Krankheit, Arztbesuche und andere Dienstverhinderungen (z.B. Hochzeit, Beerdigung, Umzug)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit müssen ArbeitgeberInnen ihren ArbeitnehmerInnen für eine gewisse Dauer das Entgelt weiterzahlen. Grundsätzlich haben ArbeitnehmerInnen im Krankheitsfall einen Entgeltanspruch für 6 Wochen. Der Anspruch erhöht sich auf 8 Wochen nach 5 Dienstjahren, auf 10 Wochen nach 15 Dienstjahren und auf 12 Wochen nach 25 Dienstjahren. Die Regelungen, z. B. wann ein (neuer) Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, sind komplex und für ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedlich ausgestaltet. Kollektivverträge können darüber hinaus günstigere Regelungen als das Gesetz enthalten.
Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen
Kann der/die ArbeitnehmerIn aus wichtigen persönlichen Gründen seine/ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, behält er/sie für eine kurze Zeit den Anspruch auf Bezahlung des Lohns bzw. Gehalts. Wichtige Gründe finden sich etwa im familiären Bereich (z.B. Beerdigungen, Umzug, Todesfall, Heirat etc.), bei Behördenvorladungen, Verkehrsstörungen und Arztbesuchen.
Für Angestellte kann der gesetzliche Anspruch auf eine Dienstverhinderung durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nur günstiger als gesetzlich vorgesehen geregelt sein.
Für ArbeiterInnen kann die gesetzliche Bestimmung durch Kollektivvertrag auch einschränkend abgeändert werden, ein Blick in den Kollektivvertrag ist daher unbedingt notwendig!
Für bestimmte Anlassfälle sehen viele Kollektivverträge Mindestansprüche bzw. bessere Ansprüche als das Gesetz vor (z. B. 3 Tage bezahlte Freizeit für einen Wohnungsumzug).