Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 1 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
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Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle der unter Punkt 1 angeführten Prozentsätze von mindestens 2 Stunden 15 Minuten.
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bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
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Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
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Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
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Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
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Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;
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Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
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Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen.
Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer Freistellung gemäß § 8 Abs 3 KV Angestellte angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
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Die Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2015 zu erhöhen
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Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 29.2.2016 im Betrieb bekannt zu geben (zB durch Aushang).
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Bis zum 31.3.2016 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.
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Die Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen.
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Wird bis 31.3.2016 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 17.6.2016 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren.
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Kommt bis 17.6.2016 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung vom 1.11.2015 entsprechend den oben festgehaltenen Prozentsätzen zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt anstelle der Gehaltserhöhung die Freizeitoption.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.11.2015 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die die Freizeitoption gemäß dem KV-Abschluss mit Gültigkeit ab 1. 11. 2013 oder 1. 11. 2014 in Anspruch genommen haben, können diese im Jahr 2015 nicht in Anspruch nehmen.
Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
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Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
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Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 12b KV Angestellte (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.