Kollektivvertrag
Stand 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen dem
, 1013 Wien, Schottenring 12/Top 5 und der
Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation,
Papierverarbeitung
1030 Wien, Alfred-Dallinger- Platz 1
-
•
Anhebung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter/Tarifgehälter um 5,6% und Aufrundung auf den nächsten vollen Eurobetrag .
-
•
Anhebung der Mindestgehälter in den untersten Beschäftigtengruppen auf € 2.000,00.
-
•
Anhebung der Lehrlingseinkommen und Honorare für ständige freie
Mitarbeiter
:innen um 5,6%.
-
•
Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
um eine Stunde auf 37 (journalistische
Mitarbeiter
/innen) bzw. 37,5 (kaufmännische Angestellte) Stunden pro Woche.
-
•
Grundsätzlich Aufrechterhaltung der Überzahlungen, aber
Möglichkeit
der Gegenrechnung von bis zu 50% der Überzahlung in die Erhöhung, wenn das Ist-Gehalt mindestens 4.040,00 € beträgt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur einmalig für die Erhöhung 2024.
I. Geltungsbereich
1.
Räumlich
Dieser Kollektivvertrag gilt für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt bis auf die in Absatz 2 enthaltenen Einschränkungen für alle
Arbeitgeber
/innen, die
Zeitschriften
herausgeben oder verlegen, sofern für diese Verlagserzeugnisse folgende Merkmale zutreffen:
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für jene Angestellten, die
bereits
durch den Kollektivvertrag für die kaufmännischen Angestellten bei
Wochenzeitungen
erfasst werden.
3.
Persönlich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle im kaufmännischen und administrativen Dienst tätigen Angestellten. Angestellte Verkäufer/innen werden von diesem Kollektivvertrag nur dann erfasst, wenn sie überwiegend im Anzeigenverkauf für
Zeitschriften
tätig sind.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. Jänner 2024
in Kraft.
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
-
1.Teil:
Allgemeine Bestimmungen.
Abschnitt
I bis XIV und XVI bis XIX.
-
2. Teil:
Gehaltsordnung.
Abschnitt
XV.
Der erste Teil des Vertrages ”Allgemeine Bestimmungen“ kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Der
zweite
Teil des Vertrages ”Gehaltsordnung“ kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden.
Die Kündigung muss zu ihrer
Rechtswirksamkeit
gegenüber der anderen vertragschließenden Partei
mittels
eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
III. Anstellung
1.
Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, falls dies aber nicht möglich ist, spätestens
gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom/von der
Arbeitgeber
/in
mitzuteilen
.
2.
Eine Anstellung auf Probe kann mit dem/der Angestellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt die Beendigung des Dienstverhältnisses den Bestimmungen des
Abschnittes
XVI.
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der
Probezeit
die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
3.
Bei Abschluss des Dienstverhältnisses ist – in Betrieben mit Betriebsrat nach Anhörung desselben – dem/der Angestellten seine/ihre Einstufung
mittels
Dienstvertrag oder Dienstzettel
mitzuteilen
. In diesem müssen mindestens jene Bestimmungen enthalten sein, die im § 2 AVRAG geregelt sind.
IV. Allgemeine Pflichten der Angestellten
1.
Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des/der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.
Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Geschäftspartner(n)innen ohne ausdrückliche Zustimmung des/der
Arbeitgeber
(s)in anzunehmen.
3.
Sie sind ferner nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des/der
Arbeitgeber
(s)in in dessen/deren Geschäftsbereich für andere selbstständig oder unselbstständig tätig zu sein. Im Dienstvertrag ist zu vereinbaren, ob die Zustimmung schriftlich einzuholen ist.
4.
Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
Angelegenheiten
gegenüber jedermann verpflichtet. Für alle Verlagsangestellten gilt die besondere
Verschwiegenheitsverpflichtung
aufgrund des Mediengesetzes (Redaktionsgeheimnis). Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.
5.
Ist ein/e Angestellte/r durch Erkrankung oder aus einem anderen triftigen Grunde verhindert, seinen/ihren Dienst zu versehen, so hat er/sie hievon ehestmöglich seinem/ihrem Vorgesetzten
Mitteilung
zu machen.
Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
:
2.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf fünf Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch eine Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.
3.
Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht
gearbeitet
, kann die entfallende
Arbeitszeit
auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche
Arbeitszeit
in diesem Falle 9 Stunden nicht
überschreiten
.
Jugendliche:
5.
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1) bis 4).
a)
Arbeitnehmer
/innen, die
Altersteilzeit
in Anspruch nehmen, haben nach der
Arbeitszeitreduktion
-
1.
Anspruch auf das der verringerten
Arbeitszeit
entsprechende Entgelt
-
2.
gemäß § 45 ASVG bis zur
Höchstbeitragsgrundlage
Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit
gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den Richtlinien des AMS)
4.
Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a)
Hinsichtlich Zusatzpensionsvereinbarungen innerbetrieblich eine entsprechende Regelung zu treffen.
b)
Bei Blockung der
Altersteilzeit
eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des
Abschnittes
Va dieses Kollektivvertrages aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend
Altersteilzeit
geändert werden sollten.
VI. Überstunden
1.
Überstunden:
e)
Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Ausnahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein, so sind die Überstunden nach den für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr geltenden Sätzen zu entlohnen.
2.
Abgeltung von Überstunden
a)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.
b)
Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.
c)
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % der Grundstundenvergütung. Überstunden in der
Zeit
von 19.00 bis 6.00 Uhr und an
arbeitsfreien
Tagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
d)
Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen bzw bei Gehaltsvorauszahlung bis spätestens zum 1. des übernächsten Monats.
e)
Abgeltung in
Freizeit
:
Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in
Freizeit
vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen.
f)
Pauschalabfindung:
Durch Vereinbarung zwischen einzelnen
Arbeitgeber
(inne)n und Angestellten kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im
Durchschnitt
der Geltungsdauer den/die Angestellte/n nicht ungünstiger stellen als die Überstundenvergütung.
