Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Ardetzenbergtunnel / Zusatz
Zusatzkollektivvertrag
vom 1.7.1996
Über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade
im Sinne des § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnung der Baugewerbe einerseits,
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und
Baugewerbe und dem Zusatzkollektivvertrag
in der geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich: Beton- und Monierbau Ges.m.b.H.
Baustelle Ardetzenbergtunnel
Bernhard-Höfel-Straße 11
6020 Innsbruck
b)
Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im
Sinne des Angestelltengesetzes oder Lerhlinge im Sinne des
Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten
Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften
beschäftigt sind.
c)
Fachlich: Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der
Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie
sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
§ 2 ZULASSUNG DER DEKADENARBEIT
1.)Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, daß
die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für
einzelne Wochen gekürzt oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem
4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche
Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten
herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten
Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu
gewähren.
2.)Gemäß § 4c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche
Normalarbeitszeitmehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche
Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.
3.)Die genaue Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. § 97 (1)
Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer
Betriebsvereinbarung vorbehalten.
§ 3 FEIERTAGSBEZAHLUNG
Feiertage, die zeitlich in den Abgang der Dekade und auf einen Werktag
(ausgenommen Samstag) fallen, sind nach dem Ausfallprinzip zu bezahlen.
§ 4 ANWARTSCHAFT gem. BAUARBEITER URLAUBS- und ABFERTIGUNGSGESETZ (BUAG)
Gemäß § 6 des Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten
auch Wochen, in die aufgrund dieser Vereinbarung bzw. einer
Vereinbarung gem. § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes
weniger als 31 Stunden an die Beschäftigungszeiten fallen, als
Anwartschaftswochen.
§ 5 WIRKSAMKEITSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1996
in Kraft und gilt auf Baustellendauer.
Er kann jedoch von jeder vertragschließenden Partei unter
Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
FACHVERBAND DER BAUINDUSTRIE
Ing. Ernst Nussbaumer |
Dr. Johannes Schenk |
Fachverbandsvorsteher |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER BAU- UND HOLZARBEITER
LAbg. Johann Driemer |
Anton Korntheuer |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |