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KV Abschluss Spedition und Logistik 2019: Die Zeit mit dem Baby zu Hause ist wertvoll

Mit 1. April 2019 gibt es Verbesserungen bei der Anrechnung von Karenzzeiten für das Kriterium der Seniorität, bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes, für die Berechnung der Kündigungsfristen sowie für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall).
 
Für Geburten ab dem 1. April 2019 werden Karenzzeiten mit einem Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
 
Karenzen, die für Kinder vor dem 1. April 2019 werden in der Praxis wie folgt berücksichtigt:
 
1. Karenzen, aufgrund einer Geburt nach dem 1.4. werden im Höchstausmaß von 24 Monaten berücksichtigt. Sollte die Kollegin aber schon vor dem 1.4. eine Karenz nach dem MSchG im aufrechten Dienstverhältnis in Anspruch genommen haben, wird die Zeit (max. 12 Monate) bei den 24 Monaten berücksichtigt. 
 
Ein Beispiel: Sandra war von 1. Mai 2013 bis 30. November 2014 in Karenz (18 Monate). Jetzt bekommt sie ihr zweites Kind und wird voraussichtlich von 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 (18 Monate) in Karenz gehen.
 
Anrechnung im KV: 12 Monate für die erste Karenz im Dienstverhältnis und 12 Monate für die Karenz aufgrund einer Geburt nach dem 1.4.2019 ergibt insgesamt 24 Monate.
 
2. Zurückliegende Karenzen – für Geburten vor dem 1.4.2019
 
Die Anrechnungsbestimmung mit den 24 Monaten kann nur in Anspruch genommen werden, für Geburten ab dem 1.4.2019. Es wird dann geregelt, dass vorangegangene Karenzen nach dem MSchG auf das Höchstausmaß angerechnet werden dürfen (wie unter 1. beschrieben). Eine zusätzliche Anrechnung für vorangegangene Karenzen über die 12 Monate (laut KV) hinaus gibt es nicht.
 
Die Anrechnung für Jubiläumsgelder bleibt bei den 10 Monaten für die erste Karenz im Dienstverhältnis. Wir verfolgen natürlich das Ziel, diese Anrechnung auch zu verbessern.