Der entgangene Lohn für die tatsächlich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitstages gebührt:
Bei Mitwirkung zur Bekämpfung von Feuers- und Wassernot im Interesse des eigenen Betriebes und der eigenen Wohnstätte.
Bei Erledigung von Angelegenheiten, die im Interesse der Ruhe und Ordnung des eigenen Betriebes gelegen sind, jedoch muß dies im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt sein.
Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges vorliegt, insofern der Arbeitnehmer die Vorladung nicht selbst verschuldet hat und er nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozeß geladen ist.
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes für den Nationalrat,
Landtag
, Gemeinderat und für die Arbeiterkammer, wenn dasselbe außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgeübt werden kann.
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.
Bei Übersiedlung von Verheirateten und denen Gleichgestellten bis zum Höchstausmaß von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr.