KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Kollektivvertrag 2024

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

für die
Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs
abgeschlossen zwischen dem
„Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs“
vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien,
Elisabethstraße 22,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
in Kooperation mit der Ärztekammer für Wien
Kurie für angestellte Ärzte
1010 Wien, Weihburggasse 10–12
andererseits.
I. Abschnitt


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  räumlich:
Für den Bereich des Bundesgebietes Österreich;
b)  fachlich:
Für nachstehend genannte Mitglieder des Vereines „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“.
  • Konvent der Barmherzigen Brüder Wien als Rechtsträger des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder, 1020 Wien, Johannes-von-Gott-Platz 1;
  • Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt, 7000 Eisenstadt, Johannes von Gott-Platz 1;
  • Orthopädisches Spital Speising GmbH als Rechtsträgerin des Orthopädischen Spitals, 1130 Wien, Speisinger Straße 109;
  • Krankenhaus Göttlicher Heiland GmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses des Göttlichen Heilandes, 1170 Wien, Dornbacher Straße 20–30;
  • Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wien Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern, 1060 Wien, Stumpergasse 13;
  • Herz Jesu Krankenhaus GmbH als Rechtsträgerin des Herz Jesu Krankenhauses, 1030 Wien, Baumgasse 20a;
  • St. Josef Krankenhaus GmbH als Rechtsträgerin des St. Josef Krankenhauses, 1130 Wien, Auhofstraße 189;
  • Franziskus Spital GmbH als Rechtsträgerin des Franziskus Spitals, 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 32;
  • Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH als Rechtsträgerin des Kardinal Schwarzenberg Klinikums, 5620 Schwarzach im Pongau; Kardinal Schwarzenbergplatz 1;
  • HK-SKA Bad Ischl Betriebs-GmbH, 4820 Bad Ischl, Gartenstraße 9;
  • LABCON – Medizinische Laboratorien GmbH, Laborambulatorium am Kurpark Oberlaa, 1100 Wien, Kurbadstraße 8/Top 2;
  • a.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Betriebs GmbH, 6511 Zams, Sanatoriumstraße 43;
  • Wiener Dialyse Zentrum GmbH, 1220 Wien, Kapellenweg 37.
  • Cardiomed kardiale Rehabilitation GmbH, Schönbrunnerstraße 218- 220/A/1.OG, 1120 Wien.
c)  persönlich:
Für alle Dienstnehmer, die in Betrieben und Einrichtungen der in lit. b) genannten Mitglieder beschäftigt sind. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind Mitarbeiter, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren), Famulanten, pharmazeutische Fachkräfte, weiters leitende Dienstnehmer, bei welchen die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten. Für Ärzte finden die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 5., 20, 21 keine Anwendung.
II. Abschnitt Bestimmungen für Angestellte


§ 2 Anstellung
1.  Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, in der jeweils gültigen Fassung, durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2. 
entfällt
3.  Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstzettel). Alle beschäftigten Angestellten sind nach ihrer tatsächlichen Verwendung und ihrer anrechenbaren zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe dieses Kollektivvertrages einzureihen. Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz).
4.  Dem ab 1.3.2022 eintretenden Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach dem Probemonat alle gleichwertigen Vordienstzeiten entsprechend dem Katalog Anhang I anzurechnen, sofern sie jeweils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen. Für Angestellte, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Bestimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten.


§ 3 Arbeitszeit
1.  Sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.
2.  Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbeitungszeitraum spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen.
3.  Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als § 12d nicht zur Anwendung gelangt.
4.  Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden.
5.  (gilt nicht für Ärzte) Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Betatron, Gammatron, Isotopen usw.) und im Labordienst eingesetzten Angestellten beträgt 38 Stunden, sie darf bis zur Höchstgrenze von 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Hiefür ist den Dienstnehmern von der 41. bis 48. Wochenstunde ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die angefallene Mehrdienstleistung an Sonn- bzw. Feiertagen geleistet wird.
6.  Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.
7.  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.


§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung
1.  Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.  Infolge eines weder vorsätzlich noch grobfahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts auf sechzehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat auf 20 Wochen. Durch je weitere 8 Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt. Diese Ansprüche sind auf die Ansprüche gemäß § 8 Angestelltengesetz anzurechnen.


§ 5 Urlaub
1.  Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
2.  Angestellte im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR), erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Urlaubsjahr.
Angestellte im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infektions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr.
War der Angestellte bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruchteilen von Tagen wird für je angefangenen Tag auf einen ganzen Tag aufgerundet.
3.  Dem Krankenpflegepersonal (DGKP, Hebammen, Pflegefachassistenten, Pflegeassistenten und MAB) ist ein Zusatzurlaub von 6 Werktagen in jedem Urlaubsjahr zu gewähren.
4.  Angestellten mit einem festgestellten Status als begünstigt Behinderte (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Urlaubsjahr gewährt.
5.  Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 22 aliquotiert.
6.  Für Ärzte gelten ausschließlich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Abs. 9 und Abs. 10.
7.  Zeiten des vereinbarten Entfalls der Dienstleistung gegen Entfall der Entgeltansprüche bleiben jedenfalls außer Betracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
8. 
entfällt.
9.  Angestellte erhalten ab 1.3.2024 für Urlaubsjahre, die nach dem 29.2.2024 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, ab 1.1.2024) beginnen und in die ihr 43. Geburtstag fällt, in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann, Auf eine allenfalls zustehende Entlastungswoche sind alle Urlaubsansprüche über 30 Werktage (25 Arbeitstage) anzurechnen.
10.  Angestellte erhalten ab ihrem 55. Geburtstag in Urlaubsjahren, die nach dem 29.2.2024 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, ab 1.1.2024) beginnen und in denen ihre vereinbarte Normalarbeitszeit durchgehend zumindest 32 Stunden beträgt, zumindest 7 Wochen (42 Werktage bzw. 35 Arbeitstage) Urlaub. Für das Urlaubsjahr, in das der 55. Geburtstag fällt, findet eine Aliquotierung statt. Dieser Anspruch ist auf Zusatzurlaube – ausgenommen für begünstigte Behinderte - anzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH. Wenn ein Angestellter in einem Urlaubsjahr zwar ein vereinbartes Beschäftigungsausmaß von weniger als 32 Stunden hatte, durchschnittlich aber 32 oder mehr Stunden pro Woche geleistet hat (Zeiten ohne Entgeltanspruch sind zu neutralisieren), kann dieser Angestellte innerhalb von zwei Monaten ab Beginn des nächsten Urlaubsjahres dem Dienstgeber anbieten, das Beschäftigungsausmaß dauerhaft auf den Durchschnitt (gerundet auf die nächstniedrigere ganze Zahl) zu erhöhen und erhält dann ab diesem Urlaubsjahr, in dem das Anbot abgegeben wurde, solange es bei diesem erhöhten Beschäftigungsausmaß bleibt, den Urlaub entsprechend diesem Absatz.


§ 6 Lösung des Dienstverhältnisses
1.  Der erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann.
2.  Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten schriftlich zum 15. oder Letzten eines jeden Monats gekündigt werden.
Bei der Kündigung durch den Dienstgeber bedarf es der Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen:
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate
bei mehr als 25 Dienstjahren 5 Monate
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zulässige Abweichungen können vereinbart werden.
Bestehende günstigere Regelungen (insbesondere in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen) zu längeren Kündigungsfristen für den Dienstgeber bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
III. Abschnitt Bestimmungen für Dienstnehmer, die sich nicht im Angestelltenverhältnis befinden (im Folgenden kurz “Arbeiter” genannt)


§ 7 Aufnahme
1.  Die Aufnahme von Arbeitern erfolgt durch den Träger des Krankenhauses nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2. 
entfällt
3.  Dem Arbeiter ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seiner tatsächlichen Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe sowie Lohnstufe dieses Kollektivvertrages mitzuteilen (Dienstzettel). Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).
4.  Dem ab 1.3.2022 eintretenden Arbeiter sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach dem Probemonat alle gleichwertigen Vordienstzeiten entsprechend dem Katalog Anhang I anzurechnen, sofern sie jeweils mindestens 6 Monate bei einem Dienstgeber gedauert haben und im EWR-Raum geleistet wurden. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen. Für Arbeiter, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Bestimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten.


§ 8 Arbeitszeit
1.  Sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 13 zur Anwendung gelangen, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.
2.  Durch Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, kann Gleitzeit oder eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit (bis zu 10 Stunden täglich) zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche), jeweils auch für Teilzeitkräfte, vereinbart werden.
In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum zwei Kalendermonate, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden kann. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Die Wochenendruhe hat im Einarbeitungszeitraum spätestens um 18.00 Uhr zu beginnen.
3.  Im Bedarfsfall kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in dringenden Fällen um 8 Stunden verlängert werden.
4.  Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme von Mahlzeiten muss mindestens eine halbe Stunde betragen. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als § 12d nicht zur Anwendung gelangt.
5.  Für jugendliche Dienstnehmer unter 18 Jahren beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl. Nr. 146/48) in der jeweils gültigen Fassung.
6.  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitszeitverhältnisses ein Guthaben des Arbeiters an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.


§ 9 Anspruch bei Dienstverhinderung
1.  Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Unfall) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 1.7.2018.
2.  Ab dem 26. Dienstjahr gebührt darüber hinaus für weitere 2 Wochen ein Krankengeldzuschuss in der Höhe von 40 % des Bruttobezuges.
3.  Ist die Krankheit durch Arbeitsunfall oder Infektion (Berufskrankheit) entstanden und übersteigt sie den Zeitraum, für welchen der Arbeiter nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat, dann gebührt ihm ein Krankengeldzuschuss von 40 % des Bruttobezuges

bei einer Dienstzeit bis
zu 5 Jahren 42 Tage,
ab dem 6. Dienstjahr 84 Tage,
ab dem 16. Dienstjahr 140 Tage,
ab dem 26. Dienstjahr 168 Tage.
4.
Bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten (Nachtdienstzulagen, Pauschalien usw.) ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen, ansonsten gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, soweit sie keine Verschlechterung gegenüber dem im Kollektivvertrag geregelten Entgeltanspruch herbeiführen.


§ 10 Urlaub
1.  Hinsichtlich des Urlaubsanspruches gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Die Zeit, während der ein Arbeiter durch Krankheit oder durch einen Unfall an der Leistung seines Dienstes verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.
2.  Arbeiter im Strahlendienst (Röntgen, CT, MR) erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 5 Werktagen pro Urlaubsjahr.
Arbeiter im Bereich Nuklearmedizin (Isotopen etc.), Labordienst, Infektions- und TBC-Abteilungen sowie Prosekturen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr.
Pflegeassistenten und MAB erhalten pro Urlaubsjahr einen Zusatzurlaub in der Höhe von 6 Werktagen.
War der Arbeiter bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in so einer Abteilung beschäftigt, gebührt ihm der aliquote Teil des Zusatzurlaubes. Bei Bruchteilen von Tagen wird für je einen begonnenen Tag auf den vollen Tag aufgerundet.
3.  Arbeitern mit einem festgestellten Status als begünstigt Behinderte (mindestens 50 %) wird ein zusätzlicher Urlaub von 6 Werktagen in jedem Urlaubsjahr gewährt.
4.  Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 22 aliquotiert.
5.  Arbeiter erhalten ab 1.3.2024 für Urlaubsjahre, die nach dem 29.2.2024 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, ab 1.1.2024) beginnen und in die ihr 43. Geburtstag fällt, in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann. Auf eine allenfalls zustehende Entlastungswoche sind alle Urlaubsansprüche über 30 Werktage (25 Arbeitstage) anzurechnen.
6.  Zeiten des vereinbarten Entfalls der Dienstleistung gegen Entfall der Entgeltansprüche bleiben jedenfalls außer Betracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
7.  Arbeiter erhalten ab ihrem 55. Geburtstag in Urlaubsjahren, die nach dem 29.02.2024 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, ab 1.1.2024) beginnen und in denen ihre vereinbarte Normalarbeitszeit durchgehend zumindest 32 Stunden beträgt, zumindest 7 Wochen (42 Werktage bzw. 35 Arbeitstage) Urlaub. Für das Urlaubsjahr, in das der 55. Geburtstag fällt, findet eine Aliquotierung statt. Dieser Anspruch ist auf Zusatzurlaube – ausgenommen für begünstigte Behinderte – anzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH. Wenn ein Arbeiter in einem Urlaubsjahr zwar ein vereinbartes Beschäftigungsausmaß von weniger als 32 Stunden hatte, durchschnittlich aber 32 oder mehr Stunden pro Woche geleistet hat (Zeiten ohne Entgeltanspruch sind zu neutralisieren), kann dieser Arbeiter innerhalb von zwei Monaten ab Beginn des nächsten Urlaubsjahres dem Dienstgeber anbieten, das Beschäftigungsausmaß dauerhaft auf den Durchschnitt (gerundet auf die nächstniedrigere ganze Zahl) zu erhöhen und erhält dann ab diesem Urlaubsjahr, in dem das Anbot abgegeben wurde, solange es bei diesem erhöhten Beschäftigungsausmaß bleibt, den Urlaub entsprechend diesem Absatz.


§ 11 Lösung des Dienstverhältnisses
1.  Der erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann.
2.  Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten schriftlich zum 15. oder Letzten eines jeden Monats gekündigt werden.
Bei der Kündigung durch den Dienstgeber bedarf es der Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen:
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate
bei mehr als 25 Dienstjahren 5 Monate
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzlich zulässige Abweichungen können vereinbart werden.
Bestehende günstigere Regelungen (insbesondere in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen) zu längeren Kündigungsfristen für den Dienstgeber bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
IV. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für alle Dienstnehmer


§ 12 Abfertigung
1.  Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten ausschließlich für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat.
2.  Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes.
3.  Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Abfertigung in der vollen Höhe des gesetzlichen Ausmaßes, wenn sie infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- sowie Berufsunfähigkeits- oder unverschuldeter Invaliditätspension) selbst kündigen und die vorgeschriebene Kündigungszeit einhalten.
4.  Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle Dienstzeit als Arbeiter angerechnet.
5.  Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung gemäß der Bestimmung des § 23a Angestelltengesetz. Hat der weibliche Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beim selben Dienstgeber verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn der betreffende Dienstnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt. Die Abfertigung gebührt auch, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und Karenzurlaub im dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart wurde. Der Abfertigungsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Karenz weggefallen sind. Für männliche Dienstnehmer gelten im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem VKG die Bestimmungen sinngemäß.


§ 12a Sabbatical
1.  Die Dienstnehmer haben die Möglichkeit, ausschließlich im schriftlichen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:
a)
Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
b)
Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
c)
Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
d)
Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
e)
Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden.
2.  Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden oder die Berufspause nicht zustande kommen, sind die einbehaltenen, nicht für die Finanzierung der Berufspause aufgewendeten Gehaltsteile als Normalarbeitszeit nachzuverrechnen.
3.  Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Berufspause bis 1 Monat danach Kündigungsschutz, ausgenommen wenn Kündigungsgründe im Sinne des MSchG vorliegen.
4.  Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.


§ 12b Weiterer Zusatzurlaub
Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Dienstjahren kann der Dienstgeber einem Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis, der nicht zum Krankenpflegepersonal gehört und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 5 Abs. 3 beansprucht, einen Zusatzurlaub von 4 Werktagen gewähren. Diese Kannbestimmung gilt auch für alle anderen Dienstnehmer (Arbeiter), die nicht dem Krankenpflegepersonal angehören und daher auch nicht den Zusatzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 beanspruchen.


§ 12c Karenz und Anrechnung von Karenz
1.  Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 15f Mutterschutzgesetz. § 15f Abs (1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
2.  Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 12c in der am 29.2.2020 geltenden Fassung.


§ 12d Pausen
1.  Die vorliegende Regelung gilt für die Wiener Krankenanstalten. Für die anderen Häuser gilt sie derzeit nicht.
2.  Dienstnehmer erhalten für jede Ruhepause, deren Einhaltung gesetzlich (§ 11 AZG oder § 6 KA-AZG) vorgeschrieben ist, die tatsächlich zumindest im gesetzlichen Ausmaß eingehalten wurde und die nicht bereits als Arbeitszeit oder wie Arbeitszeit bezahlt wird, eine Gutschrift von 30 Minuten. Für Pausen bis 31.3.2022 gilt die Regelung des bis 28.2.2022 geltenden Kollektivvertrages.
3.  Diese 30 Minuten werden nach den Regelungen dieses Paragraphen wie Arbeitszeit vergütet, sind aber nicht Arbeitszeit im Sinne der arbeitsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.
4.  Für diese 30 Minuten werden für jeden Dienstnehmer Aufzeichnungen geführt, die die Zeitgutschrift gemäß Abs. 2 und 3 ausweisen. Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber zum Ausgleich der Zeitgutschrift Zeitausgleich vereinbaren. Es entstehen Mehr- und Überstunden nur dann, wenn der betreffende Dienstnehmer im jeweiligen für die Arbeitszeit geltenden Durchrechnungszeitraum (ohne Zeitausgleich für Pausen) mehr arbeitet als der vereinbarten Arbeitszeit entspricht. Die sonstigen Regelungen des Kollektivvertrags betreffend Überstunden bleiben unberührt. Soweit in einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten (der erste Durchrechnungszeitraum nach dieser Vorschrift beginnt am 1.7.2022;) nicht Zeitausgleich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zustande kommt, hat der Dienstgeber dem betreffenden Dienstnehmer eine Abgeltung des restlichen Zeitguthabens in jener Höhe zu gewähren, die für gleich lange Arbeitszeit (Grundentgelt und fixe Zulagen, ohne Zuschläge und Sonderzahlungen) beim betreffenden Dienstnehmer im letzten Monat dieses Durchrechnungszeitraums anfällt. Der Dienstnehmer kann verlangen, dass derartige Pausenabgeltungen mit Ende des sonst für die Arbeitszeit geltenden Durchrechnungszeitraums abgegolten werden, soweit hiefür noch nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Die Abgeltung des Zeitguthabens erfolgt wie die Abgeltung einer Normalarbeitsstunde und nicht als Überstunde. Der Durchrechnungszeitraum endet in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder dem Beginn einer Karenz. Die Abgeltung zählt nicht zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen.
5.  Eine Übertragung des Zeitguthabens ist nicht möglich.
6.  Allfällige Pausenansprüche durch Betriebsvereinbarung im St. Josef Krankenhaus werden auf die Ansprüche gemäß der vorstehenden Regelung angerechnet.


§ 12e Familienzeit (Papamonat)
1.  Für den Anspruch, das Geltendmachen des Anspruches und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1a des Väter-Karenzgesetzes.
2.  Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1a Abs  (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.
3.  Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.


§ 13 Sonderbestimmungen für alle dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer
1.  Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden wöchentlich.
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 13 Stunden (für Ärzte bei verlängerten Diensten auch darüber hinaus).
2.  Der Dienstplan muss zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des Dienstnehmers können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten.
3.  Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 9 Wochen. Ausschließlich durch Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG kann dieser Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängert werden, wobei eine derartige Betriebsvereinbarung nicht erzwingbar ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 60 Stunden (Ärzte 72 Stunden) betragen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit (Höchstarbeitszeit) im Durchrechnungszeitraum von 48 Stunden (bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden bei Ärzten im Zusammenhang mit verlängerten Diensten, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind) nicht überschritten wird. Der Durchrechnungszeitraum kann in Verbindung mit verlängerten Diensten für Ärzte durch Betriebsvereinbarung auf 26 Wochen ausgedehnt werden.
4.  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeiten oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.


§ 13a Überstundenentlohnung
Für alle Dienstnehmer, ausgenommen Ärzte:
1.  Überstunden liegen vor, wenn die gemäß den §§ 3, 8 oder 13 festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem sie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden zuschlagpflichtig sind, außer Ansatz.
2.  Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung oder deren Bevollmächtigten nach Anhörung des Betriebsrates. Dienstnehmer dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstunden nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3.  Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehender Bedingungen:
a)
Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des Monatsentgeltes pro Stunde, vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh fallen. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht bei der Berechnung von Überstundenpauschalien.
b)
Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100 %igen Aufschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des Monatsentgeltes pro Stunde, vergütet. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht bei der Berechnung von Überstundenpauschalien.
c)
Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmern auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.
4.  Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale, laut Anhang des jeweiligen Lohnschemas vergütet werden.


§ 13b Arbeitsruhegesetz, Arbeitszeitgesetz
Gemäß § 7a Abs. (3) KA-AZG wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt spätestens am Wochenbeginn nach dem 1.10.2014. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden. Die jeweils geltenden Durchrechnungszeiträume sind in geeigneter Weise (zB Dienstplan, Intranet), für die Dienstnehmer und den Betriebsrat leicht feststellbar, kundzumachen.


§ 13c Nachtdienste, Sonntagsdienste
1.  Unter einem Nachtdienst ist ein Dienst zwischen 20 Uhr eines Tages und 6 Uhr des Folgetages zu verstehen. Als einheitlicher Nachtdienst gilt auch ein Dienst, der an einem Tag beginnt und am Folgetag endet.
2.  Unter Sonntagsdienst wird der Dienst an einem Sonntag verstanden, der den Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (allenfalls teilweise) umfasst.


§ 13d Sonderbestimmungen für Ärzte
1.  § 13d gilt für Ärzte.
2. 
(1)
Für die Fachärzte gilt das Gehaltsschema entsprechend Anhang IX. B.
(2)
Für Stationsärzte gilt das Gehaltsschema gemäß Anhang X. B.
(3)
Für Ärzte in Ausbildung gilt das Gehaltsschema gemäß Anhang XI.
3. 
entfällt
4. 
entfällt
5. 
(1)
Die Einstufung neu eintretender Ärzte erfolgt jeweils in Stufe 1.
(2)
Bei ab 1.3.2022 neu eintretenden Ärzten werden Vordienstzeiten in derselben Verwendungsgruppe (für Fachärzte auch Vordienstzeiten als Stationsärzte in einer Krankenanstalt), die in einem Krankenhaus im EWR-Raum geleistet wurden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben, angerechnet. Ärztliche Tätigkeiten in einer Lehrpraxis werden unter denselben Voraussetzungen neu eintretenden Ärzten in Ausbildung angerechnet.
6.  Fachärzte und Stationsärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2015 begonnen hat, erhalten mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 eine Sondervorrückung.
7. 
(1)
Für Nachtarbeit, die im Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erbracht wird, erhält der Arzt eine Nachtzulage von € 20,00 brutto pro Stunde.
(2)
Für jeden Dienst, der den Zeitraum Sonntag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr (auch nur teilweise) umfasst, wird eine Sonntagszulage von € 14,00 brutto pro Stunde gewährt.
8.  Für jeden geleisteten Nachtdienst sowie geleisteten verlängerten Dienst, der den Zeitraum 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (zur Gänze) umfasst, werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Die zwei Ausgleichsstunden sind entgeltrechtlich, nicht aber arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit. Für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 6 Monate ist der Verbrauch unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zu vereinbaren, bei Nichtgewährung ist das Entgelt hierfür nach Ablauf der 6 Monate im Verhältnis 1:1 auszuzahlen, soweit nicht eine Vereinbarung über einen weiteren Übertrag zustande kommt. Die Auszahlungen erfolgen mit den Entgelten für Juli und Jänner. Die Ausgleichsstunden sind auf allfällige künftige Ansprüche (z. B. bei Einbeziehung der Ärzte in das NSchG) anzurechnen.
9.  Der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung des Entgelts für Überstunden und Mehrstunden beträgt 2 Monate, beginnend mit den geraden Monaten.
10. 
(1)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Überstunden in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und am Sonntag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) beträgt der Überstundenzuschlag 100 %. Der Überstundenzuschlag gebührt für alle Stunden am Ende eines Durchrechnungszeitraums, durch die 40 Stunden pro Woche im Schnitt des Durchrechnungszeitraums überschritten werden.
(2)
Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem sie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden zuschlagpflichtig sind, außer Ansatz.
(3)
Überstunden können im beidseitigen Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.
11. 
(1)
Die Höchstzahl der Nachtarbeit (die den Zeitraum 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Gänze umfasst) wird mit 33 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen oder 6 Monaten festgelegt. Die Betriebsvereinbarung kann Abweichendes bestimmen.
(2)
Die Höchstzahl der Wochenenddienste, die den Zeitraum Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr – wenn auch nur teilweise – umfassen, wird mit 13 im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen oder 6 Monaten festgelegt. Die Betriebsvereinbarung kann Abweichendes bestimmen.
12. 
(1)
Für die ärztliche Fortbildung wird eine Freistellung im Ausmaß von 125 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Vollbeschäftigten sohin derzeit 50 Stunden) gewährt. Dieser Freistellungsanspruch gebührt nach Wahl des Krankenhauses pro Kalenderjahr oder pro Arbeitsjahr, bei Entgeltanspruch bloß während eines Teils eines Jahres und bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes aliquot, wird bei sonstigem Verfall nur in das nächste Kalender- bzw. Arbeitsjahr übertragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht abgegolten.
(2)
Für die Vorbereitung zur Prüfung zum Facharzt oder zum Arzt für Allgemeinmedizin gebühren in zeitlicher Nähe zur Prüfung (maximal vier Wochen vor dem Prüfungstermin) für den ersten Prüfungsantritt, also einmalig, 50 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit als Sonderfreistellung. Im Übrigen kann das Kontingent aus Abs (1) für die Prüfungsvorbereitung verwendet werden.
13.  Der Tag der Prüfung zum Facharzt und der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin wird als Sonderfreizeit gewährt, ebenso der Tag einer universitären Graduierung (maximal ein Tag pro Kalenderjahr).
14.  Die Bestimmungen des Kollektivvertrages hinsichtlich der Verpflegung (§ 23) gelten auch für Ärzte.
15.  Ein Jubiläumsgeld gebührt Ärzten weiterhin kollektivvertraglich nicht. Bestehende Betriebsvereinbarungen in Bezug auf Jubiläumsgelder bleiben durch Inkrafttreten des Kollektivvertrages unberührt.
16.  Die Feiertagsarbeit wird gemäß § 9 ARG entlohnt. Die Entlohnung gemäß § 9 Abs. 1 ARG erfolgt durch Abzüge eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit für die Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen. Die Vorteile daraus werden auf alle Ansprüche gemäß § 9 Abs. 1 ARG im Durchrechnungszeitraum eines Jahres angerechnet.
17. 
(1)
Soweit Dienstnehmern durch Einzelvereinbarung oder freie Betriebsvereinbarung einzelvertraglich Besserstellungen oder durch Betriebsvereinbarungen Besserstellung gegenüber den Bestimmungen des § 13d gewährt sind, sind diese Vorteile in ihren Auswirkungen betragsmäßig zu errechnen und diese können vom Krankenhaus auf Ansprüche aus dem Kollektivvertrag angerechnet werden.
(2)
Überzahlungen und Zulagen werden durch die Erhöhung des Grundgehalts und die Einführung der Erschwernis- und Gefahrenzulage aufgesogen. Funktionszulagen, die mit der Ausübung einer Funktion verbunden sind und nur auf Dauer der Ausübung der Funktion gewährt werden, bleiben aufrecht und werden nicht aufgesogen.
(3)
Gehaltsbestandteile über dem Kollektivvertrag sind gesondert auszuweisen.
(4)
Ärzten, denen durch die Anwendung des Punktes 6. (1) und der damals gültigen Schemata für Fachärzte und Stationsärzte im Vergleich zwischen dem Grundgehalt und den fixen Zulagen gemäß den Schemata ohne Funktionszulagen, jedoch aufgewertet um 2 %, Stand Juli 2014, eine Bezugserhöhung um weniger als € 425,00 brutto (bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert) zusteht, erhalten eine Ausgleichszulage im Betrag der Differenz auf € 425,00 jeweils brutto.
(5)
Diese Ausgleichszulage wird bei künftigen Bezugsanpassungen im gleichen Verhältnis angepasst wie die Schemata.
(6)
Abs. (1), (2) und (4) gelten nur für die Überleitung am 30.6.2015/1.7.2015.
18.  Soweit Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen § 13d mit anderen Bestimmungen des Kollektivvertrages im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen vor.


§ 14 24. und 31. Dezember
1.  Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist:
  • a)
    Bei Dienstnehmern mit fixen Dienstformen (z. B. Montag und Dienstag je 10 Stunden, Mittwoch und Donnerstag je 8 Stunden und Freitag 4 Stunden) wird die Sollarbeitszeit (laut fixer Arbeitszeitvereinbarung) für den betreffenden Tag (24. und 31. Dezember) von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.
  • b)
    Bei Dienstnehmern mit variablen Dienstformen (Dienst nach variabler Diensteinteilung) wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.
2.  Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift (1:1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember.


§ 15 Urlaubsgeld (13. Monatsbezug) und Weihnachtsremuneration (14. Monatsbezug)
1.  Allen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines laufenden Monatsentgeltes (fixe Bezüge zuzüglich Durchschnitt der im betreffenden Monat und den beiden vorhergehenden Monaten ausbezahlten variablen Bezüge).
2.  Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.
3.  Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
4.  Arbeitsunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Krankenanstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).


§ 16 Sonderfreizeit
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:
Bei Vorladung zu Behörden, es sei denn, dass der Dienstnehmer als Beschuldigter oder in einem von ihm oder gegen ihn betriebenen Rechtsstreit geladen ist;
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
bei der Eheschließung der eigenen Kinder, der Adoptiv- und der Stiefkinder 1 Arbeitstag,
bei einmaligem Wohnungswechsel (gemeldeter Hauptwohnsitz oder gemeldeter Wohnsitz am Arbeitsort) innerhalb eines Kalenderjahres 2 Arbeitstage,
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin 1 Arbeitstag,
bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung) der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder) 2 Arbeitstage,
bei Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister, Stief-, Groß- und Schwiegereltern 1 Arbeitstag,
bei Teilnahme an der Beerdigung sonstiger Familienmitglieder, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag.
Diese freien Tage sind an das Ereignis gebunden.
Die Ansprüche werden auf allfällige Ansprüche gemäß § 8 Angestelltengesetz angerechnet.
Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBl. I 135/2009) wird der Eheschließung in Ansehung der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.


§ 16a Fortbildungen
(gilt nicht für Ärzte)

Wenn für die vereinbarte und tatsächlich ausgeübte Beschäftigung durch Berufsgesetze Fortbildungen vorgeschrieben sind, stellt die nachgewiesene tatsächliche Teilnahme an diesen Fortbildungen im Mindestausmaß (nicht aber Reisezeit) sowohl entgelt- als auch arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit dar. Die konkrete Teilnahme bedarf der Vereinbarung. Solche Fortbildungen sind im Dienstplan zu führen, müssen also spätestens zum Stichtag des Dienstplanabschlusses vereinbart sein. Dabei ist auf eine Verteilung der Fortbildungszeiten auf den durch Berufsgesetz vorgeschriebenen Zeitraum zu achten. Für Zeiträume ohne Entgeltanspruch gebührt keine Fortbildung. Der Gesamtanspruch ist auf das im jeweiligen Berufsgesetz vorgesehene Mindestausmaß beschränkt und wird mit dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert, soweit eine Nebenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit, welchen die Fortbildung auch zugute kommt, vorliegt. Der Dienstgeber kann Fortbildungen anbieten und vorschreiben.


§ 16b Ausgleichsstunden für Nachtdienste
(gilt nicht für Ärzte)
Redaktionelle Anmerkungen § 16b wird rückwirkend (siehe Beilage vom 30.9.2024 gültig ab 1.3.2024) wie folgt geändert:
1.  Dienstnehmer, die weder gemäߧ 13d Z 8 noch gemäß NachtSchwerarbeitsgesetz- Novelle 1992 Anspruch auf Ausgleichsstunden bzw. Zeitguthaben für Nachtstunden haben, erhalten für jeden tatsächlich erbrachten, den Zeitraum vom 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zur Gänze umfassenden Nachtdienst mit Anwesenheit im Haus zwei Ausgleichsstunden, arbeitszeitrechtlich die entgeltrechtlich, Arbeitszeit sind. Für aber nicht einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 6 Monate ist der Verbrauch unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zu vereinbaren, bei Nichtgewährung ist das Entgelt hierfür im Verhältnis 1: 1 auszuzahlen, soweit nicht eine Vereinbarung über einen weiteren Übertrag zustande kommt. Die Auszahlungen erfolgen mit den Entgelten für Juli und Jänner. allfällige künftige Ansprüche betreffenden Berufsgruppen in Die Ausgleichsstunden sind auf (z.B. bei Einbeziehung der das NSchG) anzurechnen. Die Gewährung dieser Ausgleichsstunden ist keine Einbeziehung gemäß § 2 Abs (2) der Nacht-Schwerarbeitsgesetz-Novelle, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen.
2.  Dienstnehmer, die Anspruch auf Zeitguthaben nach der NSchGNovelle 1992 haben oder denen Ausgleichsstunden schon vor dem 01.03.2024 gewährt wurden und die am 01.03.2024 das 48., nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig Nachtdienste leisten und nicht schon Anspruch auf die 6. Urlaubswoche nach dem Urlaubsgesetz haben, haben Anspruch auf folgende Ausgleichszahlung, deren Auszahlung bis 31.12.2024 stattfindet:
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 48., nicht aber das 49. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 700,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 49., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 600,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 50., nicht aber das 51. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 500,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 51., nicht aber das 52. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 400,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 52., nicht aber das 53. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 300,00 brutto.
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 53., nicht aber das 54. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 200,00 brutto
Dienstnehmer, die am 01.03.2024 das 54., nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten € 100,00 brutto
Die Zahlungen erfolgen einmalig und sind am 31.12.2024 fällig.
3.  Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 können durch schriftliche Erklärung (beim Arbeitgeber einlangend bis 30.11.2024) wählen, dass sie bis zur Vollendung ihres 55. Lebensjahres im bisherigen System, nämlich statt der Ausgleichszahlung gemäß Abs. 2 im bisherigen System der Anrechnung ihres Zusatzurlaubs auf Zeitguthaben gemäß NSchG-Novelle 1992 verbleiben. Demzufolge ist gemäߧ 17 (in der Fassung vom 1. März 2023) auf das Zeitguthaben gemäß NSchG-Novelle 1992 der gewährte Zusatzurlaub nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages ( § _5, § 10) anzurechnen. Im Gegenzug ist die kollektivvertragliche 6. Urlaubswoche gemäß § 5 Abs. 9 (in der Fassung vom 1. März 2023) nur insoweit auf sonstige Zusatzurlaube (insbesondere§ 5 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 2) anzurechnen, wie von dieser Gegenrechnung gemäߧ 17 (in der Fassung vom 1. März 2023) nicht Gebrauch gemacht wird, sodass eine doppelte Gegenrechnung unter Berufung auf § 1 7 ( in der Fassung vom 1. März 2023) nicht stattfindet.
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH.
4.  Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die eine Wahl im Sinne des Verbieibens im bisherigen System getroffen haben oder noch treffen, treffen diese im Sinne des ergänzten Abs. 3, und können diese Wahl bis 30.11.2024. widerrufen, für diese Dienstnehmer gilt dann Abs. 2. Für alle Dienstnehmer gilt ab ihrem 55. Geburtstag allein Abs 1.
5.  Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH.


§ 16c Lehrabschlussprüfung
Für die Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung gebühren in zeitlicher Nähe zur Prüfung (maximal 4 Wochen vor dem Prüfungstermin) für den ersten Prüfungsantritt, also einmalig, 50 % der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit als Sonderfreistellung.


§ 17 entfällt


§ 18 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten, bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtspesen II. Klasse. Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gemäß Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Darüber hinaus gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz aller von ihm im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.


§ 19 Dienstkleidung und Reinigung
Den Angestellten werden Arbeitsmäntel zur Verfügung gestellt, die Eigentum der Anstalt bleiben und deren jeweilige Reinigung kostenlos erfolgt.
Dem Krankenpflegepersonal wird eine entsprechende Dienstkleidung zur Verfügung gestellt. Für Wechsel und Reinigung sorgt die Anstalt.
Den Arbeitern wird alljährlich eine Arbeitskleidung, in den Wäschereien und Garagen werden außerdem Gummistiefel zur Verfügung gestellt.
Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum der Anstalt, und es wird deren äußerste Schonung zur Pflicht gemacht.
Badeeinrichtungen, Handtuch und Seife werden den Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die zur Verfügung gestellte Dienst- und Arbeitskleidung ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.


§ 20 Entlohnungshöhe
Einführung der neuen Schemata und Regelungen für 2017, 2018 und 2019

(gilt nicht für Ärzte)
1.  Alle Ansätze des Schemas XII.A gelten für den Zeitraum 1.3.2017 bis 28.2.2018
2.  Alle Ansätze des Schemas XII.B gelten für den Zeitraum 1.3.2018 bis 28.2.2019. Diese Ansätze werden mit dem durchschnittlichen VPI des Vorjahres (2017) plus 0,2 Prozenpunkte valorisiert.*) Ebenso werden die variablen Zulagen (Zulagenordnung Anhang XII., Punkte 4. und 5.) mit demselben Faktor für Perioden ab 1.3.2018 valorisiert, nicht aber die GSI-/SEG- und Stellvertreterzulage. (Zulagenordnung Anhang XII, Punkte 1, 2 und 3)
3.  Die Ansätze des Schemas XII.C gelten für den Zeitraum ab 1.3.2019. Sie werden mit dem durchschnittlichen VPI 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und dem durchschnittlichen VPI 2018 plus 0,2 Prozentpunkte valorisiert.**) Ebenso werden die variablen Zulagen (Zulagenordnung Anhang XII, Punkte 4. und 5.) mit demselben Faktor für Perioden ab 1.3.2019 valorisiert (gegenüber dem Wert ab 1.3.2017), nicht aber die GSI-/SEG- und Stellvertreterzulage. (Zulagenordnung Anhang XII Punkte 1, 2 und 3).
4.  Umreihung zum 1.3.2017:
Es wird für alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.2017 begonnen hat, das bisherige Entgelt, bestehend ausdem kollektivvertraglichen Grundentgelt, den gewährten fixen kollektivvertraglichen Zulagen, allenfalls gewährten über- oder nicht kollektivvertraglichen fixen Zulagen (auch Funktionszulagen***) ) und einer allenfalls gewährten Überzahlung, jeweils für Februar 2017, berechnet, dieses Entgelt wird im Folgenden als “bisheriges Entgelt” bezeichnet. Alle Dienstnehmer werden entsprechend ihrer Verwendung nach den Einordnungskriterien des Schemas XII in die entsprechende Verwendungsgruppe eingereiht und in derselben Entgeltstufe, in der sie sich im Februar 2017 befinden, eingestuft (diese Einstufung gilt als kollektivvertragliche Einstufung für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.3.2017 begonnen hat, ungeachtet des Umstandes, ob die Einstufung den Vordienstzeitenanrechnungsbestimmungen entspricht oder nicht). Allfällige fixe Zulagen entsprechend Zulagenordnung zu Schema XII werden dem derart ermittelten Schemaentgelt zugerechnet, hieraus ergibt sich das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017.
5.  Alle Dienstnehmer haben für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017. Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2017 geringer als das bisherige Entgelt zuzüglich eines Sockelbetrages von EUR 85,00 (Verwendungsgruppen G+H) bzw. EUR 110,00 (Verwendungsgruppen E und F) bzw. EUR 135,00 (Verwendungsgruppen A1, A2, A3, B, C1, C2, D1, D2), hat der betreffende Dienstnehmer für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das bisherige Entgelt zuzüglich des entsprechenden, vorstehend genannten Sockelbetrages. Die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem neuen kollektivvertraglichen Entgelt 2017 wird als Überzahlung neu 2017 ausgewiesen, ebenso wird der Sockelbetrag als Sockelbetrag 2017 ausgewiesen, jeweils soweit sich solche ergeben.
6.  Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt höher als das bisherige Entgelt zuzüglich des jeweiligen Sockelbetrages, hat der betreffende Dienstnehmer für Perioden ab 1.3.2017 Anspruch auf das neue kollektivvertragliche Entgelt. In diesem Fall tritt kein Sockelbetrag hinzu und wird daher auch kein Sockelbetrag ausgewiesen, da der betreffende Dienstnehmer einen Entgeltzuwachs in Höhe zumindest des jeweiligen Sockelbetrages erhält. Ist das neue kollektivvertragliche Entgelt höher als das bisherige Entgelt, beträgt die Differenz aber weniger als der jeweilige Sockelbetrag, kommt ein entsprechend verminderter Sockelbetrag zur Anwendung (sodass der betreffende Dienstnehmer einen Entgeltzuwachs in Höhe des jeweiligen Sockelbetrages erhält) und wird als Sockelbetrag 2017 bezeichnet und ausgewiesen.
7.  Umreihung zum 1.3.2018:
Die Verwendungsgruppen und die Entgeltstufen bleiben – soweit nicht durch Erreichung des entsprechenden Dienstjahres eine Vorrückung stattfindet – unverändert. Es gebührt jedenfalls das Entgelt gemäß Abs. 2 (Schema XII.B valorisiert gemäß Abs.2) zuzüglich allfälliger fixer Zulagen gemäß Zulagenordnung, Werte ab 1.3.2018. Dies ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2018. Soweit das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2017 höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt 2018, gebührt das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2017, wobei der Sockelbetrag 2017 durch die Erhöhung des Schemas (in der aktuellen Entlohnungsstufe) und der fixen Zulagen (das Schema gem. Abs 1 wird durch das gem. Abs 2 anzuwendende Schema ersetzt, die fixen Zulagen werden durch die ab 1.3.2018 geltenden Beträge ersetzt) aufgesogen wird. Die Valorisierung des Schemas XII.B mit dem durchschnittlichen VPI des Jahres 2017 plus 0,2 Prozentpunkte bleibt dabei außer Ansatz. Ein allenfalls verbleibender Sockelbetrag wird mit Sockelbetrag 2018 bezeichnet und ausgewiesen.
8.  Umreihung zum 1.3.2019:
Die Verwendungsgruppen und die Entgeltstufen bleiben – soweit nicht durch Erreichung des entsprechenden Dienstjahres eine Vorrückung stattfindet – unverändert. Es gebührt jedenfalls das Entgelt gemäß Abs.3 (Schema XII.C valorisiert gemäß Abs.3) zuzüglich allfälliger fixer Zulagen gemäß Zulagenordnung, Werte ab 1.3.2019. Dies ist das neue kollektivvertragliche Entgelt 2019. Soweit das bisherige Entgelt zuzüglich Sockelbetrag 2018 höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt 2019, gebührt das bisherige Entgelt zuzüglich des Sockelbetrages 2018, wobei der Sockelbetrag 2018 durch die Erhöhung des Schemas (in der aktuellen Entlohnungsstufe) und der fixen Zulagen (das Schema gem. Abs 2 wird durch das gem. Abs 3 anzuwendende Schema ersetzt, die fixen Zulagen werden durch die ab 1.3.2019 geltenden Beträge ersetzt) aufgesogen wird. Die Valorisierung des Schemas XII.B mit dem durchschnittlichen VPI 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und des Schemas XII.C mit dem durchschnittlichen VPI 2017 plus 0,2 Prozentpunkte und dem durchschnittlichen VPI 2018 plus 0,2 Prozentpunkte bleibt dabei außer Ansatz. Ein allenfalls verbleibender Sockelbetrag wird mit Sockelbetrag 2019 bezeichnet und ausgewiesen.
9.  Die Überzahlungen neu 2017, 2018 und 2019 können nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in einheitlicher Ausfertigung verändert werden.
10.  Wenn die Subventionierung der kollektivvertragsangehörigen Wiener Krankenhäuser durch das Land Wien entsprechend Verhandlungsstand vom 12.1.2017 nicht (mehr) erfolgt, werden die Kollektivvertragsparteien Verhandlungen über die weitere Vorgangsweise aufnehmen. Führen diese Verhandlungen binnen 2 Monaten zu keinem Ergebnis können die Bestimmungen der Abs.2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 (ausgenommen Überzahlung neu 2017 und Sockelbetrag 2017) von der Interessenvertretung gegenüber der Gewerkschaft VIDA mit Wirkung zum zweitfolgend Monatsletzten unter Ausschluss von Nachwirkungen gekündigt werden.
11.  Dem Dienstgeber ist freigestellt, monatlich im Vorhinein zu erklären, dass die zu leistenden Überstunden nicht im Wege der Überstundenpauschale, sondern durch gesonderte Entlohnung abzufinden sind. In diesem Falle sind die über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Überstunden von der 41. bis inklusive 47. Stunde mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Überstunden sind, soweit sie nicht durch die Pauschale abgegolten werden, vom Dienstgeber anzuordnen.
12.  Befristet gewährte fixe Zulagen fallen weiterhin mit Ende der Befristung weg. Sie sind gesondert auszuweisen.
13.  Alle Ansätze (auch Sockelbeträge) gebühren aliquot entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
14.  Gehaltsbestandteile (insbesondere Sockelbeträge, Überzahlungen, überkollektivvertragliche Zulagen) werden nur soweit valorisiert, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.
15.  Die Umreihung zum 1.3.2017, damit auch die Einstufung gemäß Abs. 1 für Perioden ab 1.3.2017, kann von den Dienstgebern bis 30.11.2017 erfolgen, wobei die sich aus der Umreihung und der Anwendung des Schemas XII. ergebenden Ansprüche für Perioden ab 1.3.2017 nachzuzahlen sind.
16.  Die Umreihung erfolgt unter Beachtung des Informationsrechts des Betriebsrats. Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 28.2.2017 beginnt, werden (allenfalls rückwirkend) nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages eingereiht und entlohnt, es findet keine Umreihung statt.
*) Faktor durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozentpunkte.
**) Faktor (durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2018 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 plus 0,2 Prozentpunkte) mal (durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2017 dividiert durch durchschnittlicher VPI 2015 für das Jahr 2016 plus 0,2 Prozenpunkte).
***) Für den Fall, dass bis 28.2.2017 gewährte “Zulagen”, insbesondere “Funktionszulagen”, im Zuge der Umreihung im Verwendungsgruppenschema nicht abgebildet werden können, findet im jeweiligen Unternehmen unter Beiziehung des jeweiligen Betriebsrates eine Entscheidung über den Umgang mit dieser Zulage statt.


§ 20a Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte Verbesserungsvorschläge kann dem Dienstnehmer eine einmalige Prämie bis zur Höhe eines Monatslohnes nach Ermessen des Dienstgebers gewährt werden.


§ 20b Pflegezuschuss
Dienstnehmer, die unter die Bestimmungen des Pflegefondsgesetzes fallen, erhalten im Jahr 2024 einen Pflegezuschuss entsprechend einem Zusatzkollektivvertrag.


§ 20c entfällt


§ 21 Dienstjubiläum
(gilt nicht für Ärzte)
1.  Nach 25 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen (Funktionszulage und die im Kollektivvertrag gewährten Zulagen mit inbegriffen). Am Tage des Jubiläums ist der Dienstnehmer dienstfrei.
2.  Nach 30 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt dem Dienstnehmer als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in der Höhe dreier Monatsbezüge gemäß Pkt. 1. Der Jubilar erhält zwei Arbeitstage dienstfrei.


§ 22 Teilzeitbeschäftigung
1.  Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten ebenfalls alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die in den Anhängen VIII bis XIII angeführten Lohn- und Gehaltssätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Überstundenleistung im Sinne des § 13a wird erst dann vergütet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Dienstnehmer überschreitet.
2.  Die Höhe der Zulagen bemisst sich nach dem Ausmaß der jeweils bezahlten Stunden. Hinsichtlich des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 1.
3.  Mehrstunden eines Quartals können im darauffolgenden Quartal im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, andernfalls sind sie in dem diesem folgenden Kalenderquartal folgenden Monat mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.


§ 22a Altersteilzeit
1.  Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.
2.  Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort "mindestens" entfällt.
3.  Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.


§ 22b Schwangere Dienstnehmerinnen
Schwangere Dienstnehmerinnen haben ab dem der Bekanntgabe der Schwangerschaft folgenden Monatsersten Anspruch auf die variablen Gehaltsbestandteile, die ihnen im Durchschnitt für den 10., 11. und 12. Monat (also den 3 vollen Monaten vor Beginn der Schwangerschaft) vor dem voraussichtlichen, in der ersten vorgelegten ärztlichen Bestätigung ausgewiesenen Geburtstermin ausgezahlt wurden, soweit sie diese variablen Gehaltsbestandteile aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr erhalten (z. B. wegen des Verbots der Nacht- oder Überstundenarbeit). Hiedurch werden aber keine zusätzlichen Entgeltfortzahlungsansprüche begründet.


§ 23 Verpflegung
1.  Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, haben eine Vergütung laut Anhang VII zu bezahlen. Vergütungen, welche höher als jene im Anhang VII sind, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
2.  Das Küchenpersonal und die Portionierer sind zum Kostbezug verpflichtet.


§ 24 Verfall von Ansprüchen
1.  Alle Ansprüche der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei der Anstaltsleitung schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts-(Lohn-) Periode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Ansprüche der Dienstgeber gegen die Dienstnehmer müssen ebenfalls innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch des Dienstgebers verfällt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
2.  Die Verfallsfrist für Ansprüche aus unrichtiger Einstufung, die am 1.3.2022 noch nicht abgelaufen war, läuft erst am 30.9.2022, frühestens jedoch 3 Monate nach kollektivvertraglicher Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten für Dienstnehmer, die bis 28.2.2022 eingetreten sind, ab.


§ 25 Schlichtung von Streitigkeiten
Sollten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten entstehen, sind diese vor einem Schiedsgericht auszutragen, welches aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien zusammengesetzt wird. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Nichteinigung ist das zuständige Einigungsamt anzurufen.


§ 26 Günstigere Bestimmungen
Günstigere arbeitsrechtliche Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. In diesem Kollektivvertrag nicht besonders geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze oder Verordnungen.


§ 26a

entfällt


§ 26b Anhänge
1.  Die diesem Kollektivvertrag angeschlossenen Anhänge I, VII bis XI, XIA, XII, XIIA, XIIB bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrags. Die Anhänge XIIIA bis XIIIF gelten nur für das Krankenhaus Schwarzach. Anhang XV gilt nur für die HK-SKA Bad Ischl Betriebs-GmbH.
2  Durch die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter findet keine Kürzung bestehender Überzahlungen statt, soweit in § 20 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2  Klinische Psychologen, Psychotherapeuten und klinische Psychologen in Ausbildung sind ab 1.3.2024 in das Psychologenschema Anhang XI A eingereiht, den klinischen Psychologen, Psychotherapeuten und klinischen Psychologen in Ausbildung gebührt eine GSI/SEG-Zulage gemäß Anhang XII B, sonst gebühren keine fixen Zulagen. Sämtliche bisher gewährten Gehaltsbestandteile, auf welcher Rechtsgrundlage immer, werden auf die kollektivvertraglichen Ansätze angerechnet und umgekehrt. Dies gilt auch für die über die Valorisierung hinausgehenden Schemaerhöhungen zum 1.3.2025 und 1.32026.


§ 27

entfällt


§ 28 Sonderbestimmungen für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien
Für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien gilt:
Falls das Entgelt für Dienstnehmer nach dem für den WIGEV geltenden Schema bezahlt wird, gelten für diese Dienstnehmer Bestimmungen betreffend Gehalt, Zulagen und Valorisierungen nicht. Das kollektivvertragliche Entgelt darf nicht unterschritten werden.


§ 28a Sonderbestimmungen für das Krankenhaus St. Vinzenz Zams
1.  Für Ärzte des Krankenhauses der a.ö. Krankenhaus St. Vinzenz Betriebs GmbH gilt der Kollektivvertrag nicht.
2.  Für die vor dem 1.2.2013 eingetretenen Dienstnehmer gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 (Berechnung Sonderzahlungen) und § 20 (Entlohnung) nicht, soweit nicht diese Dienstnehmer durch eine bis 30.6.2021 gegenüber dem Dienstgeber abzugebende Erklärung in die Geltung des Kollektivvertrages optieren.
3. 
entfällt.
4.  § 15 Abs. 3 (Auszahlung Sonderzahlungen) gilt für Dienstnehmer, die dem Kollektivvertrag unterliegen, nicht. Das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration sind je zur Hälfte mit dem Entgelt für März, Juni, September und November zur Auszahlung zu bringen.
5.  § 13 Abs. 3, 1. Satz (Durchrechnungszeitraum) gilt für alle Dienstnehmer nicht.
6.  Ein allenfalls gewährter Zusatzurlaub wird – sofern Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 erfolgen - als Abgeltung für Schichtarbeit, Schwer- und Nachtarbeit gewährt. Demzufolge ist auf das Zeitguthaben nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweiligen Fassung der gewährte Zusatzurlaub nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages (§ 5, § 10) anzurechnen. Die Abgeltung des Zeitguthabens nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz ist wiederum auf einen aus welchem Titel auch immer zu gewährenden Zusatzurlaub anzurechnen. Diese Bestimmung gilt für alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1.2.2013 begonnen hat.
7.  Die bisher gewährten Erschwerniszulagen gemäß Zusatz-KV vom 16.5.2013 entfallen. Es gelten für die nach dem 31.1.2013 eingetretenen Dienstnehmer aller Berufsgruppen, die GSI/SEG-Zulagen gemäß gültigem Kollektivvertrag.
Die „sonstigen Berufsgruppen“ (z. B. Serviceassistenz, Hol-Bringdienst) erhalten die Zulage gemäß Anhang XII.B, Zulagenordnung für Schema XII. Punkt 1, dritte Zeile.
8.  Von der Möglichkeit der Anrechnung gemäß Abs. 6 wird nur in Ansehung jeweils einer für einen Nachtdienst zustehende NSchG-Stunde für die ersten 20 Nachtdienste pro Urlaubsjahr, die einen Anspruch auf NSchG-Stunden haben, Gebrauch gemacht. Im Röntgen gilt die Regelung bis zum 17. Nachtdienst. Für Teilzeitkräfte erfolgt die Gegenrechnung aliquot dem Beschäftigungsausmaß. Ebenso für Dienstnehmer bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt.
9.  Dienstnehmer, die dem Kollektivvertrag unterliegen, erhalten die Sonntagsdienstzulage gemäß Anhang XII.B, Zulagenordnung für Schema XII. Punkt 6 auch an Feiertagen.
10.  Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.1.2013 begonnen hat und die zunächst noch nicht nach Kollektivvertrag eingestuft und entlohnt wurden, wurden so auf den Kollektivvertrag umgestellt, dass das Jahresbruttogehalt (einschließlich der bisher gewährten Zulagen und der Sonderzahlungen nach dem Tiroler Gemeinde-VBG) gleicht bleibt. Zur Einrechnung wurden die Zulagen des Zusatz-KV, des kollektivvertraglichen Grundgehaltes, Zulagen und Sonderzahlungen und erforderlichenfalls durch Gewährung einer Überzahlung herangezogen.
11.  Der Zusatzkollektivvertrag vom 16.5.2013 tritt rückwirkend mit 28.2.2020 außer Kraft.
12.  Die freie Betriebsvereinbarung vom 13.5.2013 tritt mit 28.2.2021 außer Kraft.
13.  § 20c (Teuerungshilfe) und § 23 (Verpflegung) gilt nicht.


§ 28b Sonderbestimmungen für die Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH
Abschnitt A)
(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2021 begonnen hat und die nicht in die Geltung der Bestimmungen gemäß Abschnitt B optiert haben. Die Dienstnehmer sind berechtigt, durch schriftliche Erklärung unwiderruflich zu erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis die Bestimmungen gemäß Abschnitt B Anwendung finden sollen. Wird diese Erklärung bis 31.3.2021 abgegeben (einlangend beim Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt), wird rückwirkend für den Zeitraum ab 1.3.2020 ein allfälliger Abgang der fixen Bezüge in Form einer Einmalzahlung ausbezahlt. Die für Perioden ab 1.3.2020 ausbezahlten Überstunden und variablen Bezüge bleiben unberührt und werden nicht aufgerollt. Es erfolgt jedoch eine Aufrollung der Perioden ab 1.1.2021. Wird die Erklärung nach dem 31.3.2021 abgegeben, wird sie mit dem 1. des auf ihre Abgabe (Einlagen beim Krankenhaus) zweitfolgenden Monat wirksam.
(2)  Für die Dienstnehmer des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt gelten § 20 und die Anhänge XIIA und XIIB nur für Betriebspersonal (Reinigungspersonal und Hausarbeiter), die nach dem 29.2.2015 eingetreten sind, für sonstige Dienstnehmer gelten sie nicht.
(3)  § 2 Abs 4 und § 7 Abs 4 gelten mit der Maßgabe, dass bis zu zehn Jahre einschlägige (in derselben Verwendungsgruppe zugebrachte) Vordienstzeiten angerechnet werden.
(4)  § 5 Abs 9 und § 10 Abs 5 gelten mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des zusätzlichen Urlaubs (Vorgriff auf die sechste Urlaubswoche) nur zwei Arbeitstage beträgt und an die Stelle des 43. Geburtstags der 48. Geburtstag tritt. Diese Ansprüche sind auf die Entlastungswoche anzurechnen.
(5)  § 15 Abs 1 gilt in Bezug auf die Einbeziehung variabler Bezüge nur solange, wie den Mitarbeitern der Gesundheit Burgenland die Mittagspause als Arbeitszeit bezahlt wird; bei Änderungen werden mit der Gewerkschaft Adaptierungen verhandelt.
(6)  Für die Dienstnehmer werden die NSchG-Stunden für die ersten 20 Nachtdienste gegen Zusatzurlaube gegengerechnet.
Abschnitt B)
(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1.1.2021 begonnen hat oder die in die Geltung dieser Bestimmungen optiert haben.
(2)  § 3 Abs 5 gilt nicht.
(3)  § 5 Abs 2 und 3 gelten nicht.
(4) 
entfällt.
(5)  § 15 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage nur die fixen Bezüge, nicht aber der Durchschnitt, der im betreffenden Monat und den beiden vorhergehenden Monaten ausbezahlten variablen Bezüge ist.
(6)  Die Dienstnehmer erhalten unter den nachstehenden Bedingungen einen Fahrtkostenzuschuss. Dieser beträgt bei einer Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt von mindestens 11 Kilometern (kürzeste Strecke) € 1,45 pro Kilometer und Monat, jedoch bis maximal 80 km. Hat der betreffende Dienstnehmer neben dem Hauptwohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz, der dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder näher gelegen ist, wird der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses die Lage dieses Wohnsitzes zugrunde gelegt. Dienstnehmer, die eine Dienstwohnung im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt benützen, erhalten keinen Fahrtkostenzuschuss.
(7)  Für Überstunden gebührt eine Überstundenvergütung gemäß § 92 Abs 2 bis 4 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 in der am 1.3.2024 geltenden Fassung, diese Bestimmungen lauten:
§ 92
(1)
Bediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß § 46 Abs. 3 eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:
  • 1.
    im Fall der Abgeltung gemäß § 46 Abs. 4 Z 2 (besoldungsmäßige Abgeltung) die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
  • 2.
    im Fall der Abgeltung gemäß § 46 Abs. 4 Z 3 (Ausgleich in Freizeit und besoldungsmäßige Abgeltung) den Überstundenzuschlag.
(2)
Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage der oder des Bediensteten.
(3)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % der Grundvergütung.
(4)
Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8)  Es gebührt eine Kinderzulage in Höhe von € 14,50 gemäß § 81 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020.
(9)  Betreffend Einreihung gelten der Einreihungsplan für die Gehaltsschemata B1 und B2, die zugehörige Beschreibung und Darstellung jeweils gemäß Anlage 1 zum Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020. Es gelten die Gehaltsschemata B1 und B2 gemäß Anlage 2 zum Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020. Diese Verweise gelten jeweils solange, wie keine Neuordnung der Einreihung erfolgt und die Schemata bloß in Anlehnung an die Geldentwertung valorisiert werden. Bei einer grundlegenden Änderung bedarf die Übernahme der Neuregelug im Burgenländischen Landesbedienstetengesetz einer ausdrücklichen Vereinbarung im Kollektivvertrag nach Verhandlungen zwischen den Parteien des Kollektivvertrages.
(10) 
entfällt.
Abschnitt C)
(1)  Für Ärzte gelten die §§ 13d, 15, 20 und 28b Abschnitte A und B und die Schemata IX, X und XI sowie sonstige Bestimmungen betreffend Gehalt, Zulagen und Valorisierungen nicht.
(2)  Für alle Dienstnehmer, auch Teilzeitkräfte, gilt ab 1.1.2021 ein Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten, der mit dem Kalenderquartal zusammenfällt. Für Teilzeitkräfte gilt in diesem Fall § 22 Abs 3 gemäß Kollektivvertrag Ordensspitäler nicht.
(3)  Für alle Dienstnehmer gelten § 5 Abs (10), § 10 Abs (6) und die §§ 16a und 16b nicht.


§ 28c Sonderbestimmungen für die Kardinal Schwarzenberg Klinikum GmbH
1.  Für das Kardinal Schwarzenberg Klinikum gelten die §§ 12d, 13d, 14 sowie 20 und Anhänge I und VII bis XII sowie XV nicht (Pausen gelten nicht als Arbeitszeit).
2.  Soweit Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen mit anderen Bestimmungen des Kollektivvertrags im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen vor.
3.  Für das Kardinal Schwarzenberg Klinikum gelten die Schemata gemäß Anhang XIII., und zwar
  • Schema XIIIa: Psychologen und Psychotherapeuten
  • Schema XIIIb: Verwaltungspersonal
  • Schema XIIIc: Gesundheitspersonal
  • Schema XIIId: Betriebspersonal (Arbeiter)
Die Kriterien für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Verwendungsgruppen sind in den Schemata angeführt. Psychologen und Psychotherapeuten (Schema XIIIa) werden als Vordienstzeiten alle Zeiten eines Dienstverhältnisses in der entsprechenden Verwendung (ab Eintragung in die jeweilige Liste), nicht aber sonstige Zeiten angerechnet.
4.  Für die Ärzte gelten die Bestimmungen eines Zusatzkollektivvertrages für Ärzte des Kardinal Schwarzenberg Klinikums.
5.  Zusätzlich zu dem Schemaentgelt gebühren nachstehende Zulagen:
Zulagenordnung zu Anhang Schema XIIIb:
a)
allen Dienstnehmern des Schemas Verwaltungspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunden pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.
b)
allen Dienstnehmern des Schemas Verwaltungspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.
Zulagenordnung zu Anhang Schema XIIIc:
a)
allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Gefahrenoder Strahlen- oder Infektions- oder Geriatrie- oder Zytostatikazulage von € 154,60, soweit überwiegend Dienst an Patienten verrichtet wird.
b)
allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, die auf der Infektionsstation A2 arbeiten, gebührt eine Infektionszulage von € 154,60, soweit überwiegend Dienst an Patienten verrichtet wird.
c)
den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc -1, XIIIc-2 gebührt eine Erschwerniszulage von € 91,89, bzw. den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc-3, XIIIc-4, XIIIc-5 gebührt eine Erschwerniszulage von € 57,57 soweit überwiegend Dienst an Patienten verrichtet wird.
d)
allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.
e)
allen Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.
f)
den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc-1, XIIIc-2 gebührt eine Anästhesie- oder Operationszulage von € 170,42, soweit der Dienst in diesen Bereichen verrichtet wird.
g)
den Dienstnehmern des Schemas Gesundheitspersonal, XIIIc-1, XIIIc-2 gebührt eine Wachstation- und Intensivzulage von € 238,19 soweit der Dienst in diesen Bereichen verrichtet wird.
Zulagenordnung für Anhang Schema XIIId:
a)
allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Erschwernis der Schmutz- oder Gefahren- oder Infektionszulage von € 57,57.
b)
allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal, die auf der Infektionsstation A2 arbeiten, gebührt eine Infektionszulage von € 57,57.
c)
allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Nachtdienstzulage für Dienste zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.
d)
allen Dienstnehmern des Schemas Betriebspersonal gebührt eine Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde € 6,01, bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 47,92.

Der Durchrechnungszeitraum für sonstige nicht dem KA-AZG unterliegende Dienstnehmer beträgt 1 Monat. Gleitzeit kann durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag eingeführt werden. Soweit das KA-AZG nicht anzuwenden ist, kann eine andere Verteilung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen oder Dienstvertrag festgelegt werden. Soweit das KA-AZG anzuwenden ist, ergibt sich die Arbeitszeit aus dem Dienstplan unter Beachtung der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
6.  Für den 24. und 31.12. findet jeweils ein Abzug von der Soll-Arbeitszeit im Ausmaß von je einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit statt, falls der 24. und 31.12 weder auf einen Samstag noch auf einen Sonntag fällt.


§ 28d Sonderbestimmungen für die HK-SKA-Bad Ischl BetriebsGmbH
1.  Es gelten Anhang I, die Schemata Anhang VIII., XI.A, XII. und XV. samt Zulagenordnung zu Schema XV.
2.  Der unter § 5 Abs 9 bzw. § 10 Abs 5 gewährte Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche wird unter folgenden Maßgaben auf 5 Jahre zeitlich gestaffelt gewährt, wobei der Vorgriff wie folgt gewährt wird:
  • Für Urlaubsjahre ab 1.3.2024 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, dem 1.1.2024) tritt der 47. anstelle des 43. Geburtstages;
  • Für Urlaubsjahre ab 1.3.2025 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, dem 1.1.2025) tritt der 46. anstelle des 43. Geburtstages;
  • Für Urlaubsjahre ab 1.3.2026 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, dem 1.1.2026) tritt der 45. anstelle des 43. Geburtstages;
  • Für Urlaubsjahre ab 1.3.2027 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, dem 1.1.2027) tritt der 44. anstelle des 43. Geburtstages.
Für Urlaubsjahre ab 1.3.2028 (wenn das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, dem 1.1.2028) gilt der 43. Geburtstag wie in § 5 Abs 9 bzw. § 10 Abs 5 vorgesehen.
3.  Pro Kalenderjahr erhält jeder Mitarbeiter ab 1.3.2022 einen zusätzlichen freien Tag (= ein Fünftel der vereinbarten Wochenarbeitszeit), gewährt in Stunden. Dieser Anspruch entsteht bei Neueintritten erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten Dienstzeit. Dieser Anspruch kann einmalig in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
4.  Alle kollektivvertraglichen Ansätze für die HK SKA Bad Ischl Betriebs GmbH werden mit 1.3.2024 bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage um 8,3 %, darüber hinaus um 7,9 % erhöht. Die erhöhten Ansätze finden sich in Anhang XV.


§ 29 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. März 2024 in Kraft und gilt zumindest bis 28. Februar 2025.


§ 30 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Alle Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages beziehen sich jeweils ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.



Für den Verein “Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs”
Kuhn Rechtsanwälte GmbH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin
Johannes Wölflingseder Farije Selimi
Wien, am 12.3.2024



Anhang I

Vordienstzeiten
A) Für Dienstnehmer, die ab 1.3.2022 eintreten:
1.  Allgemeine Regeln
Gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Gänze angerechnet, soweit das Dienstverhältnis jeweils 6 Monate dauerte und im EWR geleistet wurde. Es gelten nur Zeiten einer unselbständigen, nicht geringfügigen Beschäftigung, ansonsten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. Zeiten einer Elternkarenz, einer Hospizkarenz und des Papamonats werden nur berücksichtigt, soweit sie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für von der Dauer der Beschäftigung abhängige Ansprüche zu berücksichtigen wären, wenn sie in das Dienstverhältnis gefallen wären und davor und danach keine anderen als gleichwertige Tätigkeiten vorliegen.
Gleichwertig sind nur Tätigkeiten, die in dieselbe Verwendungsgruppe oder eine höhere einzustufen wären, soweit nicht im Folgenden eine Ausdehnung oder Einschränkung stattfindet. Die Berücksichtigung gleichwertiger Vordienstzeiten erfolgt nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat gemäß § 99 Arbeitsverfassungsgesetz.
2.  Spezielle Regeln für Berufsgruppen
Konkret gelten als gleichwertig:

a.
Verwaltung
Es gelten die allgemeinen Regeln gemäß Abs. 1
b.
Pflege:
Pflegeassistenz und Pflegehelfer für Pflegefachassistenz und Pflege in D1
Pflegefachassistenz für Pflege in D1
Pflege ab D1 für Pflege ab C2
Für DGKP: die Zeit der gesetzlich erforderlichen Ausbildung, höchstens 3 Jahre
c.
MTD/MAB/MTF:
D1, D2, E, F1, F2, G: Tätigkeiten als MTD/MAB, die in die nächstuntere Verwendungsgruppe einzustufen sind
D1: Tätigkeiten als MAB, die in E einzustufen sind
A1, A2, A3: Tätigkeiten als MTD, die in A2, A3, D1 oder D2 einzustufen sind
Für MTD und Hebammen: Zeit der gesetzlich erforderlichen Ausbildung, höchstens 3 Jahre
Für MTF: Zeit der gesetzlich erforderlichen Ausbildung, höchstens 2 Jahre
d.
Ärzte:
Tätigkeit als Stationsarzt in einer Krankenanstalt für die Tätigkeit als Facharzt
Ärztliche Tätigkeit in einer Lehrpraxis für die Tätigkeit als Arzt in Ausbildung
e.
Sonstige Berufsgruppen:
ab A3: Tätigkeiten, die mindestens in B2 oder mindestens in E einzustufen sind
B2: Tätigkeiten, die mindestens in E einzustufen sind
G und H: In der Reinigung nur Tätigkeiten in der Reinigung in Gesundheitseinrichtungen oder Sozialbetreuungseinrichtungen, sonst nur gleichartige Tätigkeiten (z. B. in einer Küche)
B) Für Dienstnehmer, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind
1.  Für Dienstnehmer, die vor dem 1.3.2022 eingetreten sind, gelten ab 1.3.2022 dieselben Anrechnungsbestimmungen von Vordienstzeiten wie für Dienstnehmer, die ab dem 1.3.2022 eingetreten sind (mit Ausnahme der Anrechnung von Ausbildungszeiten), soweit die Vordienstzeiten nach den nachfolgenden Bestimmungen nachgewiesen und festgestellt werden. Für Ärzte gilt diese Regelung nur, wenn sie nach dem 30.6.2015 eingetreten sind.
2.  Die Dienstnehmer sind berechtigt, im Zeitraum 1.6.2022 bis 30.9.2022 eine vollständige schriftliche Aufstellung (wenn vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, auf einem vom Dienstgeber erstellten Formular) hinsichtlich der Vordienstzeiten (vor Beginn des derzeit aktuellen, dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses) schriftlich bei einer vom Dienstgeber hiefür genannten und dem Betriebsrat bekanntgemachten Stelle mit dem Begehren einzureichen, bezeichnete Zeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
3.  Diese Aufstellung muss jeweils eine Auflistung aller Dienstverhältnisse, deren Anrechnung begehrt wird, enthalten, die dem derzeit aktuellen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
4.  Aus dieser Aufstellung muss der jeweilige Dienstgeber (einschließlich Kontaktdaten), die genaue Dauer des Dienstverhältnisses (hierfür gelten die Daten des Dienstzeugnisses oder Versicherungsauszuges, letzterer dann, wenn sich die Art der Dienstleistung und deren Dauer eindeutig ergibt), der Ort der Dienstleistung (Staat) und die Art der Dienstleistung (unter genauer Angabe, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppen des Kollektivvertrages ermöglicht) hervorgehen.
5.  Der Aufstellung müssen Bestätigungen der jeweiligen Dienstgeber über Beginn und Ende, den Ort und die Art der Dienstleistung (siehe Punkt 4) beigeschlossen sein. Diese Bestätigung kann ein Dienstzeugnis sein, wenn aus ihm die Art der Dienstleistung entsprechend Punkt 4 hervorgeht. Kann keine Bestätigung des jeweiligen Dienstgebers beigebracht werden, können die Vordienstzeiten auch durch andere geeignete Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden (zum Beispiel durch einen Versicherungsdatenauszug in Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Art der Dienstleistung).
6.  Bisher angerechnete Vordienstzeiten (insbesondere auch nicht gleichwertige) bleiben erhalten, werden aber auf die nach den vorliegenden Vorschriften anzurechnenden angerechnet. Ergibt der Vergleich der Summe der bisher für die Einstufung angerechneten Vordienstzeiten mit den nach den vorliegenden Vorschriften anzurechnenden Vordienstzeiten, dass in der Vergangenheit mehr Vordienstzeiten angerechnet wurden, so bleibt die bisherige Einstufung aufrecht.
7.  Ergibt sich aus der übergebenen Aufstellung, dass allenfalls mehr Vordienstzeiten anzurechnen wären, die Belege aber (insbesondere im Hinblick auf die Art der Dienstleistung) nicht vollständig sind, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer schriftlich eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, die fehlenden Nachweise schriftlich vorzulegen. Soferne der Antrag nach dem 31.8.2022 gestellt wird, gilt eine Nachfrist bis 30.9.2022.
8.  Nach Eintreffen der Aufstellung samt Nachweisen, allenfalls nach Ende der Nachfrist, hat eine Anrechnung der Vordienstzeiten entsprechend den dann vorliegenden Nachweisen zu erfolgen. Die Umstufung (in die entsprechende Entlohnungsstufe) und/oder die Änderung des nächsten Vorrückungsdatums ist dem Dienstnehmerschriftlich bis 31.12.2022 bekanntzugeben. Ergibt sich aus den vorgelegten und nachgewiesenen Vordienstzeiten keine Änderung, ist dies dem Dienstnehmer ebenfalls bis 31.12.2022 mitzuteilen.
9.  Die finanziellen Folgen der Umstufung treten mit 1.3.2022 ein, für den Zeitraum ab 1.3.2022 erfolgt eine entsprechende Nachzahlung bis 31.1.2023.
10.  Die finanziellen Folgen der Umstufung oder Änderung des Vorrückungstermines und die Nachzahlung bzw Aufrollung sind auf dienstvertraglich gewährte Überzahlungen anzurechnen, es sei denn, diese wurden für die Übernahme einer bestimmten Funktion gewährt.
11.  Soweit ein Begehren auf Anrechnung von Vordienstzeiten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht bis 30.09.2022 ausreichend belegt gestellt wurde oder (allenfalls in der Nachfrist) die erforderlichen Nachweise nicht ausreichend beigebracht wurden, bleibt es bei der bisherigen Einstufung und Anrechnung der Vordienstzeiten.


Anhang VII

Ordensspitäler

Beiträge für Verpflegung

(ab 1.3.2024)
Frühstück oder Jause im Ausmaß eines Frühstücks je je € 1,51
Jause je € 1,51
Mittagessen je € 3,26
Abendessen je € 2,59
Preise inkl. MwSt.


Anhang VIII
Ordensspitäler

Lehrlinge und Ferialarbeiter

(ab 1.3.2024)
Lehrlinge im ersten Lehrjahr 898,89
Lehrlinge im zweiten Lehrjahr 1.028,85
Lehrlinge im dritten Lehrjahr 1.407,90
Lehrlinge ab dem vierten Lehrjahr 1.548,69
Ferialbeschäftigte im ersten Monat des ersten Kalenderjahres einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber 883,11
sonstige Ferialbeschäftigte 1.091,54
Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird.
Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.
Den Lehrlingen und Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.


Anhang IX
Ordensspitäler

2024

Gehaltsschema Facharzt ab 1.3.2024
Jahre Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 6.832,41 536,00 7.368,41
2 1 6.832,41 536,00 7.368,41
3 2 6.957,54 536,00 7.493,54
4 2 6.957,54 536,00 7.493,54
5 3 7.083,96 536,00 7.619,96
6 3 7.083,96 536,00 7.619,96
7 4 7.178,79 536,00 7.714,79
8 4 7.178,79 536,00 7.714,79
9 5 7.355,27 536,00 7.891,27
10 5 7.355,27 536,00 7.891,27
11 6 7.490,13 536,00 8.026,13
12 6 7.490,13 536,00 8.026,13
13 7 7.623,53 536,00 8.159,53
14 7 7.623,53 536,00 8.159,53
15 8 7.750,71 536,00 8.286,71
16 8 7.750,71 536,00 8.286,71
17 9 7.884,06 536,00 8.420,06
18 9 7.884,06 536,00 8.420,06
19 10 8.177,55 536,00 8.713,55
20 10 8.177,55 536,00 8.713,55
21 11 8.461,72 536,00 8.997,72
22 11 8.461,72 536,00 8.997,72
23 12 8.728,33 536,00 9.264,33
24 12 8.728,33 536,00 9.264,33
25 13 8.994,26 536,00 9.530,26
26 13 8.994,26 536,00 9.530,26
27 14 9.169,42 536,00 9.705,42
28 14 9.169,42 536,00 9.705,42
29 15 9.457,21 536,00 9.993,21
30 15 9.457,21 536,00 9.993,21
31 16 9.663,87 536,00 10.199,87
32 16 9.663,87 536,00 10.199,87
33 17 9.870,59 536,00 10.406,59
34 17 9.870,59 536,00 10.406,59
35 18 10.077,30 536,00 10.613,30
36 18 10.077,30 536,00 10.613,30
37 19 10.285,18 536,00 10.821,18
38 19 10.285,18 536,00 10.821,18


Anhang X
Ordensspitäler

2024

Gehaltsschema Stationsärzte ab 1.3.2024
Jahre Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 6.412,38 536,00 6.948,38
2 1 6.412,38 536,00 6.948,38
3 2 6.531,45 536,00 7.067,45
4 2 6.531,45 536,00 7.067,45
5 3 6.651,35 536,00 7.187,35
6 3 6.651,35 536,00 7.187,35
7 4 6.741,21 536,00 7.277,21
8 4 6.741,21 536,00 7.277,21
9 5 6.913,28 536,00 7.449,28
10 5 6.913,28 536,00 7.449,28
11 6 7.041,12 536,00 7.577,12
12 6 7.041,12 536,00 7.577,12
13 7 7.167,54 536,00 7.703,54
14 7 7.167,54 536,00 7.703,54
15 8 7.295,30 536,00 7.831,30
16 8 7.295,30 536,00 7.831,30
17 9 7.421,79 536,00 7.957,79
18 9 7.421,79 536,00 7.957,79
19 10 7.700,24 536,00 8.236,24
20 10 7.700,24 536,00 8.236,24
21 11 7.961,99 536,00 8.497,99
22 11 7.961,99 536,00 8.497,99
23 12 8.214,68 536,00 8.750,68
24 12 8.214,68 536,00 8.750,68
25 13 8.466,74 536,00 9.002,74
26 13 8.466,74 536,00 9.002,74
27 14 8.627,95 536,00 9.163,95
28 14 8.627,95 536,00 9.163,95
29 15 8.900,72 536,00 9.436,72
30 15 8.900,72 536,00 9.436,72
31 16 9.096,60 536,00 9.632,60
32 16 9.096,60 536,00 9.632,60
33 17 9.292,54 536,00 9.828,54
34 17 9.292,54 536,00 9.828,54
35 18 9.488,43 536,00 10.024,43
36 18 9.488,43 536,00 10.024,43
37 19 9.685,48 536,00 10.221,48
38 19 9.685,48 536,00 10.221,48


Anhang XI
Ordensspitäler

2024

Gehaltsschema Arzt in Ausbildung 1.3.2024
Jahre Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 4.030,19 536,00 4.566,19
2 1 4.030,19 536,00 4.566,19
3 2 4.289,00 536,00 4.825,00
4 2 4.289,00 536,00 4.825,00
5 3 4.546,49 536,00 5.082,49
6 3 4.546,49 536,00 5.082,49
7 4 4.738,94 536,00 5.274,94
8 4 4.738,94 536,00 5.274,94
9 5 4.994,49 536,00 5.530,49
10 5 4.994,49 536,00 5.530,49
11 6 5.250,03 536,00 5.786,03
12 6 5.250,03 536,00 5.786,03
13 7 5.505,56 536,00 6.041,56
14 7 5.505,56 536,00 6.041,56
15 8 5.761,09 536,00 6.297,09
16 8 5.761,09 536,00 6.297,09


Anhang XI.A
Gehaltsschema Psycholog*innen ab 01.03.2024

Das Schema zum 1.3.2025 ist in sämtlichen Ansätzen um € 108,30 höher als das Schema vom 1.3.2024. Das Schema zum 1.32026 ist in sämtlichen Ansätzen um € 216,6 höher als das Schema vom 1.3.2024. Beide Schemata werden jeweils zum 1.3.2025 und 1.3.2026 mit dem allgemeinen Valorisierungsprozentsatz des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses erhöht.
Stufe DJ PS 1 PS 2 PS 3 PS 4
1 1-2 4.869,35 4.002,95 3.244,85 2.595,45
2 3-5 5.031,80 4.165,40 3.407,30
3 6-8 5.194,25 4.327,85 3.569,75
4 9-12 5.356,70 4.490,30 3.732,20
5 13-17 5.519,15 4.652,75 3.894,65
6 18-22 5.681,60 4.815,20 4.057,10
7 23-27 5.844,05 4.977,65 4.219,55
8 28-33 6.006,50 5.140,10 4.382,00
9 >34 6.168,95 5.302,55 4.544,45
Erläuterungen zu den Verwendungsgruppen:
PS 1 In PS1 ist die Leitung der klinischen Psychologie in einer Krankenanstalt, soferne eine derartige Leitung bestellt ist (was nicht zwingend erfolgen muss) und zumindest zwei weitere klinische Psychologen beschäftigt sind.
PS 2 In PS2 sind klinische Psychologen (mit und ohne Ausbildung zum Psychotherapeuten).
PS 3 In PS3 sind Psychotherapeuten.
PS 4 In PS4 sind klinische Psychologen in Ausbildung.
Stufe 1: 1.-2. Dienstjahr, Stufe 2: 3.-5. Dienstjahr, Stufe 3: 6.-8. Dienstjahr, Stufe 4: 9.-12. Dienstjahr, Stufe 5: 13.-17. Dienstjahr, Stufe 6: 18.-22. Dienstjahr, Stufe 7: 23.-27. Dienstjahr, Stufe 8: 28.-33. Dienstjahr, Stufe 9: ab 34. Dienstjahr.
GSI/SEG Zulagen:
Die GSI/SEG Zulage für klinische Psychologen in PS 1 und PS2 beträgt ab 01.03.2024 Euro 291,33.
Die GSI/SEG-Zulage für klinische Psychologen in PS1 und PS2 beträgt ab 01.03.2025 Euro 302,12
Die GSI/SEG-Zulage für klinische Psychologen in PS1 und PS2 beträgt ab 01.03.2026 Euro 312,91
Die GSI/SEG Zulage für Psychotherapeuten in PS3 und klinische Psychologen in Ausbildung in PS4 beträgt ab 01.03.2024 Euro 215,80
Die GSI/SEG-Zulage für Psychotherapeuten in PS3 und klinische Psychologen in Ausbildung in PS4 beträgt ab 01.03.2025 Euro 226,59
Die GSI/SEG-Zulage für Psychotherapeuten in PS3 und klinische Psychologen in Ausbildung in PS4 beträgt ab 01.03.2026 Euro 237,38
Die GSI/SEG Zulagen werden zum 01.03.2025 und 01.03.2026 mit dem allgemeinen Valorisierungsprozentsatz für Zulagen des jeweiligen Kollektivvertragsabschlusses erhöht.
Sonstige fixe Zulagen gebühren den in das Psychologenschema eingereihten Dienstnehmern nicht.


Anhang XII
(2024)

Einordnungskriterien für die Schemata A1 bis H

Verwendungsgruppenschema ab 1.3.2024

Ergänzung zu C2/Pflege:
„oder mit dienstvertraglich vereinbarter Beschäftigung unter Verwendung einer Weiterbildung gemäß § 64 GuKG.“
Die Einreihung erfolgt nach der vereinbarten tatsächlich und im erheblichen Ausmaß im Beobachtungszeitraum eines Kalenderjahres ausgeübten Tätigkeit.
Anmerkung: Die Aufzählungen in den einzelne Verwendungsgruppen sind demonstrativ. Davon ausgenommen ist die Verwendungsgruppe A1, A2, B1, B2,C0, C1 und C2 im Bereich Pflege, die darin enthaltenen Aufzählungen der Spezialbereiche und der Weiterbildungen sind taxativ.
Definition Intensiv: ICU in der Stufe 1, 2 und 3 lt. ÖSG
Verwaltungspersonal
A1 A2 A3
Stabstellenleitung
(hohe strategische Verantwortung) /
Bereichsleitung
(hohe Mitarbeiterverantwortung mit Teamleitung/en oder mit Koordinator/en im jeweiligen Bereich); direkte Zuordnung zu Vorstand*)
Bereichsleitung
(ohne Teamleitung/en oder ohne Koordinator/en im jeweiligen Bereich; direkte Zuordnung zu Vorstand)
Teamleitung
(Zuordnung zu Stabstellen- oder Bereichsleitung oder Vorstand), führt Mitarbeitergespräche inkl. Maßnahmen, das Führen von MAG stellt ein wesentliches Merkmal einer Leitungsfunktion dar. Die Teamleitung hat Dienstplanhoheit und ist anforderungsbefugt im Notfall auch Überstunden anzuordnen, trifft Dienstplanentscheidungen
Leitung Verwaltungsbereiche, Stabstelle
Leitung Servicebereiche
B1
B2
C0
aktuell keine Relevanz in der Vewaltung (Zuordnung zu Stabstellen, Bereichs- oder Teamleitung), keine fachliche und disziplinäre Verantwortung, Steuerung der Abläufe des Tagesgeschäfts, koordiniert organisatorische Abläufe
Koordinator Verwaltungsbereiche, Stabstelle
Koordinator Servicebereiche
aktuell keine Relevanz in der Vewaltung
C1
C2
D1
**)
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe C1 führen, zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe C2, eigenverantwortlich komplexe Tätigkeiten durch und verfügen über Berufserfahrung
Experte Verwaltungsbereiche, Stabstelle
Ein Experte ist ausschließlich in einem speziellen Aufgabenbereich im Rahmen einer Stabstelle/Bereich tätig. Bsp.: Experte Medizincontroller im Bereich Controlling (Spezialisierung).
Experte Verwaltungsbereiche, Stabstelle
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe D1 sind zusätzlich mit entsprechenden Fachaufgaben betraut, haben eine besondere Vertrauensstellung
Seelsorger (Akad.) ohne Spezialisierung, KSA
Assistenz mit Fachaufgaben
D2
E
F1
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe D2 wickeln alle Geschäftsvorfälle eines festgelegten Fachgebietes selbstständig im Rahmen der ihnen delegierten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen ab. Der/Die Mitarbeiter/in vollzieht Tätigkeiten die Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Arbeitsleistung erfordern. Der/Die Mitarbeiter/in entwickelt eigenständig Problemlösungen im Rahmen seines/ihres Gestaltungsspielraumes unter Berücksichtigung seines/Ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraumes.
Mitarbeiter Verwaltungsbereich, Stabstelle, Servicebereich
Assistenz ohne Fachaufgaben
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe E wickeln alle Geschäftsfälle eines festgelegten Fachgebietes selbstständig im Rahmen der ihnen delegierten Aufgaben nach relativ detaillierten Arbeitsanweisungen ab. Bsp.: Durchführung von überwiegenden Schreibarbeiten und einfachen fachlichen Tätigkeiten.
Sekretariat
Portier mit Aufnahmetätigkeit
aktuell keine Relevanz in der Verwaltung
F2
G
H
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe F2 wickeln Geschäftsfälle eines festgelegten Fachgebietes größtenteils selbstständig im Rahmen der ihnen delegierten Aufgaben nach sehr detaillierten Arbeitsanweisungen ab
Mitarbeiter Empfang/Rezeption
Portier
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe G führen Hilfstätigkeiten aus und erbringen eine direkte Dienstleistung am Patienten
Aushilfskräfte
Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe H führen Hilfstätigkeiten aus und erbringen
keine
direkte Dienstleistung am Patienten
Pflegepersonal
A1 A2 A3
Bereichsleitung
Organisationseinheiten oder Spezialbereich; direkte Zuordnung zu VorstandDefinition Vorstand: Gesamtleitung, Geschäftsführung und Kollegiale Führung /PDL)
Spezialbereiche = Pflege im OP, Anästhesiepflege, Intensivpflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
Bereichsleitung
(direkte Zuordnung zu Vorstand Definition Vorstand: Gesamtleitung, Geschäftsführung und Kollegiale Führung/PDL)
Stationsleitungen im Spezialbereiche
Spezialbereiche = Pflege im OP, Anästhesiepflege, Intensivpflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
Stationsleitung
(Zuordnung zu Bereichsleitung)
B1
B2
C0
Stationskoordinator
im Spezialbereich (Zuordnung zu Bereichs- oder Stationsleitungen), keine fachliche und disziplinäre Verantwortung
Spezialbereiche = Pflege im OP, Anästhesiepflege, Intensivpflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
Stationskoordinator
(Zuordnung zu Bereichs- oder Stationsleitung), keine fachliche und disziplinäre Verantwortung
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Spezialbereich
mit
SAB
Spezialbereiche = Pflege im OP, Anästhesiepflege, Intensivpflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
Hygienefachkraft
C1
C2
D1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
ohne
SAB – Einsatzbereich OP, Anästhesiepflege, Intensivpflege, Pflege bei Nierenersatz-therapie während Einschulungsphase; max. nach 6 Monaten Umreihung in C0
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Abteilung
IMCU
Stroke Unit
Palliativ
oder mit dienst-vertraglich vereinbarter Beschäftigung und tatsächlicher Verwendung auf Basis einer absolvierten Weiterbildung nach § 64 GuKG
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
D2
E
F1
Pflegefachassistenz aktuell keine Relevanz in der Pflege Pflegeassistenz
F2
G
H
aktuell keine Relevanz in der Pflege aktuell keine Relevanz in der Pflege aktuell keine Relevanz in der Pflege
MTD/MAB, MMHmG, Hebammen
A1
A2
A3
Bereichsleitung
(≥ 2 Organisations-einheiten); Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder Vorstand Definition Vorstand: Gesamtleitung, Geschäftsführung und Kollegiale Führung
Bereichsleitung
(Zuordnung zur medizinischen Abteilungsleitung oder VorstandDefinition Vorstand: Gesamtleitung, Geschäftsführung und Kollegiale Führung )
Teamleitung
(Zuordnung zu Bereichsleitung)
B1
B2
C0
aktuell keine Relevanz in diesen Berufsgruppen
Koordinator
(Zuordnung zu Bereichs- oder Stationsleitung), keine fachliche und disziplinäre Verantwortung; oder Leitung kleiner Bereiche (max. 8 geführte Personen)
Experte
OTA mit Verwendung im OP
C1
C2
D1
Experte Experte MTD lt. MTDG/Hebammen lt. HebG
Physiotherapeuten
Sportwissenschafter
Diätologen
Ergotherapeuten
Logopäden
Sozialarbeiter
Biomedizinische Analaytiker
Hebammen
Orthoptisten
Radiologietechnologen
D2
E
F1
MTF-SHD-G
Dipl. MTF
MABG/MMHmG (mind. 2500 Stunden Ausbildung oder 3 Ausbildungen oder PA und 1 Ausbildung)
Heilmasseur
Medizinische Fachassistenz 2500 Stunden Ausbildung
MABG/MMHmG mit 2 Berechtigungen und gleichzeitigem Einsatz in beiden Verwendungen (1300 - 2499 Stunden)
Medizinischer Masseur inkl. Zusatzausbildungen Hydro-Balneo und Elektrotherapie
F2
G
H
MABG/MMHmG (Ausbildungen zw. 1100 und 1299 Stunden – Mindestangabe)
Medizinischer Masseur
MABG (Ausbildung 650 bis 1099 Stunden) Sonstige Mitarbeiter
Sonstige Berufsgruppen
A1
A2
A3
Teamleitung
Leitungskräfte mit mind. 8 geführten Personen
B1
B2
C0
Koordinator
(Zuordnung zu Teamleitung), keine fachliche und disziplinäre Verantwortung, oder Leitungskräfte mit max. 8 geführten Personen
C1
C2
D1
D2
E
F1
ARBEITER: Facharbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung
Koch
Konditor
Kellner
Koch/Konditor (Doppellehre)
Koch/Kellner (Doppellehre)
Schneider
Facharbeiter (Elektriker, Installateur, Tischler, Maler, Tapezierer, Bodenleger, etc.)
Gebäude- und Fassadenreiniger
F2
G
H
ARBEITER: sonstiges Personal mit direktem Patientenkontakt
Abteilungshilfe
Bereichshilfe OP
Reinigungskraft/
Raumpflege
Etagenkräfte
Patientenservice
Patientenbegleitdienst, Hol- und Bringdienst, Transporter
Hilfskraft Cafeteria
Servicekraft
Med. Aushilfen
Versorgungsassistenz
Sterilisationsfachkraft mit Kurs 1­+2
Heimhilfe
Sanitätsgehilfe (2. Stufe)
OP Hilfskraft ohne Kurs
ARBEITER: sonstiges Personal ohne direktem Patientenkontakt, Beschränkung auf Höflichkeit
Abteilungshilfe
Hol- und Bringdienst
Reinigungskraft/Raumpflege
Hilfskraft Wäscherei Wäschedepot
Küchenhilfe
Abwäscher
Hilfskraft (Cafeteria)
Hausarbeiter
Hilfskraft Materialwirtschaft
Mitarbeiter Archiv
Sterilisationsfachkraft ohne Kurs
OP Raumpflege
Legholder
Mesner
Sanitätsgehilfe (1. Stufe)
Postbote
*) Definition Vorstand: Gesamtleitung, Geschäftsführung und Kollegiale Führung
**) Ergänzung zu D1: Dafür bedarf es jedenfalls zu benennender zusätzlicher Fachaufgaben und/oder eines einschlägigen Arbeitsschwerpunktes. Unter Fachaufgabe und/oder einem einschlägigen Arbeitsschwerpunkt versteht man eine weitere Vertiefung im allgemeinen Tätigkeitsfeld oder eine höherwertige Ergänzung, die jedoch nicht im überwiegenden Ausmaß ausgeführt werden. Dieser inhaltliche Schwerpunkt ist jedoch noch nicht in dem Umfang gegeben und/oder hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung/Erfahrung nicht so umfangreich, dass es einer Expertenverwendung in C1 oder C2 entsprechen würde.
Die Fachaufgabe oder der einschlägige Arbeitsschwerpunkt muss in der Abgrenzung zu D2 benannt werden können. Es muss sich dabei jedenfalls um eine regelmäßig wiederkehrende und nicht um eine einmalig ausgeführte Aufgabe handeln.


Anhang XII.A
(2024) Gehaltsschemata

Gehaltsschemata Verwaltung - Pflege - MTD/MAB/Hebammen - sonstige nichtärztliche Berufsgruppen gültig ab 01.03.2024
Jahre Stufe A1 A2 A3 B1 B2
1 1 4526,37 4260,98 4061,92 3791,79 3534,06
2 1 4526,37 4260,98 4061,92 3791,79 3534,06
3 2 4585,89 4320,49 4121,43 3851,31 3593,59
4 2 4585,89 4320,49 4121,43 3851,31 3593,59
5 3 4645,43 4380,02 4180,96 3910,84 3653,12
6 3 4645,43 4380,02 4180,96 3910,84 3653,12
7 4 4704,94 4439,55 4240,49 3970,36 3712,65
8 4 4704,94 4439,55 4240,49 3970,36 3712,65
9 5 4764,49 4499,07 4300,03 4029,90 3772,18
10 5 4764,49 4499,07 4300,03 4029,90 3772,18
11 6 4823,99 4558,59 4359,54 4089,42 3831,70
12 6 4823,99 4558,59 4359,54 4089,42 3831,70
13 7 4883,54 4618,13 4419,08 4148,95 3891,23
14 7 4883,54 4618,13 4419,08 4148,95 3891,23
15 8 4943,03 4677,65 4478,58 4208,47 3950,75
16 8 4943,03 4677,65 4478,58 4208,47 3950,75
17 9 5002,57 4737,16 4538,12 4267,98 4010,26
18 9 5002,57 4737,16 4538,12 4267,98 4010,26
19 10 5062,08 4796,70 4597,64 4327,53 4069,81
20 10 5062,08 4796,70 4597,64 4327,53 4069,81
21 11 5121,63 4856,23 4657,19 4387,05 4129,32
22 11 5121,63 4856,23 4657,19 4387,05 4129,32
23 12 5181,15 4915,76 4716,68 4446,57 4188,85
24 12 5181,15 4915,76 4716,68 4446,57 4188,85
25 13 5240,66 4975,25 4776,21 4506,08 4248,35
26 13 5240,66 4975,25 4776,21 4506,08 4248,35
27 14 5300,19 5034,78 4835,72 4565,61 4307,89
28 14 5300,19 5034,78 4835,72 4565,61 4307,89
29 15 5359,72 5094,31 4895,27 4625,14 4367,42
30 15 5359,72 5094,31 4895,27 4625,14 4367,42
31 16 5419,28 5153,89 4954,83 4684,71 4426,98
32 16 5419,28 5153,89 4954,83 4684,71 4426,98
33 17 5479,76 5214,35 5015,30 4745,18 4487,45
34 17 5479,76 5214,35 5015,30 4745,18 4487,45
35 18 5540,23 5274,83 5075,77 4805,66 4547,93
36 18 5540,23 5274,83 5075,77 4805,66 4547,93
37 19 5600,71 5335,30 5136,25 4866,12 4608,40
38 19 5600,71 5335,30 5136,25 4866,12 4608,40
Jahre Stufe C0 C1 C2 D1 D2
1 1 3609,65 3258,06 3165,18 3120,13 2859,92
2 1 3609,65 3258,06 3165,18 3120,13 2859,92
3 2 3669,16 3317,56 3224,68 3179,66 2913,49
4 2 3669,16 3317,56 3224,68 3179,66 2913,49
5 3 3728,69 3377,11 3284,22 3239,18 2967,08
6 3 3728,69 3377,11 3284,22 3239,18 2967,08
7 4 3788,20 3436,61 3343,73 3298,71 3020,64
8 4 3788,20 3436,61 3343,73 3298,71 3020,64
9 5 3847,74 3496,15 3403,25 3358,24 3074,21
10 5 3847,74 3496,15 3403,25 3358,24 3074,21
11 6 3907,26 3555,67 3462,78 3417,77 3127,78
12 6 3907,26 3555,67 3462,78 3417,77 3127,78
13 7 3966,80 3615,21 3522,32 3477,29 3181,36
14 7 3966,80 3615,21 3522,32 3477,29 3181,36
15 8 4026,33 3674,75 3581,85 3536,83 3234,93
16 8 4026,33 3674,75 3581,85 3536,83 3234,93
17 9 4085,83 3734,24 3641,35 3596,34 3288,50
18 9 4085,83 3734,24 3641,35 3596,34 3288,50
19 10 4145,36 3793,78 3700,88 3655,87 3342,07
20 10 4145,36 3793,78 3700,88 3655,87 3342,07
21 11 4204,87 3853,29 3760,40 3715,38 3395,63
22 11 4204,87 3853,29 3760,40 3715,38 3395,63
23 12 4264,41 3912,82 3819,94 3774,91 3449,24
24 12 4264,41 3912,82 3819,94 3774,91 3449,24
25 13 4323,93 3972,34 3879,45 3834,43 3502,79
26 13 4323,93 3972,34 3879,45 3834,43 3502,79
27 14 4383,45 4031,87 3938,98 3893,95 3556,37
28 14 4383,45 4031,87 3938,98 3893,95 3556,37
29 15 4442,99 4091,40 3998,51 3953,50 3609,93
30 15 4442,99 4091,40 3998,51 3953,50 3609,93
31 16 4503,24 4151,66 4058,77 4013,74 3663,96
32 16 4503,24 4151,66 4058,77 4013,74 3663,96
33 17 4563,73 4212,14 4119,24 4074,22 3718,40
34 17 4563,73 4212,14 4119,24 4074,22 3718,40
35 18 4624,20 4272,62 4179,72 4134,70 3772,81
36 18 4624,20 4272,62 4179,72 4134,70 3772,81
37 19 4684,67 4333,08 4240,19 4195,17 3827,24
38 19 4684,67 4333,08 4240,19 4195,17 3827,24
Jahre Stufe E F1 F2 G H
1 1 2674,38 2600,48 2539,86 2356,40 2199,79
2 1 2674,38 2600,48 2539,86 2356,40 2199,79
3 2 2718,31 2644,37 2583,76 2400,30 2243,66
4 2 2718,31 2644,37 2583,76 2400,30 2243,66
5 3 2762,20 2688,27 2627,65 2444,19 2287,56
6 3 2762,20 2688,27 2627,65 2444,19 2287,56
7 4 2806,06 2732,15 2671,53 2488,07 2331,46
8 4 2806,06 2732,15 2671,53 2488,07 2331,46
9 5 2851,31 2776,03 2715,42 2531,96 2375,34
10 5 2851,31 2776,03 2715,42 2531,96 2375,34
11 6 2898,93 2819,90 2759,30 2575,84 2419,24
12 6 2898,93 2819,90 2759,30 2575,84 2419,24
13 7 2946,54 2866,33 2803,19 2619,73 2463,11
14 7 2946,54 2866,33 2803,19 2619,73 2463,11
15 8 2994,16 2913,95 2848,19 2663,62 2507,00
16 8 2994,16 2913,95 2848,19 2663,62 2507,00
17 9 3041,79 2961,57 2895,81 2707,52 2550,88
18 9 3041,79 2961,57 2895,81 2707,52 2550,88
19 10 3089,42 3009,22 2943,45 2751,43 2594,78
20 10 3089,42 3009,22 2943,45 2751,43 2594,78
21 11 3137,02 3056,81 2991,05 2795,30 2638,66
22 11 3137,02 3056,81 2991,05 2795,30 2638,66
23 12 3184,66 3104,44 3038,68 2839,64 2682,58
24 12 3184,66 3104,44 3038,68 2839,64 2682,58
25 13 3232,27 3152,06 3086,30 2887,27 2726,46
26 13 3232,27 3152,06 3086,30 2887,27 2726,46
27 14 3279,89 3199,68 3133,92 2934,88 2770,34
28 14 3279,89 3199,68 3133,92 2934,88 2770,34
29 15 3327,51 3247,29 3181,53 2982,48 2814,24
30 15 3327,51 3247,29 3181,53 2982,48 2814,24
31 16 3375,30 3295,10 3229,34 3030,29 2860,59
32 16 3375,30 3295,10 3229,34 3030,29 2860,59
33 17 3423,69 3343,49 3277,73 3078,68 2908,94
34 17 3423,69 3343,49 3277,73 3078,68 2908,94
35 18 3472,07 3391,85 3326,08 3127,03 2957,33
36 18 3472,07 3391,85 3326,08 3127,03 2957,33
37 19 3520,42 3440,19 3374,43 3175,39 3005,90
38 19 3520,42 3440,19 3374,43 3175,39 3005,90


Anhang XII.B
(2024)

Zulagenordnung für Schema XII
Zulagenordnung für Schema XII. / gültig ab 1.3.2024
Fixe Zulagen – gültig für Pflege/Hebammen/MTD/MAB/Sonstige
1.
GSI/SEG Zulage jeweils soweit Pflege, Hebammen und MTD/MAB
GSI/SEG für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, B1, B2 € 361,76
GSI/SEG für die Verwendungsgruppen C0, C1, C2, D1, D2 € 427,95
GSI/SEG für die Verwendungsgruppen E, F1, F2, G, H € 262,89
2.
Sonderregelung Zulagen für taxativ aufgeführte Berufe
GSI/SEG für Sterilisationskräfte mit und ohne Kurs € 262,89
GSI/SEG für Klinische Psychologen in PS1 und PS2 € 291,33
GSI/SEG für Psychotherapeuten in PS3 € 215,80
GSI/SEG für Psychologen in Ausbildung in PS4 € 215,80
Lehrerzulage für Lehrende an GuK-Schulen € 78,38
3.
Stellvertreterzulage
pro Tag bei Abwesenheit des zu Vertretenden
€ 12,06
4.
Nachtdienstzulage für Dienst zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde € 6,63
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 53,00
6.
Sonntagsdienstzulage
bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde € 6,63
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 53,00
7.
Überstundenpauschale
pro Wochenstunde 3,75 % vom Schemagehalt entsprechend der jeweiligen Einstufung
8. Die fixen Zulagen (oben Punkt 1. bis 3.) gebühren
Teilzeitbeschäftigten
aliquot entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß
Nachtzulage und Sonntagszulage gültig ab 1.3.2024
Fixe Zulagen – gültig für Ärzte
§ 13 d Sonderbestimmungen für Ärzte Abs. 7
(1) Für Nachtarbeit, die im Zeitraum 20:00 bis 06:00 Uhr erbracht wird, erhält der Arzt eine Nachtzulage (brutto pro Stunde) in Höhe von € 20,00
(2) Für jeden Dienst, der den Zeitraum Sonntag 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (auch nur teilweise) umfasst, erhält der Arzt eine Sonntagszulage (brutto pro Stunde) in Höhe von € 14,00


Anhang XIII.A
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum
Psychologen und Psychotherapeuten
Stufe I-1 I-2 I-3 I-4 I-5 I-6
Kl. Psychologen in Ausbildung
Psychotherapeuten in Ausbildung
Psychotherapeuten Kl. Psychologen Kl. Psychologen
mit Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten
Leitung Psychologen
Leitung Psychotherapeutische Ambulanz
Leitung Psychologen
mit Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten
1 3.468,98 4.027,09 4.795,61 4.991,25 5.465,80 5.689,36
2 4.189,10 4.986,76 5.190,37 5.684,17 5.916,85
3 4.351,12 5.178,02 5.389,60 5.902,44 6.144,20
4 4.513,13 5.369,04 5.588,58 6.120,94 6.371,82
5 4.675,17 5.560,19 5.787,67 6.339,20 6.599,19
6 4.837,18 5.751,32 5.986,81 6.557,58 6.826,63
7 4.999,20 5.942,24 6.185,65 6.775,97 7.054,14
8 5.161,23 6.133,61 6.384,99 6.994,34 7.281,59
9 5.323,26 6.324,51 6.583,87 7.212,37 7.508,70
Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Jahre
1-2 3-5 6-8 9-12 13-17 18-22 23-27 28-33 ab 34


Anhang XIII.B
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum
Verwaltungspersonal
Leitungen Stabstellen und Stellvertretungen Experten Facharbeiter Sachbearbeiter
II-1 II-2 II-3 II-4 II-5 II-6
Schuldirektor,-in Bereichsleiter, -in IT-IS Bilanzbuchhalter,-in Sekretär,-in PD, ÄD, PD Sekretär,-in, Technische,-r Leiter,-in, Küchenleiter,-in, Schule Telefonist,-in
Einkaufsleiter,-in BGF u. Personalentwickler,-in Controller,-in Chefsekretär,-in Ambulanzsekretär,-in Archivar,-in
Küchenleiter,-in Strategisches und Medizin. Controlling Gehaltsverrechner,-in Einkaufssachbearbeiter,-in Arztsekretär,-in Portier
Leiter,-in Str. Unternehmensentwicklung Leiter,-in Medizintechniker IT-Entwickler,-in Medizintechniker,-in Stationssekretär,-in
Rechungswesenleiter,-in Qualitätsmanager,-in IT-Techniker,-in Personalsachbearbeiter,-in mit PV Depotsachbearbeiter,-in
IT-Leiter,-in Sicherheitsmanager,-in Projektassisten,-in Patientenverrechner,-in Aufnahmesachbearbeiter,-in
Technische,-r Leiter,-in Strategischer Controller,-in Assistent,-in Direktionen Buchhalter,-in mit Prüfung Dokumentationsassistent,-in
Leiter,-in Unternehmenskommunikation stv. Personaldirektor,-in Patientenverrechner,-in im ersten Jahr
Personaldirektor,-in stv. Pflegedirektor,-in
Pflegedirektor,-in Stv. Küchenleiter,-in
Verwaltungspersonal 2024
Stufe Jahre II-1 II-2 II-3 II-4 II-5 II-6
1 1-2 4.791,55 3.834,71 2.992,58 2.753,36 2.580,00 2.506,87
3 3-4 4.886,59 3.910,63 3.051,64 2.816,62 2.628,62 2.548,04
5 5-6 4.983,56 3.988,06 3.111,90 2.878,43 2.678,16 2.592,38
7 7-8 5.082,45 4.067,06 3.173,34 2.945,93 2.726,62 2.635,59
9 9-10 5.183,32 4.147,60 3.236,02 3.012,25 2.775,11 2.679,83
11 11-12 5.286,20 4.229,78 3.299,98 3.079,78 2.824,74 2.724,19
13 13-14 5.391,15 4.313,59 3.365,20 3.143,81 2.874,69 2.767,41
15 15-16 5.498,19 4.399,08 3.431,73 3.212,66 2.926,16 2.810,62
17 17-18 5.607,37 4.486,29 3.499,59 3.278,07 2.979,88 2.853,82
19 19-20 5.718,75 4.575,22 3.568,78 3.348,03 3.032,60 2.901,77
21 21-22 5.832,34 4.665,97 3.639,40 3.415,58 3.086,36 2.950,89
23 23-24 5.948,22 4.758,51 3.711,42 3.486,14 3.140,09 2.997,77
25 25-26 6.066,39 4.852,89 3.784,85 3.554,91 3.193,36 3.043,56
27 27-28 6.186,94 4.949,17 3.859,76 3.623,57 3.248,98 3.089,39
29 29-30 6.309,92 5.047,40 3.936,18 3.691,10 3.302,29 3.139,42
31 31-32 6.435,31 5.147,56 4.014,13 3.759,76 3.357,91 3.187,79
33 33-34 6.563,25 5.249,71 4.093,74 3.828,41 3.411,22 3.236,16
35 35-36 6.693,73 5.353,94 4.174,91 3.898,22 3.465,23 3.285,11
37 ab 37 6.826,66 5.460,20 4.257,70 3.969,29 3.520,10 3.334,84


Anhang XIII.C
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum
Gesundheitspersonal
IV-1 IV-2 IV-3 IV-4 IV-5
Leitung gehobener Medizin-technischer Dienst Gehobener Medzin-Technischer Dienst** MTF Gesundheitsberufe nach MAB Gesetz*** Desinfektionsassistenz
Leitung gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege* Seelsorger,-in Pflegeassistenz Heimhelfer,-in
Leitung Sozialdienst Dipl. Sozialpädagoge,-in BEd Pflegefachassistenz Medizinische,-r Masseur,-in
Lehrkraft für gehobenen Dienst Gesundheits- und Krankenpflege (Master) Anstaltshebamme Medizinische Fachassistenz Pharm. Kfm. Assistent,-in
Hygienefachkraft Dipl. Sozialarbeiter/-in
Pflegedokumentations-Beauftragte,-r Lehrkraft für gehobenen Dienst Gesundheits- und Krankenpflege (Bachelor)
Leitung Seelsorge
* Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/in, BScN (Bachelor of Science in Nursing), BSc (Bachelor of Science in Health Studies)
** Biomedizinische(r) Analytiker,-in, Diätologe,-in, Dipl. Ergotherapeut/-in, Kunsttherapeut/-in, Logopäde,-in, Musiktherapeut/-in, Physiotherapeut,-in, Radiologietechnologe,-in
*** Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Prosekturassistenz, Laborassistenz
Gesundheitspersonal 2024
Stufe Jahre IV-1 IV-2 IV-3 IV-4 IV-5
1 1-2 3.575,01 3.130,81 2.701,17 2.488,29 2.428,82
3 3-4 3.636,75 3.192,56 2.758,09 2.533,84 2.474,34
5 5-6 3.698,52 3.254,30 2.814,99 2.579,37 2.519,86
7 7-8 3.760,25 3.316,03 2.873,22 2.624,86 2.565,40
9 9-10 3.822,01 3.377,79 2.934,96 2.670,39 2.610,93
11 11-12 3.883,75 3.439,52 2.996,72 2.715,91 2.656,46
13 13-14 3.945,48 3.501,28 3.058,46 2.761,43 2.701,94
15 15-16 4.007,21 3.563,01 3.120,22 2.806,96 2.747,47
17 17-18 4.068,94 3.624,74 3.181,94 2.852,50 2.792,98
19 19-20 4.130,67 3.686,48 3.243,67 2.901,59 2.838,53
21 21-22 4.192,43 3.748,24 3.305,40 2.950,95 2.886,42
23 23-24 4.254,19 3.809,98 3.367,16 3.000,36 2.935,84
25 25-26 4.315,92 3.871,71 3.428,88 3.049,75 2.985,23
27 27-28 4.377,67 3.933,46 3.490,62 3.099,14 3.034,59
29 29-30 4.439,40 3.995,20 3.552,40 3.148,53 3.084,00
31 31-32 4.501,15 4.056,97 3.614,87 3.198,11 3.133,79
33 33-34 4.562,90 4.119,71 3.677,61 3.248,30 3.183,99
35 35-36 4.624,90 4.182,43 3.740,34 3.298,45 3.234,17
37 ab 37 4.686,64 4.245,15 3.803,08 3.348,55 3.284,36


Anhang XIII.D
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum
Betriebspersonal
VI-1 VI-2 VI-3
Betriebselektriker,-in*
Bereichsleiter,-in Transport*
Hauptkoch,-köchin*
Hauptkoch,-köchin/Diätkoch,-köchin*
Haustechniker,-in*
Koch,-köchin*
Koch,-köchin/Diätkoch,-köchin*
Konditor-in*
Maler,-in*
Tischler,-in*
Hausbesorger,-in
Hilsfkoch,-köchin
Leitstellenleiter,-in
Wäscheversorgungsleiter,-in
Apothekengehilfe,-in
Desinfektionsassistenz in Ausbildung
Krankenträger,-in
Küchengehilfe,-in
Prosekturassistenz in Ausbildung
Stationshelfer,-in
Wäschebeschließer,-in
sonstige Arbeiter,-innen
* jeweils mit Lehrabschluss
Betriebspersonal (2024)
Stufe Jahre VI-1 VI-2 VI-3
1 1-2 2.436,57 2.314,01 2.185,92
3 3-4 2.485,17 2.356,20 2.198,72
5 5-6 2.533,67 2.400,46 2.227,70
7 7-8 2.583,18 2.444,77 2.254,69
9 9-10 2.633,82 2.490,08 2.257,73
11 11-12 2.684,37 2.535,47 2.284,69
13 13-14 2.737,11 2.581,88 2.315,82
15 15-16 2.783,55 2.627,15 2.342,15
17 17-18 2.838,43 2.672,57 2.373,84
19 19-20 2.892,89 2.721,04 2.403,37
21 21-22 2.948,98 2.765,29 2.432,94
23 23-24 3.000,46 2.812,76 2.463,47
25 25-26 3.056,54 2.858,28 2.496,22
27 27-28 3.112,25 2.906,64 2.524,65
29 29-30 3.167,23 2.957,81 2.556,30
31 31-32 3.222,89 3.011,26 2.586,88
33 33-34 3.280,95 3.061,29 2.618,54
35 35-36 3.336,61 3.110,32 2.650,18
37 ab 37 3.393,08 3.159,84 2.681,56


Anhang XIII.E
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Beiträge für Verpflegung
Frühstück je € 1,61
Mittagessen je € 3,48
Abendessen je € 2,79
Preise inkl. MwSt.


Anhang XIII.F
(2024)

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

Ferialarbeiter
Lehrlinge Verwaltungsassistent / Bürokauffrau
Lehrlinge im ersten Lehrjahr € 932,62
Lehrlinge im zweiten Lehrjahr € 1.126,98
Lehrlinge im dritten Lehrjahr € 1.298,48
Ferialarbeiter
Ferialbeschäftigte € 1.117,64

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 3 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird.
Den Lehrlingen und Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.
Anhang XV
(2024)

BK-SKA Bad Ischl Betriebs-GmbH


Anhang Bad Ischl
Gehaltsschema Facharzt ab 1.3.2024
Jahr Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 6.304,40 534,56
6.838,96
2 1 6.304,40 534,56
6.838,96
3 2 6.429,68 534,56
6.964,24
4 2 6.429,68 534,56
6.964,24
5 3 6.556,23 534,56
7.090,79
6 3 6.556,23 534,56
7.090,79
7 4 6.650,81 534,56
7.185,37
8 4 6.650,81 534,56
7.185,37
9 5 6.735,36 534,56
7.269,92
10 5 6.735,36 534,56
7.269,92
11 6 6.869,89 534,56
7.404,45
12 6 6.869,89 534,56
7.404,45
13 7 7.002,92 534,56
7.537,48
14 7 7.002,92 534,56
7.537,48
15 8 7.137,35 534,56
7.671,91
16 8 7.137,35 534,56
7.671,91
17 9 7.270,47 534,56
7.805,03
18 9 7.270,47 534,56
7.805,03
19 10 7.563,45 534,56
8.098,01
20 10 7.563,45 534,56
8.098,01
21 11 7.847,13 534,56
8.381,69
22 11 7.847,13 534,56
8.381,69
23 12 8.113,27 534,56
8.647,83
24 12 8.113,27 534,56
8.647,83
25 13 8.378,73 534,56
8.913,29
26 13 8.378,73 534,56
8.913,29
27 14 8.645,03 534,56
9.179,59
28 14 8.645,03 534,56
9.179,59
29 15 8.932,32 534,56
9.466,88
30 15 8.932,32 534,56
9.466,88
31 16 9.138,62 534,56
9.673,18
32 16 9.138,62 534,56
9.673,18
33 17 9.344,97 534,56
9.879,53
34 17 9.344,97 534,56
9.879,53
35 18 9.551,32 534,56
10.085,88
36 18 9.551,32 534,56
10.085,88
37 19 9.758,85 534,56
10.293,41
38 19 9.758,85 534,56
10.293,41


Anhang Bad Ischl
Gehaltsschema Stationsarzt ab 1.3.2024
Jahr Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 5.884,51 534,56
6.419,07
2 1 5.884,51 534,56
6.419,07
3 2 6.003,26 534,56
6.537,82
4 2 6.003,26 534,56
6.537,82
5 3 6.123,17 534,56
6.657,73
6 3 6.123,17 534,56
6.657,73
7 4 6.213,12 534,56
6.747,68
8 4 6.213,12 534,56
6.747,68
9 5 6.293,57 534,56
6.828,13
10 5 6.293,57 534,56
6.828,13
11 6 6.421,55 534,56
6.956,11
12 6 6.421,55 534,56
6.956,11
13 7 6.548,10 534,56
7.082,66
14 7 6.548,10 534,56
7.082,66
15 8 6.675,56 534,56
7.210,12
16 8 6.675,56 534,56
7.210,12
17 9 6.801,72 534,56
7.336,28
18 9 6.801,72 534,56
7.336,28
19 10 7.079,41 534,56
7.613,97
20 10 7.079,41 534,56
7.613,97
21 11 7.348,28 534,56
7.882,84
22 11 7.348,28 534,56
7.882,84
23 12 7.600,52 534,56
8.135,08
24 12 7.600,52 534,56
8.135,08
25 13 7.852,13 534,56
8.386,69
26 13 7.852,13 534,56
8.386,69
27 14 8.104,53 534,56
8.639,09
28 14 8.104,53 534,56
8.639,09
29 15 8.376,82 534,56
8.911,38
30 15 8.376,82 534,56
8.911,38
31 16 8.572,35 534,56
9.106,91
32 16 8.572,35 534,56
9.106,91
33 17 8.767,95 534,56
9.302,51
34 17 8.767,95 534,56
9.302,51
35 18 8.963,47 534,56
9.498,03
36 18 8.963,47 534,56
9.498,03
37 19 9.160,19 534,56
9.694,75
38 19 9.160,19 534,56
9.694,75


Anhang Bad Ischl
Gehaltsschema Arzt in Ausbildung ab 1.3.2024
Jahr Stufe Grundgehalt EZ/GZ Gesamtbrutto
1 1 4.030,19 536,00
4.566,19
2 1 4.030,19 536,00
4.566,19
3 2 4.289,00 536,00
4.825,00
4 2 4.289,00 536,00
4.825,00
5 3 4.546,49 536,00
5.082,49
6 3 4.546,49 536,00
5.082,49
7 4 4.738,94 536,00
5.274,94
8 4 4.738,94 536,00
5.274,94
9 5 4.994,49 536,00
5.530,49
10 5 4.994,49 536,00
5.530,49
11 6 5250,03 536,00
5.786,03
12 6 5.250,03 536,00
5.786,03
13 7 5.505,56 536,00
6.041,56
14 7 5.505,56 536,00
6.041,56
15 8 5.761,09 536,00
6.297,09
16 8 5.761,09 536,00
6.297,09


Anhang Bad Ischl
Gehaltsschemata Verwaltung – Pflege – MTD/MAB – Sonstige Berufsgruppen gültig ab 1.3.2024
Jahre Stufe A1 A2 A3 B1 C1
1 1 4.493,14 4.228,43 4.029,93 3.503,48 3.228,22
2 1 4.493,14 4.228,43 4.029,93 3.503,48 3.228,22
3 2 4.552,50 4.287,81 4.089,29 3.562,86 3.287,58
4 2 4.552,50 4.287,81 4.089,29 3.562,86 3.287,58
5 3 4.611,87 4.347,17 4.148,67 3.622,22 3.346,95
6 3 4.611,87 4.347,17 4.148,67 3.622,22 3.346,95
7 4 4.671,24 4.406,55 4.208,03 3.681,59 3.406,29
8 4 4.671,35 4.406,55 4.208,03 3.681,59 3.406,29
9 5 4.730,61 4.465,92 4.267,40 3.740,95 3.465,68
10 5 4.730,61 4.465,92 4.267,40 3.740,95 3.465,68
11 6 4.789,96 4.525,28 4.326,75 3.800,32 3.525,04
12 6 4.789,96 4.525,28 4.326,75 3.800,32 3.525,04
13 7 4.849,35 4.584,65 4.386,14 3.859,69 3.584,41
14 7 4.849,35 4.584,65 4.386,14 3.859,69 3.584,41
15 8 4.908,69 4.644,00 4.445,48 3.919,04 3.643,79
16 8 4.908,69 4.644,00 4.445,48 3.919,04 3.643,79
17 9 4.968,06 4.703,37 4.504,85 3.978,41 3.703,12
18 9 4.968,06 4.703,37 4.504,85 3.978,41 3.703,12
19 10 5.027,42 4.762,74 4.564,22 4.037,78 3.762,49
20 10 5.027,42 4.762,74 4.564,22 4.037,78 3.762,49
21 11 5.086,81 4.822,11 4.623,60 4.097,15 3.821,84
22 11 5.086,81 4.822,11 4.623,60 4.097,15 3.821,84
23 12 5.146,16 4.881,48 4.682,95 4.156,51 3.881,24
24 12 5.146,16 4.881,48 4.682,95 4.156,51 3.881,24
25 13 5.205,52 4.940,83 4.742,31 4.215,87 3.940,58
26 13 5.205,52 4.940,83 4.742,31 4.215,87 3.940,58
27 14 5.264,89 5.000,19 4.801,68 4.275,24 3.999,96
28 14 5.264,89 5.000,19 4.801,68 4.275,24 3.999,96
29 15 5.324,26 5.059,56 4.861,05 4.334,60 4.059,34
30 15 5.324,26 5.059,56 4.861,05 4.334,60 4.059,34
31 16 5.383,66 5.118,97 4.920,44 4.394,02 4.119,43
32 16 5.383,66 5.118,97 4.920,44 4.394,02 4.119,43
33 17 5.443,97 5.179,29 4.980,76 4.454,32 4.179,75
34 17 5.443,97 5.179,29 4.980,76 4.454,32 4.179,75
35 18 5.504,28 5.239,60 5.041,06 4.514,64 4.240,05
36 18 5.504,28 5.239,60 5.041,06 4.514,64 4.240,05
37 19 5.564,59 5.299,90 5.101,38 4.574,94 4.300,37
38 19 5.564,59 5.299,90 5.101,38 4.574,94 4.300,37
Jahre Stufe C2 D1 D2 E F1
1 1 3.135,57 3.029,68 2.831,15 2.632,58 2.552,60
2 1 3.135,57 3.029,68 2.831,15 2.632,58 2.552,60
3 2 3.194,93 3.089,06 2.884,58 2.680,10 2.599,88
4 2 3.194,93 3.089,06 2.884,58 2.680,10 2.599,88
5 3 3.254,32 3.148,42 2.938,01 2.727,60 2.647,60
6 3 3.254,32 3.148,42 2.938,01 2.727,60 2.647,60
7 4 3.313,66 3.207,78 2.991,44 2.775,07 2.695,08
8 4 3.313,66 3.207,78 2.991,44 2.775,07 2.695,08
9 5 3.373,01 3.267,14 3.044,87 2.822,55 2.742,57
10 5 3.373,01 3.267,14 3.044,87 2.822,55 2.742,57
11 6 3.432,41 3.326,52 3.098,29 2.870,04 2.790,05
12 6 3.432,41 3.326,52 3.098,29 2.870,04 2.790,05
13 7 3.491,78 3.385,88 3.151,71 2.917,54 2.837,54
14 7 3.491,78 3.385,88 3.151,71 2.917,54 2.837,54
15 8 3.551,15 3.445,27 3.205,15 2.965,03 2.885,03
16 8 3.551,15 3.445,27 3.205,15 2.965,03 2.885,03
17 9 3.610,48 3.504,62 3.258,26 3.012,53 2.932,54
18 9 3.610,48 3.504,62 3.258,26 3.012,53 2.932,54
19 10 3.669,86 3.563,99 3.312,01 3.060,03 2.980,05
20 10 3.669,86 3.563,99 3.312,01 3.060,03 2.980,05
21 11 3.729,21 3.623,34 3.365,41 3.107,51 3.027,50
22 11 3.729,21 3.623,34 3.365,41 3.107,51 3.027,50
23 12 3.788,59 3.682,72 3.418,87 3.155,01 3.075,01
24 12 3.788,59 3.682,72 3.418,87 3.155,01 3.075,01
25 13 3.847,94 3.742,08 3.472,30 3.202,50 3.122,49
26 13 3.847,94 3.742,08 3.472,30 3.202,50 3.122,49
27 14 3.907,32 3.801,45 3.525,73 3.249,99 3.170,00
28 14 3.907,32 3.801,45 3.525,73 3.249,99 3.170,00
29 15 3.966,69 3.860,82 3.579,14 3.297,49 3.217,48
30 15 3.966,69 3.860,82 3.579,14 3.297,49 3.217,48
31 16 4.026,78 3.920,90 3.633,03 3.345,15 3.265,16
32 16 4.026,78 3.920,90 3.633,03 3.345,15 3.265,16
33 17 4.087,11 3.981,22 3.687,32 3.393,42 3.313,42
34 17 4.087,11 3.981,22 3.687,32 3.393,42 3.313,42
35 18 4.147,41 4.041,54 3.741,59 3.441,65 3.361,65
36 18 4.147,41 4.041,54 3.741,59 3.441,65 3.361,65
37 19 4.207,74 4.101,84 3.795,87 3.489,88 3.409,88
38 19 4.207,74 4.101,84 3.795,87 3.489,88 3.409,88
Jahre Stufe F2 G H
1 1 2.487,00 2.309,62 2.166,00
2 1 2.487,00 2.309,62 2.166,00
3 2 2.534,50 2.357,12 2.187,63
4 2 2.534,50 2.357,12 2.187,63
5 3 2.582,00 2.404,62 2.235,13
6 3 2.582,00 2.404,62 2.235,13
7 4 2.629,49 2.452,10 2.282,62
8 4 2.629,49 2.452,10 2.282,62
9 5 2.676,98 2.499,57 2.330,11
10 5 2.676,98 2.499,57 2.330,11
11 6 2.724,47 2.547,08 2.377,62
12 6 2.724,47 2.547,08 2.377,62
13 7 2.771,95 2.594,56 2.425,09
14 7 2.771,95 2.594,56 2.425,09
15 8 2.819,44 2.642,05 2.472,59
16 8 2.819,44 2.642,05 2.472,59
17 9 2.866,95 2.689,55 2.520,05
18 9 2.866,95 2.689,55 2.520,05
19 10 2.914,45 2.737,07 2.567,55
20 10 2.914,45 2.737,07 2.567,55
21 11 2.961,93 2.784,53 2.615,06
22 11 2.961,93 2.784,53 2.615,06
23 12 3.009,43 2.832,03 2.662,58
24 12 3.009,43 2.832,03 2.662,58
25 13 3.056,92 2.879,52 2.710,06
26 13 3.056,92 2.879,52 2.710,06
27 14 3.104,41 2.927,01 2.757,53
28 14 3.104,41 2.927,01 2.757,53
29 15 3.151,90 2.974,51 2.805,05
30 15 3.151,90 2.974,51 2.805,05
31 16 3.199,57 3.022,19 2.852,93
32 16 3.199,57 3.022,19 2.852,93
33 17 3.247,83 3.070,45 2.901,16
34 17 3.247,83 3.070,45 2.901,16
35 18 3.296,06 3.118,67 2.949,43
36 18 3.296,06 3.118,67 2.949,43
37 19 3.344,28 3.166,90 2.997,84
38 19 3.344,28 3.166,90 2.997,84


Zulagenordnung Bad Ischl
gültig ab 1.3.2024
1.
GSI/SEG – Zulage für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, B, C1, C2, D1, D2, E jeweils soweit Pflege oder MTD
€ 249,50
2.
GSI/SEG - Zulage für die Verwendungsgruppen F1, F2, G, H jeweils soweit Pflege oder MAB
€ 228,41
3.
Stellvertreterzulage
(wenn in Pflege oder MTD eine Stellvertretung mit Anordnungsbefugnis für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen A1 bis A3 ausdrücklich schriftlich bestellt ist, allenfalls taggenau aliquotiert)
€ 162,17
4.
Nachtdienstzulage für Dienst zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde € 6,63
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 53,00
5.
Sonntagsdienstzulage
bis zur vollendeten 4. Stunde, pro Stunde € 6,63
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden € 53,00
6.
Überstundenpauschale
pro Wochenstunde 3,75 % vom Schemagehalt entsprechend der jeweiligen Einstufung
7. Die fixen Zulagen (Punkt 1. bis 4.) gebühren
Teilzeitbeschäftigten aliquot
entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß


Ärzte Bad Ischl
Nachtzulage und Sonntagszulage

gültig ab 1.3.2024

§ 13 d Sonderbestimmungen für Ärzte Abs. 7
(1) Für Nacharbeit, die im Zeitraum 20:00 bis 6:00 Uhr erbracht wird, erhält der Arzt eine Nachtzulage von € 18,12
(2) Für jeden Dienst, der den Zeitraum Sonntag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr (auch nur teilweise) umfasst, erhält der Arzt eine Sonntagszulage von € 12,46