VII. Ruhetage
1.
Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der
Karfreitag
als gesetzlicher Feiertag.
Für die Angehörigen der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft ist der Versöhnungstag ein
arbeitsfreier
Tag, wenn er spätestens eine Woche vorher begehrt wird.
VIII. Urlaub
1.
Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung.
2.
Vordienstzeiten
, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei
Wiedereintritt
in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den/die
Arbeitgeber
/in erfolgt ist, sofort angerechnet.
3.
Die Dauer des dem/der Angestellten zu gewährenden jährlichen Urlaubes beträgt 30 Werktage
nach 10-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses |
32 Werktage |
nach 20-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses |
34 Werktage |
nach 25-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses |
39 Werktage |
Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind die anrechenbaren
Vordienstzeiten
gemäß Urlaubsgesetz zu berücksichtigen.
4.
Kriegsbeschädigten und Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
IX. Dienstfreistellung in besonderen Fällen
1.
Bei angezeigten und nachträglich nachgewiesenen Anlässen besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, insbesondere in folgenden Fällen:
a)
|
bei eigener Eheschließung |
3
Arbeitstage
|
b)
|
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern |
1
Arbeitstag
|
c)
|
bei Tod des/der Ehegatten/Ehegattin bzw Lebensgefährten/Lebensgefährtin, wenn er/sie mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte |
3
Arbeitstage
|
d)
|
bei Teilnahme an der Beerdigung des/der Ehegatten/Ehegattin bzw Lebensgefährten/Lebensgefährtin |
1
Arbeitstag
|
e)
|
bei Tod der Eltern oder der Kinder |
2
Arbeitstage
|
f)
|
bei Tod der Schwiegereltern |
1
Arbeitstag
|
g)
|
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern |
1
Arbeitstag
|
h)
|
bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin |
1
Arbeitstag
|
i)
|
bei Wohnungswechsel die notwendige
Zeit
, jedoch höchstens 2
Arbeitstage
innerhalb eines halben Jahres. |
j)
|
Die notwendige
Zeit
der erstmaligen Führerscheinprüfung. |
k)
|
für die
Zeit
notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird. |
l)
|
bei Einschulung eines Kindes (erste Klasse Volksschule, gegebenenfalls stattdessen Vorschule) |
am ersten Schultag. |
2.
Die beispielsweise Aufzählung in Punkt 1. gilt auch für Lehrlinge.
3.
Bis zum Höchstausmaß von einer Woche in zwei
Arbeitsjahren
ist dem/der Angestellten – ausgenommen Lehrlinge – auf sein/ihr Verlangen
Bildungszeit
zu gewähren. Für 100 % der
Bildungszeit
besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fortkommen fördern und Kenntnisse oder
Fertigkeiten
vermitteln
, die innerhalb des
Tätigkeitsbereiches
des Unternehmens liegen.
Im Falle der
Krankheit
gebührt dem/der Angestellten gemäß § 8 AngG
|
Volles Entgelt |
Halbes Entgelt
weitere
|
im 1. bis 5. Dienstjahr |
6 Wochen |
4 Wochen |
im 6. bis 10. Dienstjahr |
8 Wochen |
4 Wochen |
im 11. bis 15. Dienstjahr |
10 Wochen |
8 Wochen |
im 16. bis 22. Dienstjahr |
12 Wochen |
8 Wochen |
im 23. und darüber |
14 Wochen |
8 Wochen |
Beruht die Dienstverhinderung auf einem
Arbeitsunfall
oder einer
Berufskrankheit
im Sinne des ASVG, verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 8 Wochen.
Erkrankt der/die Angestellte innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt
des Dienstes abermals, so hat er/sie für die
Zeit
der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung obige
Zeiträume
nicht übersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm/ihr nach obiger Aufstellung gebührenden Entgeltes.
Besteht gemäß § 8 AngG ein Anspruch des/der Angestellten auf Fortzahlung des Entgelts, so werden für die Dauer dieser Entgeltfortzahlung die Sonderzahlungen gemäß Gehaltsordnung
Abschnitt
B und C dieses Kollektivvertrages
weiter
in voller Höhe ausbezahlt.
3.
Die
Arbeitsorganisation
ist so zu planen, dass nach längerer ununterbrochener
Arbeit
am Bildschirmgerät eine kurze Unterbrechung der
Arbeit
am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen möglich ist. Für die
Bildschirmtätigkeit
sind die Regelungen, die im jeweils diesbezüglich gültigen Erlass für das
Arbeitsinspektorat
enthalten sind, zu berücksichtigen.
4.
Wenn die Benützung spezieller Brillen für die
Tätigkeit
am Bildschirmgerät vom/von der Augenarzt/ärztin verordnet wird, übernimmt das Unternehmen die Differenz zu den von der Krankenkasse übernommenen Kosten.
XII. Jubiläumsgelder
1.
Für langjährige Dienste werden dem/der Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
20 Jahren mindestens |
1,5 Bruttomonatsgehälter |
35 Jahren mindestens |
2,5 Bruttomonatsgehälter |
40 Jahren mindestens |
3 Bruttomonatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der/die Angestellte wird in Zusammenhang mit seinem/ihrem Jubiläum an zwei
Arbeitstagen
vom Dienst
befreit
.
2.
Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch des/der Angestellten und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in
beiderseitigem
Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in
Zeitguthaben
vereinbart werden.
Dabei gilt, dass für
vollzeitbeschäftigte
Angestellte ein Monatsgehalt 22
Arbeitstagen
entspricht.
Arbeiten
vollzeitbeschäftigte
Angestellte auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so sind die
Freizeittage
entsprechend (regelmäßige
Arbeitstage
× 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für
teilzeitbeschäftigte
Angestellte wird aliquot berechnet (
durchschnittliche
Arbeitstage
in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.). Die Umwandlung dieser Geldansprüche in
Zeitguthaben
ist im Vorhinein schriftlich zwischen Angestellter/ n und
Arbeitgeber
/in zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in
Zeitguthaben
erfolgen (zB nach 20 Jahren ein Monatsgehalt in
Zeit
und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
Der Verbrauch der
Zeitguthaben
kann ab dem
Fälligkeitszeitpunkt
in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
Nicht verbrauchte
Zeitguthaben
sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum
Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.
Während des Verbrauchs des
Zeitguthabens
richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des
Zeitguthabens
.
2.
Der Angestellte hat die Inanspruchnahme der
Familienzeit
spätestens drei
Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben. Beginn und Dauer (Abs. 1) der
Familienzeit
sind zu vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn einvernehmlich abgeändert werden.
3.
Die
Familienzeit
endet
vorzeitig
, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
*) Für
Familienzeiten
, welche vor dem 1 März 2019 in Anspruch genommen werden, gilt eine verkürzte Frist (Übergangsregelung), wenn sie binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung bekannt gegeben werden.
1.
Für Karenzen, die bis zum 31.12.2008 angetreten wurden, gilt:
Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und des Urlaubsausmaßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
2.
Für Karenzen, die ab dem 1.1.2009 angetreten werden, gilt:
Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und des Urlaubsausmaßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
3.
Für Karenzen, die ab dem 1.1.2012 angetreten werden, gilt:
Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(Unglücksfall) und des Urlaubsausmaßes sowie für die Vorrückung in der Gehaltstabelle bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
XIV. Dienstreisen
Wenn im Auftrage des/der Dienstgeber(s)in Reisen unternommen werden, sodass Mehrausgaben für Verpflegung resp. Nächtigung entstehen, wird für solche Dienstreisen Kostenentschädigung wie folgt gewährt:
1.
Fahrtausgaben
Es werden die notwendigen Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel
vergütet. Für die Inanspruchnahme eigener Kraftfahrzeuge werden die Kilometersätze der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten vergütet, vorausgesetzt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges mit dem/der Dienstgeber/in fallweise oder für ständig vereinbart ist.
Dienstwagen müssen insassenunfallversichert sein.
2.
Aufwandsvergütung
Für Inlandsreisen außerhalb des Dienstortes gebühren Tages- und Nächtigungsgelder gemäß den Höchstsätzen des EStG in seiner jeweils geltenden Fassung (
derzeit
§ 26 Z 4 EStG).
Weiters
kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass eine Dienstreise vorliegt, wenn der/die Angestellte zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte des/der
Arbeitgeber
(s) in vorübergehend verlässt, dabei jedoch am Dienstort bleibt. In diesem Falle erhält er/sie nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
a)
Taggeld
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der Fahrtkosten).
Die Taggelder sind wie folgt zu
ermitteln
:
bis 3 Stunden |
0 |
über 3 bis 4 Stunden |
4/12 |
über 4 bis 5 Stunden |
5/12 |
über 5 bis 6 Stunden |
6/12 |
über 6 bis 7 Stunden |
7/12 |
über 7 bis 8 Stunden |
8/12 |
über 8 bis 9 Stunden |
9/12 |
über 9 bis 10 Stunden |
10/12 |
über 10 bis 11 Stunden |
11/12 |
über 11 bis 12 Stunden |
12/12 |
des vollen Taggeldes
Diese Verrechnung ist auch für den Tag des
Antrittes
bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise anzuwenden.
b)
Nachtgeld
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftskosten, bei Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand.
Das Nachtgeld wird dann angewiesen, wenn kein Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Das Nachtgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei Nachtfahrten der
Antritt
vor und die Beendigung nach 24 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende Nacht keine anderen Übernachtungskosten verrechnet werden.
3.
Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen
Für Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen (Reisen längerer Dauer, die der fachlichen Ausbildung dienen) ist jeweils vor
Antritt
der Reise einvernehmlich zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in festzulegen, welche Vergütungen gewährt werden. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, so sind die entsprechenden Sätze nach dem EStG zu vergüten.
XV. Gehaltsordnung
Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
XVI. Kündigung
1.
Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den/die
Arbeitgeber
/in kann, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das Dienstverhältnis im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die Kündigung durch den/die
Arbeitgeber
/ in nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) Angestelltengesetz möglich.
3.
Will der/die
Arbeitgeber
/in das Dienstverhältnis mit dem/der Angestellten nicht über die
Weiterverwendungszeit
hinaus fortsetzen, hat er/sie es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der
Behaltezeit
nach Abs 2 zu kündigen.
4.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch die/den Angestellte/n gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 (4) Angestelltengesetz.
XVII. Abfertigung
1.
Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2.
Das Ausmaß der Abfertigung beträgt:
Vollendete Dienstjahre |
Monatsentgelte |
3 |
2,0 |
4 |
2,5 |
5 |
3,0 |
6 |
3,2 |
7 |
3,4 |
8 |
3,6 |
9 |
3,8 |
10 |
4,0 |
11 |
4,4 |
12 |
4,8 |
13 |
5,2 |
14 |
5,6 |
15 |
6,0 |
16 |
6,6 |
17 |
7,2 |
18 |
7,8 |
19 |
8,4 |
20 |
9,0 |
21 |
9,7 |
22 |
10,4 |
23 |
11,1 |
24 |
11,8 |
25 |
13,0 |
3.
Wenn ein/e Angestellte/r bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes erklärt, das Dienstverhältnis aufzulösen, erwirbt sie/er den Anspruch auf 75 % der Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsentgelte, welche einen Monat danach fällig wird. Der Tag der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses.
4.
Abfertigungsansprüche bis zu 6 Monatsentgelten sind mit dem Ende der Kündigungsfrist zahlbar. Der Rest wird in Monatsentgelten, beginnend mit dem 4. Monat nach Ablauf des Dienstverhältnisses fällig.
5.
Die Abfertigung im Falle des Todes gebührt in voller Höhe dem/der unterhaltsberechtigten Gatten/Gattin bzw den Erb(inn)en, zu deren Unterhalt der/die Erblasser/ in gesetzlich verpflichtet war. Sind zum
Zeitpunkt
des Ablebens keine unterhaltsberechtigten Erb (inn)en vorhanden, so erhält die gesetzliche Abfertigung der/ die Lebensgefährt(e)in bzw jene Person, die die Begräbniskosten getragen hat, bis zur Höhe der Begräbniskosten.
6.
Für Angestellte, die ab dem 1.1.2003 eingetreten sind, gelten bezüglich der Abfertigung die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sowie das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz
(BMVG).
1.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine
Teilzeitbeschäftigung
oder umgekehrt übertreten, setzt sich die Sonderzahlung gemäß
Abschnitt
B und C der Gehaltsordnung jeweils aus dem der
Dienstzeit
im Kalenderjahr entsprechenden Teil der Sonderzahlungen vor dem
Übertritt
und dem entsprechenden Teil nach dem
Übertritt
(Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde die Urlaubsbeihilfe
bereits
vor dem
Übertritt
ausbezahlt, ist eine Nachrechnung zum
Zeitpunkt
der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen. Eine allfällige Differenz wird nachgezahlt bzw der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet.
XVIII. Schiedsgericht
Alle aus diesem Kollektivvertrag sich ergebenden
Streitfälle
unterliegen der Entscheidung eines Schiedsgerichtes von folgender Zusammensetzung:
Zwei Vertreter/innen des Österreichischen
Zeitschriften-
und Fachmedien-Verbandes, zwei Vertreter/innen der Gewerkschaft der Privatangestellten, die insgesamt den im
Streite
befindlichen Unternehmen fern zu stehen haben.
Bei
Streitigkeiten
vermögensrechtlicher Natur steht den Parteien die Anrufung des zuständigen Gerichtes frei.
XIX. Schlussbestimmungen
1.
Zur Berechnung der Normalstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
2.
Bestehende höhere Gehälter und günstigere
arbeitsrechtliche
Vereinbarungen werden durch das In- Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
3.
Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen
ableitenden
Ansprüche gelten in gleicher Weise für PartnerInnen in eingetragenen Partnerschaften.
Wien, am 11. Dezember 2023
ÖSTERREICHISCHER
ZEITSCHRIFTEN-
UND FACHMEDIENVERBAND |
Mag. Claudia GRADWOHL |
Mag. Gerald GRÜNBERGER |
Präsidentin und
Vorsitzende
des KV‑Verhandlungsteams |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Barbara TEIBER, MA |
Karl DÜRTSCHER |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation,
Papierverarbeitung
|
Michael
RITZINGER
|
Mag. Edgar WOLF |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
A. Allgemeiner Teil
1.
a)
Angestellten und Lehrlingen ist ein monatliches Mindestgehalt, nach den in der Gehaltstafel nach Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Sätzen, zu bezahlen. Die in der Gehaltstafel angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.
b)
Bei vereinbarter
Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des § 1 (1) und des § 2 (1) AngG ist der aliquote Teil der in der Gehaltstafel dieses Kollektivvertrages festgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration. Derartige
Teilzeitbeschäftigungen
fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Für die Dauer der
Weiterverwendung
gemäß
Abschnitt
XVI, Ziffer 2, des Kollektivvertrages kann eine
Teilzeitbeschäftigung
nicht vereinbart werden.
c)
Bei angestellten Werber(inne)n und Repräsentant (inn)en sowie Anzeigenwerber(inne)n aller Art gelten die in der Gehaltstafel angeführten Mindestgehälter der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgruppe 4 als
Durchschnittseinkommen
der letzten 12 Monate. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen gemäß
Abschnitt
D, hat der Jahresbezug mindestens dem 14fachen des zutreffenden Mindestgehaltes zu entsprechen.
d)
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den
Zeitraum
, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 100 % des jeweiligen Lehrlingseinkommen verbleibt.
e)
Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur
Mitte
der
Lehrzeit
” (gem der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält der Lehrling 10 % aus der in der Richtlinie festgeschriebenen Unternehmer-Förderungsprämie. Diese Geldleistung wird im Monat nach Absolvierung des „Ausbildungsnachsweises zur
Mitte
der
Lehrzeit
” mit dem Lehrlingseinkommen ausbezahlt. Die Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Die Dokumentation der Lehrlingsausbildung erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des
Arbeitsverfassungsschutzgesetzes
. Nach Beendigung der Ausbildung wird die Dokumentation dem Lehrling ausgehändigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb.
Absolviert der Lehrling bei erstmaligen
Antritt
die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg und erhält der
Arbeitgeber
hierfür eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG, dann erhält der Lehrling eine einmalige Leistungsprämie. Diese beträgt bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.
2.
a)
Für die Einreihung eines/einer Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe laut dem unter F. festgelegten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art seiner
Tätigkeit
maßgebend.
b)
Übt ein/e Angestellte/r mehrere
Tätigkeiten
, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind,
gleichzeitig
aus, so erfolgt seine/ihre Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit
entspricht.
3.
