KV-Infoplattform

Wüstenrot / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


für die Angestellten des Innendienstes der Bausparkasse Wüstenrot AG *)

*) (Kurzzitierung “Wüstenrot-KV / Innendienst”)

abgeschlossen am 25.6.2009

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11,

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt fachlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden, im Innendienst beschäftigten Dienstnehmern der Bausparkasse Wüstenrot AG. Im Übrigen richtet sich der Geltungsbereich nach § 2 Absatz 1 und 3 des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV).


II. Inhalt
Als Inhalt des gegenständlichen Kollektivvertrages werden die Bestimmungen des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers (Banken-KV) in der in weiterer Folge jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen § 2 Abs 2 und § 3 vereinbart.


III. Geltungsbeginn, Geltungsdauer und Aufkündigung
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1.7.2009 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem vertragsschließenden Teil gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, sofern bei einzelnen Regelungen (zB Valorisierungen) nichts anderes vereinbart wird.
(3)  Die Bestimmungen über das Schemagehalt und die Sozialzulagen (§§ 12, 21 und 22), das Gehaltsschema (Anlage 1), über die Überstundenentlohnung (§ 26) und über die Mehrarbeitsentlohnung (§ 27) können von jedem vertragsschließenden Teil unabhängig vom gesamten Kollektivvertrag gekündigt werden. Eine allfällige derartige Kündigung kann nur für sämtliche in Satz 1 aufgezählten Bereiche und nicht für einzelne Bestimmungen erfolgen.
(4)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der “Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Salzburg, Alpenstraße 70”, abgeschlossen am 19.12.1974 außer Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 25.6.2009
Verband Österreichischer Banken und Bankiers Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus und Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften

KOLLEKTIVVERTRAG


betreffend Änderungen des

Kollektivvertrages für die Angestellten des Außendienstes der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 5020 Salzburg, Alpenstraße 70, vom 9. August 1988 (im Folgenden “KV 88” genannt)

abgeschlossen am 25.6.2009

zwischen dem

VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS

1010 Wien, Börsegasse 11

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2


I.
(1)  Anwendungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von Lehrlingen, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des KV 88 unterliegen.
(2)  Änderung der Bezeichnung
In der Bezeichnung des Kollektivvertrages werden die Worte “Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützig registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 5020 Salzburg, Alpenstraße 70” durch die Worte “Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft” und in § 1 die Worte “Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützig registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung” durch die Worte “Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft (kurz “Wüstenrot” genannt)” ersetzt.
II. Änderungen der Gehaltsregelung


§ 5 wird samt Überschrift wie folgt geändert:
“§ 5 Beschäftigungsgruppen
1.  Arbeitnehmer sind nach der Art Ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen A bis G einzureihen:
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer, die manipulative, technische oder administrative Tätigkeiten ausführen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.
Beispiele: Hilfsdienste, Kurierdienste
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer, die schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausführen. Die Aufgaben sind in hohem Ausmaß standardisiert. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit erworben.
Beispiele: Finanzberater in Einarbeitung, Akquisiteure in Einarbeitung.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.
Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit zwölf bis maximal 24 Monate in die Beschäftigungsgruppe B voreingereiht werden.
Beispiele: Finanzberater, Akquisiteure, Vertriebsassistenten in Einarbeitung.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung selbständig ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von kleinen Arbeitnehmergruppen, im Regelfall maximal fünf Arbeitnehmer, betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis C zugeordnet sind.
Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe C voreingereiht werden.
Beispiele: Finanzberater mit mindestens zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe C und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Akquisiteure mit mindestens zweijähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe C und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Vertriebsassistenten, Verkaufsleiter in Einarbeitung
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer, die schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen. Die Tätigkeit erfordert durch vertiefte Berufsfortbildung (z.B. unternehmens- oder sektorspezifisch) erworbene Fachkenntnisse und längere Arbeitserfahrung.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen B bis D zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe E oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind.
Ferner Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß wiederholt mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Arbeitnehmer dieser Beschäftgungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe D voreingereiht werden.
Beispiele: Vertriebsassistenten nach mindestens vierjähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe D und positiv abgelegter interner Fachprüfung, Verkaufsleiter
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen B bis E zugeordnet sind.
Beispiele: Verkaufsleiter nach mindestens vierjähriger erfolgreicher Tätigkeit in Beschäftigungsgruppe E und positiv abgelegter interner Fachprüfung
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer die eigenverantwortlich in einem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und entsprechendem Entscheidungsspielraum ausführen.
Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis F zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe G zuzuordnen sind.
Beispiele: Filial-/Abteilungsleiter, Top-Experten, gehobene Großkundenbetreuer
2.  Aus systematischen Gründen werden all Beschäftigungsgruppen entsprechend der Einteilung der Beschäftigungsgruppen im Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Fassung übernommen, obwohl die Beschäftigungsgruppen A und G nicht anzuwenden sind.
3.  Das Gehaltsschema deckt sich mit dem Gehaltsschema laut Anlage 1 des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung, wobei für im Außendienst stehende Arbeitnehmer von Wüstenrot die Gehaltsansätze der Beschäftigungsgruppen A und G nicht zur Anwendung kommen.
4.  Jede der Beschäftigungsgruppen beinhaltet 9 Gehaltsstufen. Die Verweildauern je Gehaltsstufe betragen in der
Gehaltsstufe 1 1 Verweildauerjahr, in der
Gehaltsstufe 2 1 Verweildauerjahr, in der
Gehaltsstufe 3 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 4 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 5 2 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 6 3 Verweildauerjahre, in der
Gehaltsstufe 7 3 Verweildauerjahre und in der
Gehaltsstufe 8 3 Verweildauerjahre.”


§ 6 wird samt Überschrift wie folgt geändert:
Ӥ 6 Einreihung
1.  Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von § 5 Abs 1 zu verstehen. Die Einreihung ist durch Wüstenrot vorzunehmen. Der Betriebsrat ist hierüber in Kenntnis zu setzen, auf Verlangen des Betriebsrates hat hierüber eine Beratung stattzufinden.
2.  Arbeitnehmer können während der Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit nach Maßgabe des § 6c in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht werden.


Nach § 6 werden folgende Paragraphen samt Überschriften eingefügt:
”§ 6a Einstufung, für das Schema anrechenbare Zeiten und erstes Dienstjahr
1.  Unter Einstufung ist die Festlegung der Gehaltsstufe (§ 5 Abs 2) in der nach § 6 festgestellten Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Arbeitnehmer zu verstehen.
2.  Bei Neuaufnahmen sind die in Angestelltenverhältnissen bei Kreditinstituten oder anderen Finanzdienstleistern verbrachten Vordienstzeiten bis zu höchstens acht Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte als Verweildauerjahre anzurechnen. Beträgt eine Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben.
Bei anderen Dienstgebern als Kreditinstitute oder Finanzdienstleister verbrachte Vordienstzeiten sind zumindest zu einem Drittel als Verweildauerjahre anzurechnen, sofern für die bei Wüstenrot in Aussicht gestellte Tätigkeit eine verwendbare einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Beträgt eine solche Vordienstzeit weniger als 6 Monate, hat sie unberücksichtigt zu bleiben. Tätigkeiten im Verkauf, in der Kundenberatung oder im Vertrieb stellen keine verwendbare einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser Anrechnungsbestimmung dar.
(Zielgruppe dieser Bestimmung sind beispielsweise Bilanzbuchhalter, Controller, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Steuerberater, nicht aber z.B. Verkäufer oder Kassiere im Handel.)
Fallen anzurechnende Zeiten in den selben Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfall erfolgt die für den Arbeitnehmer günstigere Anrechnung.
Im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem Nachweis durch den Arbeitnehmer unter den selben Voraussetzungen wie im Inland verbrachte Vordienstzeiten anzurechnen.
3.  Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres, gilt das Kalendereintrittsjahr; erfolgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr. In diesem Fall bleibt das Jahr des tatsächlichen Eintritts im Hinblick auf die tourliche Vorrückung unberücksichtigt.
4.  Sind nach Absatz 2 anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, wird vom tatsächlichen Eintrittstag rückgerechnet. Gelangt man bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. September, gilt erst das folgende Kalenderjahr als erstes Dienst- und auch Verweildauerjahr.


§ 6b Zeitabhängige Vorrückung – tourliches Avancement
1.  Nach Ablauf der in § 5 Abs 2 vorgesehenen Verweildauern hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine tourliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe.
2.  Das tourliche Avancement hat unter Berücksichtigung der Verweildauerjahre immer am 1. Jänner zu erfolgen.
3.  Werden bei Wüstenrot außertourliche Avancements vergeben, so wird der Anspruch auf ein tourliches Avancement durch außertourliche Avancements nicht berührt.
4.  Zeiten einer vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, sowie Präsenzdienst sind auf die definierte Verweildauer anzurechnen und hemmen daher nicht das tourliche Avancement.


§ 6c Umreihung nach erfolgter Einarbeitung bzw. Ausbildung für neu eingetretene Arbeitnehmer
1.  Arbeitnehmer, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe voreingereiht worden sind, sind nach erfolgter Einarbeitung bzw. Ausbildung in die nächst höhere Beschäftigungsgruppe umzureihen. Die vorgesehenen Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeiten orientieren sich grundsätzlich an den innerbetrieblichen Ausbildungsregeln. Die Umreihungen haben jedoch innerhalb der in § 5 Abs 1 vorgesehenen Maximalzeiten, spätestens jedoch zu dem nach der Maximalzeit nächstfolgenden Umreihungstermin zu erfolgen, sofern nicht in der Person des Arbeitnehmers liegende persönliche Gründe, die dem Ausbildungserfolg entgegenstehen, dagegen sprechen. In diesem Fall können sich die vorgesehenen Maximalzeiten um die Dauer des persönlichen Verhinderungsgrundes verlängern. Im Übrigen gilt § 6d Abs 2 bis 5 sinngemäß.
2.  Der Arbeitgeber hat innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Zeiten die für die entsprechende Tätigkeit erforderliche Ausbildung anzubieten.


§ 6d Tätigkeitsbezogene Umreihung
1.  Unter Umreihung ist die tätigkeitsbezogene Umstufung in eine andere Beschäftigungsgruppe zu verstehen. Die bestehenden Einreihungen sind im Hinblick auf eine Umreihung einmal im Jahr an einem durch Wüstenrot festzulegenden Termin zu überprüfen. Die Umreihung ist spätestens mit 1. Juli des Kalenderjahres wirksam.
2.  Wird ein Arbeitnehmer von einer Beschäftigungsgruppe in eine andere umgereiht, so ist er in die gegenüber seinem bisherigen Schemagehalt betragsmäßig nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe umzureihen.
3.  Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe, in der eine mehrjährige Verweildauer vorgesehen ist, ist grundsätzlich in das erste Verweildauerjahr dieser mehrjährigen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe einzureihen. Nur bei einer Umreihung aus einer Stufe mit drei Verweildauerjahren in eine Stufe mit drei Verweildauerjahren der neuen Beschäftigungsgruppe sind die bereits zurückgelegten Verweildauerjahre anzurechnen.
4.  Das Kalenderjahr, in dem die Umreihung erfolgt, ist immer das erste Verweildauerjahr in der neuen Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer einjährigen Verweildauer, erfolgt daher das nächste tourliche Avancement (§ 6b) zum nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres. Erfolgt eine Umreihung in eine Stufe mit einer mehrjährigen Verweildauer, beginnt das zweite Verweildauerjahr daher am nächsten 1. Jänner des auf die Umreihung folgenden Kalenderjahres.
5.  Fällt eine Umreihung mit einem tourlichen Avancement (§ 6b) zusammen, ist zuerst das tourliche Avancement in der alten Beschäftigungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Beschäftigungsgruppe umzureihen.“


Änderung § 8
In § 8 wird der Ausdruck „vom 21.10.1949“ gestrichen.


Nach § 16 angefügt werden folgende Paragraphen samt Überschriften:
Nach § 16 angefügt werden folgende Paragraphen samt Überschriften:

"§ 17 Geltungsbereich für Überleitung und Erwartungsschutz
Die §§ 18 bis 23 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat.

§ 18 Überleitungssystematik
Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2009 bereits bestanden hat, sind mit Stichtag 1. Juli 2009 (Überleitungsstichtag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Verwendungsgruppen A bis E des § 5 des KV 88 („Schema Alt“) in die Beschäftigungsgruppen A bis G gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages („Schema Neu“) mit der Maßgabe überzuleiten, dass die Beschäftigungsgruppen A und G für im Außendienst stehende Arbeitnehmer von Wüstenrot nicht anwendbar sind.
Dabei ist auf die tatsächliche/aktuelle Einstufung zu achten.
1

1 Die Kollektivvertragsparteien sind übereingekommen, dass bestehende, einzelvertraglich gewährte Zulagen nicht Gegenstand der Überleitung in das neue Schema sind (d.h. kein Eingriff, keine Abschmelzung oder Anrechnungsbestimmungen).


§ 19 Gruppenüberleitung
1.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe A in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe B, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen.
2.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe B in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe C, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.
3.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe C in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe D, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe E einzureihen.
4.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe D in den Stufen 1 bis 10 sind in die Beschäftigungsgruppe E, in den Stufen 11 bis 30 in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.
5.  Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe E sind in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.


§ 20 Stufenüberleitung
Die Arbeitnehmer sind nach der Gruppenüberleitung gemäß § 19 in die betragsmäßig gegenüber dem vor der Gruppenüberleitung bestandenen Schemagehalt primär in die gleiche, andernfalls in die nächst niedrigere Gehaltsstufe und dort in das erste Verweildauerjahr einzustufen. Ist eine Einstufung in eine betragsmäßig gleiche bzw. nächst niedrigere Stufe in der nach § 19 festgestellten Beschäftigungsgruppe nicht möglich, ist der Arbeitnehmer in die erste Stufe einzustufen. Ein betragsmäßiger Unterschied zum bisherigen Schemagehalt wird in den §§ 21 bis 23 geregelt.

§ 21 Erwartungsschutz
1.  Für jeden unter § 17 fallenden Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Überleitung entsprechend der nachfolgenden Matrix ein Erwartungsschutzzeitraum (in Jahren) festzustellen. Der Erwartungsschutzzeitraum richtet sich hierbei nach der Anzahl der zum Überleitungszeitpunkt im Unternehmen ununterbrochen zurückgelegten ganzen Dienstjahre sowie nach der nach erfolgter Gruppenüberleitung gemäß § 19 festgestellten neuen Beschäftigungsgruppe.
Beschäftigungsgruppen neu A B C D E F G
Dienstjahre Erwartungsschutz
4 und 5 3 3 3 3 2 2 2
6 und 7 4 4 4 4 3 3 2
8 und 9 5 5 5 5 4 4 3
10 und 11 6 6 6 5 5 4 3
12 und 13 7 7 7 6 6 5 4
14 und 15 8 8 8 7 6 6 4
16 und 17 9 9 9 8 7 6 5
18 und 19 10 10 10 9 8 7 5
20 und mehr 11 11 11 10 9 8 6
2.  Aus systematischen Gründen werden alle Beschäftigungsgruppen entsprechend der Einteilung der Beschäftigungsgruppen im Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der mit 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Fassung übernommen, obwohl die Beschäftigungsgruppen A und G nicht anzuwenden sind.
3.  Weiters ist für jeden unter § 17 fallenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung eine Einstufung im „Schema Alt“ festzuhalten. Die Einstufung richtet sich hierbei an der vor der Überleitung bestandenen Einstufung im alten Schema zuzüglich eines nach dem alten Schema zum Überleitungsstichtag allfällig vorzunehmenden tourlichen Avancements.
4.  Die Verwendungsgruppe A des „Schema Alt“ deckt sich mit der Gruppe II, jenes der Verwendungsgruppe B mit der Gruppe III, jenes der Verwendungsgruppe C mit der Gruppe IV, jenes der Verwendungsgruppe D mit der Gruppe V und jenes der Verwendungsgruppe E mit der Gruppe VI des „Schema Alt“ für im Erwartungsschutz befindliche Arbeitnehmer des mit 1.7.2009 in Kraft tretenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 3), welches über den Zeitraum von 11 Jahren ab dem 1.7.2009 wie das neue Gehaltsschema valorisiert wird.
5.  Innerhalb des nach Absatz 1 individuell festgestellten Erwartungsschutzzeitraumes hat jeder unter § 17 fallenden Arbeitnehmer ab der Überleitung Anspruch auf jenes Schemagehalt, das für ihn im Vergleich „Schema Neu“ und „Schema Alt“ günstiger ist, allenfalls in Form einer jährlich neu zu berechnenden Zulage. Umreihungen oder außertourliche Avancements sind nur mehr im „Schema Neu“ möglich. Tourliche Vorrückungen erfolgen während des Erwartungsschutzzeitraums nach den im jeweiligen Schema vorgesehenen Verweildauern sowohl im „Schema Neu“ als auch im „Schema Alt“. Nach Ende des Erwartungsschutzzeitraumes erfolgen Vorrückungen nur mehr im „Schema Neu“.
6.  Ist für Arbeitnehmer bei Ablauf des Erwartungsschutzzeitraumes der Schemagehalt nach dem „Schema Alt“ günstiger, so gebührt zum Ausgleich einer Bezugsverminderung ab diesem Zeitpunkt eine Überleitungszulage gemäß § 23.
7.  Wenn es für den Angestellten nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 5 geregelten Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln.


