2. Neuer Teil 2 Altersversorgungszuschuss
Dem Teil 1 wird nach Artikel XVII folgender Teil 2 angefügt:
Teil 2 - Altersversorgungszuschuß
I. Persönlicher Geltungsbereich:
(1)
Bedienstete, auf die Teil 1 des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten anzuwenden ist, und die
erwerben eine Anwartschaft auf Altersversorgungszuschuß.
(2)
Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 wird auch von den beim Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Zentrale verwendeten Bediensteten erfüllt, die
II. Ermittlungsgrundlage:
Grundlage für die Ermittlung des Altersversorgungszuschusses sind
1.
das vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zuletzt bezogene monatliche Bruttogehalt nach Anhang I des Teiles 1 des Kollektivvertrages und
III. Bemessungszeit:
Die Bemessungszeit setzt sich zusammen aus:
1.
der Zeit des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt im Sinne von Art. I Abs. 1 und 2,
2.
den Zeiten, die für die Berechnung der von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte gemäß dem Anhang III Z. 4 des Teiles 1 des Kollektivvertrages berücksichtigt wurden, und
3.
Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes im Ausmaß von insgesamt höchstens acht Monate, wenn zwischen dem Ende dieser Zeit und dem Dienstantritt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt nicht mehr als sechs Monate liegen und in dieser Zwischenzeit kein Dienstverhältinis bestand.
IV. Ausmaß des Altersversorgungszuschusses:
Der Altersversorgungszuschuß beträgt bei einer Bemessungszeit von 10 Jahren 5 % des letzten monatlichen Bruttogehaltes. Er steigt jährlich vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr um 0,4 %. Vom 16. Jahr bis zum 20. Jahr jährlich um 0,45 % und vom 21. bis zum 35. Jahr jährlich um 0,5 % des letzten monatlichen Bruttogehaltes im Sinne von Art. II Z. 1.
V. Einschränkungsklausel:
(1)
Durch den Altersversorgungszuschuß darf die Pensionsgesamtsumme einschließlich anderer Sozialversicherungspensionen aus nichtselbständiger Tätigkeit 80 % des letzten monatlichen Bruttogehaltes im Sinne von Art. II Z. 1 nicht überschreiten.
(2)
Würde dies der Fall sein, gebührte der Altersversorgungszuschuß in entsprechend geringerer Höhe. Bei der Ermittlung der Pensionsgesamtsumme ist von der vollen ASVG-Pension und vom vollen Altersversorgungszuschuß auszugehen; eine allfällige Minderung der ASVG-Pension oder des Altersversorgungszuschusses auf Grund der Ruhensbestimmungen ist nicht zu berücksichtigen.
VI. Beiträge:
(1)
Der Bedienstete hat neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung von jenem Teil des monatlichen Bruttogehaltes zu entrichten, der über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liegt.
(2)
Der zusätzliche Beitrag hat ab dem 1. Jänner 1986 eine Höhe von 3,26 %, ab dem 1. Jänner 1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1.
(3)
Erhöht sich das Ausmaß des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach dem 1. Jänner 1987, so ändert sich die Höhe des zusätzlichen Beitrages im selben Verhältnis und mit derselben Wirksamkeit.
VII. Auszahlung:
(1)
Der Altersversorgungszuschuß ist 14-mal jährlich auszuzahlen.
(2)
Der Zeitpunkt der Auszahlung entspricht jenem der Gehaltsordnung des Teiles 1 des Kollektivvertrages.
VIII. Wertsicherung:
Als jährlicher Steigerungsbetrag für den Altersversorgungszuschuß gilt ab dem Inkrafttreten dieser Regelung der jeweilige Pensionsanpassungsfaktor des ASVG.
IX. Beginn des Bezuges des Altersversorgungszuschusses:
(1)
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses beginnt, wenn
-
1.
der Anspruch auf die gesetzliche Alterspension, oder
-
2.
der Anspruch auf die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, oder
-
3.
der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 270 bzw. § 271 ASVG gegeben ist.
(2)
Anspruch auf Altersversorgungszuschuß besteht nur, wenn der Bedienstete unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt die ASVG-Pension gemäß Absatz 1 in Anspruch nimmt.
X. Enden des Bezuges des Altersversorgungszuschusses:
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung wegfallen.
XI. Witwen- und Witwerversorgungszuschuß:
(1)
Der überlebende Ehegatte erhält einen Versorgungszuschuß, wenn die Ehe mit dem Bediensteten vor Beginn oder während des Dienstverhältnisses eingegangen wurde, die Witwe einen Anspruch auf Witwenpension nach den Bestimmungen des ASVG und
-
1.
der Bedienstete am Sterbetag den Altersversorgungszuschuß bezogen hat,
-
2.
der Bedienstete während des Dienstverhältnisses am Sterbetag die Anwartschaft auf den Altersversorgungszuschuß erlangt hat,
-
3.
der Altersversorgungszuschuß nur wegen der Anwendung der Ruhensbestimmungen des ASVG ruht.
(2)
Der Versorgungszuschuß beträgt 60 % des Altersversorgungszuschusses, der sich aus der Ermittlungsgrundlage und der Wertsicherung ergibt.
