KOLLEKTIVVERTRAG Wiener Bühnenverein
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag regelt die
gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der dem Bühnenverein als
Mitglied
angehört.
(2)
Diese Personen (
Bühnenmitglieder
) werden u.a. in folgende Gruppen eingeteilt:
A)
Vorstände:
Hiezu gehören insbesondere:
B)
Darstellendes Personal:
Hiezu gehören insbesondere:
C)
Szenischer Dienst:
Hiezu gehören insbesondere:
§ 2 Geltungsdauer
Redaktionelle Anmerkungen
Stand: 1.1.1992
(1)
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1. September 1984 in Kraft.
(2)
Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn,
mittels
eines, spätestens am 31. Oktober zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes, dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der
Wirksamkeit
des Kollektivvertrages am 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
(3)
Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen dem zuständigen Einigungsamt anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 ArbVG).
(4)
Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluß eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
§ 3 Anschlag und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb angemessener Frist nach seinem
Wirksamkeitsbeginn
, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Kundmachung (ArbVG § 14 Abs. 4), im Betrieb in einem für alle
Bühnenmitglieder
zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem
Bühnenmitglied
anläßlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.
§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Bühnendienstverhältnisses gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen den Theaterunternehmern, welche dem Bühnenverein angehören, und ihren
Bühnenmitgliedern
bei
Wirksamkeitsbeginn
des Kollektivvertrages
bereits
bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn der Bühnendienstvertrag nicht schriftlich oder nicht mit Verwendung des kollektivvertraglich vorgesehenen Bühnendienstvertragsformulares festgehalten wurde.
(2)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Theaterunternehmer und
Mitglied
oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann; es sei denn, daß für bestimmte
Arbeitsgebiete
mittels
Betriebsvereinbarungen gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3)
Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer mit der
Gesamtheit
oder einem Teil seiner
Mitglieder
oder einem einzelnen
Mitglied
vor dem
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind oder während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen wurden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie für das
Mitglied
günstiger sind als die kollektivvertragliche Regelung, oder soweit sie
Angelegenheiten
betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt.
(4)
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die
unmittelbar
vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen
Bühnenmitgliedern
nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).
§ 5 Schiedsgericht
(1)
Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden
Streitigkeiten
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser
Streitigkeiten
errichtet wird, entschieden. Die
Zuständigkeit
des Schiedsgerichtes besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind
Exekutionstitel
im Sinne des § 1 Exekutionsordnung.
(3)
Der
Vorsitzende
des Schiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes
besitzen
muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den
Vorsitzenden
auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der erste Präsident des Obersten Gerichtshofes.
(5)
Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der
Streitwert
den im § 49 Jur.-Norm festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
(7)
Der
Vorsitzende
des Oberschiedsgerichtes, der ein zur Ausübung des Richteramtes befähigter Jurist sein muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird von den beiden Kollektivvertragspartnern einvernehmlich bestellt; mangels Einigung bestimmt den
Vorsitzenden
auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.
(9)
Für die
Tätigkeit
der Schiedsgerichte wird eine ständige Geschäftsordnung aufgestellt.
(10)
Auf das Verfahren von den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilrechtsordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.
§ 6 Theaterbetriebsordnung
(1)
Für alle Theaterbetriebe, deren Unternehmer dem Bühnenverein angehören, wird längstens 6 Monate nach Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen, die in den Theaterbetrieben nach Unterzeichnung durch den Theaterunternehmer und den zuständigen Betriebsrat (ArbVG §§ 29 und 97 Abs 1 Ziffer 1) in Kraft
tritt
.
(2)
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, jedem
Mitglied
, zugleich mit dem Bühnendienstvertrag und dem Kollektivvertrag (§ 3), auch ein Exemplar der Theaterbetriebsordnung gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen.
§ 7 Zwölfmonatsverträge
(1)
Die dem Bühnenverein als
Mitglieder
angehördenden Theaterunternehmer verpflichten sich, im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung, mit den
Bühnenmitgliedern
Zwölfmonatsverträge abzuschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen
Bühnenmitgliedern
auch Bühnendienstverträge, die nur für einen Teil der jeweiligen
Spielzeit
oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen.
(2)
Die Mindestzahl der 12-monatig beschäftigten
Mitglieder
beträgt
für das Theater in der Josefstadt |
34, |
(Josefstadt 24, Kammerspiele 10) |
für das Volkstheater |
30, |
für das Raimundtheater |
20, |
für das Theater der Jugend |
15 |
und |
für die Wiener Kammeroper |
12. |
Diese Ziffern gelten ausschließlich für die Kunstgattung Schauspiel.
Bei der Pflege der Kunstgattung Operette an einem der obgenannten Theater beträgt der ganzjährig zu engagierende Personalstand
Sollten an einem der genannten Theater beide Kunstgattungen (Schauspiel, Operette oder Oper) gepflegt werden, wird die Mindestzahl der 12-monatig beschäftigten
Bühnenmitglieder
zwischen der Gewerkschaft und dem Bühnenverein vereinbart.
Abänderungen des festgelegten
Mitgliederstandes
können nur im Einvernehmen zwischen den beiden Kollektivvertragspartnern erfolgen.
Als
Mitglieder
des künstlerischen Personals entsprechend dem Geltungsbereich § 1, können nur Personen aufgenommen werden, welche die zwischen dem Bühnenverein oder einzelnen seiner
Mitglieder
und der Gewerkschaft einvernehmlich festgelegten Voraussetzungen für den Bühnenberuf nachweisen.
(1)
a)
Für den Bereich des darstellenden Personals sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der
Paritätischen
Prüfungskommission. In Ausnahmefällen ist ein Eingagement auch ohne diese Voraussetzungen möglich, wenn vom betreffenden Theater vorher eine begründete
Auftrittsgenehmigung
beantragt wurde und die
Paritätische
Prüfungskommission hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.
b)
Die
Paritätische
Prüfungskommission ist berechtigt zu beschließen, die Abgangs-(Reife)zeugnisse von Schulen im Sinne des § 8, 1)a), von vornherein anzuerkennen, womit die im
Besitz
solcher Zeugnisse befindlichen Absolventen die Voraussetzungen für die Berufsausübung ohne Ablegung einer
weiteren
Reifeprüfung vor der
Paritätischen
Prüfungskommission
besitzen
. Die von einem solchen Beschluß erfaßten Schulen sind den
Mitgliedern
des Bühnenvereins schriftlich bekanntzugeben.
(2)
Für den Bereich der Bühnen- und Kostümbildner sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die abgeschlossene Berufsbildung
an der Akademie der bildenden Künste in Wien, |
der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, |
der Modeschule Hetzendorf für Kostümbildner, |
dem Mozarteum in Salzburg, bzw. |
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz |
sowie an gleichwertigen inländischen und ausländischen Schulen. |
Weitere
anerkannte Ausbildungsstätten können im Einvernehmen zwischen Bühnenverein und Gewerkschaft festgesetzt werden.
