Bundestheaterholding / technisches Personal u. Verwaltung / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG TP 1999
Gilt für DV ab 1.9.99
für das TECHNISCHES PERSONAL |
im Gesamtbereich der BUNDESTHEATER-HOLDING |
(Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) |
Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern
Geltungsbereich
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 1. (1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem
technischen Personal der Österreichischen Bundestheater bzw. ihrer
Rechtsnachfolger gemäß Bundesgesetz über die Neuorganisation
der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer, die ab 1. September
1999 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundestheatern
aufgenommen werden bzw. sich zu diesem Zeitpunkt in einem
provisorischen Dienstverhältnis nach dem Kollektivvertrag für das
technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen
Bundestheater vom 1.9.1972 (KVTP 1972) befinden und regelt die
gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte
und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer.
(2)
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1999
in Kraft.
(3)
Auf das Dienstverhältnis des diesem Kollektivvertrag
unterliegenden Dienstnehmers ist mit Ausnahme der Lehrlinge das
Angestelltengesetz anzuwenden, sofern dieser Kollektivvertrag keine
abweichenden Bestimmungen enthält.
(4)
Für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst finden
die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme der im
Anhang angeführten Entlohnungssätze keine Anwendung.
Betriebsvereinbarungen
Kunsttext
Kollektivvertrag vom 20.04.2001 / gilt ab 20.04.2001
§ 1
(1)
Durch Betriebsvereinbarung können ungünstigere Regelungen
gegenüber einzelnen Bestimmungen der obengenannten Kollektivverträge
vorgesehen werden.
(2)
Voraussetzung für das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen
gem. Abs. 1 ist die Gegenzeichnung durch die Gewerkschaft
Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, sofern es sich um
Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag für das technische
Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. 9.1999
handelt.
(3)
Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1, die zum
Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich
Bundestheater vom 1. 9.1972 abgeschlossen werden, sind der
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zur Kenntnis zu
bringen.
(4)
Auf den Dienstnehmer, der sich beim Inkrafttreten einer
Betriebsvereinbarung gem. Abs. 1 bereits im Dienststand befindet,
findet diese Betriebsvereinbarung nur dann Anwendung, wenn er der
Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarung auf sein Dienstverhältnis
schriftlich zustimmt.
Ende
Kündigung
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 3
. (1) Dieser Kollektivvertrag kann bis zum 31. Jänner
eines jeden Jahres von jeder vertragschließenden Partei mit
Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat
durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte
Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(2)
Die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen
Kollektivvertrags sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines
Monats nach erfolgter Kündigung von den Parteien aufzunehmen.
Arbeitsrechtlicher Teil Allgemeine Bestimmungen
AUFNAHME UND AUFNAHMEVORAUSSETZUNGEN für den Dienstnehmer
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 4. (1)
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
Dem Dienstgeber steht das Recht zu, ärztliche Untersuchungen sowie
die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen,
(2)
Das Dienstverhältnis wird durch Dienstvertrag entweder als
unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis begründet. Beim
unbefristeten Dienstverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit,
während der es von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.
Rechte und Pflichten
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 5
. (1)
Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die
gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten aller im
Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Dienstgeber.
Als Betriebsstätten gelten solche, die von diesen Dienstgebern
erworben oder sonstwie in Betrieb genommen worden sind.
Dienstnehmer der Theaterservice GmbH sind - mit Ausnahme von solchen
der Verwendungsgruppen B 2 und B 3 - auch verpflichtet,
die Arbeitsleistungen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Wien
zu erbringen.
(2)
Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber
aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.
(3)
Der Dienstnehmer ist zur Teilnahme an Gastspielen im In-
und Ausland nach Maßgabe besonderer kollektivvertraglicher
Bestimmungen verpflichtet.
(4)
Abgesehen von Gastspielen gelten Tätigkeiten außerhalb des
Leistungsorts gem. Abs. 1, die länger als 6 Stunden dauern, als
Dienstreisen im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
(5)
Dienstbeginn bzw. Dienstende kann auch an einer anderen
Betriebsstätte gemäß Abs. 1 innerhalb Wiens angeordnet werden bzw. der
Dienstnehmer während der Arbeitszeit zur Dienstleistung einer
anderen Betriebsstätte zugeteilt werden.
(6)
Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen
Notwendigkeit wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc.,
kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen
Tätigkeit herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer anderen
Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese
Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw.
keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
(7)
Der Dienstnehmer der Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet,
auch Portierdienste zu leisten.
(8)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der
beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu
besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber.
Die Dauer solcher Veranstaltungen gilt als Normalarbeitszeit.
Wird die zulässige Normalarbeitszeit überschritten, so ist dem
Dienstnehmer Zeitausgleich für die darüber liegenden Zeiten im
Verhältnis 1:1 zu gewähren. Vor Beginn der Veranstaltung kann
für den Fall des Ausscheidens eines Dienstnehmers innerhalb von
drei Jahren durch Dienstnehmerkündigung, Entlassung oder
unberechtigtem vorzeitigen Austritt schriftlich vereinbart werden,
daß die entstandenen Kosten solcher Kurse dem Dienstgeber
rückzuerstatten sind.
(9)
Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit
erforderlichen Dienstbehelfe (einschließlich Arbeits- und
Schutzbekleidung) vom Dienstgeber in gebrauchsfähigem Zustand
zur Verfügung zu stellen. Der Dienstnehmer haftet für die ihm
anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust oder ihrer
Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht, sofern
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann
er verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe,
jedoch höchstens bis zum Schätzwert, aufzukommen. Der Dienstgeber
ist berechtigt, zur Verrechnung eines solchen Schadens 14 Tage nach
Verständigung des Betriebsrates Abzüge vom Gehalt dieses
Dienstnehmers bis zum Existenzminimum zu machen. Die näheren
Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsbekleidung sind durch
Betriebsvereinbarung festzulegen.
(10)
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen
anderen Arbeitsplatz ist nur unter den Voraussetzungen des § 101
Arbeitsverfassungsgesetz möglich.
VERWENDUNGSGRUPPENEINTEILUNG
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 6
.
Die Dienstnehmer werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
(1) Verwendungsgruppe A 1 |
Bühnenpersonal |
Bühnentapezierer |
Requisiteure |
Schnürbodenpersonal |
Versenkungspersonal |
Beleuchtungspersonal |
Orchesterwarte |
Tontechniker |
Maskenbildner |
Ankleider |
Repertoirewerkstätten |
Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit |
in Staatsoper, Volksoper und Burgtheater |
Schwachstromdienst |
Telefonzentrale |
Kraftfahrer |
(2) Verwendungsgruppe A 2 |
Transportpersonal |
Bürowarte |
(3) Verwendungsgruppe B 1 |
Dekorations- und Kostümwerkstätten |
Hauswerkstätten |
Zentralfundus |
Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit |
außerhalb von Theatergebäuden |
(4) Verwendungsgruppe B 2 |
Reinigung |
Hausarbeiter |
(5) Verwendungsgruppe B 3 |
Betriebsfeuerwehr |
Portiere |
(6) Verwendungsgruppe C 1 |
Lehrlinge |
ARBEITSZEIT
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 7
. (1)
Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige
Arbeitsgruppe ist durch Betriebsvereinbarung gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen festzulegen, wobei
die Normalarbeitszeit - ausgenommen bei Dienstnehmern der
Betriebsfeuerwehr und Portieren - innerhalb eines Zeitrahmens
zwischen 6.00 und 23.30 Uhr liegen muß.
(2)
Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 haben von folgenden
Voraussetzungen auszugehen:
Verwendungsgruppe A 1 und A 2:
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden
innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums, mit variabler
täglicher Normalarbeitszeit,
höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit,
an 60 Tagen pro Spielzeit ist für den einzelnen Dienstnehmer eine
Teilung der Arbeitszeit in zwei Teile möglich. Die Normalarbeitszeit
muß an diesen Tagen 8 Stunden betragen.
Arbeitstage mit geteiltem Dienst sollen gleichmäßig über das Spieljahr
verteilt werden.
Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt:
1.Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.
Sie kann in einzelnen Wochen auf 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie
innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt
38 Stunden nicht überschreitet.
2.Durchrechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. September bis zum
31. August des Folgejahres.
3.Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom Arbeitgeber mit
insgesamt vier bis neun Stunden festzulegen.
4.Zeitguthaben, die sich aus der Durchrechnung der Arbeitszeit
gemäß Z. 1 ergeben, sind spätestens in den Theaterferien, und zwar
vor Antritt des Erholungsurlaubs, im tatsächlich angefallenen Ausmaß
zu konsumieren. Angefallene Zeitguthaben sind bis zum Ausmaß von 15
Arbeitstagen jedenfalls in natura zu konsumieren. Ist es aus
betrieblichen Gründen nicht möglich, darüber hinausgehende
Zeitguthaben in natura zu geben, so sind diese mit einem Zuschlag von
65% bis 30. September des nächsten Spieljahres auszuzahlen.
5.Bei berechtigten Abwesenheiten an Arbeitstagen des
Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung, Pflegefreistellung oder Urlaub,
sind für die Berechnung der Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung
7,6 Stunden gutzuschreiben.
Verwendungsgruppe B 1 und B 2:
wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden,
tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden, die bei Anordnung der
Erbringung von Normalarbeitszeit für den Zeitausgleich gemäß § 16
höchstens zehn Stunden betragen darf,
höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit.
Verwendungsgruppe B 3
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden
innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums mit variabler
täglicher Normalarbeitszeit,
höchstens 48stündige wöchentliche Normalarbeitszeit,
höchstens 60stündige Wochenarbeitszeit inkl. Überstunden,
Heranziehung zu mindestens 120 Hauptdiensten zu je 12 Stunden pro
Spieljahr,
mindestens dreistündige Arbeitszeit pro Arbeitstag.
Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt Z. 2 und 4 der
Verwendungsgruppe A 1 und A 2. Bei berechtigten
Abwesenheiten an Arbeitstagen des Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung,
Pflegefreistellung oder Urlaub sind für die Berechnung der
Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung 8,4 Stunden gutzuschreiben.
Verwendungsgruppe C 1:
Die Arbeitszeit der Lehrlinge richtet sich nach jener Verwendungsgruppe
(A 1 bis B 3), der sie zur Ausbildung zugewiesen sind,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf das
Lehrverhältnis sinngemäß Anwendung.
(3)
Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit ist möglich. Als Gehalt
gebührt bei einer Tätigkeit in den Verwendungsgruppen A 1,
A 2 und B 1 jener Teil des für die Verwendungsgruppe B 1
vorgesehenen Gehaltsansatzes, der dem Verhältnis der vereinbarten
Teilzeitarbeit zu einer 40stündigen Vollzeitarbeit entspricht.
Der Dienstnehmer kann zu Mehrarbeiten herangezogen werden. Wird die
wöchentliche Normalarbeitszeit um 30% überschritten, gebührt für
die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten ein Überstundenzuschlag
im Ausmaß von 65% der Grundvergütung. Arbeitstage mit geteiltem Dienst
sind nicht zulässig. Für die Wochenruhetage gilt § 13 Abs. 3. Im
Dienstvertrag ist die Verteilung der Arbeitszeit über die Arbeitstage,
die Anzahl der Arbeitstage pro Woche und die Erbringung von
Normalarbeitszeit für Zeitausgleich gemäß § 16 Abs. 1 zu regeln.
(4)
Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bei einer
Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 gilt Abs. 3
mit der Maßgabe, daß der entsprechende Gehaltsansatz der
Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 heranzuziehen ist und die
Wochenruhetage gemäß den Bestimmungen für die Verwendungsgruppe
B 2 bzw. B 3 gebühren.
Abräume- und Sicherungsarbeiten
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 8
.
Abräume- und Sicherungsarbeiten nach Schluß der Abendvorstellung,
die nicht mehr in der Normalarbeitszeit erledigt werden können,
dürfen 30 Minuten nicht übersteigen.
Überstunden
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 9
. (1) Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von höchstens 2
Überstunden pro Tag im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen
des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, wobei die Höchstgrenze der
Tagesarbeitszeit 10 Stunden beträgt.
(2)
Überstunden bzw. Überstundenzuschläge sind monatlich im
nachhinein in der Weise auszuzahlen, daß die gem. § 10 Abs. 7
ermittelten Überstundenzeiten auf Zehntelstunden abzurunden sind.
Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können
Überstunden auch durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten
werden, wobei dann der Überstundenzuschlag gesondert auszuzahlen ist.
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind bei Bediensteten der
Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die letzten fünf geleisteten
Überstunden pro Monat nicht auszuzahlen, sondern gesondert als
Zeitausgleich vorzumerken. Die Konsumation des Zeitausgleichs
erfolgt im Verhältnis 1:1,5.
(4)
Ergeben sich innerhalb des 52wöchigen
Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben gem. § 7 Abs. 2 Z. 4 im Ausmaß
von weniger als 15 Arbeitstagen, sind die gem. Abs. 3 vorgemerkten
Zeitausgleichsguthaben aus Überstunden innerhalb der Theaterferien
in jenem Ausmaß zu konsumieren, als es zur Erlangung einer Freizeit
von insgesamt 15 Arbeitstagen erforderlich ist.
(5)
Darüber hinausgehende etwaige Zeitausgleichsguthaben gem.
Abs. 3 sind bis 30. September des folgenden Spieljahres auszuzahlen.
(6)
Stehen dringende Betriebserfordernisse einer Konsumation
von Zeitausgleichsguthaben gem. Abs. 4 entgegen, können auch diese
Zeitausgleichsguthaben bis 30. September des folgenden Spieljahrs
ausgezahlt werden. Dem Dienstnehmer müssen jedoch Zeitausgleichsguthaben
von mindestens zwei Wochen zur Konsumation erhalten bleiben.
Das Ausmaß von zwei Wochen reduziert sich auf eine Woche, sobald der
Dienstnehmer Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Arbeitstagen hat.
Arbeitszeiteinteilung
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 10
. (1) Die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden)
je Kalenderwoche ist jeweils am Montag für die nächste Woche dem
Arbeitnehmer durch Aushang bekanntzugeben (Wochendienstplan).
(2)
Ist für den Dienstnehmer die Lage der Wochenruhetage
turnusweise geregelt, so kann für diesen Dienstnehmer zehnmal pro
Spieljahr der Wochendienstplan bis zum Donnerstag der Vorwoche
hinsichtlich der Lage der Normalarbeitszeit abgeändert werden.
Hinsichtlich angeordneter Überstunden gilt Abs. 5 und 6.
(3)
Unbeschadet Abs. 2 darf die für die Kalenderwoche
festgelegte Normalarbeitszeit nach Bekanntgabe nicht mehr für den
einzelnen Tag dieser Kalenderwoche verlängert werden. Sie kann
aber jederzeit durch früheren Arbeitsschluß am jeweiligen Tag
verkürzt werden.
(4)
Im Fall einer Verkürzung gemäß Abs. 3 dürfen dem Dienstnehmer
höchstens fünf Stunden pro Kalenderwoche von der angeschriebenen
Normalarbeitszeit abgezogen werden, es müssen aber mindestens 4
Stunden Normalarbeitszeit pro Tag verbleiben.
(5)
Bei betrieblichen Erfordernissen können dem Dienstnehmer
Überstunden noch am selben Tag bis zum Ende der Normalarbeitszeit
im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden.
(6)
Auf vorgesehene Überstundenarbeit kann vom Dienstgeber
wegen geänderter Betriebserfordernisse verzichtet werden, ein
Entgeltanspruch entsteht diesfalls nicht.
(7)
Bei der täglichen Abrechnung der Arbeitszeiten
(Normalarbeitszeit, Zeitguthaben, Überstundenarbeit) ist jeweils auf
volle 15 Minuten aufzurunden.
(8)
Im Fall einer Vorstellungsänderung kann abweichend
von den obigen Bestimmungen auch die Normalarbeitszeit noch bis zum
jeweiligen Tag abgeändert werden. Der Dienstnehmer ist hievon
ehestmöglich zu verständigen.
Ruhepausen
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 11
. (1)
Beträgt die zusammenhängende Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als
sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer
halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist zwischen der 4. und
6-1/2. Arbeitsstunde einzuteilen, bei dringenden Betriebserfordernissen
kann die Pause auch schon ab der 3. Arbeitsstunde angeordnet werden.
(2)
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 9 Stunden, so kann
entsprechend den Betriebserfordernissen und den Erholungsbedürfnissen
des Arbeitnehmers zusätzlich zur Pause gemäß Abs. 1 eine weitere
halbstündige Ruhepause zwischen der 6. und 9. Arbeitsstunde
angeordnet werden. Abweichend hievon kann die Pause gem. Abs. 2 auch
im unmittelbaren Anschluß an die Pause gem. Abs. 1 eingeteilt werden.
(3)
Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die
Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell
eingeteilt werden.
Ruhezeit
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 12
. (1)
Dem Dienstnehmer gebührt nach Beendigung der Tagesarbeitszeit
grundsätzlich eine zehnstündige Ruhezeit, die auf acht Stunden
verkürzt werden kann.
(2)
Die gemäß Abs. 1 tatsächlich eintretende Verkürzung der
Nachtruhe auf die vorgesehene zehnstündige Ruhezeit ist dadurch
auszugleichen, daß dem Dienstnehmer für die eingetretene Verkürzung
eine Dienstfreistellung im Ausmaß dieser Ruhezeitverkürzung
gebührt. Derartige Dienstfreistellungen sind zusammenhängend
spätestens bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie angefallen
sind, zu gewähren.
Wochenruhetage
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 13
. (1)
Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei unmittelbar
aufeinanderfolgende freie Tage (Wochenruhetage), wobei ein
Tag hievon auch in der vorhergehenden oder nachfolgenden
Kalenderwoche liegen kann.
(2)
Die Einteilung der beiden freien Tage ist von den
Betriebserfordernissen abhängig und erfolgt Donnerstag bis spätestens
12 Uhr für die darauf folgende vierte Kalenderwoche.
(3)
Die Wochenruhetage der Dienstnehmer der Dekorations- und
Kostümwerkstätten, der Hauswerkstätten und des Zentralfundus sind
Samstag und Sonntag. Der Dienstgeber kann zehnmal pro Spielzeit
bis Freitag der Vorwoche bei betrieblichem Bedarf einen
Samstag-Wochenruhetag verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang
mit den nächstfolgenden oder vorübergehenden Wochenruhetagen geben.
Eine neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab
den der Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden
Wochenruhetagen möglich.
(4)
Wird durch Betriebsvereinbarung die Lage der
Wochenruhetage turnusweise geregelt, so kann der Dienstgeber bei
betrieblichem Bedarf einen Wochenruhetag bis Freitag der Vorwoche
verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang mit den nächstfolgenden
oder vorhergehenden Wochenruhetagen geben. Die 36stündige Wochenruhe
gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz muß gewahrt werden. Eine
neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab den der
Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden Wochenruhetagen
möglich.
(5)
Eine Verschiebung eines Wochenruhetages gem. Abs. 3 und 4
auf einen Feiertag ist unzulässig.
(6)
Der Dienstnehmer ist berechtigt, eine Verschiebung von
Wochenruhetagen im Sinne des Abs. 3 und 4 in jenem Ausmaß zu
beantragen, wie ihm vom Dienstgeber Wochenruhetage gem. Abs. 3 und 4
verschoben worden sind. Hierüber entscheidet der Dienstgeber im
Rahmen der betrieblichen Erfordernisse.
Feiertage
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 14
. (1)
Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner
(Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August (Mariä Himmelfahrt),
26. Oktober (Nationalfeiertag),
1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis),
25. Dezember (Weihnachten),
26. Dezember (Stephanstag).
(2)
Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und
HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der
Karfreitag ein Feiertag.
(3)
Wird durch Bundesgesetz einer der vorgenannten Feiertage
aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung
auch Inhalt dieses Kollektivvertrages.
(4)
Feiertage sind
grundsätzlich dienstfrei zu halten.
Auf Anordnung des Dienstgebers ist der
Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gem. § 13 Abs. 2 oder 4
eingeteilt sind, jedoch auch am Feiertag zur
Dienstleistung verpflichtet.
(5)
Dem Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gemäß § 13 Abs. 2
oder 4 eingeteilt sind, gebührt als Ersatz für geleistete Arbeit
an Feiertagen eine Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von neun
Arbeitstagen pro Spielzeit bei Fortzahlung des Monatsbezugs.
(6)
Wird der Dienstnehmer am Feiertag nicht zu Dienstleistungen
herangezogen oder ist er an der Dienstleistung wegen Erkrankung
verhindert, so vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung
gemäß Abs. 5 um jeweils einen Tag. Eine Verminderung der
Dienstfreistellung tritt nicht ein, wenn es sich beim Feiertag
um einen Wochenruhetag des Dienstnehmers handelt. Dies gilt auch,
wenn er an diesem Wochenruhetag erkrankt ist.
(7)
In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet bzw.
beendet wird, vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung
gem. Abs. 5 entsprechend der Tabelle im Anhang. Abs. 6 findet
Anwendung.
Dienstbefreiung am 24. Dezember und Karfreitag
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 15
. (1)
Der Dienstnehmer ist am 24. Dezember und am Karfreitag
vom Dienst befreit. Am 24. Dezember erübrigt sich diese Dienstbefreiung,
wenn auf diesen Tag ein Wochenruhetag fällt. Die Dienstbefreiung
am Karfreitag hat zur Voraussetzung, daß sechs Stunden Normalarbeitszeit
eingearbeitet werden.
(2)
Dienstnehmer der Personalgruppen Elektro-, Klima-,
Sicherheits- und Instandhaltungsdienst sowie Telefonzentrale sind
auf Anordnung des Dienstgebers auch an diesen Tagen zur Dienstleistung
verpflichtet. Diese Anordnung ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche
bis 12 Uhr bekanntzugeben.
(3)
Wird ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung
herangezogen, so gebührt ihm hiefür ein freier Tag, der bis zum
Ende des Spieljahres zu konsumieren ist.