(3)
Der Versorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der der Zuerkennung der Witwen(Witwer)pension durch die Pensionsversicherung folgt.
(4)
Der Versorgungszuschuß wird mit dem Ende des Witwen(Witwer)pensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt.
XII. Waisenversorgungszuschuß:
(1)
Eine Waise erhält einen Waisenversorgungszuschuß, wenn einer der in Art. XI Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Fälle vorliegt.
(2)
Als Waise gelten Kinder von Bediensteten, wenn sie in der gesetzlichen Pensionsversicherung waisenpensionsberechtigt sind.
(3)
Der Waisenversorgungszuschuß beträgt 20 %, bei Vollwaisen 40 %, des Altersversorgungszuschusses.
(4)
Der Waisenversorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der dem den Anspruch oder die Anspruchshöhe begründenden Ereignis folgt.
(5)
Der Waisenversorgungszuschuß wird mit dem Ende des Waisenpensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt.
XIII. Zusammentreffen mehrerer Leistungen:
(1)
Bezieht der überlebende Ehegatte eines Bediensteten einen Versorgungszuschuß und kommt er auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt in den Genuß eines Altersversorgungszuschusses, so gebührt nur die höhere der beiden Leistungen.
(2)
Versorgungszuschüsse und Waisenversorgungszuschüsse dürfen zusammen den Altersversorgungszuschuß nicht übersteigen. In einem solchen Fall sind sie anteilsmäßig zu kürzen.
XIV. Ruhen des Altersversorgungszuschusses:
(1)
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses ruht für die Zeit, für welche das Bundesamt für Zivilluftfahrt Aktivbezüge bezahlt.
(2)
Für die Zeit, in der die Ruhensbestimmungen des ASVG zur Anwendung kommen, ruht auch der Altersversorgungszuschuß ganz oder im selben Verhältnis. Gleiches gilt für die Versorgungs- und Waisenversorgungszuschüsse.
XV. Weitere Pflichten des Begünstigten:
(1)
Die Bezugsberechtigten sind bei sonstigem Verlust des Bezuges des Altersversorgungszuschusses verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt aus der gesetzlichen Sozialversicherung für nichtselbständige Tätigkeit stammende Pensionen und aus öffentlichen Mitteln gezahlte Ruhe- und Versorgungsbezüge und die Höhe solcher Bezüge laufend bekanntzugeben, sowie hierüber erlassene Bescheide vorzulegen.
(2)
Dies gilt nicht für Leistungen aus Unfallversicherungen oder aus sonstigen öffentlichen oder privaten Versicherungen, welche aus freiwilligen Beitragsleistungen des Dienstnehmers bzw. aus erworbenem Recht stammen.
(3)
Die Bezugsberechtigten tragen sämtliche auf den Altersversorgungszuschuß entfallenden Steuern und Abgaben. Der Altersversorgungszuschuß unterliegt dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel.
(4)
Bezugsberechtigte sind weiters verpflichtet, eine jeweils gültige Lohnsteuerkarte vorzulegen.
XIV. Unterstellungserklärung:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf die von Art. I ("Persönlicher Geltungsbereich") Abs. 1 Z. 2 erfaßten Personen anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber gegenüber schriftlich eine Unterstellungserklärung abgegeben haben. In diesem Fall wird die Anwendung des Teiles 2 des Kollektivvertrages mit dem Beginn des Dienstverhältnisses wirksam; für diesen Zeitraum sind die Beiträge nachzuentrichten.
XVII. Zeitlicher Geltungsbereich:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
XVIII. Verweisungen:
Soweit im Teil 2 auf Artikel ohne Angabe des Teiles verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Artikel des 2. Teiles des Kollektivvertrages.
4. Anpassung des Teiles 1 an die Gliederung in 2 Teile
4.1
Im Teil 1, Artikel I und II wird das Wort "Kollektivvertrag" ersetzt durch "Teil 1 des Kollektivvertrages"
4.2
Im Teil 1, Art. III Z. 1 und Art. XIV Z. 4 lit. a) und lit. b) werden die Worte "dieses Kollektivvertrages" ersatzlos gestrichen.
4.3
Im Teil 1, Art. XIV Z. 3 bzw. Art. XVII ist vor dem Wort "Kollektivvertrag" einzufügen "Teiles 1 des" bzw. "Teil 1 des".
4.4
Teil 1, Art. XVI Z. 3 lautet:
"Die Anhänge I, Ia, II, III, IV IVa und V zum Teil 1 des Kollektivvertrages sind ein wesentlicher Bestandteil des Teiles 1 des Kollektivvertrages.
4.5
Bei Teil 1, Anhänge I, Ia, II, III, IV, IVa und V, ist die Überschrift jeweils zu ergänzen durch "zum Teil 1 des Kollektivvertrages".
4.6
Im Anhang III zum Teil 1, Z. 1 und 4 und in Anhang IV zu Teil 1, Z. 2 ist nach dem Wort "Kollektivvertrages" bzw. "Kollektivvertrag" einzufügen: "(Teil 1)"