KV-Infoplattform

Ausländische Luftverkehrsgesellschaften in Ö / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer

der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften

in Österreich

STAND 1. JÄNNER 1999

IN DER AB 1. JÄNNER 2003 GELTENDEN FASSUNG

abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr,
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, bzw
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr,
Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.


§ 9a Elternkarenz

Kunsttext
KV vom 17.3.2004 / gilt ab 01.01.2004

Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befind-lichen Elternteil an die zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung in obigem Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Abspruch auf Abfederung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 enden.

Ende


§ 11 Abfertigung
1.  Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Diese beträgt das 2-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich

Kunsttext
Abschluss vom 4.4.06 / gültig ab 1.1.06

nach 5 Dienstjahren auf das 3-fache
nach 10 Dienstjahren auf das 6-fache
nach 15 Dienstjahren auf das 9-fache
nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
nach 20 Dienstjahren auf das 15-fache
nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache

des Monatsentgelts.
Bei Firmenauflösung beträgt die Abfertigung anstatt der oben angeführten Sätze das 3-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich
nach 5 Dienstjahren auf das 4-fache
nach 10 Dienstjahren auf das 7-fache
nach 15 Dienstjahren auf das 10-fache
nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
nach 20 Dienstjahren auf das 16-fache
nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache
des Monatsentgelts.


Ende

Im Übrigen gilt der § 23 des Angestelltengesetzes.
2.  Der Anspruch auf die Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus dem Grunde des Pensionsantritts, bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, durch Kündigung seitens des Angestellten endet, soferne das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
3.  Weibliche Angestellte, die innerhalb der Schutzfrist bzw des Karenzurlaubs gem Mutterschutzgesetz das Dienstverhältnis lösen, erhalten die halbe Abfertigung gem Z 1.
4.  Der Anspruch auf Abfertigung gem Z 1 besteht dann nicht, wenn der Angestellte, mit Ausnahme gem Z 2, selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft.
5.  Bei Tod des Angestellten, der noch nicht 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, beträgt die Abfertigung das 2-fache des letzten Monatsentgelts.
War der Angestellte länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt, so besteht Anspruch auf die halbe Abfertigung gem Z 1, mindestens jedoch auf 2 Monatsentgelte.
Anspruchsberechtigt ist der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte(-in), Lebensgefährte(-in); sind solche nicht vorhanden, die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; in Ermangelung solcher, jene Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Begräbniskosten.
6.  Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gem Z 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Z 5 sinngemäß.


Anhang I Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppenschema
Das Verwendungsgruppenschema tritt am
1. Jänner 1998
in Kraft.
Die Umstufungen aus dem bestehenden Verwendungsgruppenschema (bis 31. Dezember 1997), sind in das neue Verwendungsgruppenschema (ab 1. Jänner 1998) nach folgenden Kriterien durchzuführen:
bisherige Einstufung Neue Einstufung
VWGr. 1 VWGr. 1
2 1
3 2
4 3
5 4
6 4
7 4 oder 5
(bei Führungsverantwortung
in jedem Fall VWGr. 5)
8 5 oder 6
9 6
10 7


Umstufungen
1.  Alle am 1. Jänner 1998 durchzuführenden Umstufungen bzw Vorrückungen nach dem bisherigen Verwendungsgruppenschema (Gehaltstabelle), werden ausnahmsweise schon am 30. Dezember 1997 durchgeführt, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31. 12. 1997 endet.
2.  Am 31. Dezember 1997 werden alle bisherigen Gehälter um ATS 500,00 erhöht (Gehaltserhöhung zum 1. 1. 1998 - inklusive KV-Runde).
3.  Mit 1. Jänner 1998 sind alle Beschäftigten in das neue Verwendungsgruppenschema und in die neue Gehaltstabelle umzustufen, wobei das Bruttomonatsgehalt über den Sätzen vom 31. 12. 1997 liegen muss.
4.  Aufgrund der Umstufung zum 1. Jänner 1998 im Vergleich zum 31. Dezember 1997 soll die Erhöhung der Bruttomonatsgehälter 3 % nicht überschreiten.
Sollte die Erhöhung mehr als 3 % betragen, dann ist folgendermaßen vorzugehen:
a)
Der Arbeitnehmer kann in einem niedrigeren Verwendungsgruppenjahr eingestuft werden. In diesem Fall ist eine einmalige Ausgleichszahlung zu gewähren - Berechnungsmodus: ATS 500,00 minus Differenz aus Neueinstufung x 14 = Betrag der Einmalzahlung.
b)
Jedoch muss die Erhöhung des Bruttomonatsgehaltes im Vergleich 30. 12. 1997 zum 30. 12. 1998 mindestens ATS 501,00 betragen - durch Vorrückung im Verwendungsgruppenjahr schon im Laufe des Kalenderjahres 1998 (Jahressprung).
5.  Teilzeitarbeit: Die Neueinstufung erfolgt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und wir gemäß tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden aliquotiert.
6.  Alle Beschäftigten erhalten per 1. Jänner 1998 einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG.


Kunsttext
KV vom 17.3.2004 / gilt ab 01.01.2004
7.  Für weitergehende Streitigkeiten sollen die gesetzlichen Möglichkeiten gemäß Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ausgeschöpft werden.


Ende


Verwendungsgruppenschema

Gruppe 1
ARBEITNEHMER MIT EINFACHER WEISUNGSGEBUNDENER TÄTIGKEIT, DIE NACH ALLGEMEINEN RICHTLINIEN ERFOLGT
zB:
  • Bürohilfskräfte
  • Kraftfahrer
  • Telefonist/innen
  • Boten
  • Reinigungskräfte


Gruppe 2
ARBEITNEHMER OHNE EINSCHLÄGIGE BERUFSAUSBILDUNG ODER BERUFSERFAHRUNG, DEREN TÄTIGKEIT NEBEN AUFGABENBEZOGENEN KENNTNISSEN SELBSTSTÄNDIGKEIT INNERHALB EINES VORGEGEBENEN RAHMENS ERFORDERT
zB:
  • Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Flugzeug- und Fluggastabfertigung, Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in,
  • Sachbearbeiter/in als Anfänger


Gruppe 3
ARBEITNEHMER MIT ERFOLGREICHER FACHAUSBILDUNG INNERHALB EINES JAHRES ODER VERGLEICHBARER ERFAHRUNG, DIE IN DER LAGE SIND, SELBSTSTÄNDIG NOTWENDIGE KORREKTUREN IM NORMALEN ARBEITSABLAUF VORZUNEHMEN
zB:
  • Arbeitnehmer nach erfolgter/absolvierter Grundausbildung im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Sachbearbeiter/in, Flugzeugtechniker


Gruppe 4
ARBEITNEHMER MIT GRÜNDLICHEN FACHKENNTNISSEN UND UMFANGREICHER SPEZIFISCHER BERUFSERFAHRUNG
zB:
  • Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Chefsekretär/in, Flugzeugtechniker mit einer Lizenz


Gruppe 5
ARBEITNEHMER MIT FÜHRUNGSVERANTWORTUNG ODER SPEZIALISTEN, DIE IN EINEM AUFGABENGEBIET EINGESETZT SIND, FÜR DESSEN BEARBEITUNG ERWEITERTE FACHLICHE ANFORDERUNGEN ERFORDERLICH SIND
zB:
  • Schichtleiter/in bzw Schichtleiter-Stellvertreter/in
  • Supervisor/in bzw Supervisor-Stellvertreter/in, im ticketing, Verkauf und Reservierung
  • Buchhalter/in
  • Flugzeugtechniker mit zwei oder mehr Lizenzen
  • Loadcontroller
  • Akquisiteure mit Seniorität und hohem Leistungsniveau


Gruppe 6
ARBEITNEHMER MIT UMFANGREICHER FÜHRUNGSVERANTWORTUNG UND GROSSEM AUFGABENGEBIET
zB:
  • Chefmechaniker
  • Supervisor/in
  • Duty manager/in
  • Schichtleiter/in
  • Dispatcher
  • Abteilungsleiter/in
  • Stationsleiter/in bzw Stationsleiter-Stellvertreter/in


Gruppe 7
ARBEITNEHMER IN GEHOBENER STELLUNG MIT ÜBERZEUGENDEN LEISTUNGEN ALS FÜHRUNGSKRAFT IN EINEM KOMPLEXEN AUFGABENBEREICH
zB:
  • Stationsleiter/in
  • Geschäftsführer/in
  • Verkaufsleiter/in