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Abschluss Werbung und Marktkommunikation W

Gewerkschaft GPA
  • Die Mindestgrundgehälter werden in Verwendungsgruppe wie folgt erhöht:
    • 1 um 7,75 %,
    • 2 um 7 %,
    • 3 um 6,25 %,
    • 4 um 6 %,
    • 5 um 5 %,
    • 6 um 4 %.

Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthöheren 10 Cent-Betrag.

  • Die Tag- und Nächtigungsgelder und die Nachtarbeitszulagen werden um 4 % erhöht.
  • Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Für darüber hinaus geleistete Arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, ist pro Stunde der aliquote Teil des monatlichen Grundgehaltes zu zahlen (Teiler 167); stattdessen kann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart werden.
  • Bei Angestellten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden (Teilzeitbeschäftige, u.a. auch Betriebe, wo mittels Betriebsvereinbarung bereits eine geringere Wochenarbeitszeit von zB 38 Stunden vereinbart ist) wird entweder das tatsächliche Gehalt mit Wirkung ab 1.1.2023 um 3,75 % zusätzlich erhöht oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei vollem Gehaltsausgleich um 3,75 % mit Wirkung ab 1.1.2023 verringert. Dazu ist von beiden Seiten Einvernehmen anzustreben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Beratung erforderlich.
  • Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit.
  • Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes.
  • Begünstigte Behinderte mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.

Geltungsbeginn: 1.1.2023 (Laufzeit: 12 Monate). Die Arbeitszeitverkürzung gemäß § 4 Abs 1 bzw 1a ist spätestens mit 1.3.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 umzusetzen.