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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,

Fahrzeugindustrie,

Gießereiindustrie,

Maschinen- und Metallwarenindustrie,

NE-Metallindustrie,

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


Abschluss 2006

  • -
    Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen um 2,6%.
  • -
    Die Ist-Gehälter steigen um 2,6%.
  • -
    Die Lehrlingsentschädigungen steigen um 2,6%.
  • -
    Einmalzahlung* von € 100,00, fällig mit der Abrechnung März 2007.
  • -
    Erhöhung der Zulagen und Aufwandsentschädigungen.
  • -
    Verteiloption: 2,9% der Gehaltssumme können im Betrieb auf Basis einer Betriebsvereinbarung verteilt werden.
  • -
    Rahmenrechtliche Verbesserungen.

*
Vereinbarung zur Einmalzahlung:

Betriebe müssen dann keine Einmalzahlung leisten, wenn:
  • -
    sie keinem in- oder ausländischen Konzern angehören und das
  • -
    das Betriebsergebnis (EBIT) im letzten oder vor dem 01.08.2006 beendetem Geschäftsjahr null oder negativ ist und
  • -
    die Geschäftsführung und Abschlussprüfer dies durch gemeinsame Erklärung den Kollektivvertragspartnern bis spätestens 31.01.2007 schriftlich mitgeteilt haben
  • -
    die Arbeitnehmer des Betriebes sind von der Firmenleitung über den Umstand eines negativen Betriebsergebnisses und dem daraus resultierenden Entfall der Einmalzahlung zu informieren.
Nur wenn alle diese Punkte zutreffen, muss keine Einmalzahlung geleistet werden.

Geltungsbeginn:
01.11.2006


VI. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) § 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
61.a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2006 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 460,67 € 616,53
2. Lehrjahr € 617,65 € 828,24
3. Lehrjahr € 836,19 € 1.030,21
4. Lehrjahr* € 1.130,65 € 1.197,48
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


2) Karenzanrechnung:
a) § 9 b 1. Absatz lautet:

"Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Die Anrechnung von Karenzen für erste Lebensjahre von Kindern über (insgesamt) zehn Monate hinaus gilt für solche Karenzen, die nach dem 1.11.2006 enden. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31.10.2006 geltenden Fassung des § 9 b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses."

b) § 19 c Absatz 4 lautet:
"Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9 b Abs. 1. werden für Dienstjubiläen bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Die Anrechnung von Karenzen für erste Lebensjahre von Kindern über (insgesamt) 10 Monate hinaus gilt für solche Karenzen, die nach dem 1.11.2006 enden. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31.10.2006 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses."

3) Verfallsfrist:
In § 5 Abs. 13 RKV wird die Verfallsfrist auf "6" Monate verlängert und folgender Satz angefügt:
“Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden.”

4) Streichung Vorlehre:
§ 15 Abs. 61 lit. d entfällt der dritte Absatz ("ArbeitnehmerInnen, die eine Vorlehre im Sinne des § 8 BAG ...... als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte").
Im 4. Absatz wird das Wort "Vorlehre" ersetzt durch "teilqualifizierte Lehrausbildung".
Im 5. Absatz wird der Klammerausdruck "auch Vorlehre" gestrichen.

Kollektivvertrag


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld
vom 7. November 1983, der
Zusatzkollektivvertrag über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
vom 8. Juli 1976 sowie der
Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
vom 11. Dezember 1985
für die im Geltungsbereich angeführten Fachverbände abgeändert wird.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt

räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie Österreichs

Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie Österreichs
(ausgenommen die Münze Österreich AG),
Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs,

Fachverband der Gießereiindustrie Österreichs,

Fachverband der NE-Metallindustrie Österreichs,

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,
(ausgenommen Artikel IV),
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Verrechnung von Kilometergeld vom 7. November 1983
In § 4, 2. Satz wird die Verfallsfrist von 2 auf "6" Monate geändert und folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden."


Artikel III Änderung des Zusatzkollektivvertrages über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vom 8. Juli 1976
In § 6, 2. Satz wird die Verfallsfrist von 2 auf "6" Monate geändert und folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden."


Artikel IV Änderungen des Zusatzkollektivvertrages über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vom 11. Dezember 1985
In § 14, 3. Satz wird die Verfallsfrist von 2 auf "6" Kalendermonate geändert und folgender Satz angefügt:
"Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden."


Artikel V Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2006 in Kraft.



Wien, am 2. November 2006
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
Der Obmann:
Vorst-Dir. Dipl.-Ing. Heimo Stix
Der Geschäftsführer:
Mag. Herbert Bardach
Fachverband der Maschinen- und Metallwarenindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat. Dipl.-Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger Dr Berndt-Thomas Krafft
Fachverband der Fahrzeugindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dir. Komm.Rat. Dipl.-Ing. Bruno Krainz Mag. Walter Linszbauer
Fachverband der Gießereiindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Dir. Komm.R Ing. Peter Maiwald Dipl.-Ing. Adolf Kerbl
Fachverband der NE-Metallwarenindustrie
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
GF KommRat. Dkfm. Gerhard Griller Mag. Herbert Bardach
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
Der Obmann:
Dir. Ing. Mag. Helmut Miksits
Der Geschäftsführer:
Mag. Michael Mock
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der stv. Bundesgeschäftsführer:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Bergwerke/Eisen/Gießerei
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Ing. Fritz Sulzbacher Michael Pieber
Wirtschaftsbereich Metall/Maschinen/Fahrzeugbau
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Alois Schlager Michael Pieber
Wirtschaftsbereich Energie
Der Vorsitzende-Stellvertreter:
Stefan Schöller
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Dipl.-Ing. Andrea Rainer