 7 angeführter Ausschließungsgrund kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden, wenn und insoweit dies aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit des Bewerbers und mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse vertretbar scheint; eine Nachsicht hinsichtlich Abs 3 Z 3 ist allerdings nur bei Fahrlässigkeitsdelikten – nicht aber bei Vorsatzdelikten – zulässig.
(97. Änderung / 1. Juli 2019)
(4)
Die Anstellung von Verwandten von Bediensteten in gerader Linie im ersten Grad, ferner zu ihnen in gerader Linie im ersten Grad verschwägerten oder solchen Personen, die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, sowie von Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Bediensteten ist dem Personalausschuss (§ 25) gesammelt mindestens zweimal jährlich zur Kenntnis zu bringen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)
Bei Vorliegen von Verwandtschaft, Schwägerschaft, Ehe oder eingetragener Partnerschaft zwischen zwei Bediensteten ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der Dienstbezüge dafür zu sorgen, dass ein Bediensteter dem anderen dienstlich nicht unmittelbar untergeordnet ist oder dessen Kontrolle unterliegt.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)
Das Verschweigen eines in Abs 3 angeführten Ausschließungsgrundes ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 4. Anstellungsgesuche
(1)
Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.
(Geltende Fassung ab 1.1. 1970)
(2)
Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu Bediensteten und Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers (§ 3 Abs 3 Z 7) sind im Gesuch anzuführen. Die Bewerber haben Namen und Alter ihrer Ehegatten, eingetragenen Partner und Kinder durch Urkunden nachzuweisen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
§ 5. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt der Versicherungsträger. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 6. Personalakt
(1)
Für jeden Arzt sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
-
1.
Personalien und Wohnadresse des Arztes und seiner nächsten Familienangehörigen;
-
2.
Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Bediensteten und zu Versicherungsvertretern des Versicherungsträgers;
-
3.
Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
-
4.
Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Gehaltsschema;
-
5.
erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
-
6.
erteilte Sonderurlaube;
-
7.
Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um den Versicherungsträger oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
-
8.
Dienstbeschreibungen;
-
9.
Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht gemäß § 103 Abs 3 zu vernichten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(2)
Die Ärzte sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)
Der Versicherungsträger ist verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)
Wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, ist sein Personalakt dem neuen Versicherungsträger zu überlassen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 7. Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 128
§ 8. Allgemeine Pflichten
(1)
Der Arzt hat sich mit den für seine dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Er ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Versicherungsträgers in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nachzukommen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen des Versicherungsträgers, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, hat der Arzt darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem leitenden Angestellten, zu berichten bzw, wenn eine solche Weisung von diesem gegeben wurde, dem/der Obmann/Obfrau/Vorsitzenden der Konferenz schriftlich Mitteilung zu machen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2a)
Die Ärzte haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)
Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht gelten insbesondere § 460a ASVG bzw § 231 GSVG bzw § 219 BSVG sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4)
Die Ärzte sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Kein Arzt darf in Ausübung seines Dienstes Versicherte und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber bevorzugen oder benachteiligen. Er darf für seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen; die Entgegennahme von Entgelt (Arztgebühren) für die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege in der Sonderklasse einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 2 KAKuG) fällt, sofern dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt durch Sondervertrag gemäß § 1 Abs 5 das Recht eingeräumt ist, Betten durch Patienten mit Sondergebührenverrechnung zu belegen, nicht unter das Verbot. Entgelte aus einer Privatpraxis im Sinne des § 11 Abs 1 bleiben unberührt.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(4a)
Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs 4.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5)
Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder ohne Durchführung einer Voruntersuchung Anklage erhoben (§ 210 StPO), ein Strafantrag gestellt (§§ 484 bzw 451 StPO) oder er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, sofern an die Verurteilung dienst- oder disziplinarrechtliche Folgen (§ 31) geknüpft sind.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5a)
Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherungsträger in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung im Sinne des § 52 auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er den Versicherungsträger laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(6)
Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den Ärzten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
(7)
Jeder Verstoß gegen die in den Abs 1 bis 6 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 8a. Diensterfindung
Der Sozialversicherungsträger hat Anspruch auf Anbietung einer vom Arzt während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 PatG. Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Sozialversicherungsträger zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Arztes muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
§ 8b. Supervision
(1)
ÄrztInnen in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit a, b und d haben unter Bedachtnahme auf das KAKuG und die Ausführungsgesetze der Bundesländer Anspruch auf Supervision. Darüber hinaus können ÄrztInnen in anderen Bereichen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden, wenn diese besonders belastenden Arbeitssituationen ausgesetzt sind.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Art und Umfang der Supervisionsmaßnahmen können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, welche insbesondere beinhaltet:
-
1.
Festlegung der Dienstnehmergruppen, denen Supervisionsmaßnahmen angeboten werden;
-
2.
Festlegung der konkreten Supervisionsmaßnahmen für die jeweilige Berufsgruppe;
-
3.
Regelungen für die Inanspruchnahme von Supervisionsmaßnahmen;
-
4.
Auswahl der Anbieter von Supervisionsmaßnahmen;
-
5.
die Arbeitszeitanrechnung für Supervisionsmaßnahmen;
-
6.
Mögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder Selbstbehalte durch die ÄrztInnen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2013)
§ 8c. Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Dienstgeber hat im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes geeignete Vorsorgemaßnahmen zur größtmöglichen Verhinderung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz zu ergreifen. Unter Mitwirkung des Betriebsrates sollen neben den allgemeinen Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG) auch Richtlinien und/oder Betriebsvereinbarungen, insbesondere zur Früherkennung und/oder Verhinderung von Mobbing, Suchtverhalten und Burn-Out ausgearbeitet werden.
(75. Änderung / 1. Jänner 2013)
§ 9. Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte
(Siehe Erläuterung zu § 9)
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Ärzte beträgt
-
1.
36 Stunden für Kontroll- und Begutachtungsärzte.
-
2.
40 Stunden für alle übrigen Ärzte; für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 bis 4 beschäftigten Ärzte jedoch 40 Stunden im Durchschnitt von vier Wochen.
(74. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2)
Im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs 3 AZG (Einarbeiten von „Fenstertagen”) kann der Einarbeitungszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)
Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3a)
Für die dem AZG unterliegenden Ärzte kann gleitende Arbeitszeit im Sinne des § 4b AZG vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hat zu enthalten:
-
1.
Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
-
2.
Regelungen über den Gleitzeitrahmen,
-
3.
Regelungen über das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
-
4.
Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit und
-
5.
Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben bzw Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(3b)
ÄrztInnen, die in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus beschäftigt sind, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat:
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die Arzt/Ärztin eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
-
a)
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
-
b)
die Regelungen der Pausen sowie
-
c)
die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften
festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumesverbraucht werden soll.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(4)
Nach Maßgabe des § 5 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
-
1.
Kündigung durch den Arzt,
-
2.
unbegründetem vorzeitigem Austritt des Arztes,
-
3.
Entlassung aus Verschulden des Arztes,
-
4.
Kündigung durch den Versicherungsträger gemäß § 22 Abs 5
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs 2 AZG.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)
Für Arbeitsmediziner in Präventionszentren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt kann nach Maßgabe des § 4 Abs 6 und 7 AZG
-
1.
die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wobei sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten darf;
-
2.
die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wobei der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu verbrauchen ist.
Zeitguthaben können bis zu einem Höchstausmaß von 40 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2019)
(7)
Die Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu dreizehn Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die jeweils kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(8)
Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(9)
Dauer und Lage des Durchrechnungszeitraumes nach Abs 7 sowie das Ausmaß eines in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthabens bzw. einer Zeitschuld werden durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Als Höchstausmaß für die Übertragung von Zeitguthaben gilt das Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit; die Übertragung von Zeitschulden ist mit einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit begrenzt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(10)
Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von den Abs 7 ff unberührt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
§ 9a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Ärzte
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 und 2 beschäftigten Ärzte – mit Ausnahme der Abteilungs- und Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzte – beträgt
-
1.
für Ambulatoriumsärzte 36 Stunden,
-
2.
für alle übrigen Ärzte 40 Stunden,
wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen bzw vier Monaten 60 Stunden nicht überschreiten darf. Durch Betriebsvereinbarung kann aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten der Durchrechnungszeitraum auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)
Durch Betriebsvereinbarung kann die Übertragung von Zeitguthaben bis zum Ausmaß der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit bzw von Zeitschulden bis zu einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorgesehen werden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Abteilungs- und Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse beträgt 36 Stunden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Die betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung wird durch Betriebsvereinbarung festgesetzt.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3a)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzte beträgt 40 Stunden, wobei die Tagesarbeitszeit 13 und die Wochenarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen bzw vier Monaten 60 Stunden nicht überschreiten darf. Durch Betriebsvereinbarung kann kann aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten der Durchrechnungszeitraum auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)
§ 9 Abs 3a gilt für die dem KA-AZG unterliegenden Ärzte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4a)
ÄrztInnen, die in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus beschäftigt sind, erhalten eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt das Ausmaß der Zeitgutschrift 6,25 % der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Zeitgutschrift gebührt für einen Kalendermonat:
1.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist unter Berücksichtigung des sich ergebenden wöchentlichen Zeitguthabens so festzulegen, dass sich für den/die Arzt/Ärztin eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit ergibt.
2.
Durch Betriebsvereinbarung können die näheren Einzelheiten, insbesondere
-
a)
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Dienstschichten,
-
b)
die Regelungen der Pausen sowie
-
c)
die Handhabung und der Verbrauch der Zeitgutschriften
festgelegt werden, wobei festgehalten wird, dass die Zeitgutschrift grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat bzw. des geltenden Durchrechnungszeitraumesverbraucht werden soll.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(5)
Das auf Vollzeitbeschäftigte anwendbare Durchrechnungsmodell ist auf Teilzeitbeschäftigte anwendbar, wobei als Mehrarbeitsstunden – abweichend zu § 19d Abs 3b AZG – nur jene Arbeitsstunden abzugelten sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraumes über das vereinbarte übertragbare Teilzeitausmaß hinausgehen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)
Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben von Abs 1a unberührt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
§ 9b. Verlängerter Dienst
(1)
Nach Maßgabe des § 4 KA-AZG können für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 und 2 beschäftigten Ärzte durch Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste zugelassen werden. Durch diese kann auch aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten der Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw vier Monaten auf höchstens bis zu sechs Monate verlängert werden.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)
Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme ist ein geeigneter Raum mit einer besonderen Ruhemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)
Im Falle der Vereinbarung eines verlängerten Dienstes kann die in § 9a Abs 1 genannte Höchstgrenze der täglichen Normalarbeitszeit von 13 Stunden überschritten werden, um eine bessere Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
§ 9c. Teilzeitarbeit
(1)
In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig; für einzelne Gruppen von Ärzten können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
-
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw aus der Teilzeitarbeit,
-
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl,
-
3.
Regelungen über das Recht des Versicherungsträgers zur Anordnung von Mehr- bzw Überstunden,
-
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)
Unbeschadet einer Vereinbarung gemäß Abs 1 kann einem Arzt im Anschluss an
-
1.
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
2.
einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 4,
-
3.
eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
4.
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß § 9 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des Arztes angehört und der Arzt dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(65. Änderung / 1. Juni 2009)
(3)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(4)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist nicht zu gewähren, wenn der Arzt infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 9 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)
Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2, dh die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der Arzt Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm und dem Versicherungsträger zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arztes, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(6)
Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 darf ein Arzt über die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(7)
Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs 2 ist auf Antrag des Arztes vorzeitig zu beenden, wenn dieser eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
§ 9d. Überstunden
(1)
Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet der leitende Angestellte nach Anhörung des leitenden Arztes an.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)
Für die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 beschäftigten Ärzte kann im Rahmen des zulässigen Überstundenausmaßes eine regelmäßige Mehrarbeitszeit von bis zu acht Stunden im Durchschnitt des gemäß § 9 Abs 1 Z 2, § 9a Abs 1 oder § 9b Abs 1 geltenden bzw vereinbarten Durchrechnungszeitraumes festgesetzt werden.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
§ 9e. Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)
Die gemäß § 11 Abs 1 AZG bzw § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind – sofern nicht Abs 1a anzuwenden ist – zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit ist – abgesehen von einer zusätzlichen Ruhepause gemäß Abs 2 – unzulässig.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(1a)
Für ÄrztInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus gelten abweichend von Abs 1 die Regelungen der §§ 9 Abs 3b bzw. 9a Abs 4a.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)
Für die dem § 9 unterliegenden Ärzte beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 12 AZG.
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)
Im Anschluss an eine Reisezeit beträgt die tägliche Ruhezeit nach Maßgabe des § 20b Abs 4 AZG mindestens acht Stunden, sofern der betroffene Arzt nicht selbst ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zwischen dem Ende der Dienstleistung vor Beginn der Reisezeit und dem Dienstbeginn am nächsten Tag müssen mindestens zehn Stunden liegen; für eine Verkürzung dieses Zeitraumes auf bis zu acht Stunden gilt Abs 2.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)
Hinsichtlich der Ruhezeiten nach verlängerten Diensten gilt § 7 Abs 3 KA-AZG.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
§ 9f. Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)
Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)
Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)
Gemäß § 12a ARG dürfen ÄrztInnen in eigenen Einrichtungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bzw der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sicherstellung der Betreuung von Gästen und PatientInnen, sowie zur Durchführung von Gesundheitsprogrammen, an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. Als zulässige Arbeiten gelten:
-
–
Medizinische Befund- und Statuserhebung,
-
–
Ärztliche Untersuchung,
-
–
Therapie- und Behandlungsverordnung,
-
–
Abschlussgespräch.
Die Liste der zulässigen Arbeiten kann durch Betriebsvereinbarung erweitert werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 9g. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)
Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.
(77. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)
Für Ärzte in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
-
1.
die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
-
2.
die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(3)
Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Arzt während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Für eine solche Dienstleistung ist Ersatzruhe zu gewähren.
(89. Änderung / 1. August 2016)
(4)
Ärzte mit einer Arbeitszeit gemäß § 9 Abs 1 Z 2, zweiter Halbsatz, die aufgrund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(5)
Ärzte bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen können nach Maßgabe des § 12a ARG an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
§ 9h. Altersteilzeit
(1)
Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AlVG kann mit den ÄrztInnen eine Teilzeitvereinbarung (Altersteilzeit) abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in Anlage 7 geregelt.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) kann mit den ÄrztInnen eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen uÄ) sind in Anlage 8 geregelt.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)
Die näheren dienst,- besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten der betrieblichen Altersteilzeit sind in Anlage 8a geregelt.
(97. Änderung / 1. November 2019)
§ 9i. Telearbeit
(1)
Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Arzt vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer vereinbarten, nicht zum Betrieb des Dienstgebers gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
-
1.
der Arzt hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten geeignet erscheint,
-
2.
die Erreichung des vom Arzt zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
-
3.
der Arzt sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Soweit damit Kosten verbunden sind, ist die Kostenaufteilung zu vereinbaren.
Telearbeit ist schriftlich zwischen dem Dienstgeber und dem Arzt zu vereinbaren.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Über die Bedingungen der Telearbeit können nach Maßgabe der folgenden Absätze Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind mit dem Arzt nach Maßgabe der folgenden Absätze individuelle Vereinbarungen, insbesondere über
-
1.
Ort und Ausstattung der Arbeitsstätte,
-
2.
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden Aufgaben,
-
3.
Arbeitszeit und deren Aufteilung (insb. Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit; die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Arzt verpflichtet ist, im Betrieb des Dienstgebers anwesend zu sein; die Zeiten, in denen der Arzt sich dienstlich erreichbar zu halten hat),
-
4.
Arbeitszeitaufzeichnungen und deren Handhabung,
-
5.
Arbeitsmittel,
-
6.
allfällige Aufwandserstattungen,
-
7.
Haftungsregelungen,
-
8.
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern im Betrieb und dem Telearbeit verrichtenden Arzt,
-
9.
eine Beendigung der Telearbeit,
-
10.
Zutrittsrechte zur Arbeitsstätte,
-
11.
Information über allfällige Auswirkungen auf Entgeltbestandteile oder Aufwandersätze (zB: Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale, etc.)
abzuschließen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, richtet sich die Lage der Normalarbeitszeit nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arzt aufzuzeichnen. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arzt hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)
Der Arzt ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist. Der Arzt ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benutzung durch Dritte auszuschließen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung des Dienstgebers unverzüglich zurückzustellen, bzw ist die Übernahme zu ermöglichen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)
Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(6)
Für Schäden, die der Arzt dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte schuldhaft zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für Schäden, welche durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Arzt lebende Personen schuldhaft verursacht wurden.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(7)
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Arzt die betrieblichen Informationen hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot zukommen zu lassen. Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Arzt an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(8)
Die Telearbeit kann von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Arbeitsstätte vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
§ 9j Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
ÄrztInnen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen – jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen – ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Diese Zeiten ohne Maske sind keine Ruhezeiten iSd § 9e Abs 1; sie sind auf die Normalarbeitszeit anzurechnen.
(100. Änderung / 1. März 2021)
§ 10. Dienstverhinderung
(1)
Der Arzt darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(Geltende Fassung ab 1.4.1981)
(1a)
Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu unterziehen. Eine Untersuchung kann nur in begründeten Fällen angeordnet werden. Der Arzt hat nach Aufforderung durch den Dienstgeber diesem binnen einer Woche drei, zur Vornahme der Untersuchung geeignete Ärzte vorzuschlagen, wobei die konkrete Auswahl und die Übernahme der Kosten der ärztlichen Untersuchung dem Dienstgeber zukommt. Der Dienstgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Aufforderung gemäß Satz 1 zu informieren.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)
Kommt der Arzt diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem Arzt ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je zwei Werktagen
-
a)
bei eigener Eheschließung (bzw Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) oder der der Kinder im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 bis 6,
-
b)
bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin,
-
c)
bei Wohnungswechsel,
-
d)
bei Ableben des/r Ehegatten/-gattin, LebensgefährtIn, eingetragenen PartnerIn, der Kinder (lit a), der Schwiegerkinder (Kinder eingetragener PartnerInnen), der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern (Eltern eingetragener PartnerInnen), der Geschwister;
2.
im Ausmaß eines Werktages anlässlich eines Dienstjubiläums gemäß § 58 Abs 1 bzw § 204,
3.
im notwendigen Ausmaß bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der Grundausbildung für den ärztlichen Dienst bzw im Rahmen der Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis).
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
4.
im entsprechenden Ausmaß gemäß § 34 KV-PK bzw § 29 RLPK.
(92. Änderung / 1. November 2017)
(3)
Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
-
1.
in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
-
2.
Ärzten, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres;
-
3.
in sonstigen begründeten Fällen.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
(3a)
(entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 / 102. Änderung)
(4)
Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des leitenden Arztes (ärztlichen Leiters) bzw des hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des leitenden Angestellten erforderlich.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
(5)
Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)
Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes sind im Dienstweg (§ 23) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
(7)
Die Tätigkeit als Laienrichter und Beisitzer in Verwaltungsbehörden zählt für ÄrztInnen, die in einer solchen Funktion aufgrund einer Entsendung (Vorschlages, Nominierung) durch den Dienstgeber/Dachverband (zB gem § 347b ASVG) tätig sind, als Teil der Dienstverrichtung.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 11. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)
Der Arzt darf, sofern nicht die Gefahr einer Interessenskollision vorliegt, außerhalb der Arbeitszeiten als Vertrags(fach)arzt des Versicherungsträgers, bei dem der angestellt ist, tätig sein. Darunter fällt auch die Vertretung eines Vertrags(fach)arztes des Versicherungsträgers, bei dem er angestellt ist. Diese Tätigkeiten sowie deren zeitliches Ausmaß sind dem Versicherungsträger vor Aufnahme (Änderung) bekannt zu geben. Besteht eine Tätigkeit als Vertrags (fach)arzt und/oder eine Vertretungstätigkeit eines Vertrags(fach)arztes bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses, sind diese und ihr zeitliches Ausmaß bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Mögliche Interessenskollisionen sind vom Arzt dem Dienstgeber verpflichtend zu melden. Führt die Ausübung dieser Tätigkeiten zu einer Interessenkollision, einer Vernachlässigung der Dienstobliegenheiten oder zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, kann die Anpassung an die Erfordernisse des Dienstes oder die Einstellung verlangt werden.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
(2)
Der Arzt ist berechtigt, außerhalb der Arbeitszeit eine Privatpraxis und belegärztliche Tätigkeiten auszuüben. Diese sowie deren zeitliches Ausmaß sind dem Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Aufnahme (Änderung) bekannt zu geben. Besteht eine Privatpraxis und/oder eine belegärztliche Tätigkeit bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses, sind diese und ihr zeitliches Ausmaß bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Führt die Ausübung dieser Tätigkeiten zu einer Interessenkollision, einer Vernachlässigung der Dienstobliegenheiten oder zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, kann die Anpassung an die Erfordernisse des Dienstes oder die Einstellung verlangt werden. Die Ausübung der Privatpraxis in den Einrichtungen eines Versicherungsträgers ist untersagt; in begründeten Ausnahmefällen kann sie gestattet werden; sie ist in Betrieben in denen ein Zentralbetriebsrat eingerichtet ist grundsätzlich durch Betriebsvereinbarung mit diesem, in Betrieben in denen kein Zentralbetriebsrat eingerichtet ist grundsätzlich durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat, in begründeten Fällen jeweils auch einzelvertraglich zu regeln, wobei insbesondere
-
a)
die Art der zulässigen ärztlichen Leistungen,
-
b)
das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Infrastruktur und Personal,
-
c)
die Zeiten, in denen die Tätigkeiten der Privatpraxis ausgeübt werden dürfen, sowie
-
d)
die Beteiligung des ärztlichen Personals an den Privateinnahmen
zu regeln sind.
Übergangsbestimmung ➔ § 193
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
(3)
Die Ausübung einer sonstigen auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(69. Änderung / 1. September 2006)
(4)
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
§ 12. Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung
(1)
Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Ärzte sind die in den §§ 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(2)
Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arztes vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)
Von der Anrechnung für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß § 52 Abs 1 bzw 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, ausgeschlossen.
(92. Änderung / 1. November 2017)
(4)
Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 186) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § 17 Abs 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(5)
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 45. Änd.)
(6)
Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(7)
Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
§ 12a. Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben
(1)
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § 12 als auch die in den §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 52), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MschG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG anzurechnen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)
Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen gilt Folgendes:
1.
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung des Karenzurlaubes bzw des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 4 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest solange versehen worden ist, wie der Karenzurlaub gedauert hat; für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind solche Zeiten sofort anzurechnen.
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 sind anzurechnen.
3.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 sind auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nur dann anzurechnen, wenn der Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken bei anderen Versicherungsträgern gewährt wurde; für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind solche Zeiten jedenfalls anzurechnen.
4.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 1 oder 4 sind nicht anzurechnen.
5.
Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß §§ 14c AVRAG oder 20 Abs 6 sind für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) aber nicht auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen.
6.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG können für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nur dann angerechnet werden, wenn die Fortbildung im dienstlichen Interesse ist.
Übergangsbestimmung ➔ § 129
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)
(aufgehoben ~ 94. Änd. / 1. Jänner 2019)
(4)
Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung auf die Wartezeit (§ 72) und für die Pensionsbemessung (§ 80) gilt Folgendes:
1.
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet worden sind.
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 sind anzurechnen,
3.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 1, 2, 4 und 6, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet worden sind und, sofern der den Zeitraum eines Monates übersteigende Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 1 oder 2 bzw die Bildungskarenz, die Sterbebegleitung, die Begleitung von schwersterkrankten Kindern und die Pflegekarenz nicht eine Ersatzzeit gemäß §§ 227 Abs 1 Z 5 oder 227a ASVG ist, die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt worden ist. Wenn ein Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 2 zu Ausbildungszwecken bei anderen Versicherungsträgern gewährt worden ist, dann sind die Zeiten dieses Sonderurlaubes nur dann anzurechnen, wenn der Arzt Beiträge gemäß § 93 laufend entrichtet.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
§ 13. Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema*
* Neue Bezeichnung des § 13 gilt ab 1. Juli 2021; bis dahin: „Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema“
(1)
Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
1.
Zeiten als angestellter Arzt bzw Zeiten in einem freien Dienstverhältnis als Arzt gem. § 4 Abs 4 ASVG, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
(101. Änderung / 1. Juli 2021)
1a.
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arzt, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
(101. Änderung / 1. Juli 2021)
1b.
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber als Arzt zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
(101. Änderung / 1. Juli 2021)
2.
Mindestausbildungszeiten einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne der Ärzteausbildungsordnung;
3.
(entfällt – 101. Änderung mit Ablauf des 30. Juni 2021)
4.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.
(76. Änderung / 1. Jänner 2004)
(1a)
Zeiten gemäß Abs 1 sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs 2 ASVG handelt, die keine Pflichtversicherung gemäß neunter Teil, Abschnitt Ib ASVG begründen. Zeiten gemäß § 13 Abs 1 Z 2 sind erst dann anzurechnen, wenn die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt abgeschlossen ist.
Übergangsbestimmung ➔ § 202
(101. Änderung / 1. Juli 2021)
(2)
Die Anrechnung der Zeit des Hochschulstudiums ist mit der Einstufung in das Gehaltsschema gemäß § 40 abgegolten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(3)
Teilt der Arzt / die Ärztin eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung unzulässig.
(101. Änderung / 1. Juli 2021)
Übergangsbestimmung ➔ § 206
§ 14. Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
(1)
Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 19) sind anzurechnen:
1.
Dienstzeiten beim Versicherungsträger;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
a)
die in einem anderen Arbeits(Lehr)verhältnis, freien Dienstverhältnis (§ 4 Abs 4 ASVG) oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
(99. Änderung / 1. Jänner 2021)
b)
Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
c)
Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
d)
die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat,
e)
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 6 anzurechnen sind;
3.
die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren; bei Zusammentreffen mit einer Anrechnung nach Z 2 sind die angeführten Studienzeiten bis zum Höchstausmaß von zwei weiteren Jahren über das Höchstausmaß gemäß Z 2 hinaus anzurechnen; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
4.
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums bzw eines mit Erfolg abgeschlossenen Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;
5.
Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs 1 oder § 13c Abs 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947 gebührt; diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grund für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
6.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat;
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)
Zeiten im Sinne des Abs 1 Z 2 können, sofern sie über das in dieser Bestimmung hinausgehende Maß nachgewiesen werden und soweit der/die DienstnehmerIn als Arzt/Ärztin verwendet wurde, bis zur Hälfte angerechnet werden.
(101. Änderung / 1. Juni 2021; tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft)
§ 15. Anrechenbare Dienstzeit für die Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 52) sind die im Anstellungsverhältnis zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
§ 16. Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
(1)
Auf die gemäß § 22 Abs 1 Z 3 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind, soweit in Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, die im Anstellungsverhältnis zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
-
1.
Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 12a Abs 3 Z 1 anzurechnen sind;
-
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes;
-
2a.
Zeiten einer Bildungskarenz;
-
3.
Zeiten eines Freijahres.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(3)
Beschäftigungszeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind erst dann auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen anzurechnen, wenn das Recht zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes besteht.
Übergangsbestimmung ➔ § 154
(51. Änderung / 1. Jän. 1999)
Übergangsbestimmung ➔ § 130
§ 17. Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
(1)
Auf die Wartezeit (§ 72) und für die Pensionsbemessung (§ 80) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung ➔ § 120
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(53. Änderung / 1. April 1999)
(1a)
Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung ➔ § 121
(49. Änderung / 1.Jän. 1998)
(1b)
Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
-
1.
Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
-
2.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
-
3.
Zeiten, während der eine Ärztin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
-
4.
Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 52 Abs 1 bzw 2 (§ 8 Abs 1 ausgenommen § 8 Abs 1 letzter Satz AngG sowie ausgenommen § 8 Abs 2 Ang) besteht;
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Beitragszeit wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 225 Abs 1 Z 2a ASVG in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG bzw eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG war.
(97. Änderung / 1. November 2019)
(2)
Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arztes bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
-
1.
diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
-
2.
der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet hat.
Übergangsbestimmung ➔ § 122
(55. Änderung / 1. Oktober 2000)
(2a)
Auf die Wartezeit (§ 72) und für die Pensionsbemessung (§ 80) nicht anrechenbar sind Zeiten, für die der Arzt gemäß § 52 Abs 2 in Verbindung mit § 8 Abs 1 (letzter Satz) oder Abs 2 AngG nur Anspruch auf ein reduziertes Entgelt hatte; für diese Zeiten können keine Beiträge gemäß § 93 (nach)entrichtet werden.
(81. Änderung / 1. Jänner 2013)
(3)
Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § 27 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 laufend entrichtet.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)
(aufgehoben ~ 1. April 1999 / 52. Änderung)
(5)
Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.2.1972)
(6)
(entfällt ab 1. April 1999 / 53. Änderung)
(7)
Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arzt Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 18. Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die im Anstellungsverhältnis zu österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. Von der Anrechnung sind Dienstzeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienstzeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
§ 19. Urlaub
(1)
Dem/Der Arzt/Ärztin gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage; es erhöht sich
-
a)
nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 von insgesamt 15 Jahren oder nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 Z 1, 5 und 6 von zehn Jahren auf 33 Werktage,
-
b)
nach einer anrechenbaren Dienstzeit gemäß § 14 von insgesamt 25 Jahren auf 36 Werktage.
In dem Kalenderjahr, in das die Vollendung einer Dienstzeit fällt, die zu einem höheren Urlaubsanspruch führt, besteht bereits der höhere Urlaubsanspruch.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)
Zu dem in Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
-
1.
im Ausmaß von sechs Werktagen den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs 1 Z 1 bis 4, Abs 2 oder Abs 3 Z 1 bzw 2 lit a haben;
-
2.
im Ausmaß von drei Werktagen den Ärzten, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs 1 Z 5 bis 6 oder Abs 3 Z 2 lit b, Z 3 bis 4 haben.
Soweit nicht Abs 8 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub, bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(61. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)
Kriegsbeschädigte und Beschädigte nach dem Opferfürsorge- oder Heeresentschädigungsgesetz (HEG), ferner Körperbehinderte, die die Behinderung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sowie Ärzte, die eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, erhalten zu dem in Abs 1 festgesetzten Erholungsurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen. Der Grad der Erwerbsminderung ist, sofern nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als vollziehende Stelle des HEG oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, von einem vom Versicherungsträger zu bestimmenden Arzt unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation am Arbeitsplatz festzustellen. Für Kalenderjahre, in denen dem Arzt von einem Sozialversicherungsträger oder vom Sozialministeriumservice ein Aufenthalt in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit b bis d und f sowie Z 2 bis 4, ein sonstiger Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt oder ein Zuschuss hiezu gewährt wurde, gebührt der obgenannte Zusatzurlaub im Ausmaß von 3 Werktagen; erfolgt der Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalt über den Jahreswechsel, so gebührt der gekürzte Zusatzurlaub im zweiten Jahr.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
(4)
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses im Verhältnis zur jeweils zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Im Jahre des Diensteintrittes ist ein Urlaub nach Abs 1 bis 3 zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli begonnen hat. Bei späterem Diensteintritt ist ein Ausgleichsurlaub zu gewähren; er gebührt in dem der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)
Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arztes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(6)
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(7)
Im Falle der Erkrankung eines Arztes während des Urlaubes ist § 5 Abs 1 bis 3 UrlG anzuwenden, wobei dies für § 5 Abs 3 Satz 4 UrlG mit der Maßgabe gilt, dass eine behördliche Bestätigung nur dann vorzulegen ist, wenn dies der Dienstgeber in begründeten Fällen verlangt und der Betriebsrat zustimmt. Der Arzt hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(8)
Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 1, 2, 4, 5, 6 und 7 verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(97. Änderung / 1. November 2019)
(9)
Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Werktagen sind auf volle Werktage aufzurunden. Bei Umrechnung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage ist auf volle Arbeitstage aufzurunden.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
(10)
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2000 / 53. Änd.)
§ 20. Sonderurlaub
(1)
Über begründetes Ansuchen kann einem Arzt ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
(2)
Den in Ausbildung stehenden Ärzten ist ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn er mangels einer beim Versicherungsträger bestehenden entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum einschlägigen Facharzt benötigt wird; Beginn und Dauer eines solchen Sonderurlaubes sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Patienten einvernehmlich festzulegen.
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
(3)
Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken gemäß Abs 2 ist unter Fortsetzung der Dienstbezüge zu bewilligen, wenn ein Austausch mit Ärzten anderer Krankenanstalten möglich ist. Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken gemäß Abs 2 unter Fortzahlung des halben Schemabezuges kann vom Verwaltungsrat (Konferenz) für Ärzte in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit a bewilligt werden, wenn ein Austausch mit Ärzten anderer Krankenanstalten nicht möglich ist und wichtige Gründe für die Gewährung eines Sonderurlaubes vorliegen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)
Ein/e Arzt/Ärztin hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 12. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der/Die im Sonderurlaub befindliche Arzt/Ärztin hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
(5)
Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG bzw Invalidität im Sinne des § 255 ASVG und Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wird das Dienstverhältnis ab dem Monatsersten nach Kenntnis durch den Versicherungsträger bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld rechtskräftig entzogen werden, karenziert. Der Arzt hat Anspruch auf Wiederaufnahme seines Dienstes, wenn er dem Dienstgeber seinen Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid nachweist. § 185 Abs 4 1. Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 221, 222 und 223
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(6)
Einem Arzt/einer Ärztin kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen eine Pflegefreistellung im Rahmen eines Sonderurlaubes unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zu einem Jahr genehmigt werden, wobei eine begründete Ablehnung möglich ist. Der/die im Sonderurlaub befindliche Arzt/Ärztin hat dem Versicherungsträger bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6a)
Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs 6 liegt vor wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6b)
Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs 6 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6c)
Der Arzt/die Ärztin darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
-
1.
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
-
2.
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson,
-
3.
dem Tod sowie
-
4.
dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zweiWochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(7)
Einem Arzt, der eine Leistung gemäß Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) beziehen möchte, ist ein Sonderurlaub für die Dauer des Bezuges zu gewähren. Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Inanspruchnahme unverzüglich bekannt zu geben und infolge unverzüglich die Bestätigung der Antragstellung sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch (§ 5 Abs 1 und 2 FamZeitbG) in Kopie zu übermitteln.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
§ 20a. Freijahr
(1)
ÄrztInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, können auf Antrag innerhalb einer vereinbarten Rahmenzeit vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten – insbesondere die verschiedenen Modelle – sind in Anlage 6 geregelt.
(92. Änderung / 1. November 2017)
(2)
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2012 / 78. Änd.)
(3)
Das Freijahr ist auf die gemäß § 22 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung ➔ § 167
(53. Änderung / 1. Jänner 2000)
(4)
Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u. ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.
(53. Änderung / 1. Jänner 2000)
Übergangsbestimmung ➔ § 231
§ 20b. Teilzeit-Sabbatical
Mit ÄrztInnen, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sind, kann auf Antrag – wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen – eine befristete, geblockte Teilzeitvereinbarung getroffen werden, wobei innerhalb einer Rahmenzeit die Zahl der Arbeitstage pro Woche reduziert werden kann. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in Anlage 6a geregelt.