ZEITAUSGLEICH
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 16
. (1)
Dem Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B 1 und B 2 gebührt für die
Erbringung von 120 Stunden Normalarbeitszeit, die nach der achten
Arbeitsstunde liegen, ein Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen
pro Spieljahr. Werden bis zum Ende des Spieljahres aus Gründen,
die in der Person des Dienstnehmers liegen, die für den Zeitausgleich
notwendigen Stunden nicht erbracht, so erfolgt eine aliquote
Kürzung des Ausmaßes des Zeitausgleichs.
(2)
Der Zeitraum der Konsumation des Zeitausgleichs kann durch
Anordnung des Dienstgebers festgelegt werden, wenn dessen Verbrauch
in den Theaterferien vorgesehen ist. Ansonsten ist das Einvernehmen
mit dem Dienstnehmer herzustellen.
(3)
Erkrankt oder verunglückt der Dienstnehmer während des
Zeitausgleichs gemäß Abs. 1, der Konsumation von Dienstfreistellungen,
wegen Nachtruheverkürzungen gemäß § 12 Abs. 2,
so sind die Tage, an denen er
arbeitsunfähig war, auf das jeweilige gebührende Ausmaß nicht
anzurechnen. Über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ist
eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(4)
Für den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer sind die Abs. 1
bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß so viele Arbeitsstunden
über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbringen sind, als
dies für einen Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen pro Spieljahr
erforderlich ist.
ERHOLUNGSURLAUB
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 17
. (1)
Das Urlaubsjahr ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des
folgenden Kalenderjahres.
(2)
Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Urlaubsjahr:
1. 25 Arbeitstage bei einer Dienstzeit |
von weniger als 25 Jahren, |
2. 30 Arbeitstage bei einer Dienstzeit |
von 25 Jahren. |
(3)
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs.
1 Z 2 ist jeweils der 31. Mai.
(4)
Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes
soll unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den
Bundestheatern grundsätzlich zur Gänze in den Theaterferien
liegen, wobei vier Wochen dieses Urlaubs jedenfalls im Juli bzw.
August festzusetzen sind.
(5)
In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird,
beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des
Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das
Dienstverhältnis in diesem Spieljahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, so gebührt der volle Urlaub.
(6)
Fallen in das jeweilige Spieljahr Zeiten
eines Karenzurlaubes im Sinne des § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979,
so gebührt ein Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten
Spieljahr entspricht.
(7)
Fallen in ein Spieljahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes,
so gebührt der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Spieljahr entspricht. Fällt
in ein Spieljahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine
Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser
Einberufung im Spieljahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige
Einberufungen innerhalb des Spieljahres sind zusammenzurechnen.
(8)
Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes
Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese ab dem Wert von fünf Zehntel
auf ganze Tage aufzurunden, sonst abzurunden.
Erhöhung des Urlaubsausmasses für Invalide
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 18
. (1)
Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage,
wenn am Stichtag gem. § 17 Abs. 3
eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
-
1.
Bezug einer Rente
auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
-
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer
Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis;
-
3.
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes;
-
4.
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2
des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gem. § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2)
Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht
sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf |
4 Arbeitstage, |
50 v. H. auf |
5 Arbeitstage. |
(3)
Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung
des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.
Dienstleistungen in anderen Funktionen (Vertretung)
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 19
.
Der Dienstnehmer ist nach Maßgabe seiner Fähigkeiten auch
verpflichtet, andere Dienstnehmer in gleicher oder nächsthöherer
Funktion zu vertreten.
Beförderung und Funktionsbetrauung
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 20
. (1)
Beförderung ist die dauernde Betrauung eines Dienstnehmers mit der
Funktion eines Facharbeiters oder Vorarbeiters unter gleichzeitiger
Einreihung in die jeweilige Entlohnungsklasse seines
Entlohnungsschemas unter Wahrung der erreichten Gehaltsstufe.
Funktionsbetrauung ist die zeitlich befristete Betrauung eines
Dienstnehmers mit der Funktion eines Meisters oder Gruppenmeisters.
Die Beförderung bzw. Funktionsbetrauung hat schriftlich zu erfolgen.
Auf Beförderung bzw. Funktionsbetrauung besteht kein Rechtsanspruch.
(2)
Die Funktionsbetrauung erfolgt zeitlich befristet für 5
Jahre. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Wird
eine Funktionsbetrauung nicht verlängert, ist dem Dienstnehmer
wieder ein Arbeitsplatz zuzuweisen, der jenem entspricht, den er
unmittelbar vor dieser Funktionsbetrauung inne hatte. Die
Nichtverlängerungsabsicht ist rechtzeitig nach Vorliegen
entsprechender Gründe dem Betroffenen und dem Betriebsrat mitzuteilen
und schriftlich zu begründen.
(3)
Die Beförderung und die erstmalige Betrauung mit der
betreffenden Funktion kann innerhalb eines Jahres vom Dienstgeber
widerrufen werden.
(4)
Bei der Beförderung, Vertretung und Funktionsbetrauung
sind erfolgreich abgeschlossene Kurse der Österreichischen
Theatertechnischen Gesellschaft (ÖThG) oder von dieser
Gesellschaft entwickelte Kurse (z.B. für Bühnen- und
Beleuchtungsmeister, Maskenbildner, Ton- und Elektroakustiker usw.)
bzw. in Führungsverhalten und in fachlicher Hinsicht abgeschlossene
Ausbildungen zum Meister bzw. Werkmeister in öffentlich anerkannten
Institutionen (z.B. WIFI, BFI, AK) zu berücksichtigen, sofern bei den
fachlichen Ausbildungen diese für den künftigen Aufgabenbereich von
Bedeutung sind. Ein Dienstnehmer, der mit einer Funktion gemäß Abs. 2
betraut wird und keine Ausbildung gemäß Abs. 4 nachweisen kann, hat
innerhalb von zwei Jahren nach Betrauung mit der Funktion eine
entsprechende Ausbildung in Führungsverhalten und in fachlicher
Hinsicht erfolgreich zu absolvieren.
