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Agrana Stärke / ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


über die Ergänzung des Anhanges der Stärkeindustrie zu § 7 RKV

Abänderung des Abs. 2

Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die
AGRANA – STÄRKE GMBH

Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b)  Fachlich:
Für die AGRANA STÄRKE GMBH - Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf
c)  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


II. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Juni 2019
in Kraft.


III.
Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 7 RKV wie folgt ergänzt:
Zu § 7 Überstundenarbeit:
Der § 7 Abs. 2, 2. Satz RKV wird durch folgenden Satz ersetzt:
Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde ist, das Einvernahmen mit dem Betriebsrat herzustellen.



Wien, am 2. Mai 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
AGRANA STÄRKE GMBH
DI Josef GRANNER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Franz STÜRMER