(92. Änderung / 1. November 2017)
Übergangsbestimmung ➔ § 231
§ 20c. Pflegeteilzeit
(1)
Einem Arzt/einer Ärztin kann bei längerer Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen die Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit bis längstens zu einem Jahr gewährt werden, wobei die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden nicht unterschreiten darf.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)
Längere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs 1 liegt vor, wenn eine Person wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung bzw wegen ihres Alters für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens für mindestens zwei Monate in erheblichem Umfang oder höherem Maße Hilfe bedarf.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(3)
Als nahe Angehörige sind anzusehen: Kinder (Wahl-, Pflege- oder Enkelkinder), Ehegatte/-in, eingetragene/-r Partner/-in, Lebensgefährte, Eltern sowie Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Abs 1 findet auch Anwendung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen besteht.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(4)
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Pflegeteilzeit bis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(5)
Der Arzt/die Ärztin darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Arbeitszeit nach
-
1.
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
-
2.
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson
-
3.
dem Tod sowie
-
4.
dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit
des/der nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr soll im Regelfall frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(6)
Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung gemäß einer Vereinbarung nach Abs 1.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
§ 21. Studienurlaub
Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann zu Studienzwecken einen Urlaub unter Fortzahlung der ständigen Bezüge (§ 35 Abs 2) gewähren.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 21a.
Ärzte in Führungspositionen können eine Führungskräfteausbildung im Sinne der Richtlinien für die Führungskräfteausbildung absolvieren.
(84. Änderung / 1. Jänner 2015)
§ 21b Grundschulung der Sozialversicherungsbediensteten (SV-Basis)
Ärzte müssen eine der gemäß § 21b DO.A adäquate Grundschulung absolvieren.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
§ 22. Erhöhter Kündigungsschutz
(1)
Für Ärzte, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arzt
-
1.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
-
2.
seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
-
3.
zehn Dienstjahre gemäß § 16 zurückgelegt hat.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Abs 1 ist im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse nur auf Ärzte anzuwenden, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt sind.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Einem Arzt, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ ein weiteres Mal mit „wenig entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, kann der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3a)
Die Entscheidungsbefugnis über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes obliegt dem Verwaltungsrat (Konferenz) bzw richtet sich nach einem allfälligen Delegationsbeschluss des Verwaltungsrates (Konferenz). Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit eine Empfehlung mit einfacher Mehrheit über die Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes abzugeben.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)
Ein gemäß Abs 3 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arzt in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens „befriedigend“ erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung „wenig entsprechend“ und/oder „nicht entsprechend”.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(5)
Ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann gekündigt werden, wenn ein Entlassungsgrund im Sinne des § 31 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 184 Abs 2 und 3 nicht erfüllen und, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers oder der Einrichtung des Versicherungsträgers, in der sie beschäftigt sind, aus den in § 184 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Ärzte geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem aufgrund dieser Bestimmung von einem Krankenversicherungsträger gekündigten Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(7)
Im Falle der Kündigung besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ 73 bis 75; es gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. Bei einer Kündigung nach Abs 6 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(8)
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, können gekündigt werden, wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs 1 APG) bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht.
(93. Änderung / 1. Jänner 2018)
(9)
Unbeschadet des § 31 sind Dienstverhältnisse von Ärzten, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht und auf die der Pensionskassenkollektivvertrag Anwendung findet, vorzeitig aufzulösen, wenn dem Arzt eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG), einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) bzw einer Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Der Arbeitgeber hat den Bezieher einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Der Arzt ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 131
§ 23. Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)
Die Ärzte haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstwege, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)
Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Ärzten sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Verwaltungsrat (Konferenz) vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Verwaltungsrat (Konferenz).
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 24. Dienstbeschreibung
(1)
Für jeden Arzt ist eine Dienstbeschreibung nach einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
-
1.
erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
-
2.
binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
-
2a.
den bestellten ärztlichen Leitern der Ambulatorien KH Bad Schallerbach und Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA im Ausmaß von … 10 bis 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9,
-
3.
dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs 3) oder ihrer Begründung ergibt,
-
4.
binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arzt, es sei denn, dass
-
a)
seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
-
b)
seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(1a)
Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung („nicht entsprechend”) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)
Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden bzw bereichsleitenden Dienstes genehmigt.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „wenig entsprechend“ (4) oder „nicht entsprechend“ (5) und ist zu begründen. Insbesondere folgende Komponenten haben bei der Dienstbeschreibung Berücksichtigung zu finden:
-
1.
der fachliche Bereich (z. B.: Qualität der Arbeitsleistung, Quantitative Arbeitsziele, Kompetenz und Arbeitsmethodik, Umsetzungsfähigkeit);
-
2.
der persönliche Bereich (Grundhaltungen zB: Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Veränderungsbereitschaft, Bereitschaft zur Weiterbildung);
-
3.
die Kundenorientierung (z. B.: Umgang mit internen/externen KundInnen);
-
4.
der Führungsbereich, soweit es sich um Führungskräfte handelt (zB: ethisch verantwortliches Handeln / Fairness, MitarbeiterInnen Aufmerksamkeit schenken, Zielorientierung, Mitarbeiterförderung, Entscheidungsfähigkeit, Qualitätsmanagement).
Übergangsbestimmung ➔ § 219
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3a)
Durch Betriebsvereinbarung können weitere Kriterien für das Beurteilungskalkül, bzw Inhalt und Form der für die Ermittlung des Bewertungsergebnisses maßgeblichen Unterlagen festgelegt werden. Ebenso können durch Betriebsvereinbarung allfällige vorgeschaltete Verfahren, die bei der Ermittlung der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden. Dies sind insbesondere Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungsgespräche und ähnliche Verfahren.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)
Die Dienstbeschreibung ist dem Arzt zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw den dazu befugten Angestellten des leitenden bzw bereichsleitenden Dienstes, in weiterer Folge – solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Arztes einmal pro Kalenderjahr. Der Arzt hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(74. Änderung / 1. Jänner 2010)
(5)
Jeder Arzt hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs 3) bzw ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(6)
Über den Einspruch gemäß Abs 5 hat der Verwaltungsrat (Konferenz) – nach allfälliger vorhergehender Behandlung im Personalausschuss – oder im Falle einer Delegation das zuständige Organ, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
-
1.
Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw ihrer Begründung zugunsten des Arztes,
-
2.
Ablehnung des Einspruches.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 195
§ 25. Personalausschuss
Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten, deren Erledigung in den Aufgabenbereich der Verwaltungskörper fällt, ist der gemäß § 25 DO.A vorgesehene Personalausschuss zuständig. Werden beim Versicherungsträger mindestens fünf Ärzte beschäftigt, soll bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppe betreffen, einer der vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreis entnommen werden. Sind beim Versicherungsträger mindestens zehn Ärzte beschäftigt, sind bei Behandlung von Angelegenheiten, die ausschließlich diese Berufsgruppe betreffen, beide vom Betriebsrat bestellten Angestellten ihrem Kreis zu entnehmen.
(67. Änderung / 1. Okt. 2005)
§ 25a. Betriebliche Schlichtungskommission
(1)
Zur Beratung von Personalangelegenheiten ist bei jedem Versicherungsträger bis zum Ende des ersten Halbjahres 2014 eine betriebliche Schlichtungskommission einzurichten. Sie besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom leitenden Angestellten und drei vom (Zentral-)Betriebsrat entsendet werden. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Organisation und Geschäftsführung werden durch die von der Kommission zu beschließende Geschäftsordnung geregelt; kommt eine solche nicht zustande oder ist diese unvollständig, sind die entsprechenden Regelungen der Anlage 11 direkt anzuwenden.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Die betriebliche Schlichtungskommission hat die Möglichkeit, Empfehlungen bzw Stellungnahmen in folgenden Angelegenheiten abzugeben:
-
1.
Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen,
-
2.
Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes,
-
3.
Versetzungen (ausgenommen jene nach § 460 Abs 3b ASVG):
-
a)
verschlechternde Versetzungen,
-
b)
sofern durch Betriebsvereinbarung nicht anders vereinbart; vom Dienstnehmer aus wichtigen Gründen (insbesondere gesundheitliche Gründe) beantragte, aber nicht stattgegebenen Versetzungswünschen, wobei Verfahren gemäß § 36 Abs 3 nicht behandelt werden,
-
4.
Verlegung der Dienststelle am Dienstort,
-
5.
Kündigungen infolge von Strukturänderungen aufgrund des SV-OG (insbesondere in Bezug auf § 718 Abs 12 und 15 ASVG).
Die von der Kommission abgegebenen Empfehlungen bzw Stellungnahmen sind für die entscheidenden Organe nicht bindend. Die dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen zukommenden Möglichkeiten werden nicht beschränkt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)
Der Dienstgeber hat in den Fällen des Abs 2 Z 1 den Einspruch gegen eine Dienstbeschreibung und in den Fällen des Abs 2 Z 2 die Absicht der Aberkennung des erhöhten Kündigungsschutzes der betrieblichen Schlichtungskommission mitzuteilen. Angelegenheiten des Abs 2 Z 3 bis 5 können sowohl Dienstgeber als auch (Zentral-)Betriebsrat an die betriebliche Schlichtungskommission herantragen. Diese kann binnen vier Wochen eine begründete Empfehlung bzw Stellungnahme abgeben, wobei diese dem Dienstgeber bzw (Zentral-)Betriebsrat unverzüglich bekanntzugeben ist.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)
Empfehlungen bzw Stellungnahmen der betrieblichen Schlichtungskommission können sich im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 insbesondere erstrecken auf:
-
1.
die Frage der Zumutbarkeit der Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder der Verlegung, wobei Abfederungsmaßnahmen für allfällige Nachteile der Versetzung bzw Verlegung für den Dienstnehmer Bestandteil der Empfehlung sein können;
-
2.
die Wahrung der Einreihung für die bisherige Verwendung sowie mit dieser untrennbar verbundene Zulagen bzw eine Neueinreihung höchstens eine Gehaltsgruppe bzw Dienstklasse unter der bisherigen, wenn der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre in der bisherigen Verwendung (Einreihung) tätig war;
-
3.
die Gewährung eines Differenzbetrages für entfallene Gehaltsbestandteile im Ausmaß von bis zu 50 % des entfallenen Wertes. Zukünftige Höherreihungen bzw Vorrückungen sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
§ 26. Schadenshaftung
(1)
Die Ärzte haften dem Versicherungsträger unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Versicherungsträger kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Der Versicherungsträger hat auf seine Kosten für jeden kurativ tätigen Arzt sowie für Röntgenfach- und Laboratoriumsärzte eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen oder auf andere geeignete Weise für die Schadloshaltung bei Haftpflichtansprüchen aus diesen Tätigkeiten Vorsorge zu treffen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 27. Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)
Dem Arzt ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs 2 bis 4 geregelt.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Der Arzt, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(51. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)
Dem Arzt, der Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25% zu kürzen sind; auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)
Dem Arzt, der eine nicht in Abs 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (zB Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der Arzt im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge jedenfalls außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen Antrag ist der Arzt für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
§ 28. Koalitionsfreiheit, Vertretung der Ärzte
(1)
Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch einen Arzt ist eine Dienstpflichtverletzung.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ist die Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Wirtschaftsbereich Sozialversicherung zur Vertretung der Interessen der Ärzte berufen.
(67. Änderung / 1.Okt. 2005)
(3)
In allen Fällen, in denen der Betriebsrat aufgrund des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuhören ist, steht auch der in Abs 2 genannten Bundesfachgruppe (beziehungsweise der zuständigen Landesfachgruppe) das Recht auf Stellungnahme zu.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
§ 28a. Enthebung vom Dienst
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
§ 28b. Übernahme in den Dienst
(1)
Die Übernahme eines Arztes in den Dienst eines anderen Versicherungsträgers entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtswirkungen wie eine Versetzung im Bereich ein- und desselben Versicherungsträgers. Soweit Dienstverhältnisse bei Versicherungsträgern unmittelbar aneinander anschließen, gilt dies als Übernahme in den Dienst, wobei eine Unterbrechung von maximal sieben Kalendertagen dieser Regelung nicht entgegensteht.
(93. Änderung / 1. November 2017)
(2)
Auszahlungen im Sinne des § 91 oder § 118 sind rückzuerstatten.
(93. Änderung / 1. November 2017)
(3)
Eine gemäß §§ 23 und 23a AngG ausgezahlte Leistung ist auf die entsprechende Leistung des neuen Dienstgebers anzurechnen.
(93. Änderung / 1. November 2017)
(4)
Abs 1 gilt nicht, wenn sich der Dienstnehmer längstens innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses, dagegen ausspricht, bzw wenn die Rückerstattung gemäß Abs 2 nicht binnen zwei Monaten nach Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses erfolgt.
(93. Änderung / 1. November 2017)
§ 29. Kündigung durch den Arzt
(1)
Der Arzt kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, von der der Versicherungsträger absehen kann, jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Er hat jedoch alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(1a)
Die Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 kann durch Vereinbarung gemäß § 20 Abs. 4 AngG ausgedehnt werden.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
(2)
Durch seine Kündigung verliert der Arzt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)
Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arzt gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG).
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)
Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § 20 Abs 4 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Ärztin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs 3 gebührt hätte.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(5)
Abs 3 und 4 gilt auch für männliche Ärzte, die eine Karenz nach dem VKG bzw einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 4 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
§ 30. Erweiterter Kündigungsschutz
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 132
§ 30a. Abfertigung bei Altersteilzeit
(aufgehoben ~ 1. Jän. 2001 / 55. Änd.)
§ 31. Entlassung
(1)
Ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
-
1.
sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
-
2.
der Arzt sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
-
3.
der Arzt seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(1a)
Für Ärzte, die noch nicht dem erhöhten Kündigungsschutz unterliegen, gilt ausschließlich das AngG.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(2)
Durch die Entlassung verliert der Arzt für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 133
§ 32. Versetzung in den Ruhestand
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 63. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 134
Übergangsbestimmung ➔ § 184
§ 33. Dienstunfähigkeit
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 63. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 185
§ 34. Wiedereinberufung zum Dienst
(aufgehoben ~ 1. Juli 2004 / 63. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 186
Abschnitt III Bezugsrecht
§ 35. Dienstbezüge
(1)
Die Dienstbezüge der Ärzte bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
(2)
Als ständige Bezüge gelten:
-
1.
das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema, und zwar
-
a)
für Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigt sind, nach dem Gehaltsschema A (Anlage 1),
-
b)
für die in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzte nach dem Gehaltsschema B (Anlage 1),
-
2.
die Kinderzulage (§ 41),
-
3.
-
4.
die Leitungszulage (§ 43),
-
5.
die Funktionszulage (§ 44),
-
6.
-
7.
die Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit (§ 45),
-
8.
-
9.
die Ambulatoriumsdienstzulage (§ 49b),
-
10.
das Überstundenpauschale (§ 51 Abs 5),
-
11.
der Urlaubszuschuss (§ 46),
-
12.
die Weihnachtsremuneration (§ 46).
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Als nichtständige Bezüge gelten:
-
1.
die Verwendungszulage (§ 47),
-
2.
die Ausbildungszulage (§ 47a),
-
3.
die Gefahrenzulage (§ 48),
-
4.
die Ortszulage (§ 49),
-
5.
die Nachtdienstzulage (§ 49a),
-
6.
die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),
-
7.
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
-
8.
die Abgeltung gemäß § 44a,
-
9.
die Sonntagszulage (§ 50d),
-
9a.
die Abgeltung der Überstunden (§ 51),
-
10.
die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs 2 und Abs 2a).
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind die Zulagenbemessungsgrundlagen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt gemäß Gehaltsgruppe B III, Bezugsstufe 9 anzupassen.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)
Die Gehälter der Ambulatoriumsärzte nach dem Gehaltsschema B sind im Verhältnis der für sie geltenden Normalarbeitszeit gemäß § 9a Abs 1 Z 1 (36 Stunden) zur Normalarbeitszeit für Ärzte in anderen Krankenanstalten gemäß § 9a Abs 1 Z 2 (40 Stunden) beziehungsweise für im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten gemäß § 9a Abs 3a (40 Stunden) um 10% zu kürzen. Bei einer geringeren als der in § 9 Abs 1 bzw § 9a Abs 1 für die einzelnen Ärztegruppen festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur Arbeitszeit des § 9 Abs 1 bzw § 9a Abs 1.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)
Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs 2 Z 1 bis 10 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(51. Änderung / 1. Jän. 1999)
(6)
Dienstbezüge gemäß Abs 2 Z 4 bis 10 und Abs 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(7)
Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (bei Ärzten mit einer Normalarbeitszeit von 36 Stunden: der 156. Teil) der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 sowie der Verwendungszulage gemäß § 47 und der Gefahrenzulage gemäß § 48 und jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(8)
Das einem Arzt gewährte Gehalt zuzüglich Leitungs- und Funktionszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt zuzüglich Leitungszulage) des leitenden Angestellten des Versicherungsträgers nicht übersteigen.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(9)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(10)
Prämien und Belohnungen für außerordentliche Leistungen (zB: für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen, Verbesserungsvorschläge und dgl) können gewährt werden. Diese Leistungen sollen jeweils das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht überschreiten. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl abgeschlossen werden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 36. Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1)
Die Ärzte sind, sofern nicht Abs 4 anzuwenden ist, aufgrund ihrer dauernden Verwendung und ihrer Ausbildung einzureihen, und zwar,
-
1.
die Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigt sind, in die Gehaltsgruppen gemäß § 37,
-
2.
die in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzte in die Gehaltsgruppen gemäß § 38.
(67. Änderung / 1. Okt. 2005)
(2)
Ärzten, die aus einem der in § 134 Abs 4 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)
Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten des Versicherungsträgers Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
(4)
Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, aufgrund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs 1 und 3 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
-
1.
Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § 186 Abs 2,
-
2.
Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
3.
Sonderurlaub gemäß § 20,
-
3a.
Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
4.
gänzliche Dienstfreistellung gemäß § 27.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(5)
Die Bestellung in eine Funktion, für die eine Funktionszulage gemäß § 44 oder eine Leitungszulage gemäß § 43 Abs 1 Z 2 gebührt, kann in begründeten Fällen für maximal ein Jahr zur Probe vorgenommen werden.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
(6)
Die Bestellung in eine Funktion, gemäß § 38 Abs 2, § 38 Abs 3 Z 1 und 3 bzw § 38 Abs 4 Z 1, kann für maximal zwei Perioden auf je maximal fünf Jahre befristet vorgenommen werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung für den Versicherungsträger generell vorgesehen ist. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist dem Dachverband und der zuständigen Gewerkschaft mitzuteilen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 37. Einreihung der in § 36 Abs 1 Z 1 angeführten Ärzte
Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigt sind, sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Ziffern in Gehaltsgruppe A einzureihen:
-
1.
Der leitende Arzt eines Versicherungsträgers (einer Landesstelle, Landesgeschäftsstelle).
-
2.
Bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Arztes eines Versicherungsträgers (einer Landesstelle, Landesgeschäftsstelle).
-
3.
Fachärzte (§ 31 Abs 2 ÄrzteG oder § 54 ZÄG).
-
4.
Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998).
-
5.
Approbierte Ärzte (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998).
-
6.
Zahnärzte (§ 5 ZÄG).
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 38. Einreihung der in § 36 Abs 1 Z 2 angeführten Ärzte
(1)
Die in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzte sind nach Maßgabe des § 36 nach den Bestimmungen der folgenden Absätze in die dort angeführten Gehaltsgruppen einzureihen:
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)
In Gehaltsgruppe B I sind einzureihen:
1.
Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1.
2.
Der bestellte ständige Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Hanusch-Krankenhauses der Österreichischen Gesundheitskasse.
3.
Bestellte Abteilungsvorstände (Primarärzte) im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse und in den Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
4.
Bestellte Institutsvorstände im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse und in Unfallkrankenhäusern.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
In Gehaltsgruppe B II sind einzureihen:
1.
Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 2.
3.
Bestellte ständige Stellvertreter des Leiters einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit g.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)
In Gehaltsgruppe B III sind einzureihen:
1.
Bestellte ärztliche Leiter von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 3 bzw § 1 Abs 6 Z 4.
2.
Fachärzte (§ 31 Abs 2 ÄrzteG 1998).
3.
Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998), sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen.
Übergangsbestimmung ➔ § 168
4.
Approbierte Ärzte (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998).
6.
Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind.
7.
Fachärzte (Z 2), denen der Berufstitel Oberarzt zuerkannt wurde.
Übergangsbestimmung ➔ § 155
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(5)
In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.
Übergangsbestimmung ➔ § 168
(93. Änderung / 1. März 2018)
(6)
In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.
(93. Änderung / 1. März 2018)
(6a)
In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(7)
Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B V, Bezugsstufe 1.
(93. Änderung / 1. März 2018)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 39. Oberarzt
Siehe Erläuterung zu § 39
(1)
Die Bestellung zum Oberarzt (§ 38 Abs 3 Z 2) kann vorgenommen werden, wenn zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
-
1.
das Vorliegen besonderer fachspezifischer bzw wissenschaftlicher Qualifikationen, oder
-
2.
die ständige Stellvertretung eines ärztlichen Leiters oder eines Abteilungsvorstandes im Hanusch-Krankenhaus, oder
-
3.
die Leitung eines besonderen Fachgebietes.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)
Der Berufstitel Oberarzt (§ 38 Abs 4 Z 7) kann unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:
Eine Zuerkennung des Berufstitels Oberarzt ist darüber hinaus auf Vorschlag des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässig, wenn der Titel Oberarzt in einem früheren Dienstverhältnis erworben wurde, oder als besondere Würdigung wissenschaftlicher Leistungen bzw Qualifikationen.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3)
Neben den in Abs 1 und Abs 2 angeführten Voraussetzungen können durch Betriebsvereinbarung zusätzliche trägerspezifische Kriterien vorgesehen werden. Bei Anwendung des Abs 2 ist durch Betriebsvereinbarung das zahlenmäßige Verhältnis zwischen bestellten Oberärzten (Abs 1) und Titularoberärzten (Abs 2) zu regeln.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 40. Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung
(1)
Die Ärzte sind in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 gebührenden Gehaltsgruppe einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 13 anzurechnen, ist Abs 2 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(1a)
Abweichend von Abs 1 können im dienstlichen Interesse Ärzte/Ärztinnen, mit speziellen Kenntnissen oder Fähigkeiten höher eingestuft werden, wobei die Zeitvorrückungen (Abs 2) solange ausgesetzt werden, bis die jeweilige Bezugsstufe auch ohne vorgezogener höherer Einstufung erreicht worden wäre.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
(2)
In der Bezugsstufe 1 verbleibt der Arzt 1 Jahr, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe vor (Zeitvorrückung).
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(3)
Zeitvorrückungen gemäß Abs 2 werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(4)
Bei Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe ist der Arzt in dieser Gehaltsgruppe in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Gehaltsgruppe oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(5)
Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend” der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs 3) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend” lautet.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
(6)
Bei Ärzten, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht haben und im letzten Jahr die Gesamtbeurteilung „sehr gut“ oder „gut“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht. Dasselbe gilt, wenn die letzte Gesamtbeurteilung auf „befriedigend“ lautet und der Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen der Dienstbeschreibungen der letzten vier Jahre 2,5 beträgt. Der Vorrückungsbetrag gilt als ständiger Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 195
(7)
Außerordentliche Vorrückungen sind nur bis zur Bezugsstufe 18 zulässig. Sie sollen nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 41. Kinderzulage
(1)
Anspruch auf Kinderzulage besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes der nachstehend aufgezählten Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FamLAG bezogen wird:
Zum Nachweis des Anspruchs auf Familienbeihilfe ist der Bescheid vorzulegen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist der Anspruch auf andere Weise glaubhaft zu machen.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(2)
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § 75 dieser Dienstordnung, gemäß § 83 DO.A bzw § 70 DO.C oder gemäß § 15 Pensionskassenkollektivvertrag gebührt.
(63. Änderung / 1. Juli 2004)
(3)
Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bediensteten für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von einem Sozialversicherungsträger, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Bediensteten an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Bediensteten vor.
(Geltende Fassung ab 1.4.1979)
(4)
Dem Haushalt des Arztes gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw Zivildienst bzw Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(5)
Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monates, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(47. Änderung / 1. Juli 1997)
(6)
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 47. Änderung)
(6a)
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 47. Änderung)
(6b)
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 47. Änderung)
(7)
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 47. Änderung)
(8)
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 60. Änd.)
(9)
(aufgehoben ~ 1. Juli 1997 / 47. Änderung)
(10)
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2003 / 60. Änd.)
(11)
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 35,00 monatlich. § 35 Abs 4 kommt nicht zur Anwendung. Sie wird ab 2014 jeweils ab März mit dem für das Vorjahr von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert.
(80. Änderung / 1. Jänner 2013)
(12)
Der Arzt ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind – insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe – innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.
(47. Änderung / 1. Juli 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 42 Haushaltszulage
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 43. Leitungszulage
(1)
Eine Leitungszulage gebührt
-
1.
den leitenden Ärzten (§ 37) und ihren bestellten ständigen Stellvertretern;,
-
2.
den bestellten ärztlichen Leitern (§ 38) von allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit a und b sowie ihren bestellten ständigen Stellvertretern.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(2)
Neben einer Leitungszulage gebührt keine Funktionszulage, keine Erschwerniszulage, keine Außendienstzulage und keine Zulage nach § 44a.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 44. Funktionszulage
(1)
Eine Funktionszulage gebührt
-
1.
den bestellten Abteilungs(Instituts)vorständen im Hanusch Krankenhaus und in den Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, ferner den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens 15 Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von 15 bis 30% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9,
-
2.
den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien, denen insgesamt mindestens fünf Fachambulanzen unterstehen, und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von 10 bis 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9,
-
3.
den bestellten ärztlichen Leitern der Ambulatorien KH Bad Schallerbach und Zentrum für ambulante Rehabilitation der PVA im Ausmaß von 10 bis 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9,
-
3.
den bestellten ärztlichen Leitern von Ambulatorien mit weniger als fünf Fachambulanzen und deren bestellten ständigen Stellvertretern im Ausmaß von 5 bis 10% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9,
-
4.
den bestellten LeiterInnen einer Organisationseinheit (Themenfeld) der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt, die nicht in Krankenanstalten beschäftigt sind, im Ausmaß von bis zu 20% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1,
-
5.
den bestellten ständigen StellvertreterInnen von LeiterInnen einer Organisationseinheit (Themenfeld) der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt, die nicht in Krankenanstalten beschäftigt sind, im Ausmaß von bis zu 15% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1,
-
6.
den bestellten in Z 4 und Z 5 genannten (ständigen StellvertreterInnen von) LeiterInnen einer Organisationseinheit (Themenfeld) der Österreichischen Gesundheitskasse, die nicht in Krankenanstalten beschäftigt sind, sofern sie zusätzlich eine regionale Leitungsfunktion wahrnehmen, im Ausmaß von bis zu 5% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 zusätzlich zu dem in Z 4 bzw Z 5 angeführten Prozentsatz; die Regionen sind von der Österreichischen Gesundheitskasse festzulegen,
-
7.
den bestellten in Z 4 und Z 5 genannten (ständigen StellvertreterInnen von) LeiterInnen einer Organisationseinheit (Themenfeld) der Österreichischen Gesundheitskasse, die nicht in Krankenanstalten beschäftigt sind, sofern sie zusätzlich eine stellvertretende regionale Leitungsfunktion wahrnehmen, im Ausmaß von bis zu 2,5% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 zusätzlich zu dem in Z 4 bzw Z 5 angeführten Prozentsatz; die Regionen sind von der Österreichischen Gesundheitskasse festzulegen,
-
8.
den Leiter/innen eines Fachthemas, die den in Z 4 genannten Leiter/innen unterstellt sind, im Ausmaß von bis zu 5% der jeweiligen ständigen Bezüge; die Fachthemen sind von der Österreichischen Gesundheitskasse festzulegen.
§ 35 Abs 8 ist anzuwenden.
(105. Änderung / 1. Oktober 2023)
(2)
Neben einer Funktionszulage gebührt keine Leitungszulage, keine Erschwerniszulage, keine Außendienstzulage und keine Zulage nach § 44a.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 44a. Krankenhaushygiene
Ärzten, die mit Aufgaben der Krankenhaushygiene betraut sind, gebührt für diese Tätigkeit eine besondere Abgeltung. Diese beträgt 4% der Zulagenbemessungsgrundlage 2 pro Kalendermonat.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 44b.
(aufgehoben ~ 1.5.1987)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 45. Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit
Zur Abgeltung der gemäß § 9d Abs 2 festgesetzten regelmäßigen Mehrarbeitszeit gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung eine Pauschalabgeltung; diese beträgt pro Stunde der regelmäßigen Mehrarbeit 0,9% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 45a.
Den im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten kann durch Betriebsvereinbarung abgestuft nach der Anzahl der Standortwechsel eine monatliche Belastungszulage im Ausmaß von 3% bis 11% der Zulagenbemessungsgrundlage 1 gewährt werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung zu § 45a i. d. F. vom 31. Dezember 2000 ➔ § 116, § 174
§ 46. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)
Dem Arzt gebührt, soweit die Abs 2 bis 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür sind
1.
beim Urlaubszuschuss
-
a)
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10,
-
b)
die Verwendungszulage (§ 47),
-
c)
die Ausbildungszulage (§ 47a),
-
d)
die Gefahrenzulage (§ 48),
-
e)
die Ortszulage (§ 49)
im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
2.
bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);
3.
beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 54 Abs 1: Oktober) geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
-
a)
die Nachtdienstzulage (§ 49a),
-
b)
die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),
-
c)
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
-
d)
die Abgeltung gemäß § 44a,
-
e)
die Sonntagszulage (§ 50d),
-
f)
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51);
soweit die in lit a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 51a Z 2 oder gemäß § 51b Abs 1 Z 2 oder gemäß § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)
Abweichend von Abs 1 Z 1 bis 3 sind in den Fällen des § 54 Abs 2 Z 3 bis 6 die Bezugsansätze des Auszahlungsmonats als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(93. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)
Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
1.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
2.
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
3.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
3a.
Zeiten einer Dienstverhinderung in Folge Krankheit (ausgenommen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit), wenn kein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 138 ASVG besteht oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung im ASVG bestehen würde – wobei eine Leistung gemäß § 139 Abs 2a ASVG nicht zu berücksichtigen ist,
Übergangsbestimmung ➔ § 210
4.
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
4a.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
4b.
Zeiten einer Familienhospizkarenz gemäß § 14a AVRAG,
5.
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
6.
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
7.
im Ruhestand verbrachte Zeiten;
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3a)
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arzt in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs 1 Z 1 und 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(4)
Ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 47. Verwendungszulage
(1)
Werden dem Arzt vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Ärzten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz- oder Zivildienstes bzw Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1, Z 4 und Z 5; der Prozentsatz einer allfälligen Leitungs- bzw Funktionszulage des Arztes ist im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen der §§ 43 und 44 festzusetzen, darf aber den Betrag der aufgrund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden entsprechenden Zulage (Leitungs- bzw Funktionszulage) nicht unterschreiten.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)
Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht
-
1.
während der Ausbildungszeit im Sinne der Ärzteausbildungsordnung,
-
2.
wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 26 Arbeitstage dauern,
-
3.
wenn der Arzt seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten vertritt und in seinen Aufgabenbereich die ständige Vertretung dieses Dienstvorgesetzten fällt,
-
4.
wenn der Arzt gemäß § 36 Abs 4 aufgrund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)
Abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Z 1 gebührt nach Maßgabe des Abs 2 Z 2 eine Verwendungszulage, wenn dem Arzt in einem begründeten Ausnahmefall formell Aufgaben übertragen werden, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Höhe dieser Zulage gilt Abs 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(4)
Abweichend von den Bestimmungen des Abs 2 Z 3 gebührt dem Arzt, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, eine Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß, wenn der Dienstvorgesetzte ununterbrochen länger als sechs Monate in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs 6) vom Dienst abwesend ist und ihn der Arzt während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt in diesem Fall mit Beginn des 7. Monates einer solchen Verwendung an; aus betrieblichem Interesse kann die Zulage auch früher gewährt werden.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 47a. Ausbildungszulage
(1)
Wird ein Arzt als Ausbildungsverantwortlicher in einem anerkannten Lehrambulatorium (§ 13 ÄrzteG 1998) verwendet, so gebührt ihm für die Dauer einer solchen Verwendung eine Ausbildungszulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9.
(103. Änderung / 1. Juli 2022)
(2)
PraxisbetreuerInnen gebührt für eine Betreuung im Rahmen einer gesundheitsberuflichen oder ärztlichen Ausbildung eine Zulage im Ausmaß von 1 % der Zulagenbemessungsgrundlage 2 pro Tag der Betreuung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
1.
Die Praxisbetreuung ist nicht Teil des einreihungsrelevanten Aufgabengebietes.
2.
Die Zulage gebührt nur, wenn die Praxisbetreuung mindestens 18 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert; sie gebührt max. bis zum 1,65fachen der Zulagenbemessungsgrundlage 2 im Kalenderjahr.
3.
Pro Tag und Betreutem gebührt die Zulage nur einem/ einer Arzt/Ärztin.
4.
Die Betreuung des Auszubildenden erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und ist genau zu dokumentieren.
5.
Die Zulage gebührt nicht für die Betreuung im Rahmen von berufspraktischen Tagen.
(103. Änderung / 1. Juli 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 48. Gefahrenzulage
(1)
Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs 5 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:
1. |
Ärzten bei überwiegender Verwendung in Laboratorien, in Prosekturen oder auf hämatologischen Abteilungen |
10% |
2. |
Ärzten bei überwiegender Verwendung auf Dialysestationen, in Blutbanken, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen, auf der Aufnahmestation des Hanusch-Krankenhauses oder in Operationssälen |
8% |
3. |
Ärzten bei überwiegender Verwendung in pulmologischen oder Hals-Nasen-Ohren Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen |
6% |
4. |
Ärzten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit a oder g überwiegend endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen |
6% |
5. |
Ärzten, die in einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit a oder g regelmäßig endoskopische Untersuchungen im Bereich des Magen-Darmtraktes durchführen |
3% |
6. |
Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und sonstigen Zahnärzten |
3% |
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(2)
Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt ÄrztInnen bei überwiegender Verwendung in Arbeits- bzw. Betriebsräumen (§§ 22, 23 ASchG), in denen mit zytotoxischen Substanzen hantiert wird (Aufbereitung oder Applikation), eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 6 % der Zulagenbemessungsgrundlage 1.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(3)
Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:
1.
Ärzten (mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der sonstigen Zahnärzte), die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 AAV) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei
-
a)
ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen ............. 16%,
-
b)
überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen ............. 12%;
2.
Ärzten, die bei operativen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen einer Strahlengefährdung ausgesetzt sind, und zwar
-
a)
bei Verwendung in einem erheblichen Ausmaß ............. 6,5%;
-
b)
bei regelmäßiger Verwendung ............. 3%,
3.
Strahlenschutzbeauftragten (§ 5 lit c) der Strahlenschutzverordnung), sofern nicht Anspruch nach Z 1 oder 2 besteht oder sofern sie nicht ausschließlich in Zahnambulatorien verwendet werden ............. 3%;
4.
Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und sonstigen Zahnärzten bei überwiegender Verwendung in den in Z 1 angeführten Betriebsräumen ............. 3%.
Übergangsbestimmung ➔ § 169
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(4)
Das Gesamtausmaß der einem Arzt gewährten Gefahrenzulagen darf das in Abs 3 Z 1 lit a) angeführte Ausmaß nicht übersteigen.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 49. Ortszulage
Den Ärzten, die in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in § 52 DO.A festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arztes Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 49a. Nachtdienstzulage
(1)
Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30% des Stundenlohnes (§ 51 Abs 2).
(61. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)
Zeiten einer Arbeits- oder einer Rufbereitschaft gelten nicht als Dienstleistungen im Sinne des Abs 1.
(61. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 49b. Ambulatoriumsdienstzulage
Den ausschließlich in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 6 Z 1 lit g beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11% der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit b.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 50. Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme
(1)
Den in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme als Überstundenentschädigung eine besondere Abgeltung.
Diese beträgt
1.
für jede Stunde bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) folgende Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage 1:
a) |
für Ärzte in Unfallkrankenhäusern der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder auf Intensivpflegestationen |
0,70% |
b) |
(aufgehoben ~ 1. Jän. 2015 / 86. Änd.)
|
c) |
für Ärzte in Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, oder in der Sonderkrankenanstalt für interne Berufskrankheiten in Tobelbad |
0,50% |
d) |
für Ärzte in Sonderkrankenanstalten, sofern nicht Anspruch nach lit a) oder c) besteht |
0,40% |
e) |
für Ärzte in den übrigen Krankenanstalten |
0,30% |
2.
für jede Stunde der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme bei Tag 50 % des nach Z 1 jeweils in Betracht kommenden Prozentsatzes.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(1a)
(aufgehoben ~ 1. Nov. 1997 / 48. Änd.)
(2)
Als Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit – in Unfallkrankenhäusern nur eine innerhalb des Zeitraumes von 20 Uhr bis 6 Uhr gelegene Zeit –, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers innerhalb der Betriebsstätte für eine Dienstleistung zur jederzeitigen Verfügung hält. Gemäß § 59 Abs 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
(3)
Mit der Abgeltung gemäß Abs 1 sind auch allfällige Dienstleistungen während einer außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme abgegolten.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
(4)
Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt für die bei der Österreichischen Gesundheitskasse beschäftigten Ärzte/ Ärztinnen Folgendes:
1.
Die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme ist mit € 35,80 pro Stunde abzugelten, wobei ab der 16. Stunde im Monat € 64,44 gebühren. Mit dieser Abgeltung sind alle Dienstleistungen während der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme abgegolten.
2.
Für die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme gebührt je verlängertem Dienst, welcher auch die Nachtstunden von 2.00 bis 6.00 Uhr umfasst ein Belastungsausgleich im Ausmaß von einer Stunde bzw von drei Stunden im Falle, dass der Dienst auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dieser Belastungsausgleich ist mit 64 Stunden (8 Tagen) pro Kalenderjahr gedeckelt.
3.
Den ÄrztInnen des nephrologischen Departments gebührt je verlängertem Dienst, der frühestens mit 24.00 Uhr endet und für den kein Belastungsausgleich gemäß Z 2 gewährt wird, ein Belastungsausgleich im Ausmaß von einer halben Stunde bzw von eineinhalb Stunden im Falle, dass der Dienst auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Dieser Belastungsausgleich ist mit 64 Stunden (8 Tagen) pro Kalenderjahr gedeckelt.
4.
Mittels Betriebsvereinbarung können weitere Grundsätze einschließlich einer höheren Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme geregelt werden.
(103. Änderung / 1. Jänner 2023)
(5)
Ergänzend zu Abs 1 bis 3 gilt für die in den Sonderkrankenanstalten der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigten Ärzte/Ärztinnen, dass durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann, dass für die Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme je verlängertem Dienst, welcher mindestens 24 Stunden beträgt und zumindest teilweise an einem auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallenden Feiertag geleistet wird, ein Belastungsausgleich im Ausmaß von 6 Normalarbeitsstunden pro geleistetem Dienst gebührt.
(90. Änderung / 1. Jänner 2017)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 50a. Abgeltung der Rufbereitschaft
(1)
Den in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzten gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft 50% des nach § 50 Abs 1 Z 1 oder 2 jeweils in Betracht kommenden Prozentsatzes, wobei Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen so abzugelten sind wie Rufbereitschaften bei Nacht.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so dass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § 59 Abs 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arztes technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(3)
Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt keine Abgeltung gemäß Abs 1.
(Geltende Fassung ab 1.5.1987)
(4)
Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden – das Ausmaß der Rufbereitschaften darf 260 Stunden nicht übersteigen.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 50b. Abgeltung von Ruhezeiten
(aufgehoben ~ 1. August 2016 / 89. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 50c. Fahrtkostenzuschuss
(1)
Dem Arzt gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
-
1.
sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ 61 Abs 4) befindet,
-
2.
er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)
Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist wie folgt zu ermitteln:
-
1.
die mit dem Pendlerrechner des Finanzministeriums ermittelte tägliche Kilometerzahl (einfache Fahrt) ist für die ersten 20 Kilometer mit dem Faktor 29,40, für den 21. bis 40. Kilometer mit dem Faktor 23,40, für den 41. bis 60. Kilometer mit dem Faktor 17,40 und für die restlichen Kilometer mit dem Faktor 11,40 zu multiplizieren;
-
2.
von der Summe der so ermittelten €-Werte ist der Eigenanteil gemäß Abs 3 abzuziehen;
-
3.
bei Ärzten mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ist in sinngemäßer Anwendung von § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG zu aliquotieren;
als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(2a)
Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das „KlimaTicket Ö“ nicht übersteigen.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
(3)
Der Fahrtkostenanteil, den der Arzt selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt den Preis der Jahreskarte in Wien (VOR – Zone 100), der bei Einmalzahlung zu entrichten ist.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)
Der Arzt ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
-
1.
ihm eine Ortszulage (§ 49) gewährt wird,
-
2.
ihm gemäß § 59 Abs 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird,
-
3.
er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 69 oder 70 Abs 2 Z 1 hat.
(Geltende Fassung ab 1.7.1984)
(5)
Der Arzt hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Gehalt (§ 54 Abs 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 50d. Sonntagszulage
Den Ärzten gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,10% der Zulagenbemessungsgrundlage 1.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 51. Überstunden
(1)
Für die über die Normalarbeitszeit hinaus angeordneten Überstunden erhält der Arzt, sofern nicht eine besondere Abgeltung gebührt, zum einfachen Stundenlohn einen Mehrarbeitszuschlag; dieser beträgt für Überstunden bei Tag 50%, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100% des Stundenlohnes gemäß Abs 2.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)
Als Stundenlohn im Sinne des Abs 1 gilt bei Gruppenärzten, Kontrollärzten, Begutachtungsärzten und Fürsorgeärzten sowie bei Abteilungsvorständen bzw Institutsvorständen im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse der 156. Teil, bei allen übrigen Ärzten der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9 sowie der Verwendungszulage gemäß § 47 und der Gefahrenzulage gemäß § 48, jedoch mit Ausnahme jener Verwendungszulage bzw jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw Funktionszulage beruht.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Bei Ärzten mit Leitungszulage (§ 43) oder Funktionszulage (§ 44) ist die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs 3 AZG) in diesen Zulagen enthalten.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(4)
Die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 54 Abs 1 genannten Zahlungstermin geltend zu machen.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(5)
Ärzten, denen die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann die Vergütung hierfür in Form eines monatlichen Überstundenpauschales gewährt werden. Dieses Pauschale ist unter Bedachtnahme auf die im Jahresdurchschnitt jeweils tatsächlich zu leistende Überstundenanzahl festzusetzen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 51a. Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
-
a)
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10,
-
b)
die Verwendungszulage (§ 47),
-
c)
die Ausbildungszulage (§ 47a),
-
d)
die Gefahrenzulage (§ 48),
-
e)
die Ortszulage (§ 49),
-
f)
die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 54 Abs 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
-
a)
die Nachtdienstzulage (§ 49a),
-
b)
die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),
-
c)
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
-
d)
die Abgeltung gemäß § 44a,
-
e)
die Sonntagszulage (§ 50d),
-
f)
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51);
-
g)
die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
-
h)
die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs 2 und Abs 2a);
soweit die in lit a bis h angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 51b Abs 1 Z 2 bzw gemäß § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 54 Abs 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 51b. Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)
An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
-
a)
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10,
-
b)
die Verwendungszulage (§ 47),
-
c)
die Ausbildungszulage (§ 47a),
-
d)
die Gefahrenzulage (§ 48),
-
e)
die Ortszulage (§ 49),
-
f)
die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
-
a)
die Nachtdienstzulage (§ 49a),
-
b)
die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),
-
c)
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
-
d)
die Abgeltung gemäß § 44a,
-
e)
die Sonntagszulage (§ 50d),
-
f)
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51),
-
g)
die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
-
h)
die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs 2 und Abs 2a);
soweit die in lit a bis h angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 51a Z 2 bzw gemäß § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u dgl sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden;
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)
Wird der Arzt während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 51 Abs 2).
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 51c. Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen
(1)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 51 Abs 1 und 2).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der passiven Reisebewegung 0,60% der Zulagenbemessungsgrundlage 2.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2a)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw Mehrarbeitsvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt bei aktiver Reisebewegung
-
1.
an Arbeitstagen bis zur zehnten Stunde den Stundenlohn gemäß § 35 Abs 7 und ab der elften Stunde für jede weitere Stunde dieser Reisebewegung 0,90% der Zulagenbemessungsgrundlage 2,
-
2.
an allen anderen Tagen für jede Stunde einer Reisebewegung 0,90 % der Zulagenbemessungsgrundlage 2.
(95. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)
Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (zB Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Das Überstundenentgelt gemäß Abs 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs 2 und 2a gebührt nicht, wenn dem Arzt eine Leitungszulage, eine Funktionszulage oder ein Überstundenpauschale gewährt wird.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)
§ 51 Abs 4 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1991)
(6)
Vor dem 1. Jänner 2019 bestehende, für die Ärztin/ den Arzt günstigere Betriebsvereinbarungen, bleiben unberührt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 52. Bezüge bei Erkrankung
(1)
Ist der Arzt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a)
|
weniger als 5 Jahren durch |
3 Monate zu 100 %, |
b)
|
5 Jahren |
6 Monate zu 100 %, |
c)
|
10 Jahren |
6 Monate zu 100 % und 6 Monate zu 75 %, |
d)
|
15 Jahren |
9 Monate zu 100 % und 3 Monate zu 75 %, |
e)
|
20 Jahren |
12 Monate zu 100 %; |
2.
die übrigen Dienstbezüge nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
weniger als 10 Jahren durch |
3 Monate, |
10 Jahren durch |
4 Monate, |
wie folgt:
a)
in vollem Ausmaß
-
aa)
die Verwendungszulage (§ 47),
-
bb)
die Ausbildungszulage (§ 47a),
-
cc)
die Gefahrenzulage (§ 48),
-
dd)
die Ortszulage (§ 49),
-
ee)
die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;
b)
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:
-
aa)
die Nachtdienstzulage (§ 49a),
-
bb)
die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),
-
cc)
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),
-
dd)
die Abgeltung gemäß § 44a,
-
ee)
die Sonntagszulage (§ 50d),
-
ff)
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51),
-
gg)
die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
-
hh)
die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs 2 und Abs 2a);
soweit die in lit aa bis hh angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 51a Z 2 bzw gemäß § 51b Abs 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und der jeweiligen Erkrankung liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden und dergleichen sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw abzurunden;
3.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach den Bestimmungen des § 46 Abs 3.
Von der Regelung nach Z 1 und 2 sind Ärzte ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist; Zeiten einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall im befristeten Dienstverhältnis sind, sobald Z 1 und 2 anzuwenden sind, auf die dort genannten Fristen anzurechnen, sofern es sich um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne des Abs 2 handelt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(1a)
Bei Berechnungen gemäß im Rahmen des § 52 entsprechen:
a) |
3 Monate |
91 Kalendertagen, |
b) |
4 Monate |
121 Kalendertagen, |
c) |
6 Monate |
182 Kalendertagen, |
d) |
9 Monate |
273 Kalendertagen, |
e) |
12 Monate |
364 Kalendertagen. |
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
(2)
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten Erkrankung. Ist der Anspruch nach Abs 1 erschöpft, sind auf alle weiteren Dienstverhinderungen infolge Krankheit ausschließlich § 8 Abs 1 und 2 AngG anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 213
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2a)
Ein neuerlicher Anspruch nach Abs 1 entsteht erst
-
1.
nach sechs Monaten ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit, oder
-
2.
nach drei Jahren ab dem Ende eines Anspruches gemäß Abs 1, wenn in diesem Zeitraum mindestens 12 Monate ohne Dienstverhinderungen infolge Krankheit vorliegen, bzw
-
3.
nach fünf Jahren ab dem Ende eines Anspruches gemäß Abs 1, wenn in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 20 Wochen ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vorliegen,
wobei ein Sonderurlaub gemäß § 20 sowie der Bezug einer gesetzlichen Pension als neutrale Zeit gilt.
Übergangsbestimmung ➔ § 213
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)
Nach vier Monaten eines ununterbrochenen Krankenstandes ist der Arzt aufzufordern, einen Antrag auf eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG oder eine berufliche Rehabilitation gemäß § 270a /iVm § 669 Abs 5) ASVG zu stellen.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
(4)
Der Arzt ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs 3 Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Vier Wochen nach der Aufforderung gemäß Abs 3 hat der Versicherungsträger die gemäß Abs 1 Z 1 weitergezahlten Bezüge auf 51 % zu kürzen, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
(5)
In begründeten Fällen kann der Dienstgeber von der Aufforderung gemäß Abs 3 absehen.
(80. Änderung / 1. Jänner 2013)
(6)
Ist der Arzt durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens vier Monaten verhindert, kann nach Ende des Krankenstandes eine Wiedereingliederung gemäß Anlage 5 durchgeführt werden. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
Übergangsbestimmung ➔ § 216
§ 53. Bezüge bei Mutterschaft
Ärztinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge.
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 54. Auszahlung der Dienstbezüge
(1)
Die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monats, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet angestellte Ärzte können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(2)
Sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, ist grundsätzlich der Urlaubszuschuss am 1. Juni und die Weihnachtsremuneration am 1. November auszuzahlen. Weiters gilt:
1.
Auf Antrag ist der Urlaubszuschuss zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auszuzahlen.
2.
In begründeten Fällen kann ein Vorschuss auf den Urlaubszuschuss und auf die Weihnachtsremuneration gewährt werden.
3.
Der Urlaubszuschuss ist nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses auszuzahlen,
4.
Fallen durchgehende unbezahlte Abwesenheiten von mehr als einem Kalendermonat – ausgenommen bei Krankheit – in das Kalenderjahr, erfolgt die Auszahlung von bis zu diesem Zeitpunkt aliquot entstandenen Sonderzahlungsansprüchen mit dem Tag vor Beginn der Abwesenheit.
5.
Noch ausständige Sonderzahlungsteile sind bei (Wieder-) Antritt des Dienstes nach dem Sonderzahlungs- Fälligkeitstermin mit dem Wiederantritt, spätestens am 31. Dezember, auszuzahlen.
6.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind noch ausständige Sonderzahlungsansprüche mit dem Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(93. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)
Ist der Auszahlungstag dienstfrei, sind die Dienstbezüge am vorhergehenden Arbeitstag – ausgenommen an Samstagen – auszuzahlen.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(4)
Die gemäß § 51a Z 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens sechs Werktage umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im Voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember, auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(5)
Die gemäß § 51b Abs 1 Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § 52 Abs 1 Z 2 lit b) in die Bezüge bei Erkrankung einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
(6)
Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Arzt zu den in Abs 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.
(Geltende Fassung ab 1.1.1992)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 54a. Auszahlung der Abfertigung
Gebührt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, so wird diese mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
Übergangsbestimmung ➔ § 221
§ 55. Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Ärzte (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 8 des Angestelltengesetzes angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge bzw mit der Auszahlung von Pensionsleistungen auf den Versicherungsträger übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der vom Versicherungsträger als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die dem Versicherungsträger als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 56. Abgängigkeit
(1)
Ist ein Arzt abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ 35 Abs 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
(2)
Bei Abgängigkeit sind die Bezüge bis zu der im Abs 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 Abs 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 57. Vorschüsse und Aushilfen
(1)
In begründeten Fällen können Gehalts(Pensions) vorschüsse bis zur Höhe eines Monatsbezuges vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Gehalts(Pensions)vorschüsse vom Verwaltungsrat (Konferenz) über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)
Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung, Pension) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(3)
Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Ärzten (Pensionsempfängern) oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 58. Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)
Dem Arzt gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
-
1.
nach Vollendung von 25 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9;
-
2.
nach Vollendung von 29 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9;
-
3.
nach Vollendung von 34 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 28b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben.
Übergangsbestimmung ➔ § 244
(96. Änderung / 1. September 2019)
(1a)
In die in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 47 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(75. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1b)
Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 1, 2, 4, 5 oder 6, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs 1.
(89. Änderung / 1. Oktober 2016)
(1c)
Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Gehaltsschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 14 Z 1.
(51. Änderung / 1. Jän. 1999)
(3)
Auf Antrag des Arztes kann die Zuwendung nach Zustimmung des Dienstgebers in eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge umgewandelt werden. Für jeden Monatsbezug entsteht ein Anspruch auf Dienstfreistellung von 22 aufeinanderfolgenden Freizeittagen ausgehend von 5 Arbeitstagen pro Woche. Ein Antrag auf Umwandlung in Dienstfreistellung ist spätestens drei Monate vor dem Dienstjubiläums- Stichtag zu stellen. Die Dienstfreistellung ist innerhalb von 12 Monaten ab dem Dienstjubiläums-Stichtag grundsätzlich in einem Stück zu verbrauchen. Die Dienstfreistellung kann bei Vorliegen einer Dienstverhinderung gem § 8 Abs. 1 AngG zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Der Verbrauchszeitraum der Dienstfreistellung ist schriftlich zu vereinbaren, wobei die Inanspruchnahme der vereinbarten Dienstfreistellung jedenfalls noch während aufrechtem Dienstverhältnis stattfinden muss.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
Übergangsbestimmung ➔ § 204
§ 59. Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)
Wenn es das Dienstinteresse erfordert, kann den in Krankenanstalten (§ 1 Abs 6) beschäftigten Ärzten eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist grundsätzlich ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt; aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB exponierte Lage der Krankenanstalt, unterdurchschnittliche Auslastung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte, besondere Gegebenheiten auf dem regionalen Wohnungsmarkt) kann der Kostenersatz für die einer Krankenanstalt angeschlossenen Unterkünfte generell – gegen jederzeitigen Widerruf – reduziert werden, darf aber jedenfalls das halbe Ausmaß der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise nicht unterschreiten. Die Zuweisung einer Unterkunft kann jederzeit widerrufen werden; in diesem Fall ist die Unterkunft innerhalb einer angemessenen Frist geräumt zurückzustellen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(2)
Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Ärzten zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.1.1990)
(3)
Den in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 beschäftigten Ärzten und ihren Angehörigen kann der Bezug der Verpflegung aus der Anstaltsküche einer solchen Einrichtung gegen Kostenersatz in Höhe der in Anlage 3 genannten Sätze gestattet werden. Diese Sätze erhöhen sich bei künftigen allgemeinen Änderungen der Bezüge mit deren Wirksamkeitstermin jeweils um jenen Prozentsatz, um den die Bezüge durchschnittlich erhöht werden.
(71. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)
Den Ärzten ist Dienstkleidung auf Kosten des Versicherungsträgers beizustellen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum des Versicherungsträgers.
(Geltende Fassung ab 1.5.1985)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 60. Sterbegeld
(1)
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert, oder stirbt ein Pensionist (§ 73), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in folgender Reihenfolge:
-
1.
der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe bzw dem/r eingetragenen PartnerIn bei aufrechter eingetragener Partnerschaft,
-
2.
den Kindern im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 bis 5.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Das Sterbegeld beträgt das in § 68 Abs 2 DO.A festgelegte Ausmaß. § 35 Abs 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(44. Änderung / 1. Sep. 1996)
(4)
Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Arztes (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.3.1978)
(5)
Forderungen des Versicherungsträgers aus gemäß § 56 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(Geltende Fassung ab 1.3.1978)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 61. Allgemeine Bestimmungen
(1)
Der Arzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Gebührenordnung Anspruch auf Gebühren für Dienstreisen, das sind
-
1.
angeordnete Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle,
-
2.
angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes,
-
3.
Abordnungen,
sowie bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
In begründeten Ausnahmefällen kann eine von dieser Gebührenordnung abweichende Regelung getroffen werden; ein Überschreiten der in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsätze ist jedoch ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)
Anspruch auf Gebühren besteht nur für solche Dienstleistungen, die zur zweckmäßigen Erledigung der aufgetragenen Geschäfte notwendig sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)
Als Dienstort im Sinne dieser Gebührenordnung gilt ein Gebiet im Umkreis von 3 km von der Dienststelle, jedenfalls aber das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(5)
Zu den Reise(Fahrt)kosten im Sinne dieser Gebührenordnung zählen auch die Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel, bei Dienstleistungen gemäß § 67 Abs 1 die Nebenkosten im Sinne des § 25a Abs 1 und der Pauschbetrag im Sinne des § 25b Abs 2 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.5.1975)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 62. Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
(1)
Für Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebühren in Fällen unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstandenen Kosten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(3)
Ist eine Dienstleistung am Wohnort des Arztes, der nicht Dienstort ist, zu verrichten, sind die Abs 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht nicht.
(Geltende Fassung ab 1.5.1984)
(4)
Soweit durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu behandeln.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 63. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes
(1)
Der Arzt hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch auf Reisegebühren; diese sind
-
1.
Reisekosten,
-
2.
Taggeld,
-
3.
Übernachtungsgeld.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(2)
Für die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) anstelle des Dienstortes (der Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)
Auf die gemäß Abs1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und Gebühren gleicher Art anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
(4)
Vor Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs 1 ist dem Arzt über Verlangen ein Vorschuss auf Reisegebühren in angemessener Höhe auszuzahlen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1977)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 64. Reisekosten
(1)
Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden können, gebühren
-
1.
bei einer Streckenlänge von bis zu 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
-
2.
bei einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die tarifmäßigen Kosten der ersten Wagenklasse – sofern die Benützung dieser Wagenklasse nachgewiesen wird.
Wird auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren dem Arzt die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den benützten Zug in Betracht kommt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(2)
Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs 1 sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(3)
Kann die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller, gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw) vor, so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Wenn mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1982)
(5)
Der Arzt ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, dass die Benützung dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Arzt, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Das Dienstinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Wird das Dienstinteresse nicht bestätigt, gebührt dem Arzt als Entschädigung für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag in der Höhe von sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß Abs 1 bis 3.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(6)
Ärzten, die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs 5 zweiter Satz eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Abs 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(7)
§ 62 Abs 2 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(8)
Keine Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der Arzt
-
1.
aus welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
-
2.
einen von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich beigestellten Dienstwagen benützt.
(Geltende Fassung ab 1.5.1983)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 65. Tag- und Übernachtungsgeld
(1)
Dem Arzt gebühren ein Taggeld in Höhe von € 29,10, sowie ein Übernachtungsgeld in Höhe von € 15,00.
(74. Änderung / 1. Jänner 2010)
(2)
Wird nachgewiesen, dass die Aufwendungen für die in Anspruch genommene Unterkunft samt Frühstück das zustehende Übernachtungsgeld übersteigen, gebührt zum Übernachtungsgeld ein Zuschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, bei Inlandsdienstreisen aber höchstens im Ausmaß von 800% des Übernachtungsgeldes. Diese Höchstgrenze kann in begründeten Einzelfällen überschritten werden; es bedarf dazu aber jeweils einer gesonderten Genehmigung durch den Versicherungsträger.
(105. Änderung / 1. Jänner 2024)
(3)
Das Taggeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Verpflegung zu Mittag und am Abend; es wird nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die Dauer der dienstlichen Abwesenheit. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von mehr als zwei Stunden gebührt ein Viertel, von mehr als vier Stunden die Hälfte des Taggeldes und von mehr als acht Stunden das ganze Taggeld. Bruchteile bis zu zwei Stunden bleiben unberücksichtigt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Das Übernachtungsgeld dient der Abgeltung des durch die Dienstreise bedingten Mehraufwandes für die Nachtunterkunft und für die Verpflegung in der Früh; es gebührt neben dem Taggeld für jede bei der dienstlichen Abwesenheit notwendig gewordene Nächtigung. Es wird auch, wenn die Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird, für Nächte gewährt, die der Arzt zur Reise verwendet, wenn die Hinreise vor 3 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 0 Uhr beendet wird. Bei Benützung eines Schlafwagens, einer Schiffskabine oder eines Flugzeuges auf Rechnung des Versicherungsträgers gebührt je Übernachtung ein Viertel des Übernachtungsgeldes.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(5)
Anstelle des Taggeldes können mit Ärzten, die regelmäßig außerhalb ihres Wohn(Dienst)ortes Dienst versehen, Pauschbeträge vereinbart werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(6)
Werden dem Arzt von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Mittag- und Abendessen unentgeltlich beigestellt, gebührt das Taggeld nur zu einem Drittel. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht, wenn dem Arzt von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite Unterkunft und Frühstück unentgeltlich beigestellt werden; wird dem Arzt von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite lediglich die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, gebührt das Übernachtungsgeld nur zu einem Viertel.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 66. Außendienstzulage
(1)
Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Ärzten kann – auch neben den Reisegebühren (§ 63) – eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2009)
(2)
Die genauere Definition des Dienstortes kann mittels Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.
(73. Änderung / 1. Jänner 2009)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 67. Gebühren für Dienstleistungen außerhalb des Bundesgebietes
(1)
Für Dienstleistungen im Ausland gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 63, 64, 65 und 68 sinngemäß. Eine Dienstreise gilt als Auslandsdienstreise, wenn zumindest die Hälfte der gesamten Dauer der Dienstreise außerhalb des Bundesgebietes zugebracht wird.
(60. Änderung / 1. Jänner 2003)
(2)
Tag- und Übernachtungsgeld gebühren mit den in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland festgesetzten Sätzen.
(77. Änderung / 1. Juli 2011)
(3)
Die Berechnung des Taggeldes richtet sich nicht nach § 65 Abs 3, sondern nach den §§ 17 Abs 1 und 25d Abs 1 bis 2 RGV.
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
(4)
Das Übernachtungsgeld richtet sich nach dem für den Ort der Nächtigung geltenden Ansatz.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 68. Erkrankung, Tod während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes
(1)
Erkrankt ein Arzt während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Arztes nach seinem Wohnort.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Im Falle des Todes eines Arztes während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort vom Versicherungsträger getragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 69. Abordnung
(1)
Wird ein Arzt, ohne versetzt zu werden, länger als sieben Kalendertage einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Abordnung vor.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(2)
Dem abgeordneten Arzt gebühren für die ersten 30 Kalendertage der Abordnung Tag- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des § 65. Ab dem 31. Kalendertag der Abordnung gebührt dem Arzt anstelle des Tag- und Übernachtungsgeldes eine Abordnungszulage; diese beträgt
1.
für den Arzt, der nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann,
-
a)
100 % des Tag- und Übernachtungsgeldes (§ 65), wenn Anspruch auf Kinderzulage besteht,
-
b)
80 % des Taggeldes zuzüglich des Übernachtungsgeldes gemäß § 65 in den übrigen Fällen;
2.
für den Arzt, der täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann und täglich länger als zwei Stunden über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus vom Wohnort abwesend ist, 60 % des Taggeldes.
(54. Änderung / 1. Jänner 2000)
(3)
Dauert die Abordnung länger als vier Wochen und besteht Anspruch auf Abordnungszulage gemäß Abs 2 Z 1, ist dem verheirateten Arzt bzw dem Arzt, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, für jede volle Kalenderwoche, den übrigen Ärzten für je zwei volle Kalenderwochen der Abordnung unter Fortsetzung der Abordnungszulage und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit im Ausmaß von je einem Werktag zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Neben dem Tag- und Übernachtungsgeld (Abs 2 erster Satz) bzw der Abordnungszulage gebühren die Reisekosten gemäß § 64, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 aber nur, wenn die Reise ausgeführt wird, im Falle des Abs 3 jedoch nur einmal monatlich.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(5)
Fällt ein Urlaub in die Zeit der Abordnung gemäß Abs 2 Z 1, gebührt für die Urlaubsdauer nur das Übernachtungsgeld.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(6)
Bei Dienstleistungen außerhalb des Ortes der Abordnung besteht Anspruch auf Reisegebühren (§ 63) mit der Maßgabe, dass das nach Abs 2 erster Satz zustehende bzw in der Abordnungszulage enthaltene Taggeld auf das gemäß § 65 gebührende Taggeld anzurechnen ist.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
(7)
§ 68 gilt sinngemäß.
(Geltende Fassung ab 1.7.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
§ 70. Versetzung, Übersiedlungsgebühren
(1)
Wird ein Arzt einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, liegt eine Versetzung vor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Ist mit einer aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Versetzung die Notwendigkeit einer Übersiedlung verbunden, so besteht Anspruch auf
-
1.
Abordnungszulage gemäß § 69 Abs 2 Z 1 bzw 2 bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung,
-
2.
Reisekosten (§ 64) für den Arzt und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sowie das Tag- und Übernachtungsgeld für den Arzt (§ 65),
-
3.
Ersatz der nachgewiesenen Beförderungskosten des Übersiedlungsgutes bis zu dem gemäß Abs 3 genehmigten Ausmaß,
-
4.
Umzugsvergütung zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen für den verheirateten Arzt bzw den Arzt, der Anspruch auf Kinderzulage besitzt, im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10, für alle übrigen Ärzte im Ausmaß der Hälfte desselben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Über die Höhe der Kosten nach Abs 2 Z 3 hat der Arzt vor der Übersiedlung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Arzt ist auf sein Ersuchen ein angemessener Kostenvorschuss zu gewähren.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 116
(4)
Im Falle einer Versetzung außerhalb des Bundesgebietes, wenn der Arzt / die Ärztin am neuen (vorübergehenden) Dienstort auch wohnen muss, hat der Arzt / die Ärztin nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
(88. Änderung / 1. Jänner 2016)
Abschnitt IV Pensionsrecht
§ 70a. Persönlicher Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Ärzte Anwendung, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
Übergangsbestimmung ➔ § 221
§ 71. Leistungen
(1)
Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
-
1.
die Pension (§ 73) einschließlich allfälliger Kinderzulagen;
-
2.
die Witwen(Witwer)pension (§ 74),
-
3.
die Waisenpension (§ 75),
-
4.
die Abfindung (§ 76).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Leistungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 44. Änd.)
(4)
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 44. Änd.)
(5)
(aufgehoben ~ 1. Jän. 1997 / 44. Änd.)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 72. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1)
Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arzt
-
1.
den erhöhten Kündigungsschutz (§ 22) erworben,
-
2.
eine zehnjährige Wartezeit (§ 17 Abs 1) erfüllt und
-
3.
Pensionsbeiträge (§ 93) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten
hat.
Übergangsbestimmung ➔ § 135
Übergangsbestimmung ➔ § 181
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Die Erfordernisse des Abs 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 73. Pension
Anspruch auf Pension hat nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 72 der nach den Bestimmungen der §§ 134 bzw 184 in den Ruhestand versetzte Arzt.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 74. Witwen(Witwer)pension
(1)
Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
-
1.
die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arztes/Ärztin (Pensionisten/-in);
-
2.
die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arztes/Ärztin (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Arztes/Ärztin die Leistungsvoraussetzungen des § 72 erfüllt sind.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Anspruch gemäß Abs 1 besteht nicht, wenn
-
1.
seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind,
-
2.
der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat,
-
3.
die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arztes (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt,
-
4.
die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
-
5.
die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arztes/Ärztin (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Abs 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
-
1.
der Tod des/der Arztes/Ärztin als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinn der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten ist,
-
2.
in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde,
-
3.
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arztes (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Sofern nicht ohnehin gemäß Abs 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs 1 in den Fällen des § 258 Abs 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (Der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekannt zu geben.
Übergangsbestimmung ➔ § 123
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 75. Waisenpension
(1)
Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 41 Abs 1 Z 1 bis 5)
-
1.
eines verstorbenen Arztes (Pensionisten),
-
2.
eines abgängigen Arztes (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arzt (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 72 erfüllt hat.
(44. Änderung / 1. Sep. 1996)
(1a)
Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb und Abs 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension
-
1.
solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
-
2.
für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
-
3.
solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
-
4.
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(57. Änderung / 1. Jänner 2002)
(1b)
Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(1c)
Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreibt.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(2)
Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs 1 oder gemäß § 83 DO.A bzw § 70 DO.C nach beiden bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(Geltende Fassung ab 1.1.1993)
(3)
Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) verfügt, die das in Abs 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, für die gemäß Abs 1a bis 1c Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet der Versicherungsträger, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs 4 ist anzuwenden.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
(4)
Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) des Kindes und seines Ehegatten (eingetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa und Abs 2 ASVG nicht übersteigen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(5)
Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aufgrund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 115
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 76. Abfindung
Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 77. 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § 71 Abs 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und eine 14. Pension.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 78. Außerordentliche Leistungen
(1)
Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann Ärzten oder ihren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ 80 bis 82 nicht übersteigen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)
Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistungen (§§ 80 bis 82) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 79. Bemessungsgrundlage
(1)
Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 73) ist wie folgt zu ermitteln:
1.
Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § 93 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
3.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
4.
Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs 5c entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung ➔ § 160
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Den Ärzten sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(52. Änderung / 1. Jänner 2003)
(3)
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 um 0,167 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 140
(94./95. Änderung / 1. Jänner 2028)
(4)
Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn
-
1.
der Arzt gestorben oder
-
2.
die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
-
3.
die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw § 6 APG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 185 Abs 3 Z 1) oder
-
4.
die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 184 Abs 4 ausgesprochen worden
ist.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(5)
Die nach Abs 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % der gemäß Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 141
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 80 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die Bemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
1.
Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
2.
Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
3.
Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 80 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
4.
Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
Übergangsbestimmung ➔ § 159
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 80. Ausmaß der Pension
(1)
Unbeschadet der gemäß § 72 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ 73) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,167% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage.
Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung ➔ § 124
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(1a)
Abgesehen von den Fällen des § 79 Abs 6 darf die Pension 30% der Bemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung ➔ § 142
(61. Änderung / 1. Juni 2003)
(2)
Zur Pension (§ 73) wird die Kinderzulage (§ 41) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß Abs 1 weniger als 80% der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.
Übergangsbestimmung ➔ § 211
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 81. Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Die Witwen(Witwer)pension (§ 74) beträgt 60% der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkte des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Arztes/Ärztin (Pensionisten/- in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.
(61. Änderung / 1. Juni 2003)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 82. Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ 75) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40%, für jedes doppelt verwaiste Kind 70% der Witwen(Witwer)pension.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 83. Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ 74 und 75) darf nicht höher sein als die um 10% ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.
(50. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 84. Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ 81), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ 89 und 90 angerechneten Leistung; in den Fällen des § 74 Abs 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 85. Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1)
Die 13. und 14. Pension gebühren jeweils im Ausmaß der Pension, die für die in § 105 Abs 4 ASVG festgelegten Sonderzahlungsmonate gebührt oder gebührt hätte.
