Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Puchberg / Schneeberg / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
Über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur
Einführung der Dekade im Sinne des § 5 (5)
Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau
einerseits, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits,
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
in der geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich: ÖSTU-STETTIN-Baustelle Puchberg/Schneeberg
per Adresse: CO RIGIPS GmbH., 2734 Puchberg/Schneeberg,
Wiener Neustädterstraße 63
b)
persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte
im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne
des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem
der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen
gebildeten Arbeitsgemeinschaften beschäftigt sind.
c)
fachlich: Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der
Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der
Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten
Arbeitsgemeinschaften.
§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, daß
die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von
Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt oder zur Gänze
entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen
Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige
Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der
nächsten Woche eine mindestens 48-stündige
ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.Gemäß § 4c Arbeitszeitgesetz kann die wöchentliche
Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn
innnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen
die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt
39 Stunden nicht überschreitet.
§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.
3.Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die
Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
bleibt gem. § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage,
die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen,
auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf
Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind
Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen
aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine
Arbeitsleistung vorgesehen ist.
§ 4 Anwartschaft gem. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Gemäß § 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die aufgrund
dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gem. § 97 (1)
Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als
30 Stunden an Beschäftigungsstunden fallen, als
Anwartschaftswochen.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.04.2004 in Kraft
und gilt auf Baustellendauer.
Er kann jedoch von jeder vertragschließenden Partei unter
Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zum
Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt
werden.
Bundesinnung Bau |
Bundesinnung Bau |
|
Fachverband der Bauindustrie |
Senator h.c. TR |
Ing. Johannes Lahofer |
Mag. Manfred Katzenschlager |
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
LAbg. |
Johann Driemer |
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |