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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe


vom 1. Mai 1994

Lohnordnung

Wirksam ab

1. Mai 2013
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Artikel 4 – Rahmenrechtliche Bestimmungen


1. Änderung der Lohntafel bzw. Anhang I “Lohnordnung”
Die Bezeichnung der Lohngruppe IV lautet „Bauhilfsarbeiter“. Eine Unterscheidung in die Untergruppen IVa und IVb erfolgt nicht mehr. Basis für die Berechnung des Lohns zum 1.5.2013 der Beschäftigungsgruppe IV (neu) ist der bisherige Lohn der Gruppe IVb (zum 1.5.2012).
Als neue Beschäftigungsgruppe wird die Gruppe VII mit zwei Untergruppen eingeführt. Ihre Bezeichnungen lauten:
VII. Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, in Höhe der Lohngruppe VIa (Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr).
b)
Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, in Höhe der Lohngruppe VIb (Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr).

In Gruppe V wird die Bezeichnung “Bedienerin” durch “Bediener” ersetzt.


2. Entgelt für Lenktätigkeit (neuer § 8 Z 1b)
An § 8 Z 1a wird folgende Z 1b angefügt:
Lenkzeiten der Lenker von Mannschaftstransportfahrzeugen sind – wenn der Lenker noch andere Personen im Auftrag des Arbeitgebers befördert – mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn zu bezahlen. Abweichend von § 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.


5. Heimfahrt (§ 9 Abschnitt V)
§ 9 Abschnit V Z 1 lautet:
1.  Arbeitnehmer mit Anspruch auf Taggeld gemäß Abschnitt I Z 5 haben wöchentlich Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif zu ihrem Wohnort (Abschn I Z 3).


§ 9 Abschnitt V Z 5 lautet:
5.  Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs bei internatsmäßiger Unterbringung Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.


6. Alkohol (§ 11 Z 4)
§ 11 Z 4 lautet:
Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten (§ 156 Abs 5 BauV).


7. Weihnachtsgeld (§ 12)
An § 12 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.

§ 12 Z 6 Zweiter Satz lautet:
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben der 1. Parentel (§ 731 ABGB) sowie dem Ehegatten gemeinsam.


8. Zusatzurlaub bei Schichtarbeit
Der Kollektivvertrag vom 24.10.2011 über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit (Anhang VI) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31.12.2012 infolge der gesetzlichen Regelung dieser Materie außer Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen Abschlussdatum redaktionell korrigiert (lt. Original 24.10.2001)


9. Arbeitskräfteüberlassung
Die Erklärung über “Leiharbeit” vom 18.4.2001 (Anhang X) wird um folgenden Absatz ergänzt:
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften auf das notwendige Ausmaß zu beschränken und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 1a ArbVG).
Redaktionelle Anmerkungen Abschlussdatum redaktionell korrigiert (lt. Original 18.4.2011)
Artikel 6 – Überbrückungsmodell
Die Kollektivvertragsparteien setzen sich dafür ein, ein Überbrückungsgeld im BUAG zu verankern. Sollte dies nicht bis 31.12.2013 gesetzlich geregelt sein, so ist dieser Artikel 6 unwirksam und tritt nicht in Kraft. Die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.5.2014 ist somit neu zu verhandeln.


2. Änderung des Rahmenkollektivvertrages Änderung Weihnachtsgeld (§ 12)
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Die folgende Rahmenänderung wurde mit KV vom 16.12.2013 geändert und tritt nun mit 1.1.2014 in Kraft.


Weihnachtsgeld (§ 12)
Der 2. Satz in § 12 Z1 lautet neu:

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages ab 1. Mai 2014 von 22 Prozent und ab 1. Mai 2015 von 20 Prozent.


Änderung Anhang III
Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Die folgende Rahmenänderung wurde mit KV vom 16.12.2013 geändert und tritt nun mit 1.1.2014 in Kraft.


Anhang III
Im KV vom 17. Juli 1975 in der Fassung vom 12. Mai 1993 (Anhang III) lautet § 2 lit a) ab 1. Mai 2014 neu:
a)
Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20 Prozent. Bei Wochenlohnempfängern ergibt sich für die Berechnung des Überstundenzuschlages der vierzigste Teil des kollektivvertraglichen Wochenlohnes plus 20 Prozent.