Aushilfsweise
Tätigkeit
in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines/einer Angestellten einer höheren Beschäftigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei
Krankheit
dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser
Zeitraum
jedoch
überschritten
, so gebührt für die ganze
Zeit
der
Tätigkeit
in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.
4.
Gehaltsansprüche aufgrund von
Unstimmigkeiten
hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren.
5.
Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Jedem/Jeder
Arbeitnehmer
/ in ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
6.
Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen
Angestelltentätigkeit
sowie die Jahre selbstständiger
Tätigkeit
im Verlagswesen.
Lehrzeit
oder die drei Angestelltendienstjahre, die die
Lehrzeit
ersetzen, fallen nicht darunter. Die
Zeiten
der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und
Arbeitsdienst
werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur
Zeit
der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat. Bei
Arbeitnehmern
, die vor Einziehung zum Wehrdienst in keinem Dienstverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechende höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses anzurechnen. Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie ersetzt 2 Berufsjahre.
7.
Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann/frau, Großhandelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Drogist/in, Fotokaufmann/frau, Buchhändler/in, Musikalienhändler/in, Kunsthändler/in, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler/in, Waffen- und
Munitionshändler
/in ersetzt ein Berufsjahr.
Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der
Lehrzeit
des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit Beginn der
Weiterverwendungszeit
gem
Abschnitt
XVI, Pkt 2. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der
Weiterverwendungszeit
gemäß
Abschnitt
XVI, Pkt 2. oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.
Günstigere generelle und individuelle Regelungen oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht berührt.
8.
Die im Ausland zurückgelegten
Vordienstzeiten
, sofern sie aufgrund des Kollektivvertrages anerkannt werden, sind bei der Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
9.
Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten
Vordienstzeiten
werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die
Tätigkeit
im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
10.
Die Gehaltserhöhung durch
Eintritt
in eine höhere Berufsaltersstufe
tritt
mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
B. Weihnachtsremuneration
a)
Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkommens.
b)
Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach dem letzten monatlichen Lehrlingseinkommen.
c)
Bei Angestellten, die während des Jahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen.
e)
In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
C. Urlaubsbeihilfe
a)
Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provision und der Reisenden mit Provision erhalten alle Angestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim
Antritt
ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei
Antritt
des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei
Antritt
des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 31. Juli eine Urlaubsbeihilfe. Diese beträgt 100 % des im
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes bzw des monatlichen Lehrlingseinkommens.
Steht bei
Urlaubsantritt
die Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses
bereits
fest, gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe.
b)
Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der
Eintritt
nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung, auszubezahlen.
c)
Den während des Kalenderjahres austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe ebenfalls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw nach dem letzten Lehrlingseinkommen.
d)
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich die Urlaubsbeihilfe aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und dem aliquoten Teil des Bruttomonatsgehaltes zusammen.
e)
Wenn ein/e Angestellte/r oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes
vorzeitig
entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
g)
Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe sind die
bereits
bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung gewährten besonderen Zuwendungen zu berücksichtigen.
Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
D. Sonderzahlungen für angestellte Werber/innen und Repräsentant/innen sowie Anzeigenwerber/innen aller Art
a)
Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum
Zeitpunkt
des
Urlaubsantrittes
bzw am 31. Juli zustehenden Fixums.
Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe ist bei Platzvertreter(inne) n mit Provision und Reisenden mit Provision das kollektivvertragliche
Durchschnittseinkommen
der letzten 12 Monate laut Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4 unbeschadet ihrer sonstigen Bezüge.
Als
Fälligkeitstermine
gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.
b)
Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen.
c)
Für die während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Werber/innen und Repräsentant(inn)en sowie Anzeigenwerber/innen sind die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
d)
Soweit günstigere Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
E. Beschäftigungsgruppenschema
I.
Angestellte ohne abgeschlossener
Lehrzeit
in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind einzustufen in
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 1
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das 1. Berufsjahr der ihrer
Tätigkeit
entsprechenden Beschäftigungsgruppe (2–6).
II.
Angestellte mit abgeschlossener
Lehrzeit
in einem kaufmännischen Lehrberuf
sind in die ihrer
Tätigkeit
entsprechende Beschäftigungsgruppe (2–6) einzustufen.
Die abgeschlossene
Lehrzeit
in einem kaufmännischen Lehrberuf wird ersetzt:
-
a)
durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;
-
b)
durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der
Tätigkeit
Verwendung finden;
-
c)
durch den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37 SCHOG;
-
d)
durch den erfolgreichen Besuch einer
Mittelschule
vor Auswirkung des SCHOG;
-
e)
durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;
-
f)
durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG und ein Angestelltendienstjahr;
-
g)
durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren
Schule im Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erworbenen Kenntnisse in der
Tätigkeit
im Handelsbetrieb Verwendung finden;
-
h)
durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf, wenn eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist.
-
i)
bei Stenotypist(inn)en durch die erfolgreich abgelegte Handelskammerprüfung über 150 Silben in der Minute;
-
j)
durch eine dreijährige praktische
Angestelltentätigkeit
.
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gemäß
lit
a) bis g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl Nr 214/89.
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 2
Angestellte, die einfache
Tätigkeiten
ausführen
zB
-
a)
Im Einkauf
Angestellte mit einfacher
Tätigkeit
im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
-
b)
Lagerangestellte,
Expeditangestellte
.
-
c)
Im Büro und Rechnungswesen
Angestellte mit einfacher
Tätigkeit
in derBuchhaltung,Kalkulation,Kartei,Registratur,Statistik, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,Kassier(e)innen, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind,Inkassant(inn)en,Fakturist(inn)en, die nach
vorbereiteten
Unterlagen fakturieren,Phonotypist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
-
d)
Datenerfasser/innen in den ersten beiden Jahren dieser
Tätigkeit
,Hilfsoperator/innen,Hilfskräfte in der
Datenverarbeitung
.
