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Chemische Industrie / Fa. Borealis Betriebsfeuerwehr / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag



Zusatzkollektivvertrag
zum Rahmenkollektivvertrag vom 15. Jänner 1987, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, 1060 Wien, Stumpergasse 60, andererseits zur
Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der hauptberuflichen Mitarbeiter (Arbeiter) der behördlich vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr
bei der Firma Borealis GmbH, Danubiastraße 21-25, 2320 Schwechat.
Besteht die Arbeitszeit der hauptberuflichen Mitarbeiter der behördlich vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten (räumlich getrennte Einzelschlafstellen mit sanitären Einrichtungen in unmittelbarer Nähe), kann die Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis zu 24 Stunden zulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird, als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß § 5 AZG (§ 5a Abs. 1 AZG).
Im Einzelfall ist die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes nur zulässig, wenn in die 24-stündige Normalarbeitszeit eine mindestens achtstündige ununterbrochene Ruhezeit mit Schlafmöglichkeit fällt (das Tragen von Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden), die nur im Einsatzfall oder Alarmfall während der Schlafzeit bei
  1. Personenrettung
  2. Brandbekämpfung
  3. Gas- und Atemschutzeinsätzen
  4. Gefahrenstoff-, Strahlenschutz-Einsätzen
  5. Einsätzen, um erhebliche unmittelbare Gefahren abzuwenden (ist in der Betriebsvereinbarung detaillierter zu regeln)
  6. Löschhilfe OMV-Raffinerei
  7. Katastrophenschutz
unterbrochen werden darf, und während der übrigen Arbeitszeit regelmäßig nur acht Stunden Arbeitsleistungen zu verrichten sind, so dass zusätzlichzur Ruhezeit die restliche Zeit aus Arbeitsbereitschaft besteht. Zulässige kurzfristige Unterbrechungen der Arbeitsbereitschaft sind über Betriebsvereinbarung zu regeln.
Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 5a Abs. 3 AZG beträgt maximal 52 Wochen.
Im Falle überwiegender Arbeitsbereitschaft gem. obigem Absatz kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch Betriebsvereinbarung bis auf 52 Stunden ausgedehnt werden. Zur Normalarbeitszeit zählt die gesamte Anwesenheit im Betrieb gemäß Schichtplan im Durchrechnungszeitraum. Bei einer kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzung wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.
Für hauptberufliche Mitarbeiter der behördlich vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr mit kontinuierlicher 24-stündiger Normalarbeitszeit beträgt der URLAUBSANSPRUCH entsprechend den gesetzlichen Anwartschaftszeiten 14 bzw. 16 solcher Schichten im Urlaubsjahr.

Entlohnung:
Die hauptberuflichen Mitarbeiter der behördlich vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr sind nach einer 5-jährigen Praxiszeit in der Betriebsfeuerwehr und Ablegung der erforderlichen fachlichen Prüfungen, die in der Betriebsvereinbarung festzulegen sind, entsprechend der Bezugstabelle mindestens in der KV-Kategorie 7 einzustufen.
Der
kollektivvertragliche Monatsbezug
gem. IV. Entlohnung, Pkt. 30, ist entsprechend dem Verhältnis der Normalarbeitszeit gemäß Pkt. 4 des Chemiekollektivvertrages (derzeit 38 Stunden) zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach dieser Vereinbarung 1:1 aufzuwerten. Zur Normalarbeitszeit zählt die gesamte Anwesenheit im Betrieb gemäß Schichtplan im Durchrechnungszeitraum (gesamte Arbeitsleistung, Bereitschaft und Schlafzeit). Der Teiler für die Berechnung der Grundvergütung bei Sonn-, Feiertags- und Überstundenarbeit gem. Pkt. 52 ist an die vereinbarte Normalarbeitszeit anzupassen.

Wirksamkeit und Kündigungsbestimmungen:
Zur Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages müssen alle darin enthaltenen Bestimmungen erfüllt sein. Weiters ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 01. Jänner 2001 wirksam und gilt vorerst bis 31.12.2001 als befristet abgeschlossen.
Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um 1 Kalenderjahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer 3 Monatsfrist zum Jahresende aufgekündigt wird.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. Dezember 2000


GEWERKSCHAFT DER CHEMIEARBEITER FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE ÖSTERREICHS
Der GF Vorsitzende: Der Geschäftsführer:
(BECK) (Dr. EICKHOFF)
Der Stv.-Bundessekretär: Der Vorsteher:
(SCHISSLER) (Dr. FRANK)