In Ausnahmefällen ist ein Engagement auch ohne diese Voraussetzungen möglich, wenn vom betreffenden Theater vorher eine begründete Genehmigung beantragt wurde und Bühnenverein sowie Gewerkschaft einvernehmlich ihre Zustimmung erteilt haben.
Bei
Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Bühnenverein oder einzelner seiner
Mitglieder
und der Gewerkschaft entscheidet das Schiedsgericht.
II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN DES BÜHNENDIENSTVERTRAGES
§ 9 Der Bühnendienstvertrag
(1)
Bühnendienstverträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit
nicht der Schriftform; doch sind alle getroffenen Vereinbarungen vom Theaterunternehmer unaufgefordert mit Verwendung des von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam verfaßten Bühnendienstvertragsformulares in einfacher Ausfertigung festzuhalten und vom Theaterunternehmer firmenmäßig zu unterzeichnen; dem
Mitglied
ist, nachdem es die Ausfertigungen zum Zeichen seines Einverständnisses
mitgefertigt
hat, vor Beginn seiner
Tätigkeit
eine Kopie dieses Vertrages auszuhändigen. Das Original des Bühnendienstvertrages verbleibt beim Theaterunternehmer.
(2)
In dem Bühnendienstvertrag ist das
Arbeitsgebiet
des
Mitgliedes
(z.B. Kunstgattung und Kunstfach) möglichst genau zu umschreiben. Die Bezeichnung des Kunstfaches kann durch die Vereinbarung eines Rollengebietes näher gekennzeichnet oder ersetzt werden.
(3)
Nach Abschluß des Einzelvertrages abgeschlossene Vereinbarungen, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte
ableiten
will, sowie die Kündigung, die Entlassung und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung bedürfen bei sonstiger
Unwirksamkeit
der schriftlichen Form.
(4)
Eine von dem Unternehmer auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung gilt, falls sie mit eingeschriebenem Schreiben an die letzte, vom
Mitglied
angegebene Adresse abgesendet wird, als an dem Tage nach Postaufgabe dem
Mitgliede
zugestellt. Eine vom dem
Mitgliede
auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung, die mit eingeschriebenen Schreiben an die Adresse der Theaterdirektion abgesandt wird, gilt als an dem Tage nach Postaufgabe an den Unternehmer zugestellt.
(5)
Im Bühnendienstvertrag ist das vereinbarte Entgelt festzusetzen. Die Monatsbezüge werden im nachhinein fällig und sind am letzten Werktag eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Auf Verlangen des
Bühnenmitgliedes
hat der Theaterunternehmer den Monatsbezug am 15. eines jeden Kalendermonates angemessen zu akontieren.
(6)
Die mit der Errichtung des Dienstvertrages etwa verbundenen Stempel und Gebühren sind von dem Unternehmer und dem
Mitglied
zu gleichen Teilen zu tragen.
(7)
Für die Erfüllung der nach dem Gebührengesetz bestehenden Verpflichtung zur Gebührenentrichtung hat der Theaterunternehmer zu sorgen und bezüglich etwaiger Gebührenerhöhungen, Strafen oder sonstiger Nachteile, die sich aus einer Unterlassung der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung ergeben, das
Bühnenmitglied
klag- und schadlos zu halten.
§ 10 Vertragsabschluß durch Minderjährige
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; Minderjährige, die das 18. Lebensjahr
bereits
vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zum Abschluß von Bühnendienstverträgen nicht, wenn sie nicht im Bühnendienstvertrag die Verpflichtung zur Zahlung einer einen Monatsgehalt
überschreitende
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) übernehmen.
§ 11 Das Entgelt
(1)
Die festen Bezüge der
Bühnenmitglieder
sind im Bühnendienstvertrag für die ganze Dauer desselben festzusetzen.
(2)
Unter festen Bezügen eines
Bühnenmitgliedes
werden das Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes verstanden.
(3)
Unter der Tagesgage wird der dreißigste Teil des festen Monatsbezuges (Gage) verstanden.
(4)
Sind Spielgelder vereinbart, so ist eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat gewährleistet. Dem
Mitglied
gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an der es
mitwirkt
. Werden zu Proben (Generalproben) Zuhörer gegen Entgelt zugelassen, so gebührt dem
Mitglied
hiefür das vereinbarte Spielgeld, wenn die Einnahmen für diese Proben nicht den
Mitgliedern
oder einer zu ihren Gunsten errichteten
Institution
zufließen.
(5)
In den festen Bezügen (siehe Absatz 2) sind 15 % als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger
Nachtarbeit
enthalten.
§ 12 Sondervergütungen für
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen
(1)
Für die
Mitwirkung
an einer
zweiten
, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das
Mitglied
eine halbe Tagesgage. Für die
Mitwirkung
an einer
dritten
, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das
Mitglied
eine volle Tagesgage.
(2)
Die
Mitwirkung
an
Vormittags-
,
Nachmittags-
, Abend- und Nachtvorstellungen ist vertragliche Leistungspflicht. Für die Nachtvorstellung erhält das
Mitglied
neben einer etwaigen, ihm nach Abs. 1 gebührenden Entschädigung, zwei Tagesgagen.
(3)
Als Nachtvorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe angesetzt ist oder nach 21 Uhr beginnt.
§ 13 Entlohnung von Vorproben
Ist das
Mitglied
verpflichtet, sich vor Beginn der
Vertragszeit
zur
Vorbereitung
seiner vertragsmäßigen
Tätigkeit
, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort, zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des
Dienstantrittes
an.
§ 14 Mindestgehalt
Kunsttext
(1)
Für die aktuellen monatlichen Gehälter (Gagen) der
Bühnenmitglieder
gelten die jeweils aktuellen Zusatzkollektivverträge
Ende
Wird ein
Chormitglied
in Rollen oder Partien von mindest drei Sätzen oder drei Takten beschäftigt, so hat es Anspruch auf eine Sondervergütung in der Höhe von mindestens S 30,-- für jede Vorstellung.
Bei größeren Rollen oder Partien hat es Anspruch auf eine Sondervergütung nach freier Vereinbarung.
(2)
In allen vier unter a) bis d) angeführten Berufsgruppen kann die Mindestgage für Anfänger im ersten Berufsjahr 2/3 der in Absatz 1 angeführten Mindestgagen betragen, während im
zweiten
Berufsjahr die vollen Mindestgagen zu zahlen sind.
(3)
In das im Abs. 1 unter a) bis d) angeführte Mindestgehalt darf das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes nicht einbezogen werden, sofern nicht überhaupt nur
Auftrittshonorare
gezahlt werden.
Kunsttext
Beilage 1.1.1993
(4)
Alle ganzjährig engagierten
Mitglieder
haben ab 1. Jänner 1992 Anspruch auf Auszahlung eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen nur bis zur Höhe von S 47.800,--. Jene
Mitglieder
, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten unbezahlten Urlaubes dem Theater eine kürzere
Zeit
zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes.
Ende
Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind (§ 16), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach den ASVG. Bei fix engagierten
Mitgliedern
gelangt das dreizehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Dezember und das vierzehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung.
Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehend genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.
§ 15 Haushaltszulage
Dem
Mitglied
, welches über Lohnsteuerkarte entlohnt wird, gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
§ 16 Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrages
(2)
Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte
Zeit
geschlossen wurden, enden mit Ablauf der
Zeit
, für die sie eingegangen sind.
Kunsttext
KV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013
(3)
1.1
Ein für bestimmte
Zeit
und mindestens ein Spieljahr eingegangener
Bühnenarbeitsvertrag
endet mit Ablauf der
Zeit
, für die er eingegangen wurde, verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen um ein
weiteres
Jahr, falls nicht das
Mitglied
bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine schriftliche Verständigung
seitens
des Dienstgebers erhält, dass die Fortsetzung des
Bühnenarbeitsvertrages
nicht mehr in Frage kommt.
1.2
Steht das
Mitglied
zum
Zeitpunkt
der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung
bereits
mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Z 1.1 spätestens bis zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres zugehen.
1.3
Das
Mitglied
muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des
Bühnenarbeitsvertrages
einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekanntgeben.
Ende
§ 17 Sonderbestimmungen für nicht ganzjährig engagierte
Mitglieder
(Externisten)
(1)
Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende der
Spielzeit
ablaufen, und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner für den Rest der
Spielzeit
begründet werden (Externistenverträge), unterliegen der freien Vereinbarung; doch sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Mindestgehalt und die Sondervergütungen sinngemäß anzuwenden.
(2)
Wird ein Bühnendienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei bei en
suite
spielenden Theatern dem
Bühnenmitglied
mindestens 15 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) in jedem Falle als Monatsverdienst erreicht werden muß, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie, jedoch ist der Theaterunternehmer verpflichtet, dem
Bühnenmitglied
spätestens 14 Tage vorher
mittels
eingeschriebenen Briefes oder gegen Bestätigung den
Zeitpunkt
der Beendigung der Aufführungsserie
mitzuteilen
, widrigenfalls der Anspruch auf Gage und Spielgelder für
weitere
14 Tage nach Beendigung der Aufführungsserie bestehen bleibt.
(3)
Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen statfinden sollen, kann hierüber mit dem
Mitglied
eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen abgeschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellunge nicht geringer sein als das bei der vorherigen Aufführungsserie bezahlte Tageshonorar.
(4)
Auch für nicht ganzjährig engagierte
Mitglieder
darf die in § 14 Abs. festgesetzte Mindestgage nicht
unterschritten
werden.
(5)
Ist solch ein
Mitglied
verpflichtet, sich vor Beginn der
Vertragszeit
dem Theaterunternehmer zur
Vorbereitung
seiner vertragsmäßigen
Tätigkeit
, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben, zur Verfügung zu stellen, so gebührt ihm hierfür eine Vergütung nach freier Vereinbarung, jedoch darf dabei die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) nicht
unterschritten
werden.
(6)
Gastspiele und Aufhilfsgastspiele sind nicht an eine bestimmte vertragliche
Zeit
gebunden.
(7)
Für diese muß die Tagesgage (§ 11 Abs. 3) um mindestens dreißig von Hundert höher sein als die Mindestgage gemäß § 14 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages.
§ 18
Vorzeitige
Auflösung des Bühnendienstvertrages
(1)
Der Bühnendienstvertrag kann von jedem Teile, und zwar auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist, sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung ist jeder Umstand, bei dessen Vorliegen die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (siehe Schauspielergesetz).
(2)
Verehelichung eines weiblichen
Mitgliedes
ist nur für dieses ein wichtiger Grund zur
vorzeitigen
Auflösung des Bühnendienstvertrages. Macht ein weibliches
Mitglied
im Falle der Verehelichung von dem Recht der
vorzeitigen
Auflösung des Bühnendienstvertrages Gebrauch, so darf es während der restlichen
Vertragszeit
, wenn der Ehegatte seinen
Wohnsitz
im Vertragsort hat, an keiner Bühne, wenn der Ehegatte seinen
Wohnsitz
außerhalb des Vertragsortes hat, an keiner anderen Bühne des Vertragsortes auftreten, es sei denn, daß es dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten hat und dieser das Angebot abgelehnt hat. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist als Vertragsbruch anzusehen. Der vertragsbrüchige Teil ist verpflichtet, dem vertragstreuen Teil einen Schadenersatz in Höhe des Gesamtwertes des Vertrages, höchstens jedoch eine Jahresgage, zu bezahlen.
(3)
Wenn der Theaterunternehmer das
Mitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
entläßt oder wenn ihm ein Verschulden an dem
vorzeitigen
Austritt
des
Mitgliedes
trifft, so behält das
Mitglied
unbeschadet
weitergehenden
Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf ein Entgelt für den
Zeitraum
, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit
oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einberechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser
Zeitraum
viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das
Mitglied
das ganze für diese
Zeit
gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen
Zeit
, fordern. Neben der Konventionalstrafe können Bezüge nur
insoweit
gefordert werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
(4)
Wenn ein
Bühnenmitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder wenn es ein Verschulden an der
vorzeitigen
Entlassung trifft, gilt dies als Vertragsbruch. Dem Theaterunternehmer steht der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Neben der Konventionalstrafe können Schadenersatzforderungen nur
insoweit
erhoben werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
§ 19 Unternehmerwechsel
(1)
Die Übertragung der Rechte und
Verbindlichkeiten
des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen
Dritten
ist, dem
Mitgliede
gegenüber, nur mit Zustimmung der Gewerkschaft und des Bühnenvereines wirksam. Diese werden ihre Zustimmung nur versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer und moralischer Beziehung nicht genügt.
(2)
Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem
Mitgliede
gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert
weiter
, doch kann das
Mitglied
binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden
Spielzeit
, oder wenn der Unternehmerwechsel nach Schluß der
Spielzeit
erfolgte, für das Ende der nächsten
Spielzeit
das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
(3)
Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem
Mitgliede
für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das
Mitglied
ihn schriftlich aus der Haftung entläßt.
(4)
Wenn der Theaterunternehmer stirbt, gehen seine Rechte und
Verbindlichkeiten
aus Bühnendienstverträgen auf seine Erben über, doch kann das
Mitglied
binnen 8 Wochen, nachdem ihm der Tod des Theaterunternehmers bekannt wurde, für das Ende der laufenden
Spielzeit
, oder wenn der Tod des Theaterunternehmers nach Schluß der laufenden
Spielzeit
eintritt
, für das Ende der nächsten
Spielzeit
das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
§ 20 Dienstverhinderung (
Krankheit
, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft)
(1)
Ist ein
Mitglied
durch
Krankheit
oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so darf es wegen einer solchen Dienstverhinderung nicht entlassen werden; es behält den Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Durch
weitere
6 Wochen behält es den Anspruch auf 49 % der festen Bezüge, jedoch höchstens im Ausmaß von 49 % der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Der Anspruch auf ein etwa vereinbartes Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2)
Weibliche
Mitglieder
dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft weder entlassen noch gekündigt werden, bzw. darf keine
Mitteilung
über eine Nichtverlängerung (gem. § 16 Abs. 3) erfolgen. Erfolgt eine Entlassung oder Kündigung bzw. die
Mitteilung
über die Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) eines weiblichen
Mitgliedes
, während es schwanger ist, aus anderem Anlaß, so ist die Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung, wenn dem Theaterunternehmer im
Zeitpunkt
der Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung die Schwangerschaft des
Mitgliedes
bekannt war oder unverzüglich
mitgeteilt
wird, frühestens vier Monate nach der Niederkunft wirksam.
(3)
Sobald die Schwangerschaft eines
Mitgliedes
nach eigener Ansicht oder der Ansicht der
Bühnenleitung
dieses an der Ausübung des Berufes hindert, bleibt der Anspruch des
Mitgliedes
auf die vollen festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für 8 Wochen der Anspruch auf 49 % der festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für
weitere
6 Wochen bestehen, soweit nicht eine
Leistungsfreiheit
des Theaterunternehmers dadurch
eintritt
, daß aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen
Bühnenmitgliedes
aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können. Im
Streitfall
entscheidet endgültig das Gutachten des Amts- oder Theaterarztes.
(4)
Weibliche
Mitglieder
, denen bei Abschluß eines Bühnendienstvertrages bekannt ist, daß sie schwanger sind, haben die Verpflichtung, dem Theaterunternehmer das Bestehen der Schwangerschaft
mitzuteilen
; ist das
Mitglied
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann der Theaterunternehmer, sobald ihm diese Pflichtverletzung bekannt wird, den Vertrag für nicht zustandegekommen erklären und den Ersatz des Schadens fordern, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf das aufrechte Bestehen des Bühnendienstvertrages vertraut hat. Für weibliche
Mitglieder
, die nicht zu den Darstellerinnen zählen, besteht eine Verpflichtung zur
Mitteilung
einer ihnen bekannten Schwangerschaft bei Vertragsabschluß nur dann, wenn die vertragliche Dienstleistung zu den
Tätigkeiten
gehört, mit denen werdende Mütter nach § 2 Abs. 2. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden dürfen (schwere körperliche
Arbeiten
, z.B. Heben und Tragen schwerer Lasten,
Arbeiten
, mit denen schädliche Einwirkungen von
gesundheitsgefährlichen
Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
Hitze
, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen verbunden sind).
(5)
Nach der Niederkunft dürfen weibliche
Mitglieder
während 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Sie behalten während dieser
Zeit
ihren Anspruch auf die festen Bezüge, soweit nicht eine
Leistungsfreiheit
des Theaterunternehmers dadurch
eintritt
, daß aufgrund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen
Bühnenmitliedes
aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
(6)
Das
Mitglied
ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Bei Krankmeldung eines
Mitgliedes
hat der Theaterunternehmer das Recht, einen Arzt aus der von den
Arbeitgeber-
und
Arbeitnehmerorganisationen
gemeinsam festgesetzten Liste der Vertrauensärzte zur Untersuchung zu entsenden. Das
Mitglied
hat sich der Untersuchung durch den entsendeten Vertrauensarzt sofort zu unterziehen.
(7)
Sollte das
Mitglied
die Untersuchung ablehnen oder sollte der Vertrauensarzt die Krankmeldung nicht anerkennen, und sollte das
Mitglied
trotz neuerlicher schriftlicher Aufforderung seinen Dienst nicht wieder aufnehmen, so gilt dies als Dienstverweigerung.
§ 21 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
(1)
Bei einem Unfall, den ein
Bühnenmitglied
in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden
erlitten
hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der
Vertragszeit
, zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein
Mitglied
zum
Zeitpunkt
des Ablaufes der
Vertragszeit
noch nicht so weit hergestellt, daß es in der Lage wäre, die vor
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstfähigkeit
, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
(2)
Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für das ihm vom Theaterunternehmer ausdrücklich oder stillschweigend die Verantwortung übertragen worden war. In einem solchen Falle der Dienstverhinderung hat das
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit
mit der Maßgabe, daß es während der in § 20 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das
Bühnenmitglied
für die Dauer der
weiteren
Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das
Mitglied
nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstfähigkeit
Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(3)
Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen hinausgehenden Ansprüche stehen dem
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer nur dann und
insoweit
zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das
Bühnenmitglied
günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des
Bühnenmitgliedes
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4)
Das
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener
Zeit
wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten
Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Nähere Anordnungen können in der Theaterbetriebsordnung getroffen werden. Das Zeugnis muß von dem Theaterarzt oder von einem Krankenkassen-Amts- oder Gemeindearzt ausgestellt sein. Kommt das
Bühnenmitglied
dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.
§ 22 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
(1)
Regisseure, Choreographen, Ballettmeister und Chordirektoren müssen zumindest einen dunklen Abendanzug
besitzen
.
(2)
Kapellmeister müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst
besitzen
.
(3)
Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke (Abs. 1 und 2.) gehen zu Lasten des
Mitgliedes
; Beschädigungen derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
(4)
Die darstellenden
Mitglieder
- mit Ausnahme der
Mitglieder
des Chores und des Balletts - sollen zu ihrem eigenen Gebrauch folgende Bekleidung samt dazugehörendm Schuhwerk, Wäsche, Handschuhe und Hüte in bühnenfähigem Zustand
besitzen
:
a)
Männer:
Zwei Straßenanzuge, einen Gesellschaftsanzug, einen Frackanzug, einen Smokinganzug, einen Sommer- und eine Wintermantel.
b)
Frauen:
Zwei Straßenkleider, ein Gesellschaftskleid, ein Ballkleid, ein Morgenkleid, ein Trauerkleid, einen Sommer- und einen Wintermantel.
Besitzen
sie Bekleidung in diesem Ausmaß nicht, so haben sie diesen Umstand, wenn die darüber bei Vertragsabschluß befragt werden, bekanntzugeben.
(5)
Darstellende
Mitglieder
, einschließlich der
Chormitglieder
, sind verpflichtet, in ihrem
Besitz
befindliche Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit der Ausnahme der dem
Mitglied
gehörenden Wäschestücke, in einer dem Bühnenzweck entsprechender Weise wieder instandsetzen zu lassen (kleinere Ausbesserungen, Reinigen, Aufbügeln).
(6)
Die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidung sowie der Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckgegenstände sowie Trikots, Perücken und Frisuren hat der Theaterunternehmer auf eigene Kosten beizustellen.
(7)
Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseusen, sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.
§ 23 Leistungsort
(1)
Das
Mitglied
ist an den von dem Theaterunternehmer bei Vertragsabschluß am Spielort jeweils
geleiteten
gleichwertigen Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet. Hat das
Mitglied
mithin
an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Theaterunternehmer für den Transport der Bühnenbekleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung Sorge zu tragen. Die
Mitglieder
haben ihre eigene Bühnenbekleidung und das Schminkgerät dem von der Direktion beauftragten Organ zu übergeben.
(2)
Das
Bühnenmitglied
ist zu Ensemblegastspielen innerhalb und außerhalb des Spielortes verpflichtet. Das
Bühnenmitglied
ist ferner zur Teilnahme an Ensemblegastspielen im Ausland (Europa) verpflichtet, wenn es nicht glaubhaft machen kann, daß durch
Überschreiten
einer Staatsgrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden. Die Höhe der Diäten für Ensemblegastspiele wird jeweils zwischen der Direktion und dem Betriebsrat vereinbart. Im
Streitfall
entscheidet der Bühnenverein gemeinsam mit der Gewerkschaft in Wien.
(3)
Der Theaterunternehmer hat für die Beteiligung an einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes außer der vereinbarten Entlohnung jedenfalls auch die Reise- und Hotelkosten des
Mitgliedes
zu bezahlen.
(4)
Erweiterungen
von Bühnendienstverträgen, wenn der Theaterunternehmer die
Leitung
weiterer
gleichwertiger Bühnen im Vertragsort übernimmt, sind nur mit Zustimmung der Gewerkschaft und des Bühnenvereines statthaft.
(5)
Bei Auslandsgastspielen sind die festen Bezüge in Inlandwährung zu leisten. Die Diäten werden im Ausland in der betreffenden Landeswährung bezahlt, während der Ausreise in Inlandwährung und während der Rückreise in Auslandwährung.
(6)
Wird die Reise vor 14 Uhr angetreten, gebührt der volle Diätensatz, wird die Reise zwischen 14 und 20 Uhr angetreten, der halbe Diätensatz, wird die Reise nach 20 Uhr angetreten gebühren für diesen Tag keine Diäten.
(7)
Erfolgt bei der Rückreise die Ankunft zwischen 0 und 6 Uhr, gebühren an dem Ankunftstag keine Diäten, erfolgt sie zwischen 6 und 10 Uhr, gebührt der halbe Diätensatz, und erfolgt die Ankunft nach 10 Uhr, gebührt der volle Diätensatz.
(8)
Die
Mitglieder
haben Anspruch auf die Benützung der ersten Wagenklasse, Solisten bei Nachtfahrten überdies auf einen Schlafwagenplatz (I. Klasse Double). Ist ein solcher nicht erhältlich, ist die Gebühr für die Schlafwagenkarte dem
Mitglied
in bar zu vergüten.
(2)
Das
Mitglied
ist zur Teilnahme an Proben, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar: 1. Jänner, Dreikönigstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 1. November, 8., 25., 26. Dezember, sowie alle von der Bundes- oder Wiener Landesgesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außertourlichen Feiertage (Staatsfeiertage, Landesfeiertage), nach einer Abendvorstellung oder Abendprobe oder für eine nach 21 Uhr liegende
Zeit
angesetzt sind, nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse seine Zustimmung erteilt hat; für die Teilnahme an Sonn- und Feiertagsproben gebührt dem
Mitglied
eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für die Teilnahme an einer nach 21 Uhr angesetzten Probe, die höchstens 5 Stunden dauern darf, eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage.
(3)
Chor- und
Ballettmitglieder
, Inspizienten und Souffleure haben in jedem Monat Anspruch auf 8 probenfreie Tage oder 4 proben- und spielfreie Tage. Die proben- und spielfreien Tage werden vom Theaterunternehmer festgesetzt, sind aber dem
Mitglied
mindestens drei Tage vorher bekanntzugeben. Wird das
Mitglied
an solchen freien Tagen zur
Arbeit
herangezogen, so ist für einen probenfreien Tag eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage und für einen spielfreien Tag in der Höhe einer Tagesgage zu leisten.
(4)
Nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe wie auch nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes oder von einem Abstecher zur
Nachtzeit
hat das
Mitglied
Anspruch auf eine zehnstündige Ruhepause.
(6)
Die in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Entschädigungsbeträge gebühren jedoch höchstens im Ausmaß von 1/30 (Tagesgage), 1/60 (halbe Tagesgage) bzw. 1/90 (1/3 Tagesgage) der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG.
§ 25 Recht auf Beschäftigung
(1)
Das
Mitglied
hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die im Rahmen des Rollengebietes (des Kunstfaches) bzw. nach Maßgabe des allfälligen vereinbarten Rollenverzeichnisses erfolgt. Anspruch auf bestimmte Rollen und Partien kann das
Mitglied
nur erheben, wenn ihm diese schriftlich zugesichert sind.
(2)
Das
Mitglied
hat keinen Anspruch auf jede Rolle seines Rollengebietes oder -faches. Dagegen kann das
Mitglied
beanspruchen, daß ihm keine seinem Rollenfache fernliegende, darstellerische Aufgabe ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen wird.
(3)
Unterläßt der Theaterunternehmer trotz wiederholter Aufforderung und trotz schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, das
Mitglied
ohne wichtigen Grund angemessen zu beschäftigen, so ist dieses berechtigt, den Vertrag
vorzeitig
aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den
Zeitraum
geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Ablauf der
Vertragszeit
oder bei mehrjährigen Verträgen durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was es durch
anderweitige
gleichartige Betätigung an einer gleichwertigen Bühne erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obgenannte
Zeitraum
drei Monate nicht übersteigt, kann das
Mitglied
das ganze für diese
Zeit
gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ein
weiterer
Anspruch gegen den Theaterunternehmer steht dem
Mitglied
nicht zu.
(4)
Als wichtiger Grund für die nicht angemessene Beschäftigung eines
Mitgliedes
ist nur die nachweisbar materiell oder künstlerische Schädigung des Betriebes anzusehen, welche durch die Beschäftigung des
Mitgliedes
herbeigeführt würde.
§ 26 Rollenstudium
Die
Bühnenmitglieder
(Schauspieler, Sänger) sind verpflichtet, Sprechrollen und Gesangpartien in angemessener
Zeit
zu erlernen; dabei ist insbesondere bei moderner
Literatur
auf den
Schwierigkeitsgrad
entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, dem
Bühnenmitglied
das zum Rollenstudium erforderliche Material
zeitgerecht
zur Verfügung zu stellen.
§ 27 Rollenübernahme
(1)
Die Besetzung der einzelnen Rollen sind tunlichst spätestens 2 Wochen vor der Arrangierprobe dem
Mitglied
bekanntzugeben.
(2)
Die Übernahme einer Rolle durch ein
Bühnenmitglied
im Falle einer, aus welchen Gründen immer eingetretenen, Verhinderung des
Bühnenmitgliedes
, dem diese Rolle zugeteilt war, ist, wenn sie im Fachgebiet und im Vermögen des
Bühnenmitgliedes
liegt, Leistungspflicht. Ein Übernahmehonorar kann aus einem solchen Falle bei einem Schauspiel nur beansprucht werden, wenn beim Studium der Rolle das angemessene
Zeitausmaß
entsprechend § 26
unterschritten
wird; erfolgt die Übernahme jedoch innerhalb der letzten drei Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar in jedem Falle. Für die aus einem solchen Anlaß erforderliche Übernahme einer Rolle in einem musikalischen Werk kann ein Übernahmehonorar jedenfalls dann beansprucht werden, wenn das
Bühnenmitglied
nicht an mindestens 2 Szenenproben und einer Orchesterbühnenprobe hatte
mitwirken
können.
(3)
Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anläßlich der Übertragung der Rolle festzulegen.
§ 28 Rollenverweigerung
(1)
Bühnenmitglieder
können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind; wenn das Rollenfach vertraglich nicht festgelegt wurde, kann ein
Mitglied
die Übernahme einer Rolle verweigern, deren Zuteilung nach dem vor oder bei Vertragsabschluß eingereichten Rollenverzeichnis oder nach dem seit Vertragsabschluß gespielten Repertoire seinen
Fähigkeiten
oder seiner künstlerischen Stellung widerspricht.
(2)
Bühnenmitglieder
können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die
Gesundheit
oder die körperliche
Sicherheit
zu gefährden oder dem
Mitglied
aus Gründen der
Sittlichkeit
nicht zugemutet werden kann, wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen
Mittel
des
Mitgliedes
gelegen ist oder ihre Darstellung die künstlerische oder wirtschaftliche Stellung des
Mitgliedes
zu schädigen geeignet ist.
(3)
Das Recht der Rollenverweigerung muß, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am
zweiten
Tage nach Beendigung der ersten Arrangierprobe, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Direktionskanzlei erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach Absendung des eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung durch die Direktionskanzlei das Bühnenschiedsgericht unter
gleichzeitiger
Klagseinbringung anruft und hievon das
Mitlied
unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das
Mitglied
verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt das
Mitglied
im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht ihm eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.
(1)
Eine Vereinbarung, durch die ein
Mitglied
während seiner freien
Zeit
in seiner
Erwerbstätigkeit
beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das
Mitglied
während der
Zeit
, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung der Direktion am keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichwertigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das
Mitglied
zu der betreffenden
Zeit
im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist. Ebenso darf das
Mitglied
an Aufführungen nicht teilnehmen, wenn hiedurch der normale Betrieb gestört wird.
(2)
Ein ganzjährig verpflichtetes
Mitglied
bedarf zu einer darstellerischen
Tätigkeit
während des Urlaubes außerhalb des Vertragsortes nicht der Genehmigung der Direktion, diese ist jedoch unter den Vorausetzungen des Abs. 1 Satz 1 dieses Paragraphen erforderlich, wenn das
Mitglied
eine darstellerische
Tätigkeit
im Vertragsorte ausüben will.
(3)
Ein nicht im Jahresvertrag verpflichtetes
Mitglied
bedarf während des Urlaubes zu einer darstellerischen
Tätigkeit
weder innerhalb noch außerhalb des Vertragsortes der Genehmigung der Direktion.
§ 30 Konventionalstrafe
(1)
Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur
vorzeitigen
Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(2)
Die Höhe der Konventionalstrafe darf die Höhe einer Jahresgage nicht übersteigen. Sie muß für beide Vertragsteile gleich sein.
(3)
Die Konventionalstrafe ist zu bezahlen, sobald durch eine rechtskräftige Entscheidung das Vorliegen eines Vertragsbruches festgestellt ist,
a)
wenn der Theaterunternehmer das
Mitglied
in rechtswidriger, schuldhafter Weise entläßt;
b)
wenn das
Mitglied
sein Engagement in rechtswidriger, schuldhafter Weise nicht
antritt
oder aufgibt;
c)
wenn ein Vertragsteil durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten den anderen Vertragsteil nötigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 31 Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)
Der Theaterunternehmer haftet für Verluste und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des
Mitgliedes
,
insoweit
deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchtsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während der Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Orte abgelegt wurden. Gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, wo Kleidungsstücke und Gegenstände der
Mitglieder
abzulegen sind, so haftet er für auf der Bühne abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände nur, wenn sie an der angegebenen Stelle abgelegt wurden.
(2)
Gibt der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt, an welchem die Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände des
Mitgliedes
zu hinterlegen sind, so
tritt
die Haftung des Theaterunternehmers dann ein, wenn diese Gegenstände an dem
gewohnheitsmäßig
hiefür bestimmten Orte aufbewahrt wurden. Für Verluste und Beschädigung von Gegenständen, welche auf Anordnung des Theaterunternehmers oder eines hiezu von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigten Organes gebraucht wurden, haftet der Theaterunternehmer, doch
tritt
diese Haftung nur dann ein, wenn dieselben der von dem Theaterunternehmer bestimmten Person übergeben wurden. Gibt der Theaterunternehmer keine derartige Person bekannt, so gilt der Garderobier als bevollmächtigter Verwahrer, wenn er vom
Mitglied
über den besonderen Wert des aufzubewahrenden Gegenstandes in Kenntnis gesetzt wurde.
(3)
Solche Gegenstände, deren Wert den gewöhnlichen übersteigen, sind jedoch, wenn das betreffende Theaterstück, in welchem diese von dem
Mitgliede
benützt wurden, durch vierzehn Tage nicht mehr gespielt wurde, binnen
weiteren
drei Tagen bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches von dem
Mitgliede
abzuholen.
(4)
Für Wertgegenstände jeder Art in einem S 3.000,-- übersteigenden Wert und Bargeld über S 3.000,-- wird nicht gehaftet. Bargeld bis zum Betrag von S 3.000,-- sowie Wertgegenstände aller Art sind dem Garderobier (Garderobierin) bzw. dem vom Unternehmer bestimmten Verwahrer bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches zu übergeben.
(5)
Der Theaterunternehmer haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobenstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des
Mitgliedes
während der Vorstellung, Herrichtung oder eines Transportes aus Anlaß der Übersiedlung an einem anderen Ort oder der Reise an den Ort eines vom Theaterunternehmer veranstalteten Gastspieles,
insoweit
diese Gegenstände dem Beauftragten des Theaterunternehmers zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als S 3.000,-- ist
seitens
des
Mitgliedes
, bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches, aufmerksam zu machen. Für
Kostbarkeiten
, insbesondere echten Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt, wenn das
Mitglied
das Gepäck als Handgepäck
mitnimmt
oder es selbst aufgibt.
