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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag Stein- und keramische Industrie in der geltenden Fassung.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
Semmering SBT 2.1

Mobil Baustoffe GmbH
Fröschnitz 25A
8385 Steinhaus am Semmering
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei dem in c) genannten Betrieb beschäftigt sind
c)
fachlich:
auf alle Betriebe der Mobil Baustoffe GmbH.


§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.  Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.  Gemäß § 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.
§ 3 A Kollektivvertrag Stein- und keramische Industrie ist analog anzuwenden.
3.  Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.


§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen, ohne dass die bezahlten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.


§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
01.1.2023
in Kraft und gilt bis
31.12.2023
.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.



Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
Mag. Robert SCHMID Dl Dr. Andreas PFEILER
Fachverbandsobmann Geschäftsführer
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef MUCHITSCH Mag. Herbert AUFNER
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer