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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,

Fahrzeugindustrie,

Gießereiindustrie,

Maschinen- und Metallwarenindustrie,

NE-Metallindustrie,

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) In § 4 Abs. 11 wird folgender Absatz angefügt:
"Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit ist möglich, wobei die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf. Der Zeitausgleich für diese Abweichung hat längstens in einem Zeitraum von 26 Wochen zu erfolgen. Die Einführung derartiger Regelungen bzw. der „gleitenden Arbeitszeit“ bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu bringen."

2)
§ 15 EES-Dauerrecht und Anhang A zu § 15 EES Übergangsrecht (siehe Anhang A) ersetzt die bisherigen §§ 15, 15a, 16, 18 und 19. Diese Paragraphen werden gegenstandslos.

3) § 17 erhält folgende Fassung:
„Gehälter der Meister
Die Gehälter von Meistern, Obermeistern und Montageleitern, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, müssen den Mindestlohn des am höchsten eingestuften, ihnen unterstellten Arbeiters in einem bestimmten Ausmaß übersteigen, und zwar bei einem
  • o
    Meister oder Montageleiter um 10%,
  • o
    Obermeister um 15%.
Die Gehälter der Meister, Obermeister und Montageleiter müssen mindestens den Akkordrichtsatz der unterstellten Arbeiter erreichen.“

4) § 22 wird bei lit b und d ergänzt
„Verwendungsgruppen/Beschäftigungsgruppen“,
bei lit e „Verwendungsgruppenschema/Beschäftigungsgruppenschema“.

5) § 24 Abs. 2 Ziffer 14
entfällt für die im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages genannten Fachverbände.

6)
Der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe tritt für die im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages genannten Fachverbände mit Ab lauf des 31.10.2005 außer Kraft.

7)
In den Druckfassungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der für die im Geltungsbereich genannten Fachverbände geltenden Fassung sowie in den Zusatzkollektivverträgen ist der Begriff "Verwendungsgruppe" durch den Begriff "Beschäftigungsgruppe" zu ersetzen oder dort wo notwendig zu ergänzen.

Kollektivvertrag


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld
vom 7. November 1983 für die im Geltungsbereich angeführten Fachverbände abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie Österreichs

Fachverband der Stein- und keramische Industrie,

Fachverband der Glasindustrie,

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs
(ausgenommen die Münze Österreich AG),
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs,

Fachverband der Gießereiindustrie Österreichs,

Fachverband der NE-Metallindustrie Österreichs,

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
In § 2 Abs. 3 wird nach der Kilometergeldtabelle mit den Sätzen vom 1. Jänner 2002 eingefügt:
"Das Kilometergeld beträgt jedoch
bis 15.000 km € 0,376
darüber € 0,354

ab dem Tag, ab dem das amtliche Kilometergeld (§ 10 Abs. 3 Zi. 3 RGV) € 0,376 beträgt (In-Kraft-Treten)."
Die Tabelle, die vor dem 1. Jänner 2002 die Kilometergeldsätze geregelt hat, wird gestrichen.


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt hinsichtlich des Artikels II mit Wirkung ab 1. November 2005 in Kraft.



Wien, am 23. September 2005
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Vorst.-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix Mag. Herbert Bardach
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR. DDr. Erhard Schaschl Dr. Carl Hennrich
Fachverband der Glasindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR. Gen.-Dir. Dipl.-Ing. Rudolf Schraml MMag. Alexander Krissmanek
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommR. Dipl.-Ing. Johann Marihart Dr. Michael Blass
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat. Dipl.-Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger Dr Berndt-Thomas Krafft
Fachverband der Fahrzeugindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat. Dir. Dipl.-Ing. Bruno Krainz Mag. Walter Linszbauer
Fachverband der Gießereiindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.R Ing. Peter Maiwald Dipl.-Ing. Adolf Kerbl
Fachverband der NE-Metallindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
KommRat. Dkfm. Gerhard Griller Mag. Herbert Bardach
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dir. Ing. Mag. Helmut Miksits Mag. Michael Mock
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Wirtschaftsbereichsgemeinschaft Globalrunde
Der Vorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Erich Neumärker Michael Pieber