-
e)
Im technischen Dienst
Telefonist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 3
Angestellte, die auf Anweisung schwierige
Tätigkeiten
selbstständig ausführen
zB
-
a)
Im Ein- und Verkauf
Anzeigenberater/innen / Kontakter/innen (Verkäufer/innen),Verkäufer/innen mit besonderen
Fähigkeiten
zB
-
aa)
Verkäufer/innen, die regelmäßig selbstständige Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprachen gelten,
-
ab)
Verkäufer/innen, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden,
Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) en sowie gegen Provision beschäftigte Angestellte und Anzeigenberater/innen aller Art im 1. Jahr ihrer
Tätigkeit
, Bezieherwerber/innen im Handel mit
Zeitschriften
, Angestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote (Offerte) einholen und/oder
bearbeiten
, Waren bestellen oder nach vorangegangenen
Dispositionen
abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen (Terminen) und
Konditionen
.
-
b)
Lagererste/r, wenn mehrere
Arbeitnehmer
/innen im Lager beschäftigt sind,selbstständige Expedient(inn)en.
-
c)
Im Büro und Rechnungswesen
Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind (händisch oder maschinell),Kalkulant(inn)en,Statistiker/innen,Angestellte, die ein Archiv selbstständig führen,Lohn- und/oder Gehaltsverrechner/innen, Kassier (e)innen, die neben ihrer
Kassiertätigkeit
mit buchhalterischen
Arbeiten
beschäftigt sind,Fakturist(inn)en, die nach allgemeinen Angaben oder Unterlagen (zB Preislisten,
Konditionsrahmen
) fakturieren und Ausgangsrechnungen prüfen,Fakturist(inn)en, die neben dieser
Tätigkeit
auch mit buchhalterischer und/oder
Kassiertätigkeit
beschäftigt sind,Steno- und Phonotypist(inn)en, die überwiegend nach allgemeinen Angaben Schriftverkehr selbstständig erledigen,deutschsprachige Korrespondent(inn)en.
-
d)
Datenerfasser/innen ab dem
dritten
Jahr dieser
Tätigkeit
,Operator/innen,Datenprüfer/innen,
Arbeitsvorbereiter
/innen,Programmierer/innen, soweit sie nicht nach Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind.
-
e)
Im technischen Dienst
Telefonist(inn)en an Apparaten mit mindestens 5 Amtsanschlüssen,
-
f)
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 4
Angestellte mit selbstständiger
Tätigkeit
zB
-
a)
Im Ein- und Verkauf
Einkäufer/innen,Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn)en sowie gegen Provision beschäftigte Angestellte und Anzeigenberater/innen aller Art ab dem 2. Jahr ihrer
Tätigkeit
.
-
b)
-
c)
Im Büro und Rechnungswesen
Selbstständige Buchhalter/innen,Selbstständige Kalkulanten/innen,Selbstständige Statistiker/innen,Hauptkassier(e)innen,Kassier(e)innen, die neben der
Kassiertätigkeit
die Abrechnung ausländischer
Zahlungsmittel
, geldwerter
Zahlungsmittel
,
Kreditkartenabrechnungen
und den Verkehr mit Geld- und
Kreditinstituten
durchführen,Exportfakturist/innen,Fremdsprachige Korrespondent/innen,Dolmetscher/innen,Personalreferent/innen,Sekretär(e)innen des/der Betriebsinhaber(s)in oder der mit der Führung des Betriebes verantwortlich betrauten Angestellten.
-
d)
Chefoperator/innen,
Chefarbeitsvorbereiter
/innen,Systemberater/innen (Organisator/innen),Selbstständige Programmierer/innen, die nicht unter einem/einer Chefprogrammierer/in
arbeiten
,Systemanalytiker/innen.
-
e)
Im technischen Dienst
Korrektor/innen im
Zeitschriftenverlag
,Hersteller/innen im
Zeitschriftenverlag
.
-
f)
Abteilungsleiter
/innen kleinerer Abteilungen, Stellvertreter/innen von
Abteilungsleitern
größerer Abteilungen.
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 5
Angestellte mit
Dispositions-
und/oder
Anweisungstätigkeiten
, die schwierige
Arbeiten
selbstständig und verantwortlich ausführen
oder
Angestellte, die
Tätigkeiten
, wofür Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind, selbstständig und verantwortlich ausführen
zB
-
a)
Im Einkauf und Verkauf
Selbstständige Einkäufer/innen,
Leiter
/innen von Anzeigenabteilungen.
-
b)
Im Büro und Rechnungswesen
Bilanzbuchhalter/innen,
Leiter
/innen der Buchhaltung,Hauptkassier(e)innen in Großbetrieben,
Leiter
/innen des Kassenwesens,
Leiter
/innen der Personalabteilung,Angestellte, die
Sekretariatstätigkeit
mit
Dispositions-
und/oder
Anweisungstätigkeit
selbstständig und verantwortlich ausführen.
-
c)
Im technischen Dienst
Selbstständige
Werbeleiter
/innen,
Leiter
/innen eines organisatorisch selbstständigen Fuhrparks,
Leiter
/innen von wissenschaftlichen Abteilungen,Lektor/innen im
Zeitschriftenverlag
,Chef-Hersteller/innen im
Zeitschriftenverlag
.
-
d)
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 6
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine
leitende
, das Unternehmen in ihrem jeweiligen
Tätigkeitsbereich
entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen
zB
Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Angestellte (zB Prokurist(inn)en), Selbstständige
Leiter
/innen von EDV-Abteilungen, die für Problemanalysen, Programmierung, Datenerfassung und
Datenverarbeitung
verantwortlich sind, Cheflektor(inn)en im
Zeitschriftenverlag
.
F. Istgehaltsregelung
1.
Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten. Abweichend vom vorangehenden Satz können 50% des Erhöhungsbetrags mit Überzahlungen gegengerechnet werden, wenn das Ist-Gehalt des/der Dienstnehmer/-in das Zwanzigfache der täglichen
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
übersteigt.
2.
Für angestellte Werber/innen und Repräsentant (inn)en sowie gegen Provision beschäftigte Angestellte und Anzeigenwerber/innen aller Art gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4 gilt Punkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixum vereinbart wurde.
Liegt der Betrag dieses Fixums höher als der jeweils zustehende kollektivvertragliche Satz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4, ist die euromäßige Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Satz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 aufrechtzuerhalten.
Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als der jeweils zustehende kollektivvertragliche Satz, ist das Fixum so zu erhöhen, dass die bestehende Differenz zwischen Fixum und kollektivvertraglichem Satz gemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 unverändert aufrecht bleibt.
Gehaltstabelle ab 1.1.2024
Anhebung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 5,6 %, bei Aufrundung der Erhöhungsbeträge auf volle Eurobeträge; abweichend davon Anhebung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in der Beschäftigungsgruppe 1 auf (brutto) € 2.000,00 (sowohl im ersten als auch im
zweiten
Berufsjahr). Anhebung des Lehrlingseinkommens um 5,6 %
Beschäftigungsgruppe 1 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 1. Berufsjahr |
1.771,00 |
— |
2.000,00 |
im 2. Berufsjahr |
1.873,00 |
— |
2.000,00 |
Beschäftigungsgruppe 2 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 1. Berufsjahr |
1.959,00 |
110,00 |
2.069,00 |
im 3. Berufsjahr |
1.980,00 |
111,00 |
2.091,00 |
im 5. Berufsjahr |
2.009,00 |
113,00 |
2.122,00 |
im 7. Berufsjahr |
2.049,00 |
115,00 |
2.164,00 |
im 9. Berufsjahr |
2.156,00 |
121,00 |
2.277,00 |
im 11. Berufsjahr |
2.279,00 |
128,00 |
2.407,00 |
im 13. Berufsjahr |
2.391,00 |
134,00 |
2.525,00 |
im 15. Berufsjahr |
2.534,00 |
142,00 |
2.676,00 |
im 17. Berufsjahr |
2.614,00 |
147,00 |
2.761,00 |
Beschäftigungsgruppe 3 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 1. Berufsjahr |
2.053,00 |
115,00 |
2.168,00 |
im 3. Berufsjahr |
2.099,00 |
118,00 |
2.217,00 |
im 5. Berufsjahr |
2.247,00 |
126,00 |
2.373,00 |
im 7. Berufsjahr |
2.359,00 |
133,00 |
2.492,00 |
im 9. Berufsjahr |
2.486,00 |
140,00 |
2.626,00 |
im 11. Berufsjahr |
2.761,00 |
155,00 |
2.916,00 |
im 13. Berufsjahr |
2.913,00 |
164,00 |
3.077,00 |
im 15. Berufsjahr |
3.066,00 |
172,00 |
3.238,00 |
im 17. Berufsjahr |
3.207,00 |
180,00 |
3.387,00 |
Beschäftigungsgruppe 4 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 1. Berufsjahr |
2.216,00 |
125,00 |
2.341,00 |
im 3. Berufsjahr |
2.315,00 |
130,00 |
2.445,00 |
im 5. Berufsjahr |
2.428,00 |
136,00 |
2.564,00 |
im 7. Berufsjahr |
2.671,00 |
150,00 |
2.821,00 |
im 9. Berufsjahr |
3.010,00 |
169,00 |
3.179,00 |
im 11. Berufsjahr |
3.302,00 |
185,00 |
3.487,00 |
im 13. Berufsjahr |
3.513,00 |
197,00 |
3.710,00 |
im 15. Berufsjahr |
3.758,00 |
211,00 |
3.969,00 |
im 17. Berufsjahr |
3.911,00 |
220,00 |
4.131,00 |
Beschäftigungsgruppe 5 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 5. Berufsjahr |
3.335,00 |
187,00 |
3.522,00 |
im 7. Berufsjahr |
3.612,00 |
203,00 |
3.815,00 |
im 9. Berufsjahr |
3.907,00 |
219,00 |
4.126,00 |
im 11. Berufsjahr |
4.148,00 |
233,00 |
4.381,00 |
im 13. Berufsjahr |
4.356,00 |
244,00 |
4.600,00 |
im 15. Berufsjahr |
4.617,00 |
259,00 |
4.876,00 |
im 17. Berufsjahr |
4.826,00 |
271,00 |
5.097,00 |
Beschäftigungsgruppe 6 |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 5. Berufsjahr |
3.753,00 |
211,00 |
3.964,00 |
im 11. Berufsjahr |
4.348,00 |
244,00 |
4.592,00 |
im 15. Berufsjahr |
5.106,00 |
286,00 |
5.392,00 |
im 17. Berufsjahr |
5.203,00 |
292,00 |
5.495,00 |
Lehrlingseinkommen |
bis 31.12.2023 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
Erhöhung um 5,6% inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
ab 1.1.2024 Betrag in € inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro |
im 1. Lehrjahr |
696,00 |
39,00 |
735,00 |
im 2. Lehrjahr |
876,00 |
50,00 |
926,00 |
im 3. Lehrjahr |
1.217,00 |
69,00 |
1.286,00 |
im 4. Lehrjahr |
1.266,00 |
71,00 |
1.337,00 |
Anhang II
Bildschirmvereinbarung
Empfehlungen des Österreichischen
Zeitschriften-
und Fachmedien-Verbandes und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation,
Papierverarbeitung
für die Gestaltung von
Bildschirmarbeitsplätzen
(Beurteilungsgrundlage gemäß XI):
I.
Beschaffenheit
der Bildschirmgeräte
1.
Der Bildschirm muss um seine horizontale und vertikale Achse schwenkbar und nach Höhe und
Seite
verstellbar sein.
2.
Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt beweglich sein.
3.
Durch matte Oberflächen des Gehäuses und der Tastatur soll die Blendung des Bedienungspersonals verhindert werden.
4.
Die am Bildschirm erscheinenden Zeichen sollen gut wahrnehmbar sein, der Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund muss einstellbar sein.
5.
Die Wärmeabgabe soll so gering sein, dass eine Belästigung des Bedienungspersonals vermieden wird. Nötigenfalls ist für eine entsprechende Wärmeabfuhr zu sorgen.
II. Gestaltung der Möbel und Hilfseinrichtungen
1.
Der
Arbeitstisch
muss höhenverstellbar sein, und zwar getrennt nach Funktionen (Tisch insgesamt, Tastatur), und eine matte
Oberflächenbeschaffenheit
aufweisen; er muss genügend
Arbeitsfläche
aufweisen, um die notwendigen Verschiebungen des Bildschirms bzw der Tastatur durchführen und die
Arbeitspapiere
auflegen zu können.
2.
Es muss ein nach ergonomischen Erkenntnissen gestalteter, höhenverstellbarer Bürodrehstuhl zur Verfügung gestellt werden.
3.
Es muss eine variable Fußstütze vorhanden sein.
4.
Es muss ein in der Neigung verstellbarer Beleghalter vorhanden sein.
5.
Bei der Gestaltung der Belege ist darauf zu achten, dass die Farbe und Zeichengröße so beschaffen sind, dass ein optimales visuelles Aufnahmevermögen gewährleistet ist.
III.
Arbeitsumgebung
2.
Um Blendung auszuschalten, ist, falls erforderlich, das Tageslicht durch entsprechende Einrichtungen zu dämpfen (zB Vorhänge).
3.
Der obere Grenzwert der Raumbeleuchtungsstärke darf nicht mehr als ca 500 Lux betragen. Die Lichtfarbe hat neutral weiß bzw de Luxe (keine Tageslichtlampen) zu sein.
Weiters
soll zusätzlich eine individuell einstellbare Beleuchtung an den
Arbeitsplätzen
vorhanden sein.
4.
Die Deckenbeleuchtung ist so zu gestalten, dass für das Bedienungspersonal am Bildschirmgerät Blendung und Spiegelung vermieden werden.
5.
Es dürfen keine hellen Flächen im Blickfeld oder hinter der
Arbeitsperson
vorhanden sein, dh die Blickrichtung soll parallel zur Fensterfront angeordnet sein.
6.
Der Geräuschpegel am
Arbeitsplatz
darf höchstens 50 dB (A) betragen.
für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
(gemäß § 2 AVRAG)
I.a.) |
Arbeitgeber
/in: ........................................... |
|
Firmenstempel |
b.) |
Angestellte(r): |
|
Herr/Frau *) ....................................... |
|
wohnhaft in ........................................... |
II. |
Beginn des Dienstverhältnisses ................................. |
III. |
Das Dienstverhältnis ist unbefristet *) / bis ...................... befristet *) |
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil
jederzeit
gelöst werden kann. *) |
IV. |
Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Kollektivvertrag für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
. |
Während der ersten fünf Jahre der
Angestelltentätigkeit
kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. *) |
V. |
Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
sowie den allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen. |
Diese liegen ....................................... zur Einsichtnahme auf. |
VI. |
Gemäß dem Kollektivvertrag für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
werden Sie in die Beschäftigungsgruppe .................... , im .................... Berufsjahr eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit .................... eines jeden Jahres in ein neues Berufsjahr treten. |
VII. |
Mit Ihrer Verwendung als ................................ sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: .................................................................................................................................................. |
Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und
Sicherheitsvorschriften
und führen alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen
Arbeiten
weisungsgemäß durch. Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere
Tätigkeiten
zugewiesen werden. |
VIII. |
Ihr gewöhnlicher
Arbeitsort
ist ................................. Mit der
Tätigkeit
ist regelmäßig Außendienst im Bereich ............................. verbunden. *) |
IX. |
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt gemäß
Abschnitt
V. des Kollektivvertrages 38,5 Stunden. |
Bei
Teilzeitbeschäftigung
: .......................... *) |
Die vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt .................. Stunden. *) |
Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des
Abschnittes
V des Kollektivvertrages für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
. |
Der/die
Arbeitgeber
/in ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen
Überstundenarbeit
zu verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. |
X. |
Ihr monatliches Grundgehalt beträgt .................... €. |
Darüber hinaus hat der/die *) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile: *) ................................................................................................................................. |
Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die kaufmännischen Angestellten bei
Zeitschriftenverlagen
. |
Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats *). |
Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart. *) |
XI. |
Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen: |
a) |
die kollektivvertraglichen Bestimmungen *) |
b) |
............................................................................ *) |
XII. |
Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. |
Für das Urlaubsausmaß werden gemäß § 3 UrlG folgende
Zeiten
angerechnet: ............................. |
XIII. |
Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht
unmittelbar
auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich
mitgeteilt
. Für den Fall einer länger als einen Monat dauernden
Auslandstätigkeit
werden die Entsendungsbedingungen in einem gesonderten Dienstzettel festgehalten |
.............................. , am ................. |
............................ ............................ |
Arbeitgeber
/in Angestellte/r |
Dieser Dienstzettel – vollständig ausgefüllt – entspricht den Bestimmungen des § 2 AVRAG.
*)Nichtzutreffendes streichen