§ 22 Zusätzlicher Erwartungsschutz
1.  Arbeitnehmer, die gemäß § 19 in die jeweils niedrigere Beschäftigungsgruppe übergeleitet werden, haben, sofern sie nach der Überleitung keine weitere Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfahren, nach Ablauf von vier Jahren in Stufe 9 Anspruch auf eine Erwartungsschutzzulage in der Höhe von 6 % des Schemagehalts der Stufe 9 jener Beschäftigungsgruppe, in der sie eingereiht sind.
2.  Die Erwartungsschutzzulage ist unbefristet, zu valorisieren und nicht aufzehrbar. Sie fällt jedoch weg, wenn eine Umreihung vorgenommen wird. In diesem Fall ist in die betragsmäßig gegenüber das um 6 % erhöhte Schemagehalt nächst höhere Stufe der neuen Beschäftigungsgruppe und dort jedenfalls in das erste Verweildauerjahr umzureihen.
3.  Wenn es für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist, kann zur Erreichung des in Abs 1 bis 2 geregelten zusätzlichen Erwartungsschutzes auf Unternehmensebene auch eine andere technische Lösung umgesetzt werden. Diese technische Regelung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln.


§ 23 Überleitungszulage
1.  Arbeitnehmer, für die kein Erwartungsschutz gilt, sowie Arbeitnehmer, deren Erwartungsschutz abläuft (§ 21 Abs 5), haben ab Überleitung beziehungsweise ab Ende des Erwartungsschutzzeitraumes Anspruch auf eine Überleitungszulage, wenn das Schemagehalt im „Schema Neu“ geringer ist als das Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Höhe der Überleitungszulage entspricht zum im Satz 1 genannten Zeitpunkt der Differenz zwischen dem Schemagehalt im „Schema Neu“ und dem Schemagehalt im „Schema Alt“. Die Überleitungszulage ist wie die Schemagehälter zu valorisieren, durch Vorrückungen oder Umreihungen im neuen Schema wird sie allerdings vermindert, oder sie fällt – je nach Höhe – zur Gänze weg.
2.  Für die Überleitungszulage gelten alle Regelungen, die für das Schemagehalt maßgeblich sind, insbesondere ist sie auch in die Bemessungsgrundlage für einen Pensionskassenbeitrag mit einzubeziehen.“


III. Inkraftreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2009 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 25.6.2009
Verband Österreichischer Banken und Bankiers Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus und Papier
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus und Papier
Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften