KV-Infoplattform

Arbeitszeit und Überstunden

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit von Arbeitsantritt bis Arbeitsende ohne Berücksichtigung der Ruhepausen. Wegzeiten zur Arbeit oder von der Arbeit sind grundsätzlich keine Arbeitszeiten (hier sehen Kollektivverträge jedoch teils bessere Regelungen vor).

Normalarbeitszeit

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. In vielen Kollektivverträgen wird aber eine verkürzte Normalarbeitszeit (z. B. 38,5 Wochenstunden) vorgesehen. Hinsichtlich der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es aber viele Ausnahmen (z. B. für eine verlängerte Wochenendruhe durch einen „kurzen Freitag“, ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf neun Stunden erlaubt).

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit liegt (z. B. 25 Stunden pro Woche).

Überstunden

Überstunden liegen vor, wenn ArbeitnehmerInnen über die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden hinaus Arbeitsleistung erbringen. Die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag kann im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes aber auch anders verteilt oder verlängert werden (z. B. Gleitzeitvereinbarung, Durchrechnung der Arbeitszeit).

Überstundenzuschlag

Pro geleistete Überstunde erhalten ArbeitnehmerInnen mindestens einen Zuschlag von 50 Prozent. Wenn ArbeitnehmerInnen stattdessen Zeitausgleich vereinbaren, steht ihnen für eine Überstunde 1,5 Stunden Zeitausgleich zu.
Darüber hinaus sind in vielen Kollektivverträgen für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit höhere Zuschläge vorgesehen.
Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist in der Regel die Normalstundenentlohnung (auch hier gibt es teils günstigere Regelungen in Kollektivverträgen).

Mehrarbeit

Mehrarbeit liegt bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn diese Arbeit über ihrem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß (z. B. 20 Wochenstunden laut Arbeitsvertrag) und unter dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (in der Regel 40 Wochenstunden) liegt. Erst über das gesetzliche Normalarbeitszeitausmaß hinaus geleistete Stunden sind Überstunden.

Mehrarbeitszuschlag

Pro geleisteter Mehrarbeitsstunde gebührt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent. Achtung - hier gibt es Ausnahmen: z. B. entfällt dieser Mehrarbeitszuschlag, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines festgelegten Zeitraumes von drei Monaten durch Zeitausgleich (Verhältnis 1:1) konsumiert werden.
Kollektivverträge können hier ebenfalls anderes regeln (z. B. ab wann Mehrarbeitszuschläge anfallen). Ist im Kollektivvertrag etwa eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche und zuschlagsfreie Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden vorgesehen, gilt das auch für die Teilzeitbeschäftigten (d. h. 1,5 Stunden Mehrarbeit sind immer zuschlagsfrei).

Gleitende Arbeitszeit (Gleitzeit)

Wenn ArbeitnehmerInnen Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens selbst bestimmen können, spricht man von gleitender Arbeitszeit.
In Betrieben mit Betriebsrat müssen Gleitzeitvereinbarungen in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. In Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen.

Durchrechenbare Arbeitszeit (Durchrechnungszeitraum, Bandbreitenmodelle)

In vielen Kollektivverträgen ist geregelt, dass die Normalarbeitszeit auf mehr als 40 Stunden pro Woche ausgeweitet werden darf (z. B. auf bis zu 44 Stunden), wenn im Durchschnitt innerhalb eines festgelegten Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag (meist 38,5 Stunden) nicht überschritten wird. D. h. in einer Woche wird länger, in einer anderen Woche dafür kürzer gearbeitet. Im Durchrechnungszeitraum fallen deshalb keine Überstunden an.

Schichtarbeit

Wenn mehrere ArbeitnehmerInnen einander an einem Arbeitstag auf einem Arbeitsplatz
abwechseln („sich einen Arbeitsplatz teilen“), spricht man von Schichtarbeit. Die Arbeitszeiten der einzelnen Schichten müssen durch einen Schichtplan festgelegt werden.

Einarbeiten von Arbeitszeiten

Zur Erreichung einer längeren Freizeit in Verbindung mit Feiertagen können ArbeitnehmerInnen mit ihrem/ihrer ArbeitgeberIn vereinbaren, dass an anderen Tagen der Woche dafür länger gearbeitet wird. Dieses Einarbeiten kommt in der Praxis häufig in Verbindung mit Fenstertagen vor. Aber auch mehrere Arbeitstage können eingearbeitet werden (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr).

Rufbereitschaft

Wenn ArbeitnehmerInnen ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können, aber jederzeit erreichbar sein müssen, spricht man von Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist aber keine regulär bezahlte Arbeitszeit. Wenn ArbeitnehmerInnen kein Entgelt für die Rufbereitschaft vereinbart haben, gilt das ortsübliche Entgelt als vereinbart. Achtung: Dieses kann aber geringer sein als das normalerweise für die Arbeitszeit bezahlte Entgelt! Einige Kollektivverträge sehen Entgeltregelungen auch für Rufbereitschaft vor.
Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, ist dies regulär zu entlohnende Arbeitszeit.

Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf höchstens für 10 Tage pro Monat (bzw. gemäß Kollektivvertrag für höchstens 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) und nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass sich ArbeitnehmerInnen an einem von der ArbeitgeberIn bestimmten Ort (in der Regel im Betrieb) zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten müssen. Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit.

Arbeitszeitverlängerungen bei Arbeitsbereitschaft sind möglich, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im Umfang von mindestens einem Drittel Arbeitsbereitschaft fällt und dies auch durch Kollektivvertrag zugelassen wird (bzw. wenn kein Kollektivvertrag gilt, durch Betriebsvereinbarung bzw. wenn es keinen Betriebsrat gibt, durch das Arbeitsinspektorat).