Beilage zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
Betrag zum 30.4.2017 | Betrag ab 1.5.2017 | Betrag ab 1.5.2018 | |
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Z 4 lit a | 10,30 | 10,40 | 10,50 |
Z 4 lit b | 16,50 | 16,70 | 16,90 |
Z 5, 5a und 6 | 26,40 | 28,00 | 28,00 |
a) | Aufsicht | |||
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | |||
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | ||||
b) | Druckluftarbeiten | |||
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | |||
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | |||
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | |||
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | |||
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | |||
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | |||
c) | Arbeiten unter Tag | |||
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | |||
d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | |||
1. | Für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% | ||
2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind | 20% | ||
3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer: | |||
aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt | 10% | ||
bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist | 10% | ||
cc) | Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen ohne Entlüftungsanlagen durchführt | 25% | ||
4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15% | ||
e) | Trockenbohrungen | |||
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten | 10% | |||
f) | Erschütterungsarbeiten | |||
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) soferne diese zumindest 6,5 kg schwer sind | 10%, | |||
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, soferne diese zumindest 10 kg schwer sind | 20% | |||
g) | Künettenarbeiten | |||
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtsstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2m, bei einer Breite bis zu 2m beschäftigt sind, erhalten | 10% | |||
in einer Tiefe ab 4m | 15% | |||
h) | Schachtarbeiten | |||
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4m² haben und mehr als 3m tief sind | 10% | |||
i) | Hohe Arbeiten | |||
1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16m über dem Terrain | 15% | ||
2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | |||
aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, | |||
bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), cc) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | 10% | ||
cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | 10% | ||
3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5 m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen | 10% | ||
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, so dass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. | ||||
4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16m hinausgehenden Teil | 10% | ||
j) |
Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt: |
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ab einer Höhe von 10m | 10% | |||
ab einer Höhe von 16m | 15% | |||
k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% | ||
l) |
Maurer (nicht Fassadenmaurer)
erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) |
15% | ||
s) | Arbeiten im Gebirge | |||
1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage | |||
über 1200 m bis 1600 m | 10% | |||
über 1600 m bis 2000 m | 18% | |||
über 2000 m | 22% | |||
2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | |||
über 1600 m bis 2000 m | 12% | |||
über 2000 m | 20% | |||
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. | ||||
n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |||
1. | Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten (-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von | 15% | ||
2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5% | ||
Soweit eine Zulage nach lit. d) oder e) zusteht, steht eine Zulage nach lit. n) Z 2 nicht zu. | ||||
u) | Fließverkehrszulage | |||
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn-, Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) | 10% | |||
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | ||||
1. | die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder | |||
2. | die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. |