(77. Änderung / 1. Juli 2011)
(2)
Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilmäßig.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 86. Anfall der Leistungen
(1)
Die Pension (§ 73) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Die Hinterbliebenenpensionen (§§ 74 und 75) fallen an,
1.
wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird,
2.
sonst mit dem Tag der Antragstellung;
3.
im Falle der Abgängigkeit
Übergangsbestimmung ➔ § 143
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2a)
Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
1.
sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
2.
sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3)
Die Waisenpension (§ 75) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
-
1.
wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arztes folgenden Monatsersten;
-
2.
sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(3a)
Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(4)
Die Abfindung (§ 84) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) folgenden Monatsersten an.
(48. Änderung / 1. Nov. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 87. Wegfall der Leistungen
(1)
Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 fallen weg:
-
1.
die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ 186),
-
2.
die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht,
-
3.
die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § 41 zu bestehen aufgehört hat.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(3)
Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung ➔ § 144
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 88. Auszahlung der Leistungen
(1)
Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs 4 ASVG. § 54 Abs 6 gilt sinngemäß.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(1a)
Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(44. Änderung / 1. Jän. 1997)
(2)
Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 89. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(1)
Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
(aufgehoben ~ 82. Änd. / 1. Jänner 2014)
(3)
Anrechenbar gemäß Abs 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § 17§ 17 Abs 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Bemessungsgrundlage ist nach den Regeln des § 79 Abs 1 und Abs 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § 79 Abs 1 Z 3 angeführten 480 Monate
|
2014 |
216 Monate |
|
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2015 |
226 Monate |
|
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2016 |
236 Monate |
|
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2017 |
246 Monate |
|
|
2018 |
256 Monate |
|
|
2019 |
266 Monate |
|
|
2020 |
274 Monate |
|
|
2021 |
282 Monate |
|
|
2022 |
290 Monate |
|
|
2023 |
298 Monate |
|
|
2024 |
306 Monate |
|
|
2025 |
312 Monate |
|
|
2026 |
318 Monate |
|
|
2027 |
324 Monate |
und |
ab |
2028 |
330 Monate |
|
heranzuziehen sind.
Übergangsbestimmung ➔ § 161
2.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § 93 Abs 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs 5c entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
3.
Als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt.
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die gemäß § 17 Abs 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 420 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate 1,8 Steigerungspunkte vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
b)
Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit a) berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei Nachstehendes zu beachten ist:
ba)
Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
bb)
Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
bc)
Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 80 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
c)
Zusätzlich zu den in lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 bzw 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit a.
d)
Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
e)
Kinderzuschüsse (§ 262 bzw § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
5.
im Falle der Gewährung der gesetzlichen Pension nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger treten an die Stelle der in Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften des ASVG die entsprechenden Vorschriften des zitierten Bundesgesetzes bzw des GSVG.
6.
Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60 % der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung ➔ § 125
Übergangsbestimmung ➔ § 145
Übergangsbestimmung ➔ § 161
Übergangsbestimmung ➔ § 162
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(4)
Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80% der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § 93 Abs 2a der letzten zwölf Monate, bzw sofern dies für den/die Arzt/Ärztin günstiger ist, 80% der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § 93 Abs 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § 79 Abs 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40% der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des Vierten Teiles des ASVG zu einem Absenken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/die Arzt/Ärztin (PensionsempfängerIn) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Übergangsbestimmung ➔ § 117
Übergangsbestimmung ➔ § 117a
(74. Änderung / 1. Jänner 2009)
(4a)
Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen; die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs 6 anzuwenden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1995)
(5)
(aufgehoben ~ 82. Änd. / 1. Jänner 2014)
(6)
Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 163
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(6a)
In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantragt worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG, dessen Höhe vom Arzt bekannt zu geben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
(7)
Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.
(51. Änderung / 1. Jän. 1999)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 90. Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1)
Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ 17 Abs 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, den Versicherungsträger von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 91. Unverfallbarkeit von Anwartschaften
(1)
Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § 72 Abs 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
-
1.
Kündigung seitens des Arztes,
-
2.
Entlassung aus Verschulden des Arztes,
-
3.
unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet. Ab dem 21. Mai 2018 erworbene Anwartschaften werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls unverfallbar. Sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ 73 bis 75 nicht besteht, gilt § 7 Abs 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbestimmung ➔ § 118
(94. Änderung / 21. Mai 2018)
(2)
Ärzten, die ausschließlich Beschäftigungszeiten gemäß §§ 16 Abs 2 bzw 16a bzw 16b ÄrzteG zurückgelegt haben, können die geleisteten Pensionsbeiträge rückerstattet werden, wenn der Erwerb des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes nicht zu erwarten ist; § 7 Abs 4 BPG gilt sinngemäß.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 91a. Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)
Die Anwartschaften auf die Pension (§ 73), die Witwen(Witwer)pension (§ 74), die Waisenpension (§ 75) sowie die Abfindung (§ 76) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
1.
Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw § 4 Abs 1 APG durch
-
a)
eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – z.B. bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § 91a,
-
b)
einen begründeten vorzeitigen Austritt,
-
c)
eine unberechtigte Entlassung,
wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
2.
(entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 / 102. Änderung)
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § 92 Abs 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 89 Abs 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § 159 Abs 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)
Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs 1, ist § 91 Abs 1 nicht anzuwenden.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
§ 92. Ruhen von Leistungsansprüchen
(1)
Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
-
1.
Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers ist bzw von einem Sozialversicherungsträger Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 bzw 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § 73 handelt,
-
2.
eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
-
3.
seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält, es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(44. Änderung / 1. Sep. 1996)
(2)
Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs 1 Z 2 und 3 wird den im Inlande wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin; Kinder gemäß § 41) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ 74 und 75) gewährt, in den Fällen des Abs 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges strafrechtliches Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(3)
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs 1 verzichtet werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(4)
Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.
(Geltende Fassung ab 1.1.1994)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 93. Aufbringung der Mittel
(1)
Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt der Versicherungsträger.
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(2)
Der Arzt leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung den in § 460b Abs 1 ASVG festgesetzten Pensionsbeitrag.
(66. Änderung / 1. Juli 2005)
(2a)
Als Bezüge gelten
-
1.
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10,
-
2.
die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3,
-
3.
das Urlaubsentgelt gemäß § 51a,
-
4.
das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 51b Abs 1,
-
5.
das Feiertagsentgelt gemäß § 51b Abs 2,
-
6.
die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 52 Abs 1 bzw 2 (§ 8 Abs 1 ausgenommen § 8 Abs 1 letzter Satz AngG sowie ausgenommen § 8 Abs 2 AngG),
-
7.
12/14 der Außendienstzulage gemäß § 66, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist,
-
8.
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Übergangsbestimmung ➔ § 164
(81. Änderung / 1. Jänner 2013)
(2b)
Kommt es für Ärzte/Ärztinnen, die an Institutionen im Sinne des § 81 Abs 2 ASVG überlassen wurden, in Folge von Krisen im Zusammenhang mit COVID-19 zu generell reduzierten Arbeitszeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen, so sind der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und der fiktiven gesetzlichen Pension die (fiktiven) vollen Monatsbezüge vor der Kurzarbeit zugrunde zu legen; wobei Zeitvorrückungen zu berücksichtigen sind.
(99. Änderung / 1. April 2020)
(3)
Die Beitragsleistung des Arztes gemäß Abs 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
(52. Änderung / 1. April 1999)
(4)
Soweit nicht Abs 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
-
1.
-
2.
-
3.
Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen;
-
4.
in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist.
-
5.
Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 136
Übergangsbestimmung ➔ § 156
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(53. Änderung / 1. April 1999)
(5)
Die in Abs 4 genannten Ärzte können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 17 Abs 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes).
Übergangsbestimmung ➔ § 137
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(53. Änderung / 1. April 1999)
(5a)
Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § 12a Abs 4 und § 17 Abs 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
1.
Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Arztes unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gehaltsschema (Anlage 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
2.
Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § 12a Abs 4 und § 17 Abs 1b vereinbarten Arbeitszeit) nachzuentrichten.
Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 4, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § 17 Abs 1b Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(58. Änderung / 1. Jänner 2002)
(5b)
Für Zeiten gemäß § 17 Abs 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § 9 oder § 9a.
Übergangsbestimmung ➔ § 126
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5c)
Für Zeiten gemäß § 17 Abs 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(45. Änderung / 1. Jän. 1997)
(5d)
Für die Abstattung der Beiträge nach Abs 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs 5a sind die Beiträge nach Abs 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs 5a Z 2.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(5e)
Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs 4, 17 Abs 1b, 93 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 172
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(55. Änderung / 1. Jänner 2001)
(6)
Die Beitragsleistung des Arztes bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
(7)
Abs 2 bis 5 finden im Bereich des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse nur auf Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt sind, Anwendung.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 93a. Zusatzbeitrag
Die Bezieher von Leistungen nach Abschnitt IV haben von diesen Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c iVm § 684 Abs 3 ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
a)
|
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1990 liegt |
2,0 %, |
b)
|
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1996 liegt |
1,5 %, |
c)
|
wenn der Stichtag vor dem 1. Juli 1998 liegt |
1,2 %, |
d)
|
wenn der Stichtag vor dem 1. September 2001 liegt |
0,6 %. |
Ein Zusatzbeitrag ist nur dann zu leisten, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestanden hat, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage jeweils überschritten hat. Als Stichtag gilt der Monatserste vor der Versetzung in den Ruhestand bzw im Falle des Todes des Arztes der Monatserste vor dem Tod des Arztes.
(86. Änderung / 1. Jänner 2015)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
§ 94. Anpassung der Dienstordnungspensionen
(1)
Die wiederkehrenden Leistungen nach Abschnitt IV werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.
(2)
Die erstmalige Anpassung einer Leistung nach Abschnitt IV hat unter analoger Anwendung des § 108h Abs 1a ASVG zu erfolgen.
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
Übergangsbestimmung ➔ § 227
§ 94a. Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Arzt kann wegen eines Verhaltens, das den Versicherungsträger zur Entlassung gemäß § 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des BPG die Leistung gemäß § 73 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ 74 und 75).
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 217
Abschnitt V Disziplinarvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 95. Dienstpflichtverletzungen
(1)
Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch Ärzte mit erhöhtem Kündigungsschutz wird nach Maßgabe dieses Abschnittes in Verbindung mit § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes geahndet.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Das Recht des Versicherungsträgers, Ärzte zu versetzen (§ 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes), zu kündigen (§ 22 Abs 5 oder 6) oder zu entlassen (§ 31 Abs 1) sowie das Recht der Dienstvorgesetzten, die ihnen zugeteilten Ärzte an die Dienstpflichten zu erinnern und Ungehörigkeiten abzustellen, wird hierdurch nicht berührt.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 96. Abgrenzung der Dienstpflichtverletzungen
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 97. Vorerhebungen
(1)
Bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sind die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen zu veranlassen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Die Erhebungen hat der leitende Angestellte oder ein von ihm betrauter, womöglich rechtskundiger Angestellter zu führen. Über die Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)
Über das Ergebnis der Erhebungen ist schriftlich zu berichten. Aufgrund dieses Berichtes kann, sofern nicht von Disziplinarmaßnahmen abgesehen wird (§ 98), eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 98. Absehen von Disziplinarmaßnahmen
(1)
Von Disziplinarmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch das Ergebnis der Vorerhebungen (§ 97) nicht bestätigt wird.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Von Disziplinarmaßnahmen kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind und die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 99. Strafen
(1)
Dienstpflichtverletzungen werden mit einer der folgenden Ordnungsstrafen geahndet:
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Ordnungsstrafen verhängt der leitende Angestellte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Arzt Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(4)
Dem Betriebsrat ist die beabsichtigte Ordnungsstrafe, ihre Begründung sowie die Rechtfertigung des Arztes zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 100. Strafbemessung
(1)
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Arztes Bedacht zu nehmen.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(2)
Hat der Arzt durch eine Tat oder mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird hierüber gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(3)
Wurde der Arzt wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Arzt von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
(4)
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 101. Geldbußen
Geldbußen sind durch Einbehalt von den monatlichen Dienstbezügen hereinzubringen. Bei der Verhängung der Strafe ist gleichzeitig über die Hereinbringung der Geldbuße zu entscheiden. Hierbei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arztes Bedacht zu nehmen. Die Absattung in monatlichen Teilbeträgen kann bewilligt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 102. Verjährung
(1)
Der Arzt darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
-
1.
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung dem leitenden Angestellten zur Kenntnis gelangt ist, oder
-
2.
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.
(49. Änderung / 1. Jän. 1998)
(2)
Der Ablauf der in Abs 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen oder eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(Geltende Fassung ab 1.5.1988)
(3)
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 103. Tilgung und Nachsicht von Strafen
(1)
Bei einwandfreiem Verhalten des Arztes sind über sein Ansuchen Ordnungsstrafen nach einem Jahr zu tilgen.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(2)
Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann über Antrag des Arztes Strafen ganz oder teilweise nachsehen.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Bei Tilgung der Strafe ist der Disziplinarakt zu vernichten.
(Geltende Fassung ab 1.4.1980)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 104. Schriftliche Verständigung
(1)
Der Arzt und der Betriebsrat sind von folgenden Verfügungen schriftlich zu verständigen:
-
1.
Einleitung von Vorerhebungen gemäß § 97 Abs 1,
-
2.
Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 97 Abs 3),
-
3.
Absehen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 98,
-
3a.
Absehen von einer Strafe gemäß § 100 Abs 3,
-
4.
Tilgung von Strafen gemäß § 103 Abs 1,
-
5.
Nachsicht von Strafen gemäß § 103 Abs 2.
(49. Änderung / 1.Jän. 1998)
(2)
Die schriftliche Verständigung gemäß Abs 1 hat in den Fällen der Z 1 und 2 Angaben über Gründe für die Verfügung zu enthalten.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
(3)
Die in Abs 1 vorgesehenen Zustellungen haben gegen Übernahmsnachweis zu erfolgen; alle anderen Zustellungen können auch mit eingeschriebenem Brief bewirkt werden.
(Geltende Fassung ab 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
B. Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 105. Verhängung von Ordnungsstrafen
(entfällt ab 1. Jänner 1996)
C. Verfahren bei Dienstvergehen
§ 106. Einleitung des Disziplinarverfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 107. Disziplinarverfügung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 108. Disziplinarkommission
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 109. Disziplinaranwalt
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110. Verteidiger
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110a. Personal- und Sachaufwand
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110b. Anwendung der Zivilprozessordnung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110c. Mündliche Verhandlung
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110d. Erkenntnis
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110e. Einstellung des Verfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110f. Wiederaufnahme des Verfahrens
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110g. Anwendung auf Pensionisten
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
§ 110h. Gebühren und Kosten
(aufgehoben ~ 1.1.1996)
Übergangsbestimmung ➔ § 138
Abschnitt VI Schlussvorschriften
§ 111.
(aufgehoben ~ 1.1.1995)
§ 112. Versicherungsträger
(1)
Als Versicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit der Organisationseinheiten im Sinne dieser Dienstordnung gilt auch der Dachverband der Sozialversicherungsträger; dessen Büroleiter gilt als leitender Angestellter im Sinne dieser Dienstordnung. Der Büroleiterstellvertreter gilt als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten.
(96. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)
Als Pensionsversicherungsträger im Sinne dieser Dienstordnung gilt ab dem In-Kraft-Treten des BPAÜG auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
(71. Änderung / 1. Jänner 2007)
§ 113. Außerkraftsetzung bisheriger Vorschriften
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Dienstordnung treten, soweit in Abschnitt VII (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:
-
1.
Dienstordnung für die bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs angestellten Ärzte und Dentisten;
-
2.
Richtlinien zur Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse jener bei österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Ärzte, die vom Geltungsbereich der DO Arzt ausgenommen sind;
-
3.
Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der bei österreichischen Sozialversicherungsträgern angestellten Dentisten;
-
4.
Richtlinien zur Regelung der Pensionsbezüge der ehemaligen Kassenärzte der Krankenversicherungsträger;
-
5.
Dienstordnung für die in Krankenhäusern und Heilstätten der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Ärzte;
-
6.
Dienstordnung für die in den Krankenanstalten der Wiener Gebietskrankenkasse angestellten Ärzte.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
§ 114. Wirksamkeitsbeginn
Diese Dienstordnung samt Anlagen und Übergangsbestimmungen tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(Geltende Fassung ab 1.1.1970)
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen
§ 115. Übergangsbestimmung zu § 75 – Waisenpension
(1)
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Waisenpension ist Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ 41 Abs 1 Z 1 bis 6)
-
1.
eines verstorbenen Arztes (Pensionisten),
-
2.
eines abgängigen Arztes (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arzt im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § 72 erfüllt hat und Anspruch auf Kinderzulage für diese Kinder gehabt hat oder gehabt hätte.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 116. Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Ein Differenzbetrag gemäß Art XX Z 2 in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis 30. April 1987 geltenden Fassung des § 48 erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag ist eine nach dem 31. Mai 1987 anfallende Gefahrenzulage anzurechnen, solange auf diese Zulage nach der ab 1. Mai 1987 geltenden Fassung des § 48 Anspruch besteht.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 117. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 4
(1)
§ 89 Abs 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.
auf Ärzte, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 30 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.
auf Ärzte, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie am 1. Jänner 1994 noch keine zehn Dienstjahre gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 16 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
-
a)
Dienstzeiten gemäß § 16;
-
b)
Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
-
c)
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b MSchG bzw gemäß §§ 2 oder 5 VKG;
-
d)
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 4;
-
e)
Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 23 WG oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl Nr 233/1965.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 117a
§ 117a. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 4 und § 117
(1)
Der Anwendungsbereich des § 117 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Für alle anderen in § 117 genannten DienstnehmerInnen ist § 89 Abs 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
-
1.
der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20% der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
-
2.
der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36;
-
3.
Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § 89 Abs 4 um 5‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
§ 118. Übergangsbestimmung zu § 91 Abs 1
(1)
Auf Ärzte, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 91 Abs 1 in der Fassung der 94. Änderung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. August 1996 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(94. Änderung / 21. Mai 2018)
(2)
Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
-
1.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § 73, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft besitzt,
-
2.
-
3.
Dienstverweigerung gemäß § 186 Abs 8,
-
4.
Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
-
5.
Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 131 Abs 7,
-
6.
Kündigung durch den Arzt,
-
7.
einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses,
-
8.
vorzeitigen Austritt.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
(3)
Die vom Arzt gemäß §§ 17 und 93 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Auf Ärzte, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 91 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs 3 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 119. In-Kraft-Treten der 42. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 1996
treten
in Kraft
: § 1a, § 9a, § 12 Abs 5, § 12a Abs 4, § 17 Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 4 und Abs 6, § 24, § 30 Abs 1 Z 5, § 35 Abs 1 Z 1 lit b, § 35 Abs 10, § 41 Abs 6, Abs 8, Abs 10 und Abs 11, § 52 Abs 5, § 60 Abs 1 und Abs 2, § 69 Abs 3, § 70 Abs 2 Z 4, § 71, § 74 Abs 1, Abs 2 Z 5, Abs 3 Z 1 und Abs 4, § 76 Abs 1, § 79 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, § 80, § 81, § 83 Abs 1, § 84 Abs 1, § 86 Abs 1 und Abs 4, § 87 Abs 2 Z 2, § 89 Abs 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit a bis lit b und Z 6, § 90, § 93 Abs 2, Abs 4 bis Abs 5 und Abs 5a bis Abs 5d, Art XXV Z 2 sowie Anlage 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 1996
treten
außer Kraft
: § 17 Abs 3, § 35 Abs 2 Z 3, § 42, § 87 Abs 1 Z 2 sowie Art XII.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 120. Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 1
(1)
§ 17 Abs 1 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Auf die Wartezeit (§ 72) und für die Pensionsbemessung (§ 80) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 (nach)entrichtet hat; im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arztes sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arztes liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arzt den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arzt in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen. Dienstzeiten im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse, für die gemäß § 93 Abs 7 keine Pensionsbeiträge entrichtet worden sind, sind bei Eintritt in ein neues Dienstverhältnis nur dann anzurechnen, wenn der Arzt für diese Zeiten innerhalb von 18 Monaten nach dem Eintritt Beiträge nach Maßgabe des § 93 Abs 5 nachentrichtet.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 121. Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 1a
§ 17 Abs 1a ist auf Ärzte, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 122. Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 2
(1)
§ 17 Abs 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arztes bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
-
1.
diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs 8 bis 10 BSVG);
-
2.
der Arzt für diese Zeiten Beiträge gemäß § 93 nachentrichtet hat.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arztes weitere fünf Jahre der in Abs 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Die Abs 2 und 3 sind auch auf jene Ärzte anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 131 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 123. Übergangsbestimmung zu § 74 Abs 4
§ 74 Abs 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 124. Übergangsbestimmung zu § 80 Abs 1
(1)
§ 80 Abs 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. August 1996 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die Pension (§ 73) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ 17) 50% der Bemessungsgrundlage (§ 79). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,125% der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage.
Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 125. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 3 Z 4 lit a)
(1)
§ 89 Abs 3 Z 4 lit a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die gemäß § 17 Abs 1 bis 3 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei
-
a)
für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 2,1),
-
b)
für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte: 1,6)
vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Ärzten, die innerhalb der ersten 30 für die Pensionsbemessung gemäß § 17 Abs 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 126. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 5b
(1)
§ 93 Abs 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Für Zeiten gemäß § 122 Abs 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß §§ 9 oder 9a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 127. In-Kraft-Treten der 43. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 1995
tritt § 89 Abs 3 Z 1 und 4 lit b
in Kraft
.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 1996
treten
in Kraft
: § 3 Abs 3a und 6, § 7, § 8 Abs 5 und 7, § 10 Abs 5, § 11 Abs 4, § 12a Abs 3, § 16, § 17 Abs 2, § 22, § 28 Abs 1, § 29 Abs 1, § 31, § 32, § 33 Abs 5, § 35 Abs 6, § 46 Abs 1 und 3a, § 47 Abs 1, § 51 Abs 1, § 51a, § 51b Abs 1, § 51c Abs 1 bis 3, § 52 Abs 1, § 54a, § 59 Abs 3, § 64 Abs 3, § 65 Abs 3, 4 und 6, § 72 Abs 1, § 74 (Überschrift), § 79 Abs 3, § 80 Abs 1, § 84, § 89 Abs 3 Z 2a, 3, 4 lit a und 5 sowie Abs 4, § 91, § 93 Abs 4 und 5, § 94a, § 95, § 97 Abs 3, § 99, § 101, § 102 Abs 1, § 103 Abs 1, § 104, Art XXV Z 2, Art XXVI Z 2 und 7 sowie die Anlagen 1 und 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Jänner 1996
treten
außer Kraft
: § 28a, § 30, § 96, § 100 Abs 4, § 102 Abs 3, §§ 105 bis 110h, Art I und Art II.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 128. Übergangsbestimmung zu § 7 – Verständigung der Ärzte (Pensionisten)
(1)
§ 7 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Von der Anstellung, der Stellenbesetzung (Bestellung), jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arzt (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 129. Übergangsbestimmung zu § 12a Abs 3
(1)
§ 12a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2014 Abs 2 anzuwenden.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
(2)
Hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) und auf die gemäß § 131 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen gilt Folgendes:
1.
Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG sind auf die gemäß § 131 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 4 bzw der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat; für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind solche Zeiten sofort anzurechnen.
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 3 sind anzurechnen.
3.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 2 sind auf die gemäß § 131 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nur dann anzurechnen, wenn der Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken bei anderen Versicherungsträgern gewährt wurde; für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind solche Zeiten jedenfalls anzurechnen.
4.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 1 oder 4 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG sind nicht anzurechnen.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
§ 130. Übergangsbestimmung zu § 16 – Anrechenbare Dienstzeit für die Frist gemäß § 131 Abs 2 Z 3
(1)
§ 16 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 und 3 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Auf die gemäß § 131 Abs 2 Z 3 vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten gehemmt:
-
1.
Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § 12a Abs 3 anzurechnen sind;
-
2.
Zeiten eines Sonderurlaubes;
-
3.
Zeiten einer Bildungskarenz;
-
4.
Zeiten eines Freijahres.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 131. Übergangsbestimmung zu § 22 – Unkündbarkeit
(1)
§ 22 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Das Dienstverhältnis eines unbefristet angestellten Arztes wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs 5 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist, unkündbar, wenn der Arzt
-
1.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
-
2.
seit zwei Jahren eine auf mindestens „geeignet” lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
-
3.
zehn Dienstjahre gemäß § 130 zurückgelegt hat,
-
4.
beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
Übergangsbestimmung ➔ § 252
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Abs 2 ist im Hanusch-Krankenhaus der Österreichischen Gesundheitskasse nur auf Ärzte anzuwenden, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt sind.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(4)
Einem unbefristet angestellten Arzt, der die Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 und 2 erfüllt, kann der Verwaltungsrat (Konferenz) die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 130) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs 5 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Ärzten erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs 2 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)
Die Zahl der unkündbaren Ärzte des Versicherungsträgers darf 67% des Gesamtstandes der fertig ausgebildeten Ärzte des Versicherungsträgers (ausgenommen befristet angestellte Ärzte) nicht übersteigen.
Die Zahl der gemäß Abs 3 unkündbaren Fachärzte im Hanusch-Krankenhaus darf 67% der in dieser Krankenanstalt für Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung als Fachärzte anerkannt sind, systemisierten Planstellen nicht übersteigen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Ist der Prozentsatz an unkündbaren Ärzten gemäß Abs 5 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs 2 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllt wurden, und zwar so lange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arzt, bei gleichem Dienstalter dem Arzt mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Unkündbare Ärzte, die noch nicht 15 nach § 130 anrechenbare Dienstjahre erworben und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 134 Abs 2 und 3 nicht erfüllen und sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § 134 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Ärzte dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn beim Versicherungsträger in dem Bundesland, in dem sich die Einrichtung befindet, nach vorhergehender Kündigung aller kündbaren Ärzte und Versetzung aller jener Ärzte in den Ruhestand, bei denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, geeignete Posten für diese Ärzte nicht vorhanden sind oder die Ärzte die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Einem aufgrund dieser Bestimmung von einem Krankenversicherungsträger gekündigten Arzt ist tunlichst eine Vertragsarztstelle anzubieten, wenn die zuständige Ärztekammer zustimmt. Wird die Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Ärzte Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Ärzte den früher gekündigten vorangehen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(8)
Im Falle der Kündigung nach Abs 7 verliert der Arzt für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 158
§ 132. Übergangsbestimmung zu § 30 – Erweiterter Kündigungsschutz
(1)
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 31. Dezember 2000 die Abs 2 und 3 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Kündbare Ärzte, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 130 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 131 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 45. Lebensjahr überschritten hatten, können gekündigt werden, wenn
-
1.
in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf „nicht geeignet” lautet;
-
2.
sie sich
-
a)
einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs 6, 10 Abs 5, 11 Abs 4, 28 Abs 1 bzw 185 Abs 6 oder
-
b)
eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
schuldig gemacht haben;
-
3.
sie, ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den in § 134 Abs 4 Z 2 angeführten Gründen verringert bzw die Einrichtung aufgelassen wird und andere kündbare Ärzte nicht mehr im Dienste des Versicherungsträgers stehen;
-
4.
sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 Abs 1 APG) oder auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG haben;
-
5.
sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG) bzw die vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs 1 ASVG (§ 6 APG) bzw die Knappschaftsvollpension gemäß § 279 Abs 1 ASVG zuerkannt worden ist;
-
6.
der in § 52 Abs 1 angeführte Zeitraum, für den Anspruch auf ständige Bezüge besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
(93. Änderung / 1. Jänner 2018)
(3)
Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 133. Übergangsbestimmung zu § 31 – Entlassung
§ 31 ist auch auf unkündbare Ärzte sowie auf Ärzte, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § 132 besteht, anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 134. Übergangsbestimmung zu § 32 – Versetzung in den Ruhestand
(1)
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs 2 bis 5 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Unkündbare Ärzte haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
-
1.
30 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17 und §§ 120 bis 122) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
-
2.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
-
3.
die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
-
4.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
-
5.
eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
-
6.
eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Unkündbare Ärzte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 185 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ 185 Abs 4) erlangen hätte müssen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unkündbare( n) Arzt/Ärztin in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Arzt/Ärztin
-
1.
die für männliche Ärzte geltenden Voraussetzungen nach Abs 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
-
2.
ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)
Abs 3 findet auch auf kündbare Ärzte Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis der Unkündbarkeit entfällt.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Die Abs 2 bis 5 sind auch auf jene Angestellten anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § 131 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 184
§ 135. Übergangsbestimmung zu § 72 Abs 1
(1)
§ 72 Abs 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnitt IV, wenn der Arzt
-
1.
die Unkündbarkeit (§ 131) erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § 131 Abs 5 bereits ausgeschöpft ist,
-
2.
eine zehnjährige Wartezeit (§ 120 Abs 2) erfüllt und
-
3.
Pensionsbeiträge (§ 93) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten
hat.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 136. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 4
(1)
§ 93 Abs 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Soweit nicht § 137 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
-
1.
Ärzte, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 45. Lebensjahr überschritten hatten, solange nicht Nachsicht gemäß § 22 Abs 3 idF des Art XXVII Z 6 in der bis 31. Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
-
2.
Ärzte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen;
-
3.
in die Gehaltsgruppe B V einzureihende Ärzte, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist;
-
4.
Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden.
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
Übergangsbestimmung ➔ § 156
§ 137. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 5
(1)
§ 93 Abs 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. März 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die in § 136 Abs 2 genannten Ärzte können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § 120 Abs 2 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur und erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (zB Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft; Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes; Erlangung des Rechtes zur uneingeschränkten selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes).
Übergangsbestimmung ➔ § 165
Übergangsbestimmung ➔ § 178
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 138. Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Ärzte anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 139. In-Kraft-Treten der 44. Änderung
(1).
Es treten mit
1. September 1996 in Kraft
: § 13 Abs 1, § 14 Abs 1, § 16 Abs 2, § 17 Abs 2, § 20 Abs 4, § 32 Abs 1, § 41 Abs 6, 6a, 6b und 7, § 46 Abs 1, § 60 Abs 3, § 65 Abs 2, § 69 Abs 2, § 75 Abs 1, 1a und 1b, § 79 Abs 2a, 2b, 2c und 3, § 80 Abs 1 und 1a, § 89 Abs 3 Z 4 lit a, § 91, § 92 Abs 1, Art XXIV, Art XXV Z 1 und 2, Art XXVI Z 4, 7 und 8 sowie Art XXVII Z 1, 2, 5, 6 und 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. Jänner 1997 außer Kraft
: § 71 Abs 3, 4 und 5.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Es treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft
: § 86 Abs 2, 2a, 3 und 3a, § 87 Abs 1, 2 und 3, § 88 Abs 1 und 1a, § 89 Abs 3 Z 4 lit f sowie § 93 Abs 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 140. Übergangsbestimmung zu § 79 Abs 3
(1)
§ 79 Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs 1 um 0,125% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(94./95. Änderung / 1. Jänner 2028)
Redaktionelle Anmerkungen
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs 1 um 0,125% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (88. Änderung / 1. Jänner 2016)
§ 141. Übergangsbestimmung zu § 79 Abs 5
(1)
§ 79 Abs 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die gemäß § 140 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 86,5% der gemäß § 79 Abs 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 142. Übergangsbestimmung zu § 80 Abs 1a
(1)
§ 80 Abs 1a in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Abgesehen von den Fällen des § 79 Abs 6 darf die Pension 50% der Bemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs 1 nicht unterschreiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 143. Übergangsbestimmung zu § 86 Abs 2
(1)
Abweichend von § 86 Abs 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § 144 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 87 Abs 3 eine Vorschusszahlung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § 54 Abs 6 gilt sinngemäß.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 144. Übergangsbestimmung zu § 87 Abs 3
(1)
Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § 87 Abs 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § 54 Abs 6 gilt sinngemäß.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 145. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 3 Z 4 lit b)
§ 89 Abs 3 Z 4 lit b ist auf Ärzte, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden. Für diese Ärzte gilt Folgendes: Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach § 89 Abs 3 Z 4 lit a berücksichtigten Steigerungspunkten 66% der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen. Hiebei ist Nachstehendes zu beachten:
a)
Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
b)
Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen.
c)
Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus § 89 Abs 3 Z 4 lit a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § 80 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 146. In-Kraft-Treten der 45. Änderung
(1)
Es tritt mit
1. September 1996 außer Kraft
: § 41 Abs 6b Z 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. September 1996 in Kraft
: § 41 Abs 6b Z 7 und 8, § 89 Abs 3 Z 4 lit a bis e), Art XXV Z 2, Art XXVI Z 8 Abs 2 sowie Art XXVIII Z 6a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Es tritt mit
1. Jänner 1997 außer Kraft
: § 12 Abs 5.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Es treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft
: § 12 Abs 4, § 16 Abs 3, § 17 Abs 1b und 3, § 27, § 38 Abs 1, § 50b, § 54 Abs 5, § 58 Abs 2, § 67 Abs 2, § 77, § 79 Abs 1 Z 1, § 89 Abs 3 Z 2 und 4 lit f, § 91 Abs 2 sowie § 93 Abs 5a und 5c bis 5e.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 147. In-Kraft-Treten der 46. Änderung
Mit
1. Jänner 1997
treten § 85 Abs 1, § 88 Abs 1 und § 93 Abs 4 Z 5
in Kraft
.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 148. In-Kraft-Treten der 47. Änderung
(1)
Es treten mit
1. Juli 1997 außer Kraft
: § 41 Abs 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. Juli 1997 in Kraft
: § 41 Abs 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § 75 Abs 1b.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 149. In-Kraft-Treten der 48. Änderung
(1)
Es treten mit
1. November 1997 außer Kraft
: § 50 Abs 1a, § 76 Abs 2 und § 84 Abs 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. November 1997 in Kraft
: §§ 9 bis 9g, § 35 Abs 3 Z 9a, § 41 Abs 1 Z 5 bis 6, § 45, § 50 Abs 1 sowie 3, § 50a Abs 1 sowie 4, § 50b, § 50d, § 51 Abs 1 sowie 4, § 75 Abs 1a bis 1c sowie 3 bis 5, § 82 und § 86 Abs 4.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 150. In-Kraft-Treten der 49. Änderung
(1)
Es tritt mit
1. Jänner 1998 außer Kraft
: Art XXIII Z 2 bis 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft
: § 17 Abs 1 bis 1a, § 19 Abs 3, § 27 Abs 2 und 4, § 29 Abs 3 bis 5, § 31 Abs 1a, § 34 Abs 2, § 35 Abs 6, § 38, B I Z 3, § 40 Abs 5, § 45a, § 46 Abs 3 bis 3a, § 53, § 54a, § 57 Abs 2, § 76, § 84, § 93 Abs 5b und 5d, § 102 Abs 1 Z 1, § 104 Abs 1 Z 3a, Art XXIII, Art XXVII Z 5 Abs 2, Art XXVII Z 12 Abs 2 sowie die Anlagen 1 und 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 151. Wahrungsbestimmungen
(1)
Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung dieser Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem/der Arzt/Ärztin infolge einer Änderung der §§ 37, 38 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der/die Arzt/Ärztin aufgrund von organisatorischen Änderungen infolge des SV-OG auf einem Dienstposten verwendet wird, der mit einer geringeren als seiner/ihrer bisherigen Einreihung verbunden ist.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(3)
Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn infolge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Urlaub bzw. Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird.
(92. Änderung / 1. Juni 2017)
(4)
Eine bereits zuerkannte Leitungs- oder Funktionszulage bleibt im jeweiligen Ausmaß gewahrt, wenn dem/der Arzt/Ärztin infolge einer Änderung der §§ 43 oder 44 ein niedrigeres Ausmaß der Zulage als bisher gebührt oder ein entsprechender Zulagentatbestand nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt auch bei einer Versetzung (Verwendungsänderung) in Folge organisatorischer Änderungen im Zusammenhang mit dem SV OG, soweit eine solche Zulage dadurch nicht mehr – oder reduziert – gebührt.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
(5)
Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – so lange weiter, bis der nach § 50c Abs 2 neu berechnete Wert diesen übersteigt.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
§ 151a. Wahrungsbestimmungen
(1)
Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, die auf Basis des SV-OG getroffen werden bleiben den ÄrztInnen die ihnen zustehenden Rechte aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der anzuwendenden Dienstordnung unverändert gewahrt.
(2)
Eine Änderung des Dienstortes im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung aufgrund des SV-OG gilt als zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Fahrtstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort um nicht mehr als 30 Minuten länger ist, als zum bisherigen Dienstort und sonstige berücksichtigungswürdige Interessen des/der Angestellten nicht entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Wegzeitverlängerung ist zu kompensieren, wobei Näheres in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist. Für die Berechnung der zumutbaren Wegzeit ist im Regelfall die Fahrzeit des zweckmäßigerweise in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels heranzuziehen.
(97. Änderung / 1. Oktober 2019)
(3)
Übergänge von Dienstverhältnissen bzw Zuweisungen zu Dienstleistungen im Sinne § 718 Abs 12 Z 1 und 2 ASVG, sowie Übertragungen von Dienstnehmern im Sinne § 718 Abs 18 letzter Satz ASVG, sind als Überlassungen gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu qualifizieren; Anlage 10 ist anzuwenden.
(96. Änderung / 1. Juli 2019)
§ 152. In-Kraft-Treten der 50. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 1998
tritt Art XXVII Z 10
außer Kraft
.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 1998
tritt § 83
in Kraft
.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 153. In-Kraft-Treten der 51. Änderung
(1)
Es treten mit
1. Jänner 1999 außer Kraft
: § 38 Abs 1 sowie Abs 2 sowie Abs 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Es treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft
: § 9c Abs 3, § 13 Abs 1 Z 3 lit d sowie Z 4 sowie Abs 1a, § 14 Z 2 lit e sowie Z 4 sowie Z 6, § 16 Abs 3, § 17 Abs 1b Z 1, § 24 Abs 1 sowie Abs 1a sowie Abs 4, § 27 Abs 2, § 35 Abs 5, § 37 A I, § 38, § 41 Abs 4, § 46 Abs 3, § 47 Abs 1, § 50c Abs 5, § 51a Z 1 lit f, § 51b Abs 1 Z 1 lit f, § 52 Abs 1 Z 2 lit a sublit ee, § 58 Abs 2, § 75 Abs 1a, § 89 Abs 7, § 93 Abs 4 Z 5, Art XXVII Z 7 bis 8 und die Anlagen 1 sowie 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 154. Übergangsbestimmung zu § 16 Abs 3
Den Beschäftigungszeiten gemäß § 32 ÄrzteG 1998 sind Beschäftigungszeiten gemäß § 16a ÄrzteG 1984 gleichzuhalten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 155. Übergangsbestimmung zu § 38
Den in § 38 Abs 4 Z 6 genannten Ärzten sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses berechtigt sind, gleichzuhalten.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
§ 156. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 4 und § 136
Den Ärzten, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 32 ÄrzteG 1998 beschäftigt werden, sind Ärzte, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16a ÄrzteG 1984 beschäftigt werden, gleichzuhalten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 157. In-Kraft-Treten der 52. Änderung
(1)
Mit
1. September 1998 treten in Kraft
: § 41 Abs 8 und § 93 Abs 2 Z 1 bis 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. April 1999 treten in Kraft
: § 16 Abs 1 bis 2, § 17 Abs 1, Abs 2 Z 1 sowie Abs 6, § 32, § 33 Abs 2 bis 3, § 52 Abs 1 Z 1, § 93 Abs 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art XXV Z 1 und Art XXVII Z 5, 6, 9 sowie 13.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. April 1999 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 79 Abs 1 Z 5, Abs 2a, Abs 2b Z 2a sowie Abs 2c bis 3, § 93 Abs 2a und Art XXVIII Z 2 bis 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 89 Abs 3 Z 4, Art XXVI Z 8 und Art XXVIII Z 6a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 79, § 80 Abs 1a, § 89 Abs 3 Z 2 bis 2a sowie Abs 4, § 93 Abs 2a und Art XXVIII Z 2 bis 4.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Mit
1. April 1999 treten außer Kraft
: § 17 Abs 4 und Art XXVI Z 5.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Mit
1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: Art XXIV.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 158. Übergangsbestimmung zu § 131
Durch die mit 1. April 1999 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs 1 in der Fassung des Art XXVII Z 5 – nunmehr § 130 – werden Anwartschaften bzw Rechtspositionen, welche aufgrund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 159. Übergangsbestimmung zu § 79
(1)
§ 79 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Ärzte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ 73 bis 75 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ 73) bilden
1.
der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 10 auf den der Arzt unter Bedachtnahme auf § 35 Abs 4 und 8 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § 27 gelten, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § 93 Abs 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
2.
die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § 51a Z 2, § 51b Abs 1 Z 2 und § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 51 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
3.
die Verwendungszulage (§ 47) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 51a Z 1, § 51b Abs 1 Z 1 und § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
4.
die Gefahrenzulage (§ 48) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § 51a Z 1, § 51b Abs 1 Z 1 und § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas;
5.
die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § 51a Z 2, § 51b Abs 1 Z 2 und § 52 Abs 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § 51 Abs 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
6.
ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § 36 Abs 4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § 36 Abs 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Gehaltsgruppe niedriger ist als jene Gehaltsgruppe, in die die Einreihung gemäß § 36 Abs 4 jeweils vorzunehmen war.
(71. Änderung / 1. Juli 2007)
(3)
Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ 40 Abs 2) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § 40 Abs 3 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt das in § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG genannte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 3 um 0,133% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(94./95. Änderung / 1. Jänner 2028)
Redaktionelle Anmerkungen
(4) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arzt den in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs 2 bis 3 um 0,133% zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (88. Änderung / 1. Jänner 2016)
(5)
Eine Kürzung nach Abs 4 findet nicht statt, wenn
-
1.
der Arzt gestorben oder
-
2.
die Dienstunfähigkeit des Arztes als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
-
3.
die Dienstunfähigkeit des Arztes durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ 185 Abs 3 Z 1) oder
-
4.
die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 134 Abs 4 bzw gemäß § 184 Abs 4 ausgesprochen worden
ist.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(6)
Die nach Abs 4 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 85,6 % der gemäß Abs 2 bis 3 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § 80 Abs 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs 2 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § 80 Abs 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(8)
Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § 79 Abs 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:
Jahr |
Zahl |
2004 |
24 |
2005 |
36 |
2006 |
48 |
2007 |
60 |
2008 |
72 |
2009 |
84 |
2010 |
96 |
2011 |
110 |
2012 |
126 |
2013 |
144 |
2014 |
164 |
2015 |
186 |
2016 |
208 |
2017 |
230 |
2018 |
252 |
2019 |
274 |
2020 |
296 |
2021 |
319 |
2022 |
342 |
2023 |
365 |
2024 |
388 |
2025 |
411 |
2026 |
434 |
2027 |
457 |
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(9)
Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Abs 2 bis 7 eine Vergleichspension zu berechnen.
(82. Änderung / 1. Dezember 2013)
(10)
Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § 89 die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(11)
Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs 13 oder 14.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(12)
Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(13)
Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.472,40 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.472,40 entspricht.
4.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(14)
Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.472,40 nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von € 350,00 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 26.490 zu dividieren.
2.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3.
Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(14a)
Abweichend von Abs 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.204,30 übersteigt, nicht aber den Betrag von € 2.472,40 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7% beträgt.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(15)
Die in den Abs 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs 14 Z 1 bzw in Abs 16 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(16)
Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § 460b Abs 1 Z 1 lit a ASVG leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs 13 Z 3 und Abs 14a anstelle des Wertes „7%“ der Wert „13%“ und in Abs 14 Z 1 anstelle des Wertes „26.490“ für den Divisor der Wert „14.264“ tritt.
(86. Änderung / 1. Jänner 2016)
§ 160. Übergangsbestimmung zu § 79 Abs 1 Z 3
(1)
(aufgehoben ~ 82. Änd. / 1. Jän. 2014)
(2)
Die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 lit b sowie die in § 93 Abs 2a Z 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 |
zu 1/5 |
2004 |
zu 2/5 |
2005 |
zu 3/5 |
2006 |
zu 4/5 |
ab 2007 |
zur Gänze |
(102. Änderung / 1. Jänner 2022)
§ 161. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 3 Z 1
(1)
Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 89 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden, gilt abweichend von § 89 Abs 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw 241 iVm § 607 Abs 4 und Abs 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs 5 ASVG anzuheben.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
(3)
Die im § 89 Abs 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 30 beitragspflichtigen Dienstjahren für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 40. Dienstjahres keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § 17 Abs 1 heranzuziehen.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
§ 162. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 3 Z 4 lit c)
(1)
§ 89 Abs 3 Z 4 lit c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Zusätzlich zu den in § 89 Abs 3 Z 4 lit a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 360 bzw 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § 89 Abs 3 Z 4 lit a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 163. Übergangsbestimmung zu § 89 Abs 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § 89 berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 164. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 2a
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß § 116.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 165. Übergangsbestimmung zu §§ 93 Abs 4, 5, 5d und 5e, 136 Abs 2, 137 Abs 2 sowie 17 Abs 1
(1)
§ 93 Abs 4, 5, 5d und 5e bzw § 136 Abs 2 und § 137 Abs 2 sind nicht anzuwenden auf
-
1.
Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § 93 Abs 4 bzw Art XXVII Z 12 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen waren, sowie
-
2.
Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Für die in Abs 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § 17 Abs 1 nach Maßgabe der Abs 3 bis 7.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § 93 Abs 5 bzw Art XXVII Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinnes des § 17 Abs 1.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arzt bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht der DO.B einbezogen werden möchte oder nicht:
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Als Zeiten, welche die in Abs 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
-
1.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
-
2.
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
3.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
4.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
-
5.
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
-
6.
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
-
7.
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Der Berechnung der gemäß Abs 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 93 Abs 2 zugrunde zulegen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 166. In-Kraft-Treten der 53. Änderung
(1)
Mit
1. April 1999 treten in Kraft
: § 17 Abs 1, § 93 Abs 5 und 5e Z 1, Art XXVI Z 2 und Z 4, Art XXVII Z 12 und Z 13, Art XXXVI Z 16.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 9 Abs 6, § 16 Abs 2, § 20a, § 37, GG A II, § 38 GG B/III Z 3, GG B/IV und GG B/V, § 48 Abs 1 und 2, § 50 Abs 1 Z 1, § 50d, Art XIII Z 2, Art XX Z 2 Abs 4, Art XXVII Z 5, Art XXVII Z 14, Art XXXIII Z 2 bis 4, Anlage 1, Anlage 6.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 89 Abs 3 Z 2a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 89 Abs 3 Z 2a, § 93 Abs 2a, Art XXXVI Z 10a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Mit
1. April 1999 treten außer Kraft
: § 17 Abs 6, § 93 Abs 4 Z 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Mit
1. Jänner 2000 treten außer Kraft
: § 19 Abs 10, § 37, GG A II, Art III bis Art XI, Art XIII Z 1 und Z 3, Art XIV bis XIX, Art XX Z 1, Art XX Z 2 Abs 1 bis 3, Art XX Z 2 Abs 5 und Z 3 und Z 4, Art XXI bis XXIII, Art XXVIII Z 7 und Z 8, Art XXIX Z 2, Art XXXVI Z 14.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 167. Übergangsbestimmung zu § 20a Abs 3
(1)
§ 20a Abs 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Das Freijahr ist auf die gemäß § 131 Abs 2 Z 3 vorgesehene Frist nicht anzurechnen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 168. Übergangsbestimmung zu § 38 Abs 4 Z 3 und Abs 5
§ 38 in der ab dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ist hinsichtlich des Abs 4 Z 3 und des Abs 5 auf Ärzte, die schon vor dem 1. Jänner 2000 in Gehaltsgruppe B III eingereiht worden sind, nicht anzuwenden. Für diese Ärzte gilt nach dem 31. Dezember 1999, dass
-
1.
Ärzte für Allgemeinmedizin (§ 31 Abs 1 ÄrzteG 1998) in Gehaltsgruppe B III und
-
2.
Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen – sofern sie noch nicht zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind – in Gehaltsgruppe B IV
einzureihen sind.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
§ 169. Übergangsbestimmung zu § 48 Abs 3 Z 2
(1)
Ergibt sich für einen Arzt, der die Gefahrenzulage gemäß § 48 Abs 2 Z 2 im Zeitraum Juli bis Dezember 1999 ununterbrochen bezogen hat, am 1. Jänner 2000 eine Verminderung dieser Zulage bzw des Gesamtbetrages gemäß § 48 Abs 4, so ist die Differenz als Differenzbetrag auszuzahlen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Wenn im Zusammenhang mit dem Anfall einer Gefahrenzulage die Begrenzung gemäß § 48 Abs 4 erst zum Tragen kommt oder im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Gefahrenzulage diese Begrenzung nicht mehr zum Tragen kommt, ist eine Neuberechnung des Differenzbetrages durchzuführen, wobei eine gemäß § 48 Abs 4 vorher wirksam gewordene Anrechnung unberührt bleibt bzw entsprechend zu berücksichtigen ist.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Der Differenzbetrag gilt als nichtständiger Bezug im Sinne des § 35 Abs 3 Z 3 und wird bei allgemeinen Änderungen des Gehaltes nicht erhöht.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 2000 wirksam werdende Erhöhung der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 9 (allgemeine Erhöhung des Gehaltsschemas oder individuelle Gehaltserhöhung durch Neueinreihung, Zeitvorrückung, außerordentliche Vorrückung u. ä.) im jeweils halben Ausmaß anzurechnen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Der Differenzbetrag gilt als Bezug im Sinne des § 93 Abs 2a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 170. In-Kraft-Treten der 54. Änderung
(1)
Mit
1. April 1999 treten in Kraft
: Art XXVII Z 12 und Art XXXV Z 4.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 8b Abs 4a; § 9c Abs 2, 3 und 7; § 12a Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 1 und 4, Abs 4 Z 1 und 3; § 16 Abs 2; § 20 Abs 4; § 29 Abs 4 und 5; § 30a; § 32 Abs 1 Z 1 und 3; § 35 Abs 4 und 7; § 36 Abs 4; § 44 Abs 1 Z 1 bis Z 3, § 46 Abs 3; § 47 Abs 1; § 47a; § 48 Abs 1 und 2; § 49a Abs 1; § 49b; § 50 Abs 1 Z 2; § 50a Abs 1; § 58 Abs 1a; § 61 Abs 1; § 63 Abs 1; § 65 Abs 2; § 69 Abs 2 Z 1 lit a und b sowie Z 2; § 79 Abs 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § 79 Abs 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § 89 Abs 3 Z 2a; § 93 Abs 2 Z 2 und Abs 5a; Art XXVII Z 4, Z 5 Abs 2, Z 6 Abs 1, Z 9, XXXVII Z 2 und die Anlagen 1 sowie 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Jänner 2000 tritt außer Kraft
: Art XXXVI Z 14.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 171. In-Kraft-Treten der 55. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2000 treten in Kraft
: § 12a Überschrift, § 12a Abs 3 Z 1, § 19 Abs 2, § 48 Abs 1 Z 4a und 4b, Art XXVII Z 4 Abs 2, Art XXXVII Z 7a sowie Z 9, Art XXXVIII Z 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Juli 2000 treten in Kraft
: § 52 Abs 3, Art XXVII Z 7.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 79 Abs 2b Z 2a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Mit
1. Oktober 2000 treten in Kraft
: § 17 Abs 2, § 32 Abs 1 Z 1 und Z 3, § 93 Abs 2 Z 1 lit b, § 94, Art XXVI Z 4, Art XXVII Z 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Mit
1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft
: § 79 Abs 2a, Art XXVIII Z 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Mit
1. Jänner 2001 treten in Kraft
: § 9e Abs 2, § 9h, § 12a Abs 4 Z 3, § 20 Abs 2, § 24 Abs 2 und 4, § 34 Abs 1 bis 1c, § 36 Abs 4 Z 4, § 46 Abs 1 Z 3, § 50c Abs 5, § 53, § 58 Abs 1b, § 65 Abs 2, § 67 Abs 1 bis 3, § 89 Abs 6a, § 93 Abs 5e, Art XXXIII Z 3 und Z 5, Anlage 6 Z 6, 11, 12 und 13, Anlage 7.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Mit
1. Jänner 2001 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 79 Abs 1 Z 1.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(8)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 79 Abs 1 Z 1, Abs 3 sowie Abs 4 Z 3, § 89 Abs 3 Z 2, Art XXVIII Z 2 Abs 2, Art XXXVI Z 10 Abs 2.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(9)
Mit
1. Jänner 2001 treten außer Kraft
: § 30a, Art XXIV, Art XXXVI Z 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 172. Übergangsbestimmung zu § 93 Abs 5e
(1)
§ 93 Abs 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte ist nach dem 31. Dezember 2000 Abs 2 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ 12a Abs 4, 17 Abs 1b, 93 Abs 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zu legen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 17 Abs 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 173. In-Kraft-Treten der 56. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2001 treten in Kraft
: Anlagen 1, 3 und 8.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2001 treten außer Kraft
: § 35 Abs 2 Z 8 und § 45a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 174. Übergangsbestimmung zu § 45a
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2016 / 88. Änd.)
§ 175. In-Kraft-Treten der 57. Änderung
Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 35 Abs 7, § 41 Abs 11, § 50c Abs 5, § 59 Abs 3, § 65 Abs 1 sowie § 75 Abs 1a und 4.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 176. In-Kraft-Treten der 58. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 9 Abs 3a, § 9a Abs 4, § 9c Abs 2, 3 und 7, § 12a Abs 1 und 2, Abs 3 Z 1 sowie Abs 4 Z 1, § 16 Abs 2 Z 1, § 20 Abs 4, § 29 Abs 5, § 35 Abs 6, § 36 Abs 4 Z 2, § 44 Abs 1 Z 4, § 46 Abs 3 Z 4, § 47 Abs 1, § 93 Abs 5a, Art XXV Z 1 subZ 3 lit c, Art XXVII Z 4 Abs 2 und Z 5 Abs 2, Art XXXVI Z 16 Abs 5 Z 2, Art XL Z 3 Abs 2, Anlage 6 Z 1 und 7 sowie Anlage 8.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft
: § 79 Abs 3, § 89 Abs 3 Z 2a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 79 Abs 6, § 89 Abs 3 Z 2a, Art XXXVI Z 10 Abs 2, 8 und 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 177. In-Kraft-Treten der 59. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2002 treten in Kraft
: § 12a Abs 4 Z 3, § 19 Abs 2 Z 1 bis 2, § 35 Abs 7, § 48 Abs 2 Z 2 bis 3, § 50c Abs 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2003
tritt die Anlage 1
in Kraft
.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 178. Übergangsbestimmung zu §§ 93 Abs 1, 4, 5, 5d und 5e, 136 Abs 2, 137 Abs 2 sowie 17 Abs 1
(1)
§ 93 Abs 1, 4, 5, 5d und 5e bzw § 136 Abs 2 und § 137 Abs 2 sind hinsichtlich der ÄrztInnen, welche gemäß §§ 21 oder 211 Abs 2 ÄrzteG 1998 zur selbstständigen Berufsausübung als ZahnärztInnen berechtigt sind, auf Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16a ÄrzteG nach Maßgabe der folgenden Abs 2 bis 7 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Die in Abs 1 genannten Beschäftigungszeiten gelten grundsätzlich als Zeiten gemäß § 17 Abs 1, für welche ab dem 1. Jänner 2002 laufend Beiträge zu entrichten sind.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Soweit für solche vor dem 1. Jänner 2002 gelegene Zeiten nicht schon Beiträge (nach)entrichtet worden sind, sind diese unverzüglich, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Gehaltsschemas – Anlage 1), nach zu entrichten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs 3 kann, innerhalb von höchstens fünf Jahren, eine Teilzahlung der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Gehaltsschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arztes geändert wird.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Der Berechnung der gemäß Abs 3 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § 93 Abs 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Der Arzt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs 7 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2002 liegt, erklären, dass er nicht in das Pensionsrecht der DO.B einbezogen werden möchte. In diesem Fall sind die Zeiten gemäß § 16a ÄrzteG endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § 17 Abs 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten Beiträge (nach)entrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
Als Zeiten, welche die in Abs 6 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, gelten folgende:
-
1.
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
-
2.
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
3.
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
4.
Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 20,
-
5.
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
-
6.
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
-
7.
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 179. In-Kraft-Treten der 60. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 1 Abs 5, § 8a, § 9c Abs 6, § 12a Überschrift, § 13 Abs 1 Z 1, Z 3 lit d und Z 4, § 14 Z 1, Z 2 lit e und Z 6, § 17 Abs 1b Z 1, § 19 Abs 7, § 20a Abs 1 (idF bis 31. DeZ 2004) § 35 Abs 7, 8 und 10, § 40 Abs 6 und 7, § 41 Abs 4, § 44 Abs 1, § 45, § 46 Abs 3 Z 6, § 47 Abs 1, § 47a, § 48, § 49a, § 49b, § 50c Abs 5, § 51 Abs 2, § 51b Abs 2, § 65 Abs 1, § 67 Abs 1, § 112, Art XXV Z 1 subZ 3 lit e, Art XXXVI Z 16 Abs 5 Z 6, Art XXXVII Z 9 Abs 3 sowie Anlage 6 Z 1, 7 und 10.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2005 tritt in Kraft
: § 20a Abs 1 (idF ab 1. Jän. 2005).
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Jänner 2003 tritt außer Kraft
: § 35 Abs 2 Z 6, § 41 Abs 8 und 10 sowie § 44a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 180. In-Kraft-Treten der 61. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2003 treten in Kraft
: § 19 Abs 2, § 40 Abs 6 sowie § 49a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Juni 2003 treten in Kraft
: § 9c Abs 2 (idF bis 31. Mai 2006), § 48 Abs 1, § 50c Abs 1 Z 3, Abs 2 und 3, § 64 Abs 1, § 79 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 5, § 80 Abs 1 und 1a, § 81, § 89 Abs 3 Z 4, Art XXVI Z 8, Art XXVII Z 6, 7 und 11, Art XXVIII Z 6a, Art XXXVI Z 10 Abs 2a, Abs 4, Z 10a, Art XXXVII Z 9, Anlage 4, 5 sowie 9.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Juni 2006 tritt in Kraft
: § 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006)
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 181. Übergangsbestimmung zu § 72 Abs 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetretene kündbare Ärzte, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG vollenden und bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § 16 DO.B zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 45. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.B bzw eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 182. In-Kraft-Treten der 62. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2004 treten in Kraft
: § 79 Abs 1 Z 3, XXXVI Z 10 Abs 3 und 4 sowie Anlage 1 und 3.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2004 treten außer Kraft
: Art XXXVI Z 10 Abs 2a sowie Anlage 4 und 5.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 183. In-Kraft-Treten der 63. Änderung
(1)
Mit 1. Juli 2004 treten in Kraft: § 1 Abs 3, § 22 Abs 8 und 9, § 41 Abs 2, § 70a, Art XXXVI Z 10 Abs 10 sowie Art XLVII Z 3 bis 5.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit 1. Juli 2004 treten außer Kraft: § 32, § 33 sowie § 34.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 184. Übergangsbestimmung zu § 32 bzw zu § 134 – Versetzung in den Ruhestand
(1)
Auf Ärzte, die gemäß § 181 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.B optiert haben, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 5 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
-
1.
35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ 17) erworben, die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
-
2.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
-
3.
die in § 253b Abs 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs 10, 12 bzw 14 sowie § 617 Abs 13 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
-
4.
Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs 1 APG besteht oder
-
5.
eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG beansprucht wird oder
-
6.
eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG beansprucht wird.
Der Arzt hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Ärzte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 185 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arzt (§ 185 Abs 4) erlangen hätte müssen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Der Verwaltungsrat (Konferenz) kann eine(n) unter erhöhtem Kündigungsschutz stehende(n) Arzt/ Ärztin in den Ruhestand versetzen, wenn der/die Arzt/Ärztin
-
1.
die für männliche Ärzte geltenden Voraussetzungen nach Abs 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
-
2.
ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(95. Änderung / 1. Jänner 2020)
(5)
Die Bestimmung des Abs 3 findet auch auf Ärzte ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 185. Übergangsbestimmung zu § 33 – Dienstunfähigkeit
(1)
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 6 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 134 liegt vor, wenn der Arzt infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Der Arzt gilt als dienstunfähig, wenn
-
1.
Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
-
2.
aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arztes für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wird.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arzt binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs 2 nicht in Betracht kommt und dem bzw den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Der Arzt ist verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs 3 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arzt einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arzt auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(7)
PensionsempfängerInnen, die aufgrund eines Gutachtens gemäß § 185 Abs 3 Z 2 (iVm Abs 4 letzter Satz) in den Ruhestand versetzt wurden, ist – solange sie keine gesetzliche Pension beziehen – eine Geldleistung nach dem AlVG zu 12/14 anzurechnen. Die PensionsempfängerInnen sind verpflichtet, den Versicherungsträger von der Gewährung bzw Erhöhung oder Verminderung der Geldleistung nach dem AlVG zu verständigen.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
§ 186. Übergangsbestimmung zu § 34 – Wiedereinberufung zum Dienst
(1)
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs 2 bis 8 anzuwenden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
In den Ruhestand versetzte Ärzte können, wenn sie dienstfähig sind und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 185 zu beurteilen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arzt ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Der Arzt ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(6)
Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs 2 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § 12 Abs 4 und § 17 Abs 1b sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § 19 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
(7)
Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arztes gebührt dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arzt (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ 18) zustehenden Abfertigung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(8)
Leistet der Arzt der Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er für sich und seine Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 187. In-Kraft-Treten der 64. Änderung
Mit 1. Juli 2004 tritt Artikel XLVIII Z 2 in Kraft.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 188. Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit
(1)
Der Arzt, der zuletzt in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2003 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten ist und infolge seines durch einen vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit verursachten körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, hat Anspruch auf eine Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit im in Abs 3 genannten Ausmaß. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann, kann vom Versicherungsträger durch einen gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arztes für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, überprüft werden. Wird dabei der ursächliche Zusammenhang nicht bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Der Anspruch gemäß Abs 1 entsteht nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruches gemäß § 139 ASVG unter der Voraussetzung des Bestandes des Dienstverhältnisses und der Unfähigkeit, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit gebührt nach einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 5 Jahren durch 3 Monate, nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 5 Jahren durch 6 Monate sowie nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren durch 12 Monate im Ausmaß des zuletzt bezogenen Krankengeldes. § 12 Abs 3 gilt sinngemäß. Nach dem Ende des Anspruches auf die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit ist dessen Wiederaufleben ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das in Satz 1 angeführte Höchstausmaß nicht ausgeschöpft worden ist. Die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit ruht für die Dauer eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Wird aufgrund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zuerkannt, ist die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit für sich deckende Zeiten dem Versicherungsträger rückzuerstatten. Ansprüche des Versicherungsträgers auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit können mit Ansprüchen des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis aufgerechnet werden.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(4)
Unbeschadet des § 52 ist der Arzt nach Ablauf des in § 52 Abs 1 Z 2 genannten Zeitraumes unverzüglich aufzufordern, eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG zu beantragen.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(5)
Der Arzt ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs 4 rechtzeitig Folge zu leisten und dem Versicherungsträger die Antragstellung nachzuweisen. Solange die Antragstellung dem Versicherungsträger nicht nachgewiesen ist bzw sich der Arzt der in Abs 2 vorgesehenen Begutachtung nicht unterzieht, ruht unbeschadet der in § 52 vorgesehenen Rechtsfolgen die Zahlung bei Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 189. In-Kraft-Treten der 65. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2005 treten in Kraft
: Anlage 1, 3, 7 Z 1 und 6.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit
1. Jänner 2005 tritt außer Kraft
: § 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2006).
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(3)
Mit
1. Juni 2009 tritt in Kraft
: § 9c Abs 2 (idF ab 1. Juni 2009).
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 190. In-Kraft-Treten der 66. Änderung
Mit
1. Juli 2005 treten in Kraft
: § 93 Abs 2 und § 93a.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 191. In-Kraft-Treten der 67. Änderung
(1)
Mit
1. Oktober 2005 treten in Kraft
: § 1 Abs 1, § 9a Abs 1 Z 1, § 13 Abs 1 Z 2, § 19 Abs 1, § 22 Abs 6, § 25, § 28 Abs 2, § 35 Abs 2 Z 1 lit a, § 35 Abs 3a, § 36 Abs 1 Z 1, § 37, § 47 Abs 2 Z 1, § 48 Abs 1, 2 und 3, § 50 Abs 1 Z 1, § 50d, § 51 Abs 2, § 58 Abs 1 Z 2, § 79 Abs 3 und 5, § 80 Abs 1, § 89 Abs 3 Z 4 lit a, Abschnitt VII sowie die Anlage 1, Anlage 8 (Überschrift), Anlage 9 Überschrift, Z 1 bis Z 3 sowie Z 6 in der Fassung der 67. Änderung.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
(2)
Mit 1. Oktober 2005 treten außer Kraft: § 1 Abs 2, und § 14 Z 7.
(67. Änderung / 1. Oktober 2005)
§ 192. In-Kraft-Treten der 68. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2006 treten in Kraft
: Anlage 1 und 3.
(68. Änderung)
§ 193. Übergangsbestimmung zu § 11 Abs 1 – Meldung einer Privatpraxis
Eine bei In-Kraft-Treten des § 11 Abs 1 in der Fassung der 69. Änderung bereits bestehende Privatpraxis sowie ihr zeitliches Ausmaß sind bis 31. Dezember 2006 bekannt zu geben.
(69. Änderung / 1. September 2006)
§ 194. In-Kraft-Treten der 69. Änderung
Mit
1. September 2006
treten § 11 Abs 1, 2 und 3 sowie § 193
in Kraft
.
(69. Änderung)
§ 195. Übergangsbestimmung zu § 24 – Dienstbeschreibung und zu § 40 Abs 6
Dienstbeschreibungen mit der Gesamtbeurteilung „geeignet”, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 2007 beziehen, sind für den Anwendungsbereich des § 40 Abs 6 einer Dienstbeschreibung mit der Gesamtbeurteilung „gut” gleichzuhalten.
(70. Änderung / 1. Jänner 2007)
§ 196. In-Kraft-Treten der 70. Änderung
Mit
1. Jänner 2007
treten in der Fassung der 70. Änderung
in Kraft
: § 12 Abs 4, § 22 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 4, § 22 Abs 6, § 24 Abs 3, § 36 Abs 2, § 36 Abs 4 Z 1, § 40 Abs 6, § 52 Abs 4, § 73, § 79 Abs 4 Z 3 und Z 4, § 87 Abs 2 Z 1, § 159 Abs 5 Z 3 und Z 4, § 186 Abs 6, § 195, Anlage 1 und Anlage 3.
(70. Änderung)
§ 197. In-Kraft-Treten der 71. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2007
tritt in der Fassung der 71. Änderung
in Kraft
: § 112.
(71. Änderung)
(2)
Mit
1. Juli 2007
treten in der Fassung der 71. Änderung
in Kraft
: § 11 Abs 2, 3. Satz, § 22 Abs 4 sowie § 159 Abs 2 Z 1.
(71. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2008
treten in der Fassung der 71. Änderung
in Kraft
: § 59 Abs 3, 2. Satz sowie Anlage 3.
(71. Änderung)
§ 198. Einmalbetrag 2008
(1)
Den ÄrztInnen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von € 100,00 welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(2)
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Gehalt bezogen wird.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(3)
Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründen nicht anfällt:
-
1.
Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
-
2.
Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
-
3.
Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(4)
ÄrztInnen, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende Arzt/Ärztin unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
(5)
Der Einmalbetrag wird in das Gehaltsschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.
(72. Änderung / 1. Jänner 2008)
§ 199. In-Kraft-Treten der 72. Änderung
Mit
1. Jänner 2008
treten in der Fassung der 72. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 6 Z 1 und Z 2, § 13 Abs 1 Z 2, § 13 Abs 1a, § 37, § 38, § 79 Abs 3, § 79 Abs 6, § 89 Abs 3 Z 1 und Z 2a, § 132 Abs 2 Z 5, § 134 Abs 2 Z 1 sowie Z 3 bis Z 6, § 134 Abs 4 Z 1, § 140 Abs 2, § 155, § 159 Abs 4, § 159 Abs 7, § 168, § 184 Abs 2 Z 1 sowie Z 3 bis Z 6, § 184 Abs 4 Z 1, § 198 sowie die Anlage 1.
(72. Änderung)
§ 200. In-Kraft-Treten der 73. Änderung
Mit
1. Jänner 2009
treten in der Fassung der 73. Änderung
in Kraft
: § 20 Abs 3, § 52 Abs 5, § 66, § 94 sowie die Anlagen 1 und 3.
(73. Änderung)
§ 201. Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.
(74. Änderung / 1. Jänner 2010)
§ 202. Übergangsbestimmung zu § 13 Abs 1a
Aufgrund der Änderung des § 13 Abs 1a durch die 74. Änderung der DO.B findet keine Neufeststellung der Vordienstzeiten bei am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Dienstverhältnissen statt.
(74. Änderung / 1. Jänner 2010)
§ 203. In-Kraft-Treten der 74. Änderung
(1)
§ 89 Abs 4 in der Fassung der 74. Änderung tritt mit
1. Jänner 2009 in Kraft
und findet auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung. § 89 Abs 4 in der Fassung der 74. Änderung gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2009 oder später in den Ruhestand versetzt wurden bzw werden oder zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine DO-Pension hatten.
(74. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2010 treten
in der Fassung der 74. Änderung
in Kraft:
§ 3 Abs 3 Z 7, § 3 Abs 3a, § 3 Abs 4, § 3 Abs 5, § 9 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 1a, § 24 Abs 2, § 24 Abs 4, § 44 Abs 1 Z 2a, § 65 Abs 1, § 79 Abs 6, § 93 Abs 2a Z 8, § 159 Abs 15 und 16, § 201 und § 202 sowie die Anlagen 1 und 3.
(74. Änderung)
§ 204. Übergangsbestimmung zu § 58 – Zuwendungen bei Dienstjubiläen
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2011 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 58 Abs 1 nicht anzuwenden. Diesen Ärzten gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
-
1.
nach Vollendung von 25 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9;
-
2.
nach Vollendung von 29 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9;
-
3.
nach Vollendung von 34 Dienstjahren als Arzt bei Sozialversicherungsträgern im Bereich der EU bzw des EWR im Ausmaß von eineinhalb Monatsbezügen gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9.
Sofern nicht die Voraussetzungen des § 28b erfüllt sind, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 die Dienstzeit beim aktuellen Dienstgeber zumindest 15 Jahre gedauert haben. § 58 Abs 1a ist sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmung ➔ § 244
(96. Änderung / 1. September 2019)
§ 205. In-Kraft-Treten der 75. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2011
treten in der Fassung der 75. Änderung
in Kraft:
§ 3 Abs 3 Z 2 und Z 4, § 8 Abs 5, § 8b, § 9i, § 10 Abs 1a und Abs 1b, § 12a Abs 3 Z 1, § 36 Abs 5, § 52 Abs 2, § 54 Abs 3, § 58 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 58 Abs 1a, § 129 Abs 2 Z 1, § 204, Anlage 6 Pkt 2, Pkt 3, Pkt 4 und Pkt 10.
(75. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2013
tritt § 8c
in Kraft.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(3)
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2013 / 80. Änderung)
§ 206. Übergangsbestimmung zu § 13 DO.B
(1)
Eine Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung aufgrund der Änderung des § 13 durch die 76. Änderung der DO.B erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
(2)
Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Gehaltsschema bzw des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der amtlichen Verlautbarung im Internet der 76. Änderung der DO.B nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.
(76. Änderung / 1. Jänner 2011)
§ 207. In-Kraft-Treten der 76. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2004
tritt in der Fassung der 76. Änderung
in Kraft:
§ 13 Abs 1.
(76. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2011
treten in der Fassung der 76. Änderung
in Kraft:
§ 3 Abs 3 Z 7, § 3 Abs 4 und Abs 5, § 4 Abs 2, § 10 Abs 2 Z 1, § 16 Abs 1, § 41 Abs 11, § 60 Abs 1 Z 1, § 70a, § 75 Abs 4, § 88 Abs 1, § 89 Abs 3 Z 2a, § 151 Abs 1, § 206 sowie die Anlagen 1 und 3.
(76. Änderung)
§ 208. In-Kraft-Treten der 77. Änderung
Mit
1. Juli 2011
treten in der Fassung der 77. Änderung
in Kraft:
§ 9g Abs 1, § 10 Abs 2 Z 2, § 50c Abs 2, § 67 Abs 2 sowie § 85 Abs 1.
(77. Änderung)
§ 209. Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis |
€ 1.338,20 |
1,027, |
bis |
€ 1.429,44 |
1,026, |
bis |
€ 1.520,68 |
1,025, |
bis |
€ 1.611,92 |
1,024, |
bis |
€ 1.703,15 |
1,023, |
bis |
€ 1.794,39 |
1,022, |
bis |
€ 1.885,63 |
1,021, |
bis |
€ 1.976,87 |
1,020, |
bis |
€ 2.068,11 |
1,019, |
bis |
€ 2.159,35 |
1,018, |
bis |
€ 2.250,59 |
1,017, |
bis |
€ 2.341,83 |
1,016, |
ab |
€ 2.341,84 |
1,015. |
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
§ 210. Übergangsbestimmung zu § 46 Abs 3 Z 3a
§ 46 Abs 3 Z 3a ist nur auf Krankenstandsfälle infolge von Krankheit anzuwenden, deren Beginn nach dem 31. Dezember 2011 liegt.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
§ 211. Übergangsbestimmung zu § 80 Abs 2
(1)
Auf PensionistInnen, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 80 Abs 2 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs 2 anzuwenden.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
(2)
Zur Pension (§ 73) wird die Kinderzulage (§ 41) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.
(78. Änderung / 1. Jänner 2012)
§ 212. In-Kraft-Treten der 78. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2012
treten in der Fassung der 78. Änderung
in Kraft:
§ 8 Abs 4, § 11 Abs 1, § 20a Abs 1, § 38 Abs 4 Z 2, Z 5 und Z 7, § 39, § 41 Abs 11, § 46 Abs 3 Z 3a, § 50c Abs 2, § 58 Abs 1, § 58 Abs 1c, § 80 Abs 2, § 87 Abs 3, § 94, § 159 Abs 14, § 204, § 205 Abs 2, § 209, § 210, § 211 sowie die Anlagen 1 und 3 sowie Anlage 7 P 6.
(78. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2012
tritt § 20a Abs 2
außer Kraft.
(78. Änderung)
§ 213. Übergangsbestimmung zu § 52 Abs 2 und 2a
Bei einer Prüfung gemäß § 52 Abs 2 nach dem 1. Jänner 2013 sind alle Dienstverhinderungen infolge Krankheit ab dem 1. Jänner 2012 zu berücksichtigen, sofern nach diesen nicht zumindest sechs Monate ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vorliegen.
(79. Änderung / 1. Jänner 2013)
§ 214. In-Kraft-Treten der 79. Änderung
Mit
1. Jänner 2013
treten § 19 Abs 3, § 52 Abs 2 und 2a sowie § 213 in der Fassung der 79. Änderung
in Kraft.
(79. Änderung)
§ 215. In-Kraft-Treten der 80. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 80. Änderung
in Kraft:
§ 8b Abs 2, § 12 Abs 3, § 17 Abs 1 Z 4, § 41 Abs 11, § 52 Abs 3, Abs 4 und Abs 5, § 93 Abs 2a Z 6 sowie die Anlagen 1 und 3 sowie Anlage 7 P 10.
(80. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2013
tritt § 205 Abs 3
außer Kraft.
(80. Änderung)
§ 216. Übergangsbestimmung zu § 52 – Bezüge bei Erkrankung
(1)
Auf Ärzte/innen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 2014 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § 52 Abs 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte/innen ist Abs 2 anzuwenden.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Ist der Arzt / die Ärztin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung des Dienstes verhindert, werden die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10 weitergezahlt, und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ 15) von
a) |
weniger als 5 Jahren |
3 Monate, |
b) |
5 Jahren |
6 Monate, |
c) |
10 Jahren |
12 Monate; |
Von der Regelung sind Ärzte/innen ausgenommen, deren Dienstverhältnis auf nicht länger als ein Jahr befristet ist; Zeiten einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall im befristeten Dienstverhältnis sind, sobald § 52 Abs 1 Z 2 bzw § 216 Abs 2 anzuwenden sind, auf die dort genannten Fristen anzurechnen, sofern es sich um eine Fortsetzungserkrankung im Sinne des § 52 Abs 2 handelt.
(82. Änderung / 1. Jänner 2014)
§ 217. Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(81. Änderung / 1. Jänner 2014)
(2)
Eine Kündigung der in Abs 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiell-rechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw derart geändert werden, dass ein erheblicher Eingriff in die im Abs 1 genannten Regelungen gegenüber der Rechtslage zum 1. Jänner 2017 erfolgt oder eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
§ 218. In-Kraft-Treten der 81. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2013
treten in der Fassung der 81. Änderung
in Kraft:
§ 17 Abs 1b Z 4, § 17 Abs 2a und § 93 Abs 2a Z 6.
(81. Änderung)
(2)
Mit
1. Juli 2013
treten in der Fassung der 81. Änderung
in Kraft:
§ 52 Abs 2a und Anlage 2 Z 5.
(81. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 81. Änderung
in Kraft:
§ 52 Abs 1, § 91a, § 117a, § 159 Abs 13, 14, 14a, 15 und 16, § 216, § 217 und Anlage 4.
(81. Änderung)
§ 219. Übergangsbestimmung zu § 24 Abs 3
Eine vor dem 1. Jänner 2014 erstellte Dienstbeschreibung bleibt aufrecht, bis eine neue Dienstbeschreibung erstellt wird, wobei das Kalkül „geeignet“ als Kalkül „befriedigend“ (3) zu werten ist.
(85. Änderung / 1. Jänner 2015)
§ 220. In-Kraft-Treten der 82. Änderung [Richtlinie]
(1)
Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 82. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 22 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 3, Abs 3a und Abs 4, § 22 Abs 8 und Abs 9 1. und 2. Satz, § 24 Abs 3 und Abs 3a, § 24 Abs 6, § 25a, § 29 Abs 3, § 52 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a, § 52 Abs 6, § 79 Abs 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 79 Abs 4 Z 3, § 79 Abs 6 Z 1 und Z 2, § 89 Abs 1 und Abs 3 Einleitungssatz, § 89 Abs 3 Z 1, § 89 Abs 3 Z 4 Einleitungssatz, § 89 Abs 6, § 93a, § 131 Abs 1, § 132 Abs 2 Z 4 und Z 5, § 134 Abs 4 Einleitungssatz, § 134 Abs 4 Z 1, § 159 Abs 14a, § 161, § 184 Abs 4 Einleitungssatz, § 184 Abs 4 Z 1, § 216 Abs 2 letzter Satz, § 219 sowie die Anlagen 1, 3, 5,10 und 11.
(82. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2014
treten
außer Kraft
: § 89 Abs 2, § 89 Abs 3 Z 2a, § 89 Abs 3 Z 4 lit f, § 89 Abs 5 sowie § 160 Abs 1.
(82. Änderung)
(3)
Mit
1. Dezember 2013
treten in der Fassung der 82. Änderung
in Kraft
: § 159 Abs 9 und Abs 16.
(82. Änderung)
§ 220. In-Kraft-Treten der 82. Änderung [Kollektivvertrag]
(1)
Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 82. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 3, § 22 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 3, Abs 3a und Abs 4, § 22 Abs 8 und Abs 9 1. und 2. Satz, § 24 Abs 3 und Abs 3a, § 24 Abs 6, § 25a, § 29 Abs 3, § 52 Abs 1 letzter SatZ und Abs 1a, § 52 Abs 6, § 79 Abs 1 Z 1 und Z 3 3. Satz, § 79 Abs 4 Z 3, § 79 Abs 6 Z 1 und Z 2, § 89 Abs 1 und Abs 3 Einleitungssatz, § 89 Abs 3 Z 1, § 89 Abs 3 Z 4 Einleitungssatz, § 89 Abs 6, § 93a, § 131 Abs 1, § 132 Abs 2 Z 4 und Z 5, § 134 Abs 4 Einleitungssatz, § 134 Abs 4 Z 1, § 159 Abs 14a, § 161, § 184 Abs 4 Einleitungssatz, § 184 Abs 4 Z 1, § 216 Abs 2 letzter Satz, § 219 sowie die Anlagen 1, 3, 5, 10 und 11.
(82. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2014 treten außer Kraft
: § 89 Abs 2, § 89 Abs 3 Z 2a, § 89 Abs 3 Z 4 lit f, § 89 Abs 5 sowie § 160 Abs 1.
(82. Änderung)
(3)
Mit
1. Dezember 2013
treten in der Fassung der 82. Änderung
in Kraft
: § 159 Abs 9 und Abs 16.
(82. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2014
tritt die Erläuterung zu § 93 Abs 2 Z 1 lit b
außer Kraft
.
(82. Änderung)
(5)
Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 86. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: § 50c Abs 5, § 52 Abs 1, § 52 Abs 6 sowie § 216.
(82. Änderung)
§ 221. Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 5 und Abschnitt IV
Für die Ärzte, die gemäß § 70a Abs 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 5 die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 5 an, ist analog einer Leistung zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § 89 ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die Ärzte/Ärztinnen sind verpflichtet die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § 87 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 20 Abs 5 weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § 134 oder § 184, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
4.
§ 89 Abs 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Grenze an die Stelle der gesetzlichen Pension die Anrechnung von 12/14 des 30-fachen Tageswertes des Rehabilitationsgeldes tritt.
(89. Änderung / 1. Jänner 2016)
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
6.
Wird gegen die Entziehung des Rehabilitationsgeldes ein Rechtsmittel erhoben, gebührt die Leistung für die Dauer des Verfahrens. Eine allfällige Geldleistung der Krankenversicherung ist unter Anwendung der Z 2 und Z 4 auf die gegenständliche Leistung anzurechnen.
(91. Änderung / 1. Juli 2017)
§ 222. Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 5 und § 54a
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 5 und gebührt eine Abfertigung, so ist § 54a sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung des Arztes / der Ärztin auf Basis des aktuellen Gehaltsschemas zu berechnen.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
§ 223. Übergangsbestimmung zu § 20 Abs 5
(1)
Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
(2)
MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.
(83. Änderung / 1. Juli 2014)
§ 224. In-Kraft-Treten der 83. Änderung
(1)
Mit
1. Juli 2014
treten in der Fassung der 83. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 7, § 20 Abs 5, § 51 Abs 2, § 52 Abs 2a, § 52 Abs 3, § 52 Abs 4, § 221, § 222, § 223.
(83. Änderung)
(2)
Mit
1. Juli 2014
tritt
außer Kraft
: § 118 Abs 2 Z 2
(83. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2015
tritt in der Fassung der 83. Änderung
in Kraft
: § 19 Abs 3
(83. Änderung)
§ 225. In-Kraft-Treten der 84. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 84. Änderung
in Kraft
: § 21a
(84. Änderung)
§ 226. Inkrafttreten der 85. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2014
treten in der Fassung der 85. Änderung
in Kraft
: Anlage 6 Punkt 10.
(85. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 85. Änderung
in Kraft
: § 1 Abs 4 Z 3, § 9a Abs 1, § 9a Abs 3a, § 10 Abs 2 Z 1 lit d, § 11 Abs 1, § 12a Abs 1, § 12a Abs 2, § 12a Abs 3 Z 4, § 12a Abs 4 Z 3, Einleitungssatz zu § 24 Abs 3, § 35 Abs 4, § 35 Abs 10, § 37 Z 3, § 37 Z 6, § 38 Abs 7, § 40 Abs 6, § 41 Abs 1 Z 1, § 45a, § 47 Abs 2 Z 2, § 48 Abs 1 Z 3, § 49b, § 129 Abs 1, § 129 Abs 2 Z 4, § 219, § 221 Z 4, Anlage 1, Anlage 3.
(85. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 85. Änderung die Erläuterungen zu folgenden Bestimmungen
in Kraft
: § 9a Abs 1 und Abs 3, § 35 Abs 4, § 45a Abs 1, § 49b.
(85. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2015
treten
außer Kraft
: § 41 Abs 1 Z 2 und Z 4.
(85. Änderung)
§ 227 Übergangsbestimmung zu § 94
Für den Zeitraum 2016 bis 2025 wird die Dienstordnungspension unter Anwendung des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage abweichend angehoben; näheres regelt Anlage 12.
(99. Änderung / 1. Jänner 2021)
§ 228 Inkrafttreten der 86. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 86. Änderung
in Kraft
: § 9a Abs 1, § 9a Abs 3a, § 9b Abs 1, § 9b Abs 3, § 24 Abs 1a, § 35 Abs 3 Z 6, § 40 Abs 5, § 46 Abs 1 Z 3 lit b, § 50 Überschrift, § 50 Abs 1 Einleitungssatz, § 50 Abs 1 Z 1 Einleitungssatz, § 50 Abs 1 Z 1 lit a, § 50 Abs 1 Z 1 lit d, § 50 Abs 1 Z 2, § 50 Abs 2 und 3, § 50 Abs 4, § 51a Z 2 lit b, § 51b Abs 1 Z 2 lit b, § 52 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb, § 93a, § 159 Abs 16.
(86. Änderung)
(2)
Mit
1. April 2015
treten in der Fassung der 86. Änderung
in Kraft
: § 36 Abs 6.
(86. Änderung)
(3)
Mit
1. Mai 2015
treten in der Fassung der 86. Änderung
in Kraft
: § 227.
(86. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2015 entfällt
: § 50 Abs 1 Z 1 lit b.
(86. Änderung)
§ 229 Inkrafttreten der 87. Änderung
(1)
Mit
1. Mai 2015
treten in der Fassung der 87. Änderung
in Kraft
: Anlage 12.
(87. Änderung)
§ 230 Inkrafttreten der 88. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2015
treten in der Fassung der 88. Änderung
in Kraft
: § 50 Abs 4 Z 2.
(88. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2016
treten
außer Kraft
: § 174.
(88. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2016
treten in der Fassung der 88. Änderung
in Kraft
: § 46 Abs 3 Z 3a, § 70 Abs 4, § 79 Abs 3, § 132 Abs 2 Z 5, § 134 Abs 2 Z 1 und 3, § 140 Abs 2, § 159 Abs 4, § 184 Abs 2 Z 1 und 3 sowie Anlage 1 und 3.
(88. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2016
treten in der Fassung der 88. Änderung folgende Erläuterungen
in Kraft
: § 11 Abs 1, § 50 sowie § 50c Abs 5.
(88. Änderung)
§ 231. Übergangsbestimmung zu § 20a und § 20b DO.B und Anlage 8
(aufgehoben ~ 1. Jänner 2018 / 93. Änd.)
§ 232. Inkrafttreten der 89. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2016
tritt § 221 Z 4 in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
.
(89. Änderung)
(2)
Mit
1. Juli 2016
tritt § 19 Abs 3 in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
.
(89. Änderung)
(3)
Mit
1. August 2016
tritt § 9g Abs 3 in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
.
(89. Änderung)
(4)
Mit
1. August 2016
tritt § 50b
außer Kraft
.
(89. Änderung)
(5)
Mit
1. August 2016
tritt die Erläuterung zu § 52 Abs 1 bis 2a in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
.
(89. Änderung)
(6)
Mit
1. Oktober 2016
treten in der Fassung der 89. Änderung
in Kraft
: § 9h, § 12a Abs 3 Z 4, § 12a Abs 4 Z 3, § 20 Abs 6 bis 6c, § 20a Abs 1, § 20b, § 20c, Nachsatz zu § 41 Abs 1, § 58 Abs 1b, Überschrift zu Anlage 6 Punkt 1, Anlage 6 Punkt 2, Anlage 6 Punkt 3, Anlage 6 Punkt 4, Anlage 6 Punkt 5, Anlage 6 Punkt 7, Anlage 6 Punkt 10, Anlage 6a, Anlage 8, § 231.
(89. Änderung)
§ 233. Inkrafttreten der 90. Änderung
(1)
Mit
1. Jänner 2017
treten in der Fassung der 90. Änderung
in Kraft
: § 2a, § 10 Abs 3 Z 3, § 20 Abs 4, § 20 Abs 7, § 36 Abs 3, § 50 Abs 4 Z 3, § 50 Abs 5, Anlage 1, Anlage 3 und Anlage 13.
(90. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2017
tritt § 3 Abs 2
außer Kraft
.
(90. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2017
tritt die Erläuterung zu § 20 Abs 7
in Kraft
.
(90. Änderung)
§ 234. Inkrafttreten der 91. Änderung
(1)
Mit
1. Juli 2017 treten
in der Fassung der 91. Änderung
in Kraft
: § 14 Abs 1, § 14 Abs 2, § 20 Abs 5, § 20 Abs 7, § 38 Abs 2 Z 3, § 44 Abs 1 Z 1, § 50c Abs 1, § 50c Abs 2 und 3, § 50c Abs 5, § 51 Abs 3, § 52 Abs 1a, § 151 Abs 5, § 185 Abs 7, § 217 Abs 2, § 221 Z 6, Anlage 5 Punkt 2, Anlage 5 Punkt 4, Anlage 6 Punkt 2 letztes Aufzählungszeichen, Ergänzung zu Anlage 6 Punkt 10 erstes Aufzählungszeichen, Anlage 6 Punkt 11 und Anlage 6a Punkt 9 viertes Aufzählungszeichen.
(91. Änderung)
(2)
Mit
1. September 2017 tritt
§ 10 Abs 2 Z 4 in der Fassung der 91. Änderung
in Kraft
.
(91. Änderung)
(3)
Mit
1. Juli 2017 treten außer Kraft
: § 9g Abs 4 letzter Satz, § 35 Abs 3 Z 8, § 50d letzter Satz, § 51a Z 2 lit d, § 51b Abs 1 Z 2 lit d und § 52 Abs 1 Z 2 lit b sublit dd.
(91. Änderung)
(4)
Nach dem
31. Dezember 2021
ist eine Evaluierung der in Anlage 6 und 6a geschaffenen Regelung durchzuführen.
(93. Änderung / 1. Jänner 2018)
§ 235. Pensionsanpassung 2018
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2018 nicht gem § 94 angepasst, sondern gemäß § 711 ASVG. § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist nicht anzuwenden.
(92. Änderung / 1. Jänner 2018)
§ 236. Übergangsbestimmung zu § 54a
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/r Arztes/Ärztin aufgelöst ist § 23 Abs. 1 AngG anzuwenden, wobei dies nur für die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, gilt.
(92. Änderung / 1. September 2017)
§ 237. Inkrafttreten der 92. Änderung
(1)
Mit
1. Juni 2017
tritt § 151 Abs 3 in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
.
(92. Änderung)
(2)
Mit
1. September 2017
tritt § 236 in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
.
(92. Änderung)
(3)
Mit
1. November 2017
treten in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
: § 10 Abs 2 Z 4, § 12 Abs 3. § 13 Abs 3, § 20a Abs 1, § 20b, § 28b und § 35 Abs 4.
(92. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2018
treten in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
: § 235, Anlage 1 und Anlage 3.
(92. Änderung)
(5)
Mit
1. Juli 2017
tritt die Erl. zu § 50c in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
.
(92. Änderung)
(6)
Mit
1. November 2017
tritt die Erl. zu § 28b in der Fassung der 92. Änderung
in Kraft
.
(92. Änderung)
§ 238. Übergangsbestimmung zu § 38 Abs 6a
Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. März 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist § 38 Abs 6a nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind auch nach dem 28. Februar 2018 § 38 Abs 5 bzw. 6 anzuwenden.
(93. Änderung / 1. März 2018)
§ 239. Inkrafttreten der 93. Änderung
(1)
Mit
1. November 2017
tritt § 28b Abs 1 bis 4 in der Fassung der 93. Änderung
in Kraft
.
(93. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2018
treten in der Fassung der 93. Änderung in Kraft: § 9f Abs 3, § 12a Abs 3 Z 4, § 12a Abs 3a, § 22 Abs 8, § 46 Abs 1, § 46 Abs 2, § 46 Abs 3, § 46 Abs 3 Z 4b, § 54 Abs 2, § 132 Abs 2 Z 4, § 234 Abs 4, Anlage 6 Punkt 1 Aufzählungszeichen 1, Anlage 6a Punkt 1 Aufzählungszeichen 1 und Anlage 6a Punkt 9 Aufzählungszeichen 5.
(93. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2018 treten außer Kraft
: Nachsatz zu § 46 Abs 3 und § 231.
(93. Änderung)
(4)
Mit
1. März 2018
treten in der Fassung der 93. Änderung in Kraft: § 38 Abs 5 und 6, § 38 Abs 6a, § 38 Abs 7, § 238 und Anlage 1.
(93. Änderung)
(5)
Mit
1. Juni 2017
tritt die Erl. zu § 13 Abs 1 Z 3 lit a
außer Kraft
.
(93. Änderung)
§ 240. Pensionsanpassung 2019
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B wird für 2019 mit 1,020 festgesetzt; § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist anzuwenden.
(94. Änderung / 1. Jänner 2019)
§ 241. Inkrafttreten der 94. Änderung
(1)
Mit
21. Mai 2018 treten
in der Fassung der 94. Änderung
in Kraft
: § 91 Abs 1 und § 118 Abs 1.
(94. Änderung)
(2)
Mit
1. Jänner 2019 treten
in der Fassung der 94. Änderung
in Kraft
: § 9 Abs 4, § 9 Abs 7, Abs 8, Abs 9 und Abs 10, § 9a Abs 1a, § 9a Abs 5 und Abs 6, § 9f Abs 3, § 12a Abs 3 Z 4, § 12a Abs 3 Z 5 und Z 6, § 19 Abs 1,§ 25a Abs 2 Z 5, § 25a Abs 3,§ 35 Abs 3 Z 8, § 35 Abs 3 Z 10, § 35 Abs 3a, § 43 Abs 2, § 44 Abs 2, § 44a, § 45a, § 46 Abs 1 Z 3 lit d, § 46 Abs 3 Z 3a, § 48 Abs 1, 2 und 3, § 50 Abs 1 Z 1, § 50d, § 51a Z 2 lit d, § 51a Abs 1 Z 2 lit h, § 51b Abs 1 Z 2 lit d, § 51b Abs 1 Z 2 lit h, § 51c Abs 2 und Abs 2a, § 51c Abs 4 und Abs 6, § 52 Abs 1 Z 2 lit b sublit dd, § 52 Abs 1 Z 2 lit b sublit hh, § 64 Abs 1 und Abs 5, § 151 Abs 2, § 151 Abs 4, § 151a, § 240, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 11 § 2 Abs 1 Z 5, Erl. zu § 36 Abs 2, Erl. zu § 48 Abs 4, Erl. zu § 51 Abs 5, Erl. zu § 51c Abs 2 und 2a, § 51c Abs 4 sowie Erl. zu § 72 Abs 5.
(94. Änderung)
(3)
Mit
1. Jänner 2019
tritt in der Fassung der 94. Änderung § 12a Abs 3a
außer Kraft
.
(94. Änderung)
(4)
Mit
1. Jänner 2028 treten
in der Fassung der 94. Änderung
in Kraft
: § 79 Abs 3, § 140 Abs 2 und § 159 Abs 4.
(95. Änderung / 1. Jänner 2019)
§ 242. Inkrafttreten der 95. Änderung
(1)
) § 9 Abs 6, § 51c Abs 2a, § 241 Abs 4 sowie Erl. zu § 51c Abs 2a Z 1 in der Fassung der 95. Änderung treten mit
1. Jänner 2019 in Kraft.
(95. Änderung)
(2)
Die Ziffern 1 bis 3 der Änderungsanweisung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft.
(95. Änderung)
(3)
§ 3 Abs 3 Z 7, § 24 Abs 2, § 112 Abs 1 sowie Erl. zu § 58 Abs 1 in der Fassung der 95. Änderung treten
mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(95. Änderung)
(4)
§ 44 Abs 1 Z 4 tritt mit
1. Jänner 2020 außer Kraft.
(95. Änderung)
§ 243 Übergangsbestimmung zu § 11 Abs 2
(1)
Für Ärzte, die am 31. Dezember 2019 als Vertrags(fach)arzt einer Gebietskrankenkasse tätig waren und zu einer anderen Gebietskrankenkasse in einem Dienstverhältnis standen, sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sodass Interessenskollisionen ausgeschlossen sind.
(96. Änderung / 1. Jänner 2020)
(2)
Für Ärzte, die am 31. Dezember 2019 als Vertrags (fach)arzt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherungsanstalt der Bauern tätig waren und zur jeweils anderen der genannten Sozialversicherungsanstalten in einem Dienstverhältnis standen, sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sodass Interessenskollisionen ausgeschlossen sind.
(96. Änderung / 1. Jänner 2020)
(3)
Für Ärzte, die am 31. Dezember 2019 als Vertrags (fach)arzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe tätig waren und zu einem anderen der genannten Sozialversicherungsträger in einem Dienstverhältnis standen, sind bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sodass Interessenskollisionen ausgeschlossen sind.
(96. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 244 Übergangsbestimmung zu § 58 Abs 1 und § 204
Auf Ärzte/Ärztinnen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Z 2 und 3 bzw des § 204 Z 2 und 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung schon erfüllt haben, ist die Zuwendung mit dem Septemberbezug 2019 auf Basis des Monatsbezuges gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 9 zum Auszahlungszeitpunkt auszuzahlen.
(96. Änderung / 1. September 2019)
§ 245 Inkrafttreten der 96. Änderung
(1)
§ 151a Abs. 2 in der Fassung der 96. Änderung tritt mit
1. Jänner 2019 in Kraft
.
(96. Änderung)
(2)
§ 151a Abs 3 sowie Anlage 10 Punkt 1 in der Fassung der 96. Änderung treten
mit 1. Juli 2019 in Kraft
.
(96. Änderung)
(3)
§ 58 Abs 1, § 204 sowie § 244 in der Fassung der 96. Änderung treten
mit 1. September 2019 in Kraft
.
(96. Änderung)
(4)
§ 11 Abs 2, § 112 Abs 1 sowie § 243 in der Fassung der 96. Änderung treten
mit 1. Jänner 2020 in Kraft
.
(96. Änderung)
§ 246 Inkrafttreten der 97. Änderung
(1)
§ 3 Abs 3 Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs 3a in der Fassung der 97. Änderung treten mit
1. Juli 2019 in Kraft
.
(97. Änderung)
(2)
§ 151a Abs 2 in der Fassung der 97. Änderung tritt mit
1. Oktober 2019 in Kraft
.
(97. Änderung)
(3)
§ 9h Abs 3, § 17 Abs 1b letzter Satz, § 19 Abs 8 sowie Anlage 8a in der Fassung der 97. Änderung treten mit
1. November 2019 in Kraft
.
(97. Änderung)
§ 247 Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2020 nicht gem § 94 angepasst, sondern gemäß § 728 ASVG. § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist nicht anzuwenden.
(98. Änderung / 1. Jänner 2020)
§ 248 Inkrafttreten der 98. Änderung
§ 247, Anlage 1 sowie Anlage 3 in der Fassung der 98. Änderung treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft
.
(98. Änderung)
§ 249 Pensionsanpassung 2021
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.B wird für 2021 mit 1,015 festgesetzt; § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist anzuwenden.
(99. Änderung)
§ 250 COVID-19-Krisenabgeltung
ÄrztInnen in Eigenen Einrichtungen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 im Ausmaß von mindestens 50 % ihrer für diesen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit tatsächlich Dienst verrichtet haben, und die am 1. Dezember 2020 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, gebührt eine einmalige pauschale COVID-19-Krisenabgeltung gemäß § 124b Z 350 lit a EStG iVm § 49 Abs 3 Z 30 ASVG in Höhe von € 500,00. Teilzeitkräften gebührt diese Krisenabgeltung auf Basis der zum 31. Mai 2020 vereinbarten Normalarbeitszeit aliquot.
(99. Änderung / 1. November 2020)
§ 251 Inkrafttreten der 99. Änderung
(1)
§ 93 Abs 2b in der Fassung der 99. Änderung tritt mit
1. April 2020 in Kraft
.
(2)
§ 250 in der Fassung der 99. Änderung tritt mit
1. November 2020 in Kraft
.
(3)
§ 13 Abs 1 Z 3 lit a, § 14 Abs 1 Z 2 lit a, § 227, § 249 sowie Anlagen 1 und 3 in der Fassung der 99. Änderung treten mit
1. Jänner 2021 in Kraft
.
(99. Änderung)
§ 252 Inkrafttreten der 100. Änderung
§ 9j sowie § 10 Abs 3a in der Fassung der 100. Änderung treten mit 1. März 2021 in Kraft.
(100. Änderung)
§ 253 Inkrafttreten der 101. Änderung
(1)
§ 40 Abs 1a in der Fassung der 101. Änderung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(2)
§ 13 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 1 Z 1a und Z 1b, § 13 Abs 1a und Abs 3 sowie § 14 Abs 2 in der Fassung der 101. Änderung treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(3)
§ 13 Abs 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(4)
§ 14 Abs 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(101. Änderung)
§ 254 Pensionsanpassung 2022
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2022 nicht gem. § 94 angepasst, sondern gemäß § 759 ASVG. § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist nicht anzuwenden.
(102. Änderung)
§ 255 Inkrafttreten der 102. Änderung
(1)
§ 13 (Überschrift) in der Fassung der 102. Änderung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2)
§ 10 Abs 2 Z 3, § 11 Abs 2, § 19 Abs 3 und Abs 9, § 21b, § 40 Abs 1a, § 47 Abs 4, § 50c Abs 2a, § 94, § 160 Abs 2, § 254 sowie Anlagen 1 und 3 in der Fassung der 102. Änderung treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3)
§ 10 Abs 3a, § 91a Abs 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(102. Änderung)
§ 256 Übergangsbestimmung zu § 47a
§ 47a Abs 2 entfällt mit der Einführung einer neuen Regelung (z.B Einreihungsbestimmung oder Zulage) für diesen Personenkreis.
(103. Änderung)
§ 257 Inkrafttreten der 103. Änderung
(1)
§ 47a Abs 2 und § 256 in der Fassung der 103. Änderung treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(2)
§ 1a, § 9 Abs 3b, § 9a Abs 4a, § 9e Abs 1, § 9e Abs 1a, § 29 Abs 1a, § 48 Abs 1 und Abs 2, § 50 Abs 4 Z 4, Erl. zu § 9 Abs 3b und Erl. zu § 9a Abs 4a in der Fassung der 103. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)
Die Erläuterung zu § 10 Abs 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(103. Änderung)
§ 258 Übergangsbestimmung zu § 54 – Auszahlung/Anweisung der Dienstbezüge
(1)
Auf ÄrztInnen, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, ist § 54 weiterhin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
Bei ÄrztInnen, die nach dem 31. Dezember 2022 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers eintreten ist keine Umstellung der Bezugsauszahlung auf im Voraus mehr vorzunehmen.
(104. Änderung / 1. Jänner 2023)
§ 259 Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2023 nicht gemäß § 94 angepasst, sondern gemäß §§ 775 und 776 ASVG. § 227 in Verbindung mit Anlage 12 ist nicht anzuwenden.
(104. Änderung / 1. Jänner 2023)
§ 260 Inkrafttreten der 104. Änderung
(1)
§ 258, § 259, Anlagen 1 und 3, Erl. zu § 8c sowie Erl. zu § 51c Abs 2 und 2a in der Fassung der 104. Änderung treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(104. Änderung)
§ 261 Übergangsbestimmung zu § 1 Abs 4 Z 3
Vom 1.11.2023 bis 31.12.2026 gilt § 1 Abs 4 Z 3 mit der Maßgabe, dass die Stundenanzahl statt 108 Stunden 350 Stunden beträgt.
(105. Änderung)
§ 262 Inkrafttreten der 105. Änderung
(1)
§ 44 Abs 1 Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8 sowie Erl. zu § 44 Abs 1 Z 4 bis 8 in der Fassung der 105. Änderung treten mit 1.Oktober 2023 in Kraft.
(2)
§ 1b Abs 3, § 11 Abs 1 und Abs 2, § 29 Abs 1a, § 58 Abs 3, § 65 Abs 2, § 261, Anlagen 1 und 3, Erl. zu § 11 Abs 2, Erl. zu § 50c Z 2 sowie Erl. zu § 58 Abs 3 in der Fassung der 105. Änderung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3)
Anlage 6 Z 1 Pkt. 2 sowie Erl. zu § 11 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(105. Änderung)
(einvernehmliche Auslegungen der Kollektivvertragspartner)
Zu § 8 Abs 5a:
Die im zweiten Halbsatz geregelte Informationspflicht bezieht sich nur auf die schadenersatzrechtliche Abwicklung dem Grunde nach (Feststellung eines Fremdverschuldens); zu Auskünften über die Höhe seiner eigenständigen Ansprüche (zB Schmerzensgeld) ist der Arzt nicht verpflichtet.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 8c:
Zu den Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung, insbesondere partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, Mobbing oder Suchtprävention, liegen sowohl im Dachverband als auch bei der Gewerkschaft GPA Leitfäden bzw Mustervereinbarungen auf, welche als Hilfestellungen für Verhandlungen auf Trägerebene bezogen werden können.
104. Änd. – 1. Jänner 2023)
Zu § 9:
Als Arbeitszeit gelten
-
1.
die Normalarbeitszeit,
-
2.
die regelmäßige Mehrarbeitszeit,
-
3.