§ 32 Urlaub
Kunsttext
ZKV 19.2.1992
(1)
Den Verwaltungsangestellten gebührt ein Mindesturlaub von 30 Werktagen, welcher sich pro
weiterem
Dienstjahr um jeweils 2 Werktage erhöht, bis zum Höchstausmaß von 42 Werktagen. Das Urlaubsjahr wird innerbetrieblich geregelt.
Ende
(2)
Nach dem esten Monat der Dienstleistung gebührt dem
Mitglied
für einen
weiteren
unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
(3)
Die über den Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche ab dem 36. Tag sowie ein allfälliger
Zeitausgleich
können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gegeben werden können, auch gesondert gegeben werden.
(4)
Vom
Mitglied
beantragte Urlaube, ohne Einstellung der Bezüge, die dem
Mitglied
während des Spieljahres erteilt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn mindestens 4 Tage zusammenhängend konsumiert werden, und das
Mitglied
unter diesen ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingungen das Urlaubsansuchen
weiters
aufrecht hält.
(5)
Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen
Mitglied
und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
(6)
Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen ist dem
Mitglied
der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren und entsprechend zu vergüten.
(7)
Im übrigen gelten die Bestimmugnen des Schauspielergesetzes § 18.
(8)
Wegen Gastspielurlaubes zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 36.
§ 33 Dienstfreistellung
Die
Bühnenmitglieder
haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
(1)
im Ausmaß von 3 Tagen:
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), inklusive Begräbnis;
b)
bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekanntgegeben wurde.
(2)
im Ausmaß von 2 Tagen:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen
weiteren
Werktag;
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung
c)
bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen findet § 16 des Bundesgesetzes vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 390/1976 Anwendung.
(3)
Im Ausmaß von 1 Tag:
a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern;
b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder;
§ 34 Rundfunk- und Fernsehübertragungen
(1)
Die
Mitglieder
sind verpflichtet, zur Hörfunk- und Fernsehübertragung einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie
mitwirken
, ihre Einwilligung zu geben, wenn
a)
das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendung abgeschlossen hat und
b)
das Sendeunternehmen mit dem Betriebsrat des künstlerischen Personals über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistende Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat.
(2)
Zur
Mitwirkung
an einer Bühnenreportage ist das
Mitglied
verpflichtet, wenn zu Zwecken der Tagesberichterstattung
Ausschnitte
aus Proben oder Studiodarbietungen durch Hör- oder Fernsehfunk gesendet werden und wenn die durch seine
Mitwirkung
erteilte Sendebewilligung sich nur auf inländische Sendestationen erstreckt. Die Vergütung für solche Bühnenreportagen (
Ausschnittssendungen
) erfolgt durch das Sendeunternehmen nach der zwischen dem Österreichischen Rundfunk und der Gewerkschaft, Sektion Bühnenangehörige, getroffenen Vereinbarung, soferne nicht zwischen Theaterunternehmer und Betriebsrat des künstlerischen Personals ein anderer Bezahlungsmodus vereinbart wurde.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1. Juli 1984
Für den Wiener Bühnenverein
1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege |
Prof. Franz Stoß e.h. Präsident |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe,
1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 |
Walter Bacher e.h. |
DDDr. Karl Rössel-Majdan e.h. |
Zentralsekretär |
Vorsitzender
|
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige |
Franz Becke e.h. |
Prof. Rudolf Strobl e.h. |
Sektionssekretär |
Präsident |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben |
KR Mag. jur. Bernd Horazdovsky |
Ernst Körmer |
Sektionssekretär |
Sektionsvorsitzender
|
III. PRIVATTHEATER KANZLEIBETRIEB
BIS ZUM ABSCHLUSS EINES GESONDERTEN KOLLEKTIVVERTRAGES GELTEN FÜR DAS
ARBEITSVERHÄLTNIS
IM KANZLEIBETRIEB DER PRIVATTHEATER FOLGENDE BESTIMMUNGEN
§ 35 Geltung des Angestelltengesetzes
Für Angestellte im Kanzleibetrieb der Privattheater, zu welchen Theatersekretäre, Rendanten, Kassiere, Buchhalter, Bibliothekare und sonstige Kanzleiangestellte gehören, soweit sie hauptberuflich beschäftigt sind, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 2, § 6, § 11 Punkt 1, 2, 3, § 14 Punkt 4, § 19, und § 23. Für das Dienstverhältnis dieser Personen gelten,
insoweit
nicht Bestimmungen dieses Kollektivvertrages angewendet werden, grundsätzlich die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. 292/21.
§ 36 Neueinstellung, Dienstbescheinigung (Dienstzettel)
(1)
Der Theaterunternehmer hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an
Arbeitnehmern
und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen
rechtzeitig
zu unterrichten.
(2)
Jedem Dienstnehmer ist bei Einstellung eine Dienstbescheinigung (Dienstzettel) auszufolgen, die zu enthalten hat:
(3)
Eine
Probezeit
kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart werden.
§ 37 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, alle mit seiner Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der für ihn zuständigen Direktion ordnungsgemäß durchzuführen. Soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, sind die Dienstnehmer verpflichtet, über alle geschäftlichen
Angelegenheiten
des Theaters unbedingt
Verschwiegenheit
zu bewahren.
(1)
Die
Arbeitszeit
, für deren Regelung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind, ist in der Regel, einschließlich einer jeweils 30-minütigen
Mittagspause
, in die
Zeit
von 9.00 bis 22.00 Uhr zu legen.
(2)
Wird an Sonntagen eine
Arbeitsleistung
in Anspruch genommen, so ist entweder als Entschädigung ein dienstfreier Wochentag zu gewähren oder ist diese
Arbeit
mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. Für
Feiertagsarbeit
und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. 153/1957, und der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, BGBl. 212/1945. Für Überstunden gebührt ein 50%-iger Zuschlag, für solche in Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit
ein 100%-iger Zuschlag. Als Berechnungsgrundlage für die Stunde gilt 1/165 des Bruttogehaltes.
Allen Angestellten ist zum
Fälligkeitstermin
ein dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt in der Höhe des letzten vollen Brutto-Monatsgehaltes auszubezahlen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil.
Insoweit
günstigere Bedingungen in den einzelnen Theaters
bereits
bestehen, bleiben diese auch
weiterhin
in Geltung.
§ 39 Entlohnung
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf ein Monatsgehalt, das sich zusammensetzt aus
(2)
Das Monatsgehalt ist am letzten jeden Monates fällig.
§ 40 Zulagen
(1)
Zulagen, die im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind, gelten als Bestandteil des Monatsentgeltes, z.B. Überstundenpauschale oder Bilanzgeld.
(2)
Nachstehende Zulagen gebühren dem Dienstnehmer auch ohne Festsetzung im Dienstvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, sofern die hiefür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, und zwar:
-
a)
Eine Haushaltszulage gebührt den Dienstnehmern, die die Voraussetzung gemäß §§ 4 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 erfüllen.
-
b)
Eine Erschwerniszulage gebührt jenen Dienstnehmern, die mit Dienstleistungen im Bereich der EDV oder mit
Bildschirmarbeit
befaßt sind. Die Höhe dieser Erschwerniszulage ist durch Betriebsvereinbarung festzusetzen.
-
c)
Eine Fehlgeldentschädigung gebührt den im Kassen- und Zahldienst beschäftigten Dienstnehmern. Die Höhe dieser Fehlgeldentschädigung ist durch Betriebsvereinbarung festzusetzen.
Sind solche Zulagen aber
bereits
ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart, werden sie nach dieser Bestimmung nicht nochmals gewährt.
§ 41 Urlaub und Dienstfreistellung
Für den Urlaub und Freistellung von Dienstleistungen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 dieses Kollektivvertrages, sofern nicht die Bestimmungen des Angestelltengesetzes im einzelnen Falle günstiger sind.
Kunsttext
Beilage 8.2.1994
Versehrten Dienstnehmern wird zu dem festgelegten Urlaubsausmaß jährlich Zusatzurlaub in folgendem Ausmaß gewährt:
Bei einer Mindestbeschäftigung von 40: 100 |
4 Werktage |
bei einer Mindestbeschäftigung von 50: 100 |
5 Werktage |
bei einer Mindestbeschäftigung von 60: 100 oder mehr |
6 Werktage |
Ende
§ 42 Gehaltsvorrückung
Sollte mit dem Dienstnehmer nach jeweils zwei Spieljahren nicht ohnedies eine individuelle Gehaltsvorrückung vereinbart worden sein - generelle Gehaltsbewegungen zum Ausgleich der Indexänderungen sind darunter nicht zu verstehen - so sind mit dem Dienstnehmer unter Heranziehung des Betriebsrates Verhandlungen über eine angemessene Gehaltsvorrückung nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Möglichkeiten
des jeweiligen Theaterunternehmens zu führen.
§ 43 Jubiläumsgeld
(1)
Für langjährige Dienste sollen dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung von 25 und von 40 Jahren im gleichen Theaterbetrieb analog den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (
derzeit
§ 20 c des Gehaltsgesetzes 1956) einmalige Anerkennungszahlungen gewährt werden.
(2)
Der Dienstnehmer soll an seinem Ehrentag (Jubiläum) nach
Möglichkeit
vom Dienst freigestellt werden.
§ 44 Günstigere Bedingungen
Insoweit
günstigere Bedingungen in den einzelnen Theatern
bereits
bestehen, bleiben diese
weiterhin
in Geltung, auch für neueintretende Dienstnehmer.
§ 45 Zusätzliche Altersversorgung
Über die zusätzliche Altersversorgung soll ein eigener Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
§ 46 Zwingende Vorschriften
Die im Kollektivvertrag enthaltenden Bestimmungen dürfen bei sonstiger
Unwirksamkeit
zum Nachteil des
Mitgliedes
nicht geändert werden und gelten auch dann, wenn dem
Mitglied
der Vertrag nicht auf dem vorgeschriebenen Vertragsformular ausgefertigt wurde.
§ 47 Protokollarische Vereinbarungen
Außer den im Dienst- und Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Vertragsteile auch jene protokollarischen Abmachungen, die zwischen dem Bühnenverein und der Gewerkschaft abgeschlossen werden, soferne sie von den Vertragspartnern
rechtzeitig
unterschrieben sind. Diese Vereinbarungen gelten als integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages und sind beim zuständigen Einigungsamt im Sinne des Kollektivvertragsgesetzes zu hinterlegen.
§ 48 Eventuelle Änderungen der Gagensätze während der Vertragsdauer
(1)
Sollten allgemeine Abkommen über Lohn- und Preisverhältnisse nach Abschluß dieses Kollektivvertrages und während seiner Dauer in
Wirksamkeit
treten, so gelten diese allgemeinen Abkommen auch sinngemäß für die in diesem Kollektivvertrag oder den abgeschlossenen Einzeldienstverträgen vereinbarten Entgelte.
(2)
Sollte während der Vertragsdauer eine wesentliche Erhöhung oder Ermäßigung der Lebenshaltungkosten eintreten, ohne daß ein allgemeines Abkommen (siehe Abs. 1) in Kraft
tritt
, so steht beiden vertragsschließenden Parteien das Recht zu, eine Änderung der Gagensätze zu verlangen, und haben hierüber mündliche Verhandlungen innerhalb von 3 Tagen stattzufinden.
Anhang zum Kollektivvertrag vom 1.9.1984
Die §§ 35 bis 48 treten mit 1.9.1986 in Kraft.
Wien, am 3. Juni 1986
Für den Wiener Bühnenverein
1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege |
Prof. Franz Stoß e.h. Präsident |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe,
1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 |
Walter Bacher e.h. |
Ing. Stefan Müller e.h. |
Zentralsekretär |
Vorsitzender
|
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben |
Franz Beck e.h. |
Harald Moser e.h. |
Sekretär |
Präsident |
Anhang 2 zum Kollektivvertrag vom 1.9.1984
Zwischen dem Wiener Bühnenverein, 1010 Wien, Hofburg, Batthyanystiege, und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, 1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11, wurde folgende Vereinbarung getroffen.
1)
Die Bestimmungen der §§ 14 (4), 24 (2), (3), (6) und (32)
(1)
4. Abs. werden in 3 Stufen in Kraft gesetzt.
Dies bedeutet im einzelnen:
a)
§ 14 (4) 13. und 14. Monatsgehalt,
1. Stufe: ab 1.9.1984 ist der Anspruch nach dem 5. Monat;
2. Stufe: ab 1.9.1985 ist der Anspruch nach dem 4. Monat;
3. Stufe: ab 1.9.1986 ist der Anspruch nach dem 1. Monat
jeweils aliquot.
b)
Die auf der Basis von Tagesgagen berechneten Ansprüche nach der § 24 (2), (3), (6), und § 32 (1) werden in 3 Stufen wie folgt berechnet.
1. |
Stufe: ab 1.9.1984: Valorisierung nach individueller Gage bis |
15.000,-- (500/250/165); |
2. |
Stufe: ab 1.9.1985: Valorisierung nach individueller Gage bis |
18.000,--. |
3. |
Stufe: ab 1.9.1986: Valorisierung nach individueller Gage bis zur jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage
zur ASVG-Pension. |
2)
Bestehende, in einzelnen Theatern für die
Mitglieder
günstigere Regelungen, werden durch die Bestimmungen des neuen Kollektivvertrages nicht berührt.