Zusatzkollektivvertrag „Pflegezuschuss" zum Kollektivvertrag
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Linz und Schladming
'gültig ab 1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1.
räumlich
für das gebiet der Republik Österreich
2.
fachlich
Für die
Klinik Diakonissen Linz und die Klinik Diakonissen Schladming
und ihre Betriebe und Arbeitsstätten an diesen oder anderen Standorten.
3.
persönlich
für alle (auch leitenden oder anleitenden) Arbeitnehmer:innen der folgenden Berufsgruppen:
a)
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP)
b)
Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA)
c)
Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA)
d)
ozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- BVG. Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten:
-
•
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
-
•
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbe-treuer:innen F),
-
•
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer: innen BA)
-
•
Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer: innen BB)
-
•
Fach-Sozialbetreue:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A)
-
•
Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA)
-
•
Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer: innen BB)
-
•
Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
§ 2 Pflegezuschuss 2024
Abs.1)
Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 128,00 (Klinik Schladming)€ 135,50 (Klinik Linz) für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
Abs.2)
Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
Abs.3)
Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
Abs.4)
Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
Abs.5)
Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.
§ 3 Geltungsdauer
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Linz und Schladming.
Änderungen dieses Zusatzkollektivvertrages sind nur im Einvernehmen zwischen den Kollektivvertragsparteien möglich.
§ 4 Hinterlegung
Die Hinterlegung dieses Zusatzkollektivvertrages gemäߧ 14 ArbVG obliegt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida.
Gallneukirchen, 1. Juli 2024
ARBEITGEBERVERBAND DER
DIAKONIE
ÖSTERREICH
|
Dr. Robert Schütz |
Mag. a Gertraud Roithinger |
Obmann |
Schriftführerin |
GEWERKSCHAFT vida |
Roman Hebenstreit |
Mag. a Anna Daimler, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Gewerkschaft vida |
Fachbereich Gesundheit |
Gerald Mjka |
Farije Selimi |
Fachbereichsvoritzender |
Fachbereichssekretärin |
Christoph Leitner-Kastenhuber |
Landessekretär |