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
-
4.
Zeiten der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme außerhalb der Normalarbeitszeit. Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 9 Abs 3b:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ÄrztInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(103. Änd. – 1. Jänner 2023)
Zu § 9a:
Als Arbeitszeit gelten
1.
die Normalarbeitszeit,
2.
die regelmäßige Mehrarbeitszeit,
3.
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
4.
Zeiten der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme außerhalb der Normalarbeitszeit. Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 9a Abs 1 und Abs 3:
Als im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigte Ärzte gelten jene Ärzte, die dauernd dem Gesundheitsverbund zugewiesen sind und wechselweise in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und g, welche sich an unterschiedlichen Standorten befinden, verwendet werden sollen.
(95. Änd. – 1. Jänner 2020)
Zu § 9a Abs 6:
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus bei 40 Stunden Normalarbeitszeit die tatsächliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert. Weiters darf es aufgrund der Einführung der Gewährung einer Zeitgutschrift weder für jene ÄrztInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus, die diesem System unterliegen noch bei jenen, die nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind zu einer Verschlechterung kommen.
(103. Änd. – 1. Jänner 2023)
Zu § 9c Abs 6:
Unter dem Begriff „regelmäßige Arbeitszeit” ist die im Einzelfall (auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder individuellen Vereinbarung) geltende Arbeitszeitverpflichtung zu verstehen, welche der Normalarbeitszeit laut Dienstordnung oder einer verkürzten Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung) entspricht.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 9d:
Als Arbeitszeit gelten
1.
die Normalarbeitszeit,
2.
die regelmäßige Mehrarbeitszeit,
3.
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
4.
Zeiten der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme außerhalb der Normalarbeitszeit.
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 9d Abs 2:
Durch die Neuregelung der §§ 9d Abs 2 und 45 DO.B wird in bestehende Dienstverträge nicht eingegriffen.
(Fassung der 48. Änd. 1. November 1997/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 10:
Fragen bei der Bewertung von Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Pandemien (z.B. COVID-19) oder Epidemien, sind im Rahmen von § 8 Abs 3 AngG zu entscheiden.
(102. Änd. – 1. Jänner 2022)
Zu § 10 Abs 1:
Andere als die in § 10 Abs 7 genannten Tätigkeiten als Laienrichter sind Dienstverhinderungen im Sinne des § 10 Abs 1 DO.B.
(83. Änd. – 1. Juli 2014)
Zu § 10 Abs 3a:
(entfällt mit 103. Änd. – 31. Dezember 2021)
Zu § 11 Abs 2:
1.
Unter belegärztlicher Tätigkeit ist auch eine gelegentliche ärztliche Tätigkeit zu verstehen.
2.
Jedenfalls hat der Arzt bei Übernahme bzw Ausübung der Nebenbeschäftigung auf die daraus resultierende persönliche Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken derselben mit den dienstlichen Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(105. Änd. – 1. Jänner 2024)
Zu § 11 Abs 2:
Der Ausschluss gilt nicht für „Vorsorgeuntersuchungs – Einzelverträge”.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 13:
Im Ausland zurückgelegte Zeiten als angestellter oder selbstständig erwerbstätiger Arzt sind nur unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 12 ÄrzteG (praktischer Arzt) oder gemäß § 13 ÄrzteG (Facharzt) oder gemäß § 16a ÄrzteG (praktischer Arzt oder Facharzt in Krankenanstalten) oder gemäß § 16b ÄrzteG (Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Krankenanstalten) vorliegt.
(Fassung der 49. Änd. 1. Jänner 1998/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 13 Abs 1 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs 1 lit b des Arbeitmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 13 Abs 1 Z 2 und 3:
Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zurückgelegt worden sind und noch nicht gemäß Abs 1 Z 2 Berücksichtigung gefunden haben, sind gemäß § 13 Abs 1 Z 3, Abs 1a und Abs 3 DO.B anzurechnen.
(72. Änd. – 1. Jänner 2008)
Zu § 13 Abs 1 Z 3 lit a:
(entfällt mit 93. Änd. – 1. Juni 2017)
Zu § 13 Abs 1 Z 3 lit d:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs 1 Z 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 13 Abs 1 Z 4:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 14 Z 1:
Zeiten gemäß § 19 Abs 1 lit b des Arbeitmarktförderungsgesetzes, die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegt werden, gelten als Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 14 Z 2 lit e:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem die Präsenzdienste gemäß § 19 Abs 1 Z 3 bis 9 WG, der außerordentliche Zivildienst oder der Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer erfasst.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 14 Z 6:
In Österreich sind von dieser Bestimmung vor allem Zeiten des Grundwehrdienstes und der Truppenübungen (§ 19 Abs 1 Z 1 und 2 WG) oder des ordentlichen Zivildienstes erfasst.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 15:
Die Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten für die „Bezüge bei Erkrankung (§ 52)“ erfolgt für das Dienstverhältnis. Es kommt nicht darauf an, ob bei einer Dienstverhinderung die Bezugsfortzahlung gemäß § 52 Abs 1 oder gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz (§ 8 Abs 1 und 2 AngG) erfolgt.
(80. Änd. – 1. Jänner 2013)
Zu § 17 Abs 1:
Unter dem „ausbezahlten Betrag” ist der Bruttowert der Summe aus Pensionsbeiträgen bzw Abfindungssumme und Zinsen zu verstehen; bei der Überweisung der vom Arzt bezahlten Pensionsbeiträge an einen anderen Versicherungsträger sind dagegen keine Zinsen zu berücksichtigen.
(Fassung der 49. Änd. 1. Jänner 1998/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 19 Abs 4:
1.
In Anpassung an die ab 1. August 1993 geltende Rechtslage des Urlaubsgesetzes wird auch in der Dienstordnung festgehalten, dass der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses in dem der jeweils zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Verhältnis gebührt; daraus ergibt sich Folgendes:
a)
Bei einem Diensteintritt in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr und mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres ein weiterer voller Urlaubsanspruch (für das neue Jahr).
Beispiel:
1.4.1994 – Diensteintritt;
April bis September 1994 – aliquoter Anspruch;
1.10.1994 – voller Anspruch für 1994;
1.1.1995 – voller Anspruch für 1995.
b)
Bei einem Diensteintritt in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres entsteht nach sechs Monaten Dienstzeit ein voller Urlaubsanspruch für das neue Jahr; für das Kalenderjahr des Diensteintrittes gebührt ab diesem Zeitpunkt ein noch nicht verbrauchter Rest des aliquoten Anspruches als Ausgleichsurlaub.
Beispiel:
1.10.1994 – Diensteintritt;
Oktober 1994 bis März 1995 – aliquoter Anspruch;
1.4.1995 – Restanspruch aus 1994 – Ausgleichsurlaub, voller Anspruch für 1995.
2.
Für die Berechnung des jeweils gebührenden aliquoten Urlaubsanspruches in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses gilt folgende Formel:
Gesamturlaub in Werktagen |
x Dienstzeit in KT |
365 Kalendertage (KT) |
3.
Das Resultat der Rechenoperation ist im Hinblick auf § 19 Abs 9 aufzurunden. Daraus ergibt sich, dass bei einem Gesamturlaub von 30 Werktagen bereits nach dem ersten Tag der Dienstleistung Anspruch auf einen Urlaubstag besteht; in der Folge erhöht sich dieser Anspruch kontinuierlich nach jeweils weiteren zwölf oder dreizehn Tagen Dienstzeit um jeweils einen Urlaubstag.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 20 Abs 4:
Der Sonderurlaub muss nicht unmittelbar an den Karenzurlaub bzw die Bildungskarenz anschließen; der Anspruch besteht auch dann, wenn dazwischen eine Beschäftigungszeit liegt (zB, weil der andere Elternteil Karenzurlaub bzw Bildungskarenz konsumiert).
(54. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 20 Abs 7:
Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen werden durch § 20 Abs 7 nicht berührt.
(90. Änd. – 1. Jänner 2017)
Zu § 22 Abs 9:
Der in § 22 Abs 9 DO.B enthaltene Auflösungstatbestand ist ein Anwendungsfall des § 27 Z 2 AngG.
(63. Änd. – 1. Juli 2004)
Zu § 27:
Dem Arzt gehen Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung, soweit nicht § 58 etwas anderes bestimmt, weder hinsichtlich der Dienstzeitanrechnung noch hinsichtlich der Zeitvorrückung verloren.
(Fassung der 45. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 27 Abs 4:
„Einkommen” sind Bruttobezüge, Auslagenersätze und Ruhe(Versorgungs)bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 EStG, vermindert um
(Fassung der 49. Änd. 1. Jänner 1998/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 28b:
Im Falle einer Übernahme in den Dienst gemäß § 28b (dreiseitige Vereinbarung zwischen dem/der Arzt/Ärztin, dem abgebenden und dem übernehmenden Sozialversicherungsträger) kann eine Aufteilung hinsichtlich mit dem Dienstverhältnis verbundener Kosten (insbesondere im Zusammenhang mit Beendigungsansprüchen bzw. Betriebspensionsansprüchen) zwischen den Dienstgebern vereinbart werden; auch die Vereinbarung einer Rückübernahme nach einer Probezeit ist zulässig.
(92. Änd. – 1. November 2017)
Zu § 34 Abs 1:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 34 Abs 3:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 35 Abs 2 und 3:
(entfällt mit 54. Änd. –1. Jänner 2000)
Zu § 35 Abs 4:
Als im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten gelten jene Ärzte, die dauernd dem Gesundheitsverbund zugewiesen sind und wechselweise in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und g, welche sich an unterschiedlichen Standorten befinden, verwendet werden sollen.
(95. Änd. – 1. Jänner 2020)
Zu § 35 Abs 5:
Unter dem „entsprechenden Anteil” ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(Fassung der 51. Änd. 1. Jänner 1999/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 35 Abs 6:
1.
Der Aliquotierung unterliegen auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die von einer ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in einem bestimmten Bereich bzw unter bestimmten Bedingungen abhängen.
2.
Bei allen Zulagen außer der Erschwerniszulage gemäß § 45a, die an eine ausschließliche oder überwiegende Verwendung anknüpfen, ist dieses Merkmal anhand der tatsächlichen (allenfalls individuell vereinbarten) Arbeitszeit zu überprüfen, wobei der gemäß § 9e Abs 1 anzurechnende Teil der Mittagspause abzuziehen ist.
(58. Änd. – 1. Jänner 2002)
Zu § 35 Abs 7:
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 ist die bis zu diesem Zeitpunkt in § 35 Abs 7 enthaltene Rundungsregel entfallen. Versicherungsträger, die am 1. Jänner 2002 noch nicht das Standardprodukt PERS verwenden, dürfen bis zum Einsatz dieses Standardproduktes – längstens aber bis zum 31. Dezember 2003 – bei der Berechnung von Dienstbezügen Restbeträge von weniger als 5 Cent vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufrunden („kaufmännische Rundung”).
(59. Änd. – 1. Jänner 2002)
Zu § 36 Abs 2:
Gehaltsbestandteile gemäß § 42 bis § 44 stehen mit der – aufgrund dauernder Verwendung – vorzunehmenden Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe insofern in untrennbarem Zusammenhang, als bestimmte Einreihungen diese Gehaltsbestandteile bedingen; sie zählen somit zur Einreihung iSd § 36 Abs 3. Ein Angestellter, bei dem eine Kündigung gemäß § 22 Abs 5 (bzw § 22 Abs 6 idFd Art XXXV Z 7) in Betracht kommt, und der mit Aufgaben betraut wird, für die eine niedrigere Einreihung vorgesehen ist, kann mit seinem Einverständnis entsprechend der geänderten Verwendung eingereiht werden; § 101 ArbVG bleibt unberührt.
(55. Änd. – 1. Jänner 2001)
Gehaltsbestandteile gemäß § 43 bis § 44 stehen mit der – aufgrund dauernder Verwendung – vorzunehmenden Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe insofern in untrennbarem Zusammenhang, als bestimmte Einreihungen diese Gehaltsbestandteile bedingen; sie zählen somit zur Einreihung iSd § 36 Abs 2.
(94. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 36 Abs 5:
Als begründete Fälle kommen beispielsweise in Betracht: die Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes, fehlende Führungserfahrung, die befristete Übernahme in den Dienst auf Seiten des neuen und des alten Dienstgebers sowie diesen Tatbeständen gleichzuhaltende Gründe.
(75. Änd. – 1. Jänner 2011)
Zu § 36 Abs 6:
Durch die Vornahme von Befristungen gemäß § 36 Abs 6 darf es mit den in diesem Zusammenhang stehenden Nachbesetzungen zu keinen Befristungen kommen.
(86. Änd. – 1. April 2015)
Zu § 38:
Für einen in Ausbildung stehenden Arzt, der mit der Führung einer Station betraut wird, bleibt die Einreihung unverändert. Diesem Arzt gebührt allerdings gemäß § 47 Abs3 eine Verwendungszulage.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 39
1.
Durch die Schaffung des § 39 im Rahmen der 78. Änderung der DO.B wird durch die Kollektivvertragsparteien weder eine Ausweitung noch eine Reduktion der Zahl der bestellten Oberärzte angestrebt.
2.
Vor dem 1. Jänner 2012 bereits bestehende trägerinterne Regelungen zur Bestellung von Oberärzten gemäß § 38 Abs 3 Z 2 können auch weiterhin angewendet und modifiziert werden.
3.
Die Bestimmung findet nur auf die eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger Anwendung.
(78. Änd. – 1. Jänner 2012)
Zu § 41 Abs 1:
Einer Familienbeihilfe nach dem FamLAG ist eine gleichartige staatliche Beihilfe aus dem EU/EWR-Raum gleichzuhalten.
(55. Änd. – 1. Jänner 2001)
Zu § 41 Abs 3:
Der Anspruch auf Kinderzulage ist vom Geschlecht des Bediensteten unabhängig. Hätten jedoch mehrere Bediensteten Anspruch auf Kinderzulage für ein und dasselbe Kind, so gebührt die Kinderzulage nur einem Bediensteten. Dies gilt auch dann, wenn die Bediensteten bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind. Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Bediensteten ist primär die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend. Gehört das Kind aber dem Haushalt mehrerer Bediensteten (zB beider Ehegatten) an, so ist in zweiter Linie das Alter des Anspruches auf die Kinderzulage maßgebend. Ergibt auch ein Vergleich des Alters des Anspruches keine Entscheidung, so geht der Anspruch des an Lebensjahren älteren Bediensteten vor.
Das Anspruchsalter ist von jenem Tag an zu zählen, ab dem die Kinderzulage gemäß § 41 Abs 5 gebührt.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 43 Abs 2:
Taxative Aufzählung jener Zulagen, die neben einer Leitungszulage nicht gewährt werden können.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 44 Abs 1 Z 4 bis 8:
Die Führungsstruktur des Medizinischen Dienstes der Österreichischen Gesundheitskasse ist auf Themenfeldebene und auf regionaler Ebene organisiert. Die Zulagen folgen dem Baukastenprinzip: ThemenfeldleiterInnen erhalten eine Funktionszulage von 20 % der ständigen Bezüge und deren ständige StellvertreterInnen 15 %. Sofern sie zusätzlich eine für das Aufgabengebiet des Medizinischen Dienstes festgelegte Region (stellvertretend) leiten, gebührt eine zusätzliche Funktionszulage von 5 % für die Leitung bzw. 2,5 % für die stellvertretende Leitung. Beide regionalen Leitungsfunktionen können ausschließlich in Kombination mit einer Themenfeldleitung bzw einer stellvertretenden Themenfeldleitung ausgeübt werden.
Daraus ergeben sich folgende Gestaltungsvarianten:
-
–
Themenfeldverantwortung ohne zusätzliche regionale Leitungsfunktion = 20 %
-
–
Stv. Themenfeldverantwortung ohne zusätzliche regionale Leitungsfunktion = 15 %
-
–
Themenfeldverantwortung (20 %) + reg. Leitungsfunktion (5 %) = 25 %
-
–
Themenfeldverantwortung (20 %) + stv. reg. Leitungsfunktion (2,5 %) = 22,5 %
-
–
Stv. Themenfeldverantwortung (15 %) + reg. Leitungsfunktion (5 %) = 20 %
-
–
Stv. Themenfeldverantwortung (15 %) + stv. reg. Leitungsfunktion (2,5 %) = 17,5 %
Es besteht auch Anspruch auf eine Funktionszulage von 5 %, sofern ein Fachthema auf Themenfeldebene geleitet wird. Die Themenfelder, Regionen und Fachthemen werden von der Österreichischen Gesundheitskasse festgelegt:
(105. Änd. – 1. Oktober 2023)
Zu § 44 Abs 2:
Taxative Aufzählung jener Zulagen, die neben einer Funktionszulage nicht gewährt werden können.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 45:
Durch die Neuregelung der §§ 9d Abs 2 und 45 DO.B wird in bestehende Dienstverträge nicht eingegriffen.
(Fassung der 48. Änd. 1. November 1997/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 45a Abs 1:
Als im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigte Ärzte gelten jene Ärzte, die dauernd dem Gesundheitsverbund zugewiesen sind und wechselweise in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und g, welche sich an unterschiedlichen Standorten befinden, verwendet werden sollen.
(95. Änd. – 1. Jänner 2020)
Zu § 46 Abs 1 Z 3:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 46 Abs 3:
Durch Zeiten, für die gemäß § 52 Abs 1 ein Anspruch auf ständige Bezüge nicht besteht, wird der Anspruch auf Urlaubszuschuss bzw Weihnachtsremuneration nicht verkürzt, solange Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht, bzw bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung nach dem ASVG bestehen würde.
(78. Änd. – 1. Jänner 2012)
Zu § 46 Abs 3 Z 3a
Mit der Regelung in Z 3a, zweiter Fall soll erreicht werden, dass DienstnehmerInnen, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des ASVG unterliegen und damit keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, den DienstnehmerInnen mit einer ASVG Krankenversicherung und einem Anspruch auf Krankengeld gleichgestellt werden.
(78. Änd. – 1. Jänner 2012)
Zu § 47 Abs 1:
1.
Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, dass die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges – zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist.
2.
Eine Vertretung kann auch lang (mehrere Jahre) dauern, der Begriff „dauernd” ist nicht im Sinne des § 101 ArbVG auszulegen.
3.
Grundsätzlich gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen dem Bezug des Arztes einerseits und jenem Bezug, der ihm bei Einreihung aufgrund der höheren Verwendung gebühren würde, andererseits. Wenn aber die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate dauert, so gebührt die Verwendungszulage in der Höhe der Differenz zwischen den in Abs 1 letzter Satz angeführten ständigen Bezügen (Gehalt, Leitungs- oder Funktionszulage) des Arztes einerseits und jenem ständigen Bezug (Gehalt, Leitungs- oder Funktionszulage), der ihm bei Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung gebühren würde, andererseits. Hierbei ist der Prozentsatz einer aufgrund der höherwertigen Verwendung allenfalls gebührenden Leitungs- bzw Funktionszulage im Einzelfall vom Versicherungsträger nach den Bestimmungen der §§ 43 und 44 festzusetzen, darf aber den Betrag einer dem vertretenden Arzt aufgrund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden vergleichbaren Zulage (Leitungs- bzw Funktionszulage) nicht unterschreiten. Die Verwendungszulage in dem in Abs 1 letzter Satz festgesetzten Ausmaß gebührt ab Beginn des siebenten Monates einer ununterbrochenen höherwertigen Verwendung.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 47 Abs 2 Z 2:
Es ist zweckmäßig, die Berechnung der gebührenden Verwendungszulage nach Arbeitstagen vorzunehmen, und zwar pro Arbeitstag bei 5-Tagewoche mit einem Zweiundzwanzigstel und bei 6-Tagewoche mit einem Sechsundzwanzigstel des monatlichen Betrages.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 47 Abs 3:
1.
Einem Arzt, in dessen Aufgabenbereich die ständige Vertretung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten fällt, gebührt – abweichend von der Grundsatzregelung des Abs 2 Z 3 – eine Verwendungszulage dann, wenn er den Dienstvorgesetzten, der ununterbrochen länger als zwölf Monate – aus welchen Gründen immer – in überwiegendem Ausmaß (§ 35 Abs 6) vom Dienst abwesend ist, während dieses Zeitraumes zu vertreten hat. Die Verwendungszulage fällt mit Beginn des 13. Monates einer solchen ununterbrochenen höherwertigen Verwendung an. Sie gebührt in dem in Abs 1 letzter Satz angeführten Ausmaß; die Erläuterungen zu Abs 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
2.
Für einen in Ausbildung stehenden Arzt, der mit der Führung einer Station betraut wird, bleibt die Einreihung unverändert. Diesem Arzt gebührt allerdings gemäß § 47 Abs 1 eine Verwendungszulage.
(Fassung 1. Jänner 1991/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 48 Abs 1:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 1 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs 4 Z 2 bis 4 ASchG. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs 1 ist, dass die nach Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Ärzte überwiegend in den dort angeführten Bereichen bzw zu den dort angeführten Tätigkeiten verwendet werden. Der Begriff „Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 35 Abs 6 anzuwenden.
(61. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 48 Abs 2:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 2 ist eine Abgeltung für die Gesundheitsgefährdung durch giftige Arbeitsstoffe. Grundvoraussetzung für die Gewährung der Gefahrenzulagen nach Abs 2 ist, dass die in Betracht kommenden Ärzte überwiegend im dort angeführten Bereich bzw zu der dort angeführten Tätigkeit verwendet werden. Der Begriff „Bereich” ist nicht in organisatorischer, sondern in räumlicher Hinsicht auszulegen. Für die Beurteilung der überwiegenden Verwendung ist § 35 Abs 6 anzuwenden.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 48 Abs 3:
Die Gefahrenzulage gemäß Abs 3 ist eine Abgeltung für die mit der Tätigkeit verbundene Strahlengefährdung. § 35 Abs 6 ist anzuwenden.
Von einer Verwendung in erheblichem Ausmaß ist ab einem Anteil von 30 % auszugehen; eine regelmäßige Verwendung liegt dann vor, wenn die Tätigkeit mindestens einmal pro Lohnzahlungszeitraum verrichtet wird.
Findet bei operativen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen regelmäßig auch eine Tätigkeit im direkten Strahlengang statt, ist dies einer Verwendung in erheblichem Ausmaß gleichzusetzen.
(60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu § 48 Abs 4:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht neben einer Gefahrenzulage nach den Abs 1 bzw 2 auch Anspruch auf Gefahrenzulage nach Abs 3, doch darf der Gesamtbetrag der einem Arzt gewährten Gefahrenzulagen das in Abs 3 Z 1 lit a) angeführte Ausmaß (16 % der Zulagenbemessungsgrundlage 1) nicht übersteigen.
(94. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 49a:
Während die Nachtdienstzulage für innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistungen gebührt, ist nunmehr für die vom Arzt geleisteten, außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenenen Zeiten einer Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme anstelle einer Überstundenentschädigung eine gesonderte Abgeltung vorgesehen; Dienstleistungen innerhalb dieser Zeiten sind mit den nach Abs1 gebührenden Beträgen abgegolten.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 49b:
Als im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigte Ärzte gelten jene Ärzte, die dauernd dem Gesundheitsverbund zugewiesen sind und wechselweise in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs 9 Z 1 lit a und g, welche sich an unterschiedlichen Standorten befinden, verwendet werden sollen.
(95. Änd. – 1. Jänner 2020)
Zu § 50:
1.
Als Arbeitszeit gelten
-
a)
die Normalarbeitszeit,
-
b)
die regelmäßige Mehrarbeitszeit,
-
c)
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
-
d)
Zeiten der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme außerhalb der Normalarbeitszeit.
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2.
Während die Nachtdienstzulage (§ 49a) für innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistungen gebührt, ist nunmehr für die vom Arzt geleisteten, außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeiten einer Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme anstelle einer Überstundenentschädigung eine gesonderte Abgeltung vorgesehen; Dienstleistungen innerhalb dieser Zeiten sind mit den nach Abs 1 gebührenden Beträgen abgegolten.
3.
Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme wird aufgrund einer gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet.
4.
Jedenfalls hat der Arzt bei Übernahme bzw Ausübung der Nebenbeschäftigung auf die daraus resultierende persönliche Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken derselben mit den dienstlichen Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(88. Änd. – 1. Jänner 2016)
Zu § 50 Abs 1:
(entfällt mit 55. Änd. – 1. Jänner 2001)
Zu § 50 Abs 2:
1.
Unter Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme ist der Aufenthalt an der Betriebsstätte mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Dienstleistung im Zusammenhang mit unregelmäßig anfallender, grundsätzlich nicht planbarer Tätigkeit zu verstehen.
2.
Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme hat außerhalb der Normalarbeitszeit zu liegen.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 50 Abs 4:
Basis der in § 50 Abs 4 Z 1 enthaltenen Abgeltung ist Gehaltsgruppe B, Dienstklasse III, Bezugsstufe 9 (2015: € 35,80) bzw dieser um 80 % erhöhte Bezug (2015: € 64,44).
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 50a:
1.
Als Arbeitszeit gelten
-
a)
die Normalarbeitszeit,
-
b)
die regelmäßige Mehrarbeitszeit,
-
c)
tatsächliche Dienstleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit,
-
d)
Zeiten der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme außerhalb der Normalarbeitszeit.
Zeiten einer Rufbereitschaft zählen nicht als Arbeitszeit.
2.
Werden jedoch während einer Rufbereitschaft tatsächlich Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Arbeitszeit und sind als solche zu entlohnen.
3.
Rufbereitschaft wird aufgrund einer gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung angeordnet.
(86. Änd. – 1. Jänner 2015)
Zu § 50c:
1.
Bereits aus dem Begriff „Fahrtkostenzuschuss“ ergibt sich, dass die gewährte Leistung den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen soll, weshalb insbesondere in jenen Bundesländern mit einer flächendeckenden Jahresnetzkarte im Regelfall auf diese abzustellen sein wird
(92. Änd. – 1. Juli 2017)
2.
Wird dem/der Dienstnehmer/in vom Dienstgeber ein Klimaticket gewährt, kann der/die Dienstnehmer/ in freiwillig auf den Fahrtkostenzuschuss verzichten.
(105. Änd. – 1. Jänner 2024)
Zu § 50c Abs 5:
Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses ist nach Ablauf des zweiten vollen Kalendermonats eines ununterbrochenen Krankenstandes vorzunehmen. Im Falle der Einstellung oder Kürzung des Bezuges gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bzw Abs 2 oder § 216 Abs 2 (§ 8 Abs 1 und 2 AngG) wird der Fahrtkostenzuschuss ebenfalls eingestellt bzw entsprechend gekürzt.
(88. Änd. – 1. Jänner 2016)
Zu § 51 Abs 5:
1.
Die Festsetzung der Überstundenpauschalien mit bestimmten Prozentsätzen des Gehaltes oder mit fixen Beträgen findet in den dienstrechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Nur dann, wenn einem der in Abs 5 zweiter Satz angeführten Ärzte die regelmäßige Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden angeordnet wurde, kann ihm die Vergütung hierfür in Form eines Pauschales gewährt werden.
2.
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeit der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 51c Abs 2 und 2a festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(94. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 51a Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 51b Abs 1 Z 2:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 51c Abs 2 und 2a:
Werden durch Zeiten der Reisebewegung zehn Stunden überschritten gebührt für diese Zeiten zumindest die Entschädigung nach § 51c. Eine Abgeltung in Freizeit ist für aktive Reisezeit durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich.
(104. Änd. – 1. Jänner 2023)
Zu § 51c Abs 2a Z 1:
1.
Als Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Tage, an denen Normalarbeitszeit geschuldet wird.
2.
Die Entscheidung, ob die Reiseabgeltung bis zur zehnten Stunde in Geld oder in Form eines Zeitguthabens geleistet wird, obliegt dem Dienstgeber.
3.
Aktive Reisezeit liegt vor bei Lenken eines Kraftfahrzeuges
-
a)
über Auftrag des Dienstgebers, oder
-
b)
wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Erläuterung zu § 64 Abs 5 als unzumutbar angenommen wird.
(95. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 51c Abs 4:
Das Überstundenpauschale ist unter Berücksichtigung der außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Zeit der effektiven Dienstleistung einerseits und der Reisebewegung andererseits festzulegen, wobei die Bemessung für Zeiten der Reisebewegung nach dem in § 51c Abs 2 und 2a festgelegten Satz zu erfolgen hat.
(94. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 52:
§ 52 Abs 1 Z 2 und 3 ist auch auf die in § 216 Abs 1 genannten Ärzte/innen anzuwenden. Auf diese Ärzte/innen ist auch § 52 Abs 2, 2a, 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(81. Änd. – 1. Jänner 2014)
Zu § 52 Abs 1:
Angestellte, deren Dienstverhältnis auf länger als ein Jahr befristet ist, unterliegen bereits mit Dienstantritt § 52 Abs 1 DO.B.
(82. Änd. – 1. Jänner 2014)
Zu § 52 Abs 1 bis 2a:
1.
Werden die in § 52 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Dienstzeiten während einer Dienstverhinderung infolge Krankheit bei Anspruch auf Bezugsfortzahlung gemäß § 52 Abs 1 erfüllt, gilt während der weiter bestehenden Dienstverhinderung infolge Krankheit bereits der längere Fortzahlungsanspruch gemäß § 52 Abs 1.
2.
Werden die in § 52 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Dienstzeiten während einer Dienstverhinderung infolge Krankheit bei Anspruch auf Bezugsfortzahlung gemäß § 52 Abs 2 (Anwendung von § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG) erfüllt, besteht während der weiter bestehenden Dienstverhinderung infolge Krankheit kein Anspruch auf Fortzahlung gemäß § 52 Abs 1. Ein Anspruch auf § 52 Abs 1 entsteht erst gemäß § 52 Abs 2a.
(89. Änd. – 1. August 2016)
Zu § 52 Abs 1 Z 2 lit b:
Dem Diensteintritt ist ein neuerlicher Dienstantritt nach längerer Unterbrechung, welche das gesamte, dem Jahr des Dienstantrittes vorangegangene Kalenderjahr umfasst hat, gleichzuhalten.
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 52 Abs 2 und 2a:
1.
Durch die Neuregelung des § 52 Abs 2 iRd 79. Änderung entfällt die bisherige Prüfung, ob Dienstverhinderungen nach der Ersterkrankung als Fortsetzungserkrankungen zu werten sind, oder als Neuerkrankung. Solange der Anspruch gemäß Abs 1 nicht ausgeschöpft ist, sind sämtliche Dienstverhinderungen für die Feststellung des Anspruches zusammenzurechnen, sofern die Wiedererkrankung innerhalb von jeweils sechs Monaten nach Wiederantritt nach dem jeweils letzten Krankenstand liegt.
2.
Ist die Bezugsdauer gemäß Abs 1 erschöpft, treten anstelle des Abs 2 die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und Abs 2 AngG und ist der Entgeltanspruch für alle folgenden Erkrankungen nach diesen Bestimmungen zu ermitteln. Der Anspruch gemäß § 8 Abs 1 AngG setzt das neuerliche Vorliegen einer Ersterkrankung im Sinne dieser Bestimmung voraus. Ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs 1 entsteht gemäß Abs 2a erst dann, wenn zwischen der letzten Erkrankung und einer neuerlichen Erkrankung ein Zeitraum von sechs Monaten oder mehr liegt.
3.
Die Bestimmungen des § 8 Abs1 und 2 AngG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit tatsächlich wiederhergestellt ist und diese durch den behandelnden Arzt bestätigt ist. Ebenso gelten analog die Nachweispflichten gem § 8 Abs 8 AngG sowie der dazugehörigen betrieblichen Vereinbarungen. Ein Wiederantritt nach einem Krankenstand gilt nur in Verbindung mit einem „echten“ Dienstantritt (Antritt zur Dienstverrichtung). Bloße Arbeitsversuche für einen kürzeren Zeitraum als 2 Tage sind nicht als Wiederantritt zu werten.
(81. Änd. – 1. Juli 2013)
Zu § 52 Abs 2a:
Die im letzten Halbsatz genannten Zeiten (Sonderurlaub gemäß § 20, Bezug einer gesetzlichen Pension) werden nicht auf den nach Z 1 bis 3 erforderlichen Zeitraum ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit angerechnet. Liegen vor Antritt des Sonderurlaubes oder der Pension Zeiten ohne Dienstverhinderung infolge Krankheit vor, bleiben diese gewahrt.
(83. Änd. – 1. Juli 2014)
Zu § 52 Abs 6:
Durch abweichende Regelungen kann der Arzt nicht schlechter gestellt werden.
(82. Änd. – 1. Jänner 2014)
Zu § 58 Abs 1:
Bei Zusammenführungen von Versicherungsträgern aufgrund des SV-OG sind bei der Prüfung des Erfordernisses gemäß § 58 Abs 1 letzter Satz (zumindest 15 Jahre beim aktuellen Dienstgeber) die Dienstzeiten vor und nach der Zusammenführung zusammenzuzählen.
(95. Änd. – 1. Jänner 2020)
Zu § 58 Abs 3:
Der Verbrauch der Dienstfreistellung in mehreren Teilen kann vereinbart werden.
(105. Änd. – 1. Jänner 2024)
Zu § 64 Abs 3:
Bei der Beurteilung, welches der in Frage kommenden Massenbeförderungsmittel sinnvoller ist, sind bei der Entscheidungsfindung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
-
•
Fahrtzeit;
-
•
Fahrtkosten;
-
•
Umsteigehäufigkeit, Wartezeit;
-
•
(zumutbare) Abfahrtszeit;
-
•
(zumutbare) Ankunftszeit;
-
•
Sicherheit und Pünktlichkeit;
-
•
Komfort (zB Möglichkeit einer Speisewagenbenützung auf längeren Strecken).
(Fassung 1. Jänner 1995 und 1. Jänner 1996/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 64 Abs 5:
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird als unzumutbar angenommen, wenn die Effizienz der Reise im Sinne einer Gesamtbetrachtung (insbesondere Dauer der Arbeitszeit, Dauer der Reisezeit einschließlich Wartezeiten am Tag der Reise, Bewertung der Gesamtkosten) für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges spricht. Ein weiteres Kriterium stellt die Notwendigkeit der Mitnahme von Arbeitsmitteln – und deren Umfang – dar.
(94. Änd. – 1. Jänner 2019)
Zu § 65 Abs 1:
Das maßgebende Jahreseinkommen ist jenes, das der Arzt von dem die Reisegebühren auszahlenden Versicherungsträger erhält. Die Zurechnung von Bezügen, die auf anderweitigen Dienstverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.
(Fassung 1. Jänner 1990/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 66:
Grundsätze über die Gewährung von Außendienstzulagen können durch Betriebsvereinbarung oder durch Richtlinien, Dienstanweisungen u. ä. geregelt werden.
(54. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 67 Abs 2:
§ 65 Abs 2 gilt für Auslandsdienstreisen sinngemäß; § 13 Abs 7 RGV ist nicht anzuwenden.
(Fassung 1. Jänner 1994/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 75 Abs 1a:
Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Waisenpension ist bei der Beurteilung der Einkommenssituation des Kindes die gesetzliche Pension, die aufgrund des gleichen Todesfalles wie die zu gewährende DO-Pension gebührt, außer Betracht zu lassen.
(Fassung 1. Jänner 1995/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 79 Abs 3:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 79 Abs 6:
1.
Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.
Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
-
–
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
-
–
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
-
–
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
|
Mo. Abs |
Mo. in % |
AZ Fakt. |
Prod. 3 x 4 |
VB |
244 |
59,08 |
100,0 |
5.908 |
TB/35 WoSt |
42 |
10,17 |
87,5 |
890 |
TB/30 WoSt |
79 |
19,13 |
75,0 |
1.435 |
TB/24 WoSt |
48 |
11,62 |
60,0 |
697 |
Summe |
413 |
100,00 |
––– |
8.930 |
durchschnittlicher AZ-Faktor: 8.930 / 100 = 89,3 |
4.
(aufgehoben)
(76. Änd. – 1. Jänner 2011)
Zu § 87 Abs 3:
Unter dem „verhältnismäßigen Teil“ ist entweder einheitlich ein Dreißigstel pro Kalendertag oder der auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonates abgestimmte Teiler (zB ein Einunddreißigstel im Jänner) zu verstehen.
(78. Änd. – 1. Jänner 2012)
Zu § 89 Abs 1:
Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Pension ist nur vorzunehmen, wenn eine gesetzliche Pension tatsächlich anfällt, oder deren Nicht-Anfall aus einem vom/von der PensionsempfängerIn zu vertretenden Grund erfolgt.
(83. Änd. – 1. Juli 2014)
Zu § 89 Abs 6:
1.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche gemäß § 253b Abs 1 Z 4 oder Abs 2 ASVG bzw § 276b Abs 1 Z 4 oder Abs 2 ASVG (iVm § 607 Abs 10 ASVG) den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ausschließt oder zum Wegfall einer solchen Leistung führt, ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund anzusehen.
(72. Änd. – 1. Jänner 2008)
2.
Auch eine Klagsrückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren ist als ein vom Anspruchsberechtigten zu vertretender Grund dafür, dass die Pension nicht anfällt, zu bewerten.
(55. Änd. – 1. Jänner 2001)
Zu § 91 Abs 2:
§ 91 Abs 2 ist auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 bereits unkündbar geworden ist, nicht anzuwenden; das Gleiche gilt, wenn die Unkündbarkeit vor diesem Zeitpunkt nur deswegen noch nicht eingetreten ist, weil der Prozentsatz an unkündbaren Ärzten (67 %) ausgeschöpft war.
(Fassung der 44. Änd. 1. Sep. 1996 und 1. Jän. 1997/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 92 Abs 1 Z 3:
Ein Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw in einem Staat, welcher Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nicht als ein zum Ruhen von Leistungsansprüchen führender Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland anzusehen.
(53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 92 Abs 4:
Gebührt dem Arzt eine Abfertigungsdifferenz gemäß § 186 Abs 7, so ruht die Pension nur insoweit, als der neuerlichen Abfertigungszahlung ein längerer Abfertigungszeitraum zugrunde liegt (Beispiel: erste Abfertigung nach 23 Dienstjahren – neunfacher Monatsbezug –, zweite Abfertigung nach weiteren drei, also insgesamt 26 Dienstjahren – zwölffacher Monatsbezug).
(70. Änd. – 1. Jänner 2007)
Zu § 93 Abs 2 Z 1 lit b:
(entfällt mit 82. Änd. – 1. Jänner 2014)
Zu § 93 Abs 5b:
1.
Für die Berechnung der Beiträge werden folgende Dienstbezüge berücksichtigt:
-
a)
die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bis 10,
-
b)
die nichtständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 3,
-
c)
das Urlaubsentgelt gemäß § 51a,
-
d)
das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § 51b Abs 1,
-
e)
das Feiertagsentgelt gemäß § 51b Abs 2,
-
f)
die Bezüge bei Erkrankung gemäß § 52 Abs 1,
-
g)
12/14 der Außendienstzulage gemäß § 66, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
2.
Das tatsächlich Ausmaß der Bezüge ist nur dann maßgebend, wenn ihnen die Normalarbeitszeit gemäß § 9 bzw § 9a zugrundeliegt; in den Fällen, in denen sie auf einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beruhen, sind sie auf das der Normalarbeitszeit gemäß § 9 bzw § 9a entsprechende Maß zu erhöhen.
3.
Die Bezüge werden mit dem im Monat der Antragstellung gebührenden Wert berücksichtigt.
4.
Mit Rücksicht auf den Anspruch auf eine 13. und 14. Pension wird der nach lit a bis c ermittelte Gesamtbetrag um ein Sechstel erhöht. Dieser erhöhte Wert stellt die endgültige Berechnungsbasis dar, aus der nach Maßgabe des § 93 Abs 5d der der Nachentrichtung zugrunde liegende monatliche Pensionsbeitrag errechnet wird.
(54. Änd. – 1. Jänner 2000 bzw 1. Jänner 2003)
Zu § 94:
Wenn eine Dienstordnungspension ab dem Zeitpunkt zuerkannt wird, zu dem eine Pensionsanpassung wirksam wird, dann ist sie noch vor Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension anzupassen.
(Fassung der 49. Änd. 1. Jänner 1998/Wiederverlautbart: 53. Änd. – 1. Jänner 2000)
Zu § 159 Abs 7:
1.
Die Dauer der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils in Kalendermonaten zu erfassen, wobei ein Monat, in dem unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, jener Arbeitszeit hinzuzurechnen ist, die für die Mehrzahl der Tage dieses Monats bestimmend war. Ergibt sich in einem Kalendermonat eine solche Mehrzahl von Tagen nicht, weil für die gleiche Anzahl von Tagen zwei oder mehrere unterschiedliche Arbeitszeiten gegolten haben, dann ist dieser Monat der Arbeitszeit mit der höheren bzw höchsten Zahl wöchentlicher Arbeitsstunden hinzuzurechnen.
2.
Das Ausmaß der voneinander abweichenden Arbeitszeiten ist jeweils durch einen dem Verhältnis der einzelnen Arbeitszeit zur gleichzeitig geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Faktor zu erfassen; für Zeiten der Vollzeitbeschäftigung gilt der Faktor 100, für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung entspricht der Faktor dem Prozentsatz, der das Verhältnis der Teilarbeitszeit zur jeweils geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit widerspiegelt.
3.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitfaktors ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
-
–
Die Zahl der Monate jeder einzelnen Arbeitszeitvariante (Spalte 2 der Tabelle) ist in den prozentuellen Anteil an der Gesamtdauer der Dienstzeit umzurechnen (Spalte 3 der Tabelle), wobei bei untermonatigem Dienstbeginn der Monat des Antrittes des Dienstverhältnisses dann zu berücksichtigen ist, wenn mindestens die Hälfte der Kalendertage dieses Monates innerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
-
–
Dieser (in Spalte 3 der Tabelle enthaltene) auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz ist mit dem der entsprechenden Arbeitszeitvariante zuzuordnenden Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren (Spalte 5 der Tabelle).
-
–
Die Summe der (sich aus Spalte 5 der Tabelle ergebenden) Produkte ist durch 100 zu dividieren; der Quotient ist der durchschnittliche Arbeitszeitfaktor.
|
Mo. Abs |
Mo. in % |
AZ Fakt. |
Prod. 3 x 4 |
VB |
244 |
59,08 |
100,0 |
5.908 |
TB/35 WoSt |
42 |
10,17 |
87,5 |
890 |
TB/30 WoSt |
79 |
19,13 |
75,0 |
1.435 |
TB/24 WoSt |
48 |
11,62 |
60,0 |
697 |
Summe |
413 |
100,00 |
––– |
8.930 |
durchschnittlicher AZ-Faktor: 8.930 / 100 = 89,3 |
4.
Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist wie folgt vorzugehen (vgl auch das nachstehende tabellarische Rechenbeispiel):
-
–
Die nach § 79 Abs 1 ermittelte Bemessungsgrundlage (Spalte 1 der Tabelle) ist durch den Arbeitszeitfaktor des für sie maßgebenden Kalendermonates (Spalte 2 der Tabelle) zu dividieren.
-
–
Der daraus resultierende Quotient (Spalte 3 der Tabelle) ist mit dem durchschnittlichen Arbeitszeitfaktor (Spalte 4 der Tabelle) zu multiplizieren.
-
–
Das (in Spalte 5 der Tabelle aufscheinende) Produkt ergibt die Bemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs 3.
BG nach 87/1 |
AZF/BG-Monat |
Quotient 1/2 |
durchschn. AZF |
BG nach 87/3 |
40.000 |
100,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
35.000 |
87,5 |
400 |
89,30 |
35.720 |
30.000 |
75,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
24.000 |
60,0 |
400 |
89,30 |
35.720 |
(67. Änd. - 1. Oktober 2005)
Zu § 159 Abs 13 bis 14:
1.
Für Pensionen und Pensionsteile bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Anhang) wird die durch die Durchrechnung bewirkte Minderung der Pension gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage (Vergleichspension) begrenzt (Deckelung); diese Begrenzung bezieht sich auf die effektive Pensionsleistung des Dienstgebers (Dienstordnungspension abzüglich fiktiver gesetzlicher Pension).
2.
Die höchstmögliche Reduzierung der Vergleichspension ergibt sich aus dem maximalen Belastungsfaktor, der mit Hilfe der im Anhang dargestellten Formel ermittelt wird.
3.
Übersteigt die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension den aus dem maximalen Belastungsfaktor resultierenden Betrag, wird die Pension um den Unterschiedsbetrag erhöht:
Beispiel 1:
Dienstgeberleistung alt: |
S |
13.000,– |
Dienstgeberleistung neu: |
S |
12.000,– |
Differenz: |
S |
1.000,– |
(7,7 % der DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung bei S 13.000,– |
S |
260,– |
(2 %) |
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: |
S |
12.740,– |
Beispiel 2:
Dienstgeberleistung alt: |
S |
30.000,– |
Dienstgeberleistung neu: |
S |
27.000,– |
Differenz: |
S |
3.000,– |
(10 % der DG-Leistung alt) |
max. Pensionsminderung bis S 28.000,– |
S |
1.960,– |
(7 %) |
Pensionsminderung über S 28.000,– |
S |
200,– |
(10 %) |
maximale Pensionsminderung insgesamt |
S |
2.160,– |
(7,2 %) |
Dienstgeberleistung neu, nach Deckelung: |
S |
27.840,– |
(67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 178:
Als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16a ÄrzteG gelten auch Zeiten gemäß § 16 Abs 2 ÄrzteG.
(67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 186 Abs 2:
Der Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst besteht nicht, wenn gemäß § 185 Abs 3 Z 2 durch Gutachten eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 185 Abs 2 festgestellt wird.
(67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 186 Abs 7:
Für die Berechnung der Abfertigungsdifferenz ist die anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlte Abfertigung auf Basis des zum Zeitpunkt der neuerlichen Ruhestandsversetzung geltenden Gehaltsschemas neu zu berechnen.
(67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu § 216:
Angestellte, deren Dienstverhältnis auf länger als ein Jahr befristet ist, unterliegen bereits mit Dienstantritt § 216 Abs 2 1. Satz DO.B.
(82. Änd. – 1. Jänner 2014)
Zu Anlage 5:
Anlage 5 ist auch auf jene Ärzte/Ärztinnen sinngemäß anzuwenden, die gemäß § 735 Abs 3 ASVG unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt wurden, und während dieser Freistellung erkrankten. Dies gilt auch, wenn diese Erkrankung keine Entgeltfortzahlung gemäß § 52 oder ein Krankengeld gemäß § 138 ASVG auslöste.
(102. Änd. – 1. Jänner 2022)
Zu Art XXIV:
(entfällt mit 53. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu Art XXXVI Z 8 Abs 1:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu Art XXXVI Z 9 Abs 1:
(entfällt mit 55. Änd. – 1. Jänner 2001)
Zu Art XXXVI Z 10 Abs 8 bis 9:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Zu Art XLIII Z 2:
(entfällt mit 60. Änd. – 1. Jänner 2003)
Zu Art XLIII Z 3:
(entfällt mit 67. Änd. – 1. Oktober 2005)
Tabellarische Aufstellung der Gehälter der Ambulatoriumsärzte
Veränderliche Werte
Aufwertungsfaktoren 2024
Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum
Tabellarische Aufstellung der Gehälter der Ambulatoriumsärzte (ohne Ambulatoriumsdienstzulage)
gültig ab 1. Jänner 2024 (Werte in €)
Bezugsstufe |
V |
IVa |
IV |
III |
II |
I |
|
175,86
|
175,86
|
193,50
|
225,72
|
225,72
|
225,72
|
1 |
3.957,84 |
4.362,57 |
4.781,34 |
5.708,79 |
5.945,31 |
6.261,48 |
2 |
4.133,70 |
4.538,43 |
4.974,84 |
5.934,51 |
6.171,03 |
6.487,20 |
3 |
4.309,56 |
4.714,29 |
5.168,34 |
6.160,23 |
6.396,75 |
6.712,92 |
4 |
4.485,42 |
4.890,15 |
5.361,84 |
6.385,95 |
6.622,47 |
6.938,64 |
5 |
4.661,28 |
5.066,01 |
5.555,34 |
6.611,67 |
6.848,19 |
7.164,36 |
6 |
4.837,14 |
5.241,87 |
5.748,84 |
6.837,39 |
7.073,91 |
7.390,08 |
7 |
5.013,00 |
5.417,73 |
5.942,34 |
7.063,11 |
7.299,63 |
7.615,80 |
8 |
5.188,86 |
5.593,59 |
6.135,84 |
7.288,83 |
7.525,35 |
7.841,52 |
9 |
5.364,72 |
5.769,45 |
6.329,34 |
7.514,55 |
7.751,07 |
8.067,24 |
10 |
– |
5.945,31 |
6.522,84 |
7.740,27 |
7.976,79 |
8.292,96 |
11 |
– |
6.121,17 |
6.716,34 |
7.965,99 |
8.202,51 |
8.518,68 |
12 |
– |
6.297,03 |
6.909,84 |
8.191,71 |
8.428,23 |
8.744,40 |
13 |
– |
6.472,89 |
7.103,34 |
8.417,43 |
8.653,95 |
8.970,12 |
14 |
– |
6.648,75 |
7.296,84 |
8.643,15 |
8.879,67 |
9.195,84 |
15 |
– |
6.824,61 |
7.490,34 |
8.868,87 |
9.105,39 |
9.421,56 |
16 |
– |
7.000,47 |
7.683,84 |
9.094,59 |
9.331,11 |
9.647,28 |
17 |
– |
7.176,33 |
7.877,34 |
9.320,31 |
9.556,83 |
9.873,00 |
18 |
– |
7.352,19 |
8.070,84 |
9.546,03 |
9.782,55 |
10.098,72 |
Veränderliche Werte – DO.B 2024
1.
Fahrtkostenzuschuss
Eigenanteil gemäß § 50c Abs 2 |
€ 365,00 |
2.
Reisekosten
a) |
Kilometergeld gemäß § 64 Abs 4 |
€ 0,38 |
b) |
Besondere Entschädigung gemäß § 64 Abs 5 |
ba) |
für Motorfahrräder und Motorräder pro km |
€ 0,24 |
bb) |
für PKW und KKW pro km |
€ 0,42 |
c) |
Zuschlag für die Mitbeförderung von Personen gemäß § 64 Abs 5 |
€ 0,05 |
d) |
Pauschbetrag gemäß § 61 Abs 5 |
da) |
von und zum Bahnhof |
€ 5,50 |
db) |
von und zum Flugplatz |
€ 10,90 |
3.
Waisenpension
a) |
Grenzbetrag gemäß § 75 Abs 1a |
€ 1.307,76 |
b) |
Grenzbetrag gemäß § 75 Abs 4 |
€ 1.951,26 |
4.
Pensionsbeitrag
a) |
Höchstbetrag gemäß § 460b Abs 1 Z 1 ASVG |
€ 6.060,00 |
b) |
Höchstbetrag gemäß § 460b Abs 1 Z 2 ASVG |
€ 12.120,00 |
5.
Kinderzulage
Betrag gemäß § 41 Abs 11 (Valorisierung jeweils ab März) |
€ 47,70 |
Aufwertungsfaktoren 2024
für die Beitragsgrundlagen der Jahre |
Aufwertungsfaktor |
1988 |
2,058 |
1989 |
2,013 |
1990 |
1,927 |
1991 |
1,842 |
1992 |
1,769 |
1993 |
1,698 |
1994 |
1,662 |
1995 |
1,613 |
1996 |
1,575 |
1997 |
1,575 |
1998 |
1,555 |
1999 |
1,534 |
2000 |
1,528 |
2001 |
1,511 |
2002 |
1,495 |
2003 |
1,489 |
2004 |
1,475 |
2005 |
1,451 |
2006 |
1,418 |
2007 |
1,396 |
2008 |
1,37 |
2009 |
1,328 |
2010 |
1,309 |
2011 |
1,294 |
2012 |
1,259 |
2013 |
1,224 |
2014 |
1,196 |
2015 |
1,176 |
2016 |
1,162 |
2017 |
1,153 |
2018 |
1,135 |
2019 |
1,113 |
2020 |
1,093 |
2021 |
1,077 |
2022 |
1,058 |
2023 |
1 |
2024 |
— |
Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum
Werte für 2024
1.
Höchstbetrag:
€ 3.322,98
2.
Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB)
:
mB = |
Altpension – 470,42 |
356,02 |
3.
Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) |
maximale Belastung |
€ 826,44 |
1 % |
€ 1.182,46 |
2 % |
€ 1.538,48 |
3 % |
€ 1.894,50 |
4 % |
€ 2.250,52 |
5 % |
€ 2.606,54 |
6 % |
€ 2.962,56 |
7 % |
€ 3.322,98 |
(Bestandteil des Kollektivvertrages und der Richtlinien gem § 31 Abs 3 Z 9 ASVG)
Anlage 1 |
Gehaltsschema A und B für Ärzte |
Anlage 2 |
Programm zur Förderung von Chancengleichheit |
Anlage 3 |
Kostenersatz gemäß § 59 Abs 3 |
Anlage 4 |
Vereinbarung gem § 217 DO.B betreffend dieWahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht) |
Anlage 5 |
Betriebliche Wiedereingliederung nach Langzeitkrankenständen |
Anlage 6 |
Einzelheiten zum Freijahr |
Anlage 6a |
Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical |
Anlage 7 |
Einzelheiten zur Altersteilzeit |
Anlage 8 |
Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit |
Anlage 8a |
Betriebliche Altersteilzeit iZm dem SV-OG und dem ZPFSG |
Anlage 9 |
Einzelheiten zu § 181 |
Anlage 10 |
Regelungen im Zusammenhang mit Überlassungen |
Anlage 11 |
Anlage zur Betrieblichen Schlichtungskommission der Versicherungsträger |
Anlage 12 |
Durchführungsbestimmung zu § 227 |
Anlage 13 |
Durchführungsbestimmung zu § 2a |
Anlage 1 Gehaltsschemata A und B für Ärzte
gültig ab 1. Jänner 2024 (Werte in €)
|
Gehaltsschema A für die in § 35 Abs 2 Z 1 lit a) angeführten Ärzte |
Gehaltsschema B für die in § 35 Abs 2 Z 1 lit b) angeführten Ärzte |
|
A |
B |
|
|
V |
IVa |
IV |
III |
II |
I |
|
268,90
|
195,40
|
195,40
|
215,00
|
250,80
|
250,80
|
250,80
|
1 |
5.866,80 |
4.397,60 |
4.847,30 |
5.312,60 |
6.343,10 |
6.605,90 |
6.957,20 |
2 |
6.135,70 |
4.593,00 |
5.042,70 |
5.527,60 |
6.593,90 |
6.856,70 |
7.208,00 |
3 |
6.404,60 |
4.788,40 |
5.238,10 |
5.742,60 |
6.844,70 |
7.107,50 |
7.458,80 |
4 |
6.673,50 |
4.983,80 |
5.433,50 |
5.957,60 |
7.095,50 |
7.358,30 |
7.709,60 |
5 |
6.942,40 |
5.179,20 |
5.628,90 |
6.172,60 |
7.346,30 |
7.609,10 |
7.960,40 |
6 |
7.211,30 |
5.374,60 |
5.824,30 |
6.387,60 |
7.597,10 |
7.859,90 |
8.211,20 |
7 |
7.480,20 |
5.570,00 |
6.019,70 |
6.602,60 |
7.847,90 |
8.110,70 |
8.462,00 |
8 |
7.749,10 |
5.765,40 |
6.215,10 |
6.817,60 |
8.098,70 |
8.361,50 |
8.712,80 |
9 |
8.018,00 |
5.960,80 |
6.410,50 |
7.032,60 |
8.349,50 |
8.612,30 |
8.963,60 |
10 |
8.286,90 |
– |
6.605,90 |
7.247,60 |
8.600,30 |
8.863,10 |
9.214,40 |
11 |
8.555,80 |
– |
6.801,30 |
7.462,60 |
8.851,10 |
9.113,90 |
9.465,20 |
12 |
8.824,70 |
– |
6.996,70 |
7.677,60 |
9.101,90 |
9.364,70 |
9.716,00 |
13 |
9.093,60 |
– |
7.192,10 |
7.892,60 |
9.352,70 |
9.615,50 |
9.966,80 |
14 |
9.362,50 |
– |
7.387,50 |
8.107,60 |
9.603,50 |
9.866,30 |
10.217,60 |
15 |
9.631,40 |
– |
7.582,90 |
8.322,60 |
9.854,30 |
10.117,10 |
10.468,40 |
16 |
9.900,30 |
– |
7.778,30 |
8.537,60 |
10.105,10 |
10.367,90 |
10.719,20 |
17 |
10.169,20 |
– |
7.973,70 |
8.752,60 |
10.355,90 |
10.618,70 |
10.970,00 |
18 |
10.438,10 |
– |
8.169,10 |
8.967,60 |
10.606,70 |
10.869,50 |
11.220,80 |
Zulagenbemessungsgrundlage 1: 5.552,80.
Zulagenbemessungsgrundlage 2: 2.376,80.
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2024 / 105. Änderung)
Anlage 2 Programm zur Förderung von Chancengleichheit
1.
Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
2.
Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe des Versicherungsträgers und des Betriebsrates. Dazu wird – unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation – schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt, und zwar bei bestellten Oberärzten, bestellten ständigen Stellvertretern des ärztlichen Leiters sowie bei bestellten ärztlichen Leitern.
3.
Der Versicherungsträger schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten des Versicherungsträgers nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Gehaltsgruppen aufgeschlüsselt sind.
4.
Mindestens jährlich beraten der Betriebsrat und der Versicherungsträger über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit.
5.
Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen (oder Männer) unterrepräsentiert sind, sollen Frauen (bzw Männer) gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: „Der Versicherungsträger strebt an, den Frauenanteil (Männeranteil) in diesem Funktionsbereich zu erhöhen“.
6.
Bestandteile des Chancengleichheitsplanes sind die Personalplanung und -entwicklung, die Auflistung der mittelfristig freiwerdenden Stellen, fortlaufende und gezielte Fort- und Weiterbildung und die Förderung des innerbetrieblichen Aufstieges von MitarbeiterInnen.
7.
Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für die MitarbeiterInnen wird ein kontinuierliches Fortbildungsprogramm entwickelt:
a)
Alle MitarbeiterInnen sind gezielt auf Fortbildungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Besuch von Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Dienstbetriebes – ermöglicht werden.
b)
Die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen ist im Personalakt zu vermerken.
Anlage 3 Kostenersatz gemäß § 59 Abs 3
(Werte für 2024)
1. |
Frühstück |
€ 1,74 |
2. |
Gabelfrühstück oder Jause |
€ 1,55 |
3. |
Mittagessen |
€ 4,55 |
4. |
Abendessen |
€ 3,95 |
Anlage 4 Vereinbarung gem § 217 DO.B
betreffend die Wahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht)
1.
Infolge der Aufkündigung/Nichtigerklärung der kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Pensionsrecht (Stichtag Wirksamkeitsbeginn der 81. Änderung der DO.B, Abschnitt IV, VII (korrespondierendes Übergangsrecht) und sonstigen korrespondierenden Bestimmungen zu Abschnitt IV) wird zur Wahrung der Ansprüche nachstehende Vereinbarung abgeschlossen.
2.
Der/Die Angestellte hat Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung durch den Arbeitgeber.
3.
Für den Pensionsanspruch und das Ausmaß der betrieblichen Pensionsleistung sind die Bestimmungen des Abschnittes IV, des Abschnittes VII (korrespondierende Übergangsbestimmungen zum Abschnitt IV) sowie sämtlicher korrespondierender Bestimmungen zu Abschnitt IV in der Fassung der 81. Änderung der Dienstordnung B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Dies betrifft insbesondere:
-
a)
die Erlangung der Anwartschaften,
-
b)
die Berechnung der Beitragsgrundlagen (Beitragsmonate und Steigerungsprozentsätze), des Pensionszuschusses sowie der fiktiven anrechenbaren gesetzlichen Pension,
-
c)
das Ruhen der Pensionsleistung.
Eine Auflistung/Abschrift dieser Bestimmungen im Anhang ist integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
4.
Änderungen die nach dem im P 3, erster Satz angeführten Stichtag erfolgen, werden insoweit berücksichtigt, als sie durch berechnungstechnische Notwendigkeiten oder Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen nötig werden und zur qualitativ gleichwertigen Aufrechterhaltung der gegenständlichen Pensionszusage dienen. In diesem Fall sind die jeweiligen Bestimmungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Kündigung oder Aufhebung der DO, samt der korrespondierenden Übergangsbestimmungen anzuwenden. Dies sind insbesondere:
-
a)
die Änderung der Berechnungsgrundlagen um die Berechnung der zugesagten Leistungen im Falle rechtlicher Änderungen (ASVG, APG, DO) aufrecht erhalten zu können,
-
b)
die Änderung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund pensionsrechtlicher Änderungen (z.B. Anfall von Leistungen),
-
c)
Anpassung der Pensionsleistungen,
-
d)
Anpassung von veränderlichen Werten, die zur Berechnung der Pensionsleistung und Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vereinbarung notwendig sind.
5.
Sollte innerhalb von 60 Monaten nach Kündigung des Kollektivvertrages ein neues, kollektivvertragliches Pensionsrecht in Kraft treten, das dem gegenständlichen Leistungsvertrag zumindest gleichwertig ist, wird dieser Vertrag solange ausgesetzt, solange die kollektivvertragliche Regelung gegenüber der gegenständlicher Vereinbarung gleichwertig ist.
Anlage 5 Betriebliche Wiedereingliederung nach Langzeitkrankenständen
1.
Voraussetzungen:
a)
Dieses Modell kann bei jenen Dienstnehmern, die durch Krankheit oder Unfall durchgehend vier Monate oder länger an der Arbeitsleistung verhindert waren, nach Ende des Krankenstandes zur Anwendung kommen. In berücksichtigungswürdigen, annähernd gleichwertigen Fällen kann diese Bestimmung analog angewendet werden.
b)
Es muss eine arbeitsmedizinische Bestätigung bzw Empfehlung vorliegen, dass der Wiedereingliederungsprozess aus ärztlicher Sicht unbedenklich ist und befürwortet wird.
c)
Es muss eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegen. Der Betriebsrat sowie der für die Dienststelle zuständige Arbeitsmediziner (§ 79 ASchG) sind zur Beratung beizuziehen.
2.
Arbeitszeit und Entgelt:
a)
Der Wiedereingliederungsprozess kann flexibel gestaltet werden, beispielsweise durch eine stufenweise Anhebung der Arbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), wenn die sofortige Rückkehr zum Arbeitsausmaß, das vor der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bestanden hat, medizinisch nicht sinnvoll wäre.
b)
Bei der Bemessung des Entgelts ist im Regelfall neben dem aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Gehalt ein Wiedereingliederungsbonus im Ausmaß von 20 % der gemäß § 35 Abs 1 gebührenden Bezüge zu gewähren. Die Summe der beiden Gehaltsbestandteile darf das der Tätigkeit entsprechende Gehalt, das ohne Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde, nicht über- und 50 % des vor der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Entgelts nicht unterschreiten.
c)
Eine vor dem 1. September 2017 bestehende Vereinbarung zu einem Wiedereingliederungsprozess bleibt bis zu ihrem vereinbarten Ende in Geltung, solange diese Vereinbarung nicht einvernehmlich abgeändert wird.
4.
Abgrenzung zur Wiedereingliederungsteilzeit gem AVRAG:
-
•
Der Mitarbeiter ist verpflichtet dem Dienstgeber die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit gem. AVRAG mitzuteilen.
-
•
Eine Wiedereingliederung gemäß dieser Anlage darf nicht zusammen mit einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG erfolgen.
-
•
Wird neben einem Wiedereingliederungsbonus gemäß P 2 lit b ein Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG bezogen, ist der Wiedereingliederungsbonus zur Gänze zurückzuzahlen.
Anlage 6 Einzelheiten zum Freijahr
1.
Voraussetzungen und Grundsätze:
Der/Die Arzt/Ärztin muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
-
–
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
-
–
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
–
Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
–
Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
-
–
Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
-
–
Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
-
–
im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.
Modelle:
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 1)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 2)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Jahren und einem Monat die Möglichkeit, ein Jahr und acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 3)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, ein Jahr und vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 4)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und drei Monaten die Möglichkeit, ein Jahr entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 5)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, acht Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 6)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Monaten die Möglichkeit, vier Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 7)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, viereinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und sechs Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 8)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Jahren und zwei Monaten die Möglichkeit, drei Jahre und neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und fünf Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 9)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von drei Jahren und vier Monaten die Möglichkeit, drei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und vier Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 10)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre und 3 Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 11)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr und acht Monaten die Möglichkeit, eineinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 12)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zehn Monaten die Möglichkeit, neun Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 13)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von sechs Monaten die Möglichkeit, drei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und drei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 14)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von vier Monaten die Möglichkeit, zwei Monate entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und zwei Monate vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 15)
-
–
Die Ärzte/-innen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zwei Monaten die Möglichkeit, einen Monat entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und einen Monat vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 16)
-
–
Alternativ können von den exemplarischen Modellen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, wobei der in den Modellen 1 bis 16 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Arbeits- und Freizeitphase einzuhalten ist.
3.
Beginn:
-
–
Das Freijahr soll am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
-
–
In besonders begründeten Fällen darf maximal ⅓ des Freijahres am Beginn der Rahmenzeit (oder die Arbeitsphase unterbrechend) verbraucht werden, wobei die Aufteilung in ganzen Monaten zu erfolgen hat; zumindest ⅔ des Freijahres dürfen erst am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
-
–
In Ausnahmefällen kann das Freijahrmodell (Rahmenzeit) unmittelbar vor Beginn der (letzten) Freizeitphase unterbrochen werden (Aufschub der Freizeitphase) und der Konsum der Freizeitphase für einen angemessenen, späteren Zeitraum vereinbart werden.
4.
Dauer:
Als Dauer des Freijahres kommen in Betracht:
12 Monate: |
Modell 1 |
6 Monate: |
Modelle 2 und 8 |
5 Monate: |
Modelle 3 und 9 |
4 Monate: |
Modelle 4 und 10 |
3 Monate: |
Modelle 5, 11 und 14 |
5 Monate: |
Modelle 6, 12 und 15 |
1 Monate: |
Modelle 7, 13 und 16 |
5.
Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube als auch ein Wechsel in ein anderes Modell unzulässig.
6.
Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 3 genannten Gründen widerrufen werden.
7.
Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
-
–
ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
-
–
eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
-
–
eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
-
–
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
-
–
eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
-
–
den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
-
–
einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 5,
-
–
die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Arzt/Ärztin kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche dem Versicherungsträger glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8.
Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (zB Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9.
Urlaub:
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10.
Entgelt, Gebühren:
-
–
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1, 4, 5 und 9 (Gehalt, Leitungszulage, Ambulatoriumsdienstzulage, Funktionszulage) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) entsprechend der Relation von Arbeits- zu Freizeitphase/ Freijahr (bei den Modellen 1 bis 7 im Ausmaß von 80 %, bei den Modellen 8 bis 13 im Ausmaß von 90 % und bei den Modellen 14 bis 16 im Ausmaß von 50 %); das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration, wobei § 46 Abs 3a sinngemäß anzuwenden ist. Abweichende Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene sind bei den Modellen 14 bis 16 (bzw bei gleichgelagerten Modellen) in begründeten Fällen zulässig.
-
–
Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 41 Abs 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
-
–
Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 58 (§ 204) werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
-
–
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 7, 8 und 10 sowie Abs 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
-
–
Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
-
–
Wird das Freijahrmodell (Rahmenzeit) vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; die wechselseitigen Ansprüche sind auszugleichen.
11.
Pensionsbeitrag:
-
–
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist. Sowohl für die Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension als auch für die fiktive gesetzliche Pension ist der (fiktive) volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
12.
Abfertigung:
Wenn das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Freijahr endet, ist die Abfertigung vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu berechnen.
13.
Anwendung der Dienstordnung:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (zB § 10 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (zB Informationspflicht gemäß § 8 Abs 5a).
Der/Die Arzt/Ärztin hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten zu bewerben, muss allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass ihm/ihr Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.
Anlage 6a Einzelheiten zum Teilzeit-Sabbatical
1.
Voraussetzungen:
Der/Die Arzt/Ärztin muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20 bzw einer drei Monate nicht übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 20a iVm Anlage 6 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume gehemmt:
-
–
Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
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–
Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
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Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
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Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 20,
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Zeiten einer drei Monate übersteigenden Freizeitphase eines Freijahrmodelles gemäß § 20a iVm Anlage 6,
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Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
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Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
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im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
2.
Modelle:
Die ÄrztInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von 6 Monaten / 12 Monaten / 18 Monaten / 24 Monaten / 30 Monaten / 36 Monaten die Möglichkeit, in der ersten Hälfte der Rahmenzeit voll (zB 5 Tage á 8 Stunden pro Woche) zu arbeiten und in der zweiten Hälfte der Rahmenzeit reduziert (Teilzeitphase) zu arbeiten.
Für die Teilzeitphase kommen zB folgende Modelle in Betracht:
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[A]:
4 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 32 Stunden pro Woche)
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[B]:
3 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 24 Stunden pro Woche)
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[C]:
2 Tage á 8 Stunden pro Woche (entspricht 16 Stunden pro Woche)
Alternativ können Vollzeit- und Teilzeitphase als – auch von den exemplarischen Modellen abweichende – durchschnittliche Wochenstundenverpflichtungen definiert werden.
Gleitzeitvereinbarungen iSd § 9 Abs 3a sind zulässig.
3.
Beginn:
Die Teilzeitphase darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.
4.
Anrechnung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zB von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) sowie Sonderurlaube bzw ein Wechsel des Modells unzulässig.
5.
Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 11 gilt auch während des Teilzeit-Sabbaticals.
Eine vor Beginn des Teilzeit-Sabbaticals erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Teilzeit-Sabbaticals aufrecht und kann nur aus den in § 11 Abs 1 genannten Gründen widerrufen werden.
6.
Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich der Teilzeitphase) endet vorzeitig durch
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ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
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eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
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eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
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eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
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eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 27 Abs 2 bis 4,
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den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
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einen Sonderurlaub gemäß § 20 Abs 5,
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die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Der/Die Arzt/Ärztin kann bis längstens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase aus wichtigen persönlichen Gründen, we