(5)
Der Dienstnehmer der Entlohnungsklasse A 1 und B 1, der
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, hat Anspruch
auf sofortige Aufnahme als bzw. Beförderung zum Facharbeiter,
sofern er in der entsprechenden Profession eingesetzt wird.
DIENSTVERHINDERUNG
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 21
. (1)
Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der
Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2)
Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der
Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung
über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung
dem Dienstgeber zu übermitteln.
(3)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich einer vom Dienstgeber
angeordneten theater- bzw. betriebsärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(4)
Der Dienstgeber ist berechtigt, durch ein Kontrollorgan sich
jederzeit vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
(5)
Kommt der Dienstnehmer den Verpflichtungen gemäß Abs. 1
und 2 trotz schriftlicher Aufforderung nicht ohne Verzug nach,
verliert er für die Gesamtdauer der Säumnis den Anspruch auf das Gehalt.
(6)
Der Dienstgeber kann nach Vorliegen eines theater- bzw.
betriebsärztlichen Gutachtens gemäß Abs. 3 weiters einen
einschlägigen Facharzt aus einer von den Kollektivvertragspartnern
gemeinsam festgelegten Liste von Vertrauensärzten mit einer
Untersuchung betrauen.
(7)
Die Feststellung des Vertrauensarztes über die
Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit hat mittels
schriftlichen Gutachtens zu erfolgen. Dieses Gutachten muß auf die
besonderen Erfordernisse der ausgeübten Tätigkeit Bezug nehmen.
Stellt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers
fest und tritt dieser trotz neuerlicher schriftlicher nachweisbarer
Aufforderung seinen Dienst nicht unverzüglich an, so wird - unbeschadet
etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen - ab diesem Zeitpunkt das Gehalt
eingestellt.
(8)
Die Kosten der kontrollärztlichen Untersuchung sind zur
Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
Entgeltfortzahlung
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 22
. (1)
Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch
Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Gehalt gemäß
§ 25 bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung
jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert
sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung,
höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Gehalt beträgt,
wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht
Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es
fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das halbe Gehalt.
(2)
Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des
Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der
Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die
Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten
Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß
Abs. 1 gebührenden Gehalts.
(3)
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Gehalt,
wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe,
ausgenommen Fälle von Pflegefreistellung, ohne sein Verschulden
während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner
Dienste verhindert wird.
Der Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf
Freistellung vom Dienst:
a) im Ausmaß von 3 Tagen:
-
1.
Bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte,
Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), ebenso bei
Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,
-
2.
bei eigener Eheschließung
b) im Ausmaß von 2 Tagen:
-
1.
Aus Anlaß der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tage der
Geburt des Kindes und an einem weiteren Tag,
-
2.
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung
c) im Ausmaß von 1 Tag:
-
1.
am Tag der Eheschließung der eigenen Kinder,
-
2.
am Tag der Beerdigung der unter Pkt. a) bezeichneten Personen
sowie sonstiger Angehöriger (z. B. Schwiegereltern, Großeltern).
d) im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für den Besuch
von insgesamt zwei Betriebs- oder Gruppenversammlungen gemäß § 41ff
ArbVG und einer Jugendversammlung gemäß § 124 ArbVG pro Spieljahr.
(4)
Hinsichtlich Pflegefreistellung sind die jeweiligen
Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe heranzuziehen, daß
als Entgelt das Gehalt gemäß § 25 gilt.
(5)
Dem Dienstnehmer wird bei treuen Diensten aus Anlaß der
Vollendung einer Dienstzeit von 15 Jahren eine einmalige
Dienstfreistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen und aus Anlaß
der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine einmalige
Dienstfreistellung im Ausmaß von 5 Arbeitstagen gewährt.
KÜNDIGUNG
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 23
. (1)
Das unbefristete Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber und vom
Dienstnehmer im ersten Jahr unter Einhaltung einer 14tägigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2)
Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von
6 Wochen bei einer Dienstzeit ab einem Jahr, |
2 Monaten bei einer Dienstzeit ab 2 Jahren, |
3 Monaten bei einer Dienstzeit ab 5 Jahren, |
4 Monaten bei einer Dienstzeit ab 15 Jahren |
5 Monaten bei einer Dienstzeit ab 25 Jahren |
jeweils zum Letzten eines Kalendermonats kündigen.
(3)
Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis ab einer
Dauer von einem Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat jeweils zum Letzten eines Kalendermonats kündigen.
Entlassung und vorzeitiger Austritt
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 24
.
Für Entlassung und vorzeitigen Austritt gelten die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes.
GEHALT
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 25
. (1) Der Dienstnehmer ist nach den in Anhang I
festgelegten Gehaltsansätzen zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit
der Gehaltsstufe 1.
(2)
Das Gehalt ist dem Dienstnehmer am Letzten jedes Monats
auszuzahlen. Fallen die Auszahlungstage auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, hat die Auszahlung am vorhergehenden
Tag zu erfolgen.
(3)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit
vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein
Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen,
daß das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den
in Abs. 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
VORRÜCKUNG
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 26
. (1)
Der Dienstnehmer rückt nach jeweils drei Jahren in die
nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit
nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des
dreijährigen Zeitraum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt
(Vorrückungstermin). Die dreijährige Frist gilt auch dann als am
Vorrückungstermin erreicht, wenn sie spätestens an dem dem
Vorrückungstermin nachfolgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)
Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs
für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein,
wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes oder des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
gewährt worden ist.
Vorrückungsstichtag
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 27
. (1)
Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß
unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden
Zeiten dem Tag der Begründung des Dienstverhältnisses sämtliche
Zeiten bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren zur Hälfte, somit bis
zum Höchstausmaß von 5 Jahren, voranzusetzen sind. Das Monat ist
hiebei mit 30 Tagen zu berechnen.
(2)
Abweichend von Abs. 1 findet bei Dienstnehmern, die in
die Entlohnungsklasse A 2 oder B 2 einzureihen sind,
eine Voransetzung von Zeiten vor den Tag der Begründung des
Dienstverhältnisses nicht statt.
(3)
Für Dienstnehmer, die bei Inkrafttreten dieses
Kollektivvertrages bereits in einem Dienstverhältnis zu den
Bundestheatern stehen, bleiben die bisherigen Bestimmungen
für die Berechnung des Vorrückungsstichtages aufrecht.
Funktionszulage
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 28
. (1) Der Dienstnehmer, der gem. § 20 zeitlich befristet
mit einer höheren Funktion betraut wurde, ist, sofern dies noch
nicht der Fall ist, auf Dauer in die Entlohnungsklasse I
(Vorarbeiter) seiner jeweiligen Entlohnungsstufe zu befördern.
Ihm gebührt weiters für die Zeit, für die die Funktionsbetrauung
ausgesprochen worden ist, eine monatliche Funktionszulage gemäß
Anhang I, die als Bestandteil des Gehalts gilt.
(2)
Mit der Funktionszulage sind alle qualitativen Mehrleistungen,
nicht jedoch quantitative Mehrleistungen wie Überstunden, abgegolten.
(3)
Funktionszulagen erhöhen sich bei generellen
Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze
verändern.
Sonderzahlungen
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 29
. (1) Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem
Dienstnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils
am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November
eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Gehalts, der ihm für
den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)
Steht der Dienstnehmer während der im Abs. 1 genannten
drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuß des vollen
Gehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende
Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei
Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens
aus dem Dienststand.
Überstundenvergütung
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 30
. (1) Für angeordnete Dienstleistungen, die die
Normalarbeitszeit gem. § 7 überschreiten, gebührt
Überstundenvergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung
und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die
Teilung des dem Dienstnehmer gemäß § 25 gebührenden Gehalts
durch den Faktor 181,9 bei 42stündiger Wochenarbeitszeit,
durch den Faktor 173,2 bei 40stündiger Wochenarbeitszeit bzw.
durch den Faktor 164,5 bei 38stündiger Wochenarbeitszeit zu ermitteln.
Der Überstundenzuschlag beträgt 65 v.H. der Grundvergütung.
Taxigeld
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 31
. (1) Dem Dienstnehmer, dessen Dienstschluß nach 23.30 Uhr
liegt, gebührt für diesen Tag ein pauschalierter
Fahrtkostenersatz gemäß Anhang I.
(2)
Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich bei generellen
Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die
Gehaltsansätze verändern.
Übergangsbestimmungen
Gilt für DV ab 1.9.99
§ 32
. (1) Dem Dienstnehmer, der sich am 31. August 1999
in einem provisorischen Dienstverhältnis nach dem KVTP 1972
befindet, gebührt Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß auch
weiterhin nach jenen Bestimmungen, die für Dienstnehmer im
ständigen Dienstverhältnis gemäß KVTP 1972 jeweils gelten.
(2)
Aus dem provisorischen Dienstverhältnis und dem
Lehrverhältnis gem. KVTP 1972 wird mit 1. September 1999 ein
Dienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis nach diesem Kollektivvertrag.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 über die Probezeit findet
keine Anwendung. Für sämtliche gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen
Fristen ist als Beginn der Eintritt in das provisorische
Dienstverhältnis gem. KVTP 1972 zuzüglich etwaiger Zeiten als
Tagesaushelfer heranzuziehen.
Anhang I
Gilt für DV ab 1.9.99
1.
Gehaltsansätze
Das monatliche Gehalt des Dienstnehmers gemäß § 25 beträgt:
1.1 Verwendungsgruppe A 1:
|
I |
II |
III |
1 |
20.600 |
20.000 |
19.100 |
2 |
21.377 |
20.615 |
19.700 |
3 |
22.154 |
21.230 |
20.300 |
4 |
22.931 |
21.845 |
20.900 |
5 |
23.708 |
22.460 |
21.500 |
6 |
24.485 |
23.075 |
22.100 |
7 |
25.262 |
23.690 |
22.700 |
8 |
26.039 |
24.305 |
23.300 |
9 |
26.816 |
24.920 |
23.900 |
10 |
27.593 |
25.535 |
24.500 |
11 |
28.370 |
26.150 |
25.100 |
12 |
29.147 |
26.765 |
25.700 |
13 |
29.924 |
27.380 |
26.300 |
14 |
29.924 |
27.380 |
26.300 |
1.2 Verwendungsgruppe A 2:
|
I |
II |
III |
1 |
19.080 |
18.397 |
17.597 |
2 |
19.810 |
18.997 |
18.177 |
3 |
20.540 |
19.597 |
18.757 |
4 |
21.270 |
20.197 |
19.337 |
5 |
22.000 |
20.797 |
19.917 |
6 |
22.730 |
21.397 |
20.497 |
7 |
23.460 |
21.997 |
21.077 |
8 |
24.190 |
22.597 |
21.657 |
9 |
24.920 |
23.197 |
22.237 |
10 |
25.650 |
23.797 |
22.817 |
11 |
26.380 |
24.397 |
23.397 |
12 |
27.110 |
24.997 |
23.977 |
13 |
27.840 |
25.597 |
24.557 |
14 |
27.840 |
25.597 |
24.557 |
1.3 Verwendungsgruppe B 1:
|
I |
II |
III |
1 |
19.000 |
18.400 |
17.700 |
2 |
19.697 |
18.978 |
18.244 |
3 |
20.394 |
19.556 |
18.788 |
4 |
21.091 |
20.134 |
19.332 |
5 |
21.788 |
20.712 |
19.876 |
6 |
22.485 |
21.290 |
20.420 |
7 |
23.182 |
21.868 |
20.964 |
8 |
23.879 |
22.446 |
21.508 |
9 |
24.576 |
23.024 |
22.052 |
10 |
25.273 |
23.602 |
22.596 |
11 |
25.970 |
24.180 |
23.140 |
12 |
26.667 |
24.758 |
23.684 |
13 |
27.364 |
25.336 |
24.228 |
14 |
27.364 |
25.336 |
24.228 |
1.4 Verwendungsgruppe B 2 und B 3:
|
I |
II |
III |
1 |
17.502 |
16.890 |
15.194 |
2 |
18.172 |
17.440 |
15.509 |
3 |
18.842 |
17.990 |
15.824 |
4 |
19.512 |
18.540 |
16.139 |
5 |
20.182 |
19.090 |
16.454 |
6 |
20.852 |
19.640 |
16.769 |
7 |
21.522 |
20.190 |
17.084 |
8 |
22.192 |
20.740 |
17.399 |
9 |
22.862 |
21.290 |
17.714 |
10 |
23.532 |
21.840 |
18.029 |
11 |
24.202 |
22.390 |
18.344 |
12 |
24.872 |
22.940 |
18.659 |
13 |
25.542 |
23.490 |
18.974 |
14 |
25.542 |
23.490 |
18.974 |
1.5 In den jeweiligen Gehaltsansätzen sind vorgesehen:
a) die Entlohnungsklasse III für Arbeiter, |
b) die Entlohnungsklasse II für Facharbeiter, |
c) die Entlohnungsklasse I für Vorarbeiter |
1.6 Verwendungsgruppe C 1 (Lehrlinge):
a) 1. Lehrjahr: S 4.800 |
b) 2. Lehrjahr: S 6.349 |
c) 3. Lehrjahr: S 7.681 |
d) 4. Lehrjahr: S 10.051 |
2.
Funktionszulagen
2.1 Die Funktionszulage beträgt monatlich
S 7.000 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen
Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1.
S 6.600 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen
Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2.
S 6.700 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen
Bediensteten der Verwendungsgruppe B 1.
S 5.500 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen
Bediensteten der Verwendungsgruppe B 2 oder B 3.
3.
Taxigeld
Der pauschalierte Fahrtkostenersatz gemäß § 31 Abs. 1 beträgt
S 200,--.
4.
Aushilfsdienst
Die Entlohnung für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst für
Vorstellungen und dazugehörige Proben beträgt pro Dienst:
A 1/III S 471,20 zusätzlich S 45,31 Urlaubsabfindung |
A 1/II S 492,-- zusätzlich S 47,31 Urlaubsabfindung |
B 2/III S 450,80 zusätzlich S 43,35 Urlaubsabfindung |
B 2/II S 471,20 zusätzlich S 45,31 Urlaubsabfindung |
Für Dienstleistungen an einem Feiertag gebührt ein Zuschlag von
50% der jeweiligen Entlohnung.
Anhang II
Dienstfreistellung
Gilt für DV ab 1.9.99
Tabellen gemäß § 14 Abs. 7 über das Ausmaß der Dienstfreistellung
Eintritt |
Dienstfreistellung gemäß |
ab oder nach dem: |
§ 14(5) gebührt im |
|
Ausmaß von |
01.09. |
9 Arbeitstagen |
01.11. |
8 Arbeitstagen |
01.12. |
7 Arbeitstagen |
01.01. |
6 Arbeitstagen |
01.02. |
5 Arbeitstagen |
01.03. |
4 Arbeitstagen |
01.04. |
3 Arbeitstagen |
01.05. |
2 Arbeitstagen |
01.06. |
1 Arbeitstag |
Austritt |
Dienstfreistellung gemäß |
ab oder nach dem: |
§ 14(5) gebührt im |
|
Ausmaß von |
01.09. |
0 Arbeitstagen |
01.11. |
1 Arbeitstag |
01.12. |
2 Arbeitstagen |
01.01. |
3 Arbeitstagen |
01.02. |
4 Arbeitstagen |
01.03. |
5 Arbeitstagen |
01.04. |
6 Arbeitstagen |
01.05. |
7 Arbeitstagen |
01.06. |
8 Arbeitstagen |
01.07. |
9 Arbeitstagen |
Anhang III
Erläuterungen zu § 31 Abs. 2:
Gilt für DV ab 1.9.99
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung einerseits und einer
Besserstellung der Dienstnehmer andererseits, wurde zwischen den
Kollektivvertragspartnern vereinbart, daß bei Tatbeständen einer
Entgeltfortzahlung bzw. bei Urlauben nicht das gesamte Entgelt
(inkl. Überstundenanteilen), sondern ausschließlich das Gehalt
gemäß § 25 fortzuzahlen ist. Im Gegenzug wurde der ursprünglich
vorgesehene Überstundenzuschlag von 50% auf 65% der Grundvergütung
angehoben.
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für den Fall einer
Änderung des Ausmaßes der Theaterferien, Verhandlungen über die
Höhe des Überstundenzuschlags aufzunehmen.
Wien, am 27. September 1999
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Für den Österr. |
Für die Sektion |
Gewerkschaftsbund |
Technik in |
Gewerkschaft Kunst, Medien |
Veranstaltungsbetrieben |
freie Berufe |
Vorsitzender |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Sekretär |
Fachgruppe Bundestheater
Vorsitzender