HINWEIS
Nur Wachorgane, die befristet im
Veranstaltungssicherheitsdienst
eingesetzt werden und kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen, unterliegen diesem Kollektivvertrag!
Wachorgane, die unbefristet oder dauerhaft im
Veranstaltungssicherheitsdienst
verwendet werden, unterliegen dem Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe.
Wachorgane, die in eine Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe eingeordnet sind und für den
Veranstaltungssicherheitsdienst
verwendet werden, unterliegen auch in dieser Verwendung dem Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe.
Sonderkollektivvertrag
Veranstaltungssicherheitsdienste
für Wachorgane im Bewachungsgewerbe
betreffend das
Arbeits-
und Lohnverhältnis für
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
im Bewachungsgewerbe, welche befristet im
Veranstaltungssicherheitsdienst
eingesetzt werden und kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen; abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der gewerblichen Dienstleister, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
.
1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Örtlich
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)
Fachlich
Für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Bewachungsgewerbe, angehörenden Unternehmen.
(3)
Persönlich
Für alle
Arbeitnehmer
, welche von einem Bewachungsunternehmen im Rahmen einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung, unter Vereinbarung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses
von kurzer Dauer, als
Sicherheitsdienst
bei Veranstaltungen eingesetzt werden und nicht zwingend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegen.
Die Beschäftigung erfolgt im Regelfall im Rahmen von nur einer Veranstaltung.
Dieser Kollektivvertrag kann nicht auf ein unbefristetes oder dauerhaftes
Arbeitsverhältnis
angewendet werden. Ein dauerhaftes
Arbeitsverhältnis
liegt dann nicht vor, wenn innerhalb eines Kalenderquartals die Beschäftigung im Rahmen von mehreren befristeten
Arbeitsverhältnissen
an nicht mehr als höchstens 40 Tagen erfolgt und mindestens einmal im Kalenderquartal zwischen zwei befristeten
Arbeitsverhältnissen
ein beschäftigungsfreier
Zeitraum
von mindestens 10 Tagen liegt.
Auf unbefristete oder dauerhafte
Arbeitsverhältnisse
ist der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe anzuwenden.
Sämtliche Begriffe und Formulierungen, die sich auf Angehörige des männlichen oder weiblichen Geschlechts beziehen, sind bei Anführung nur in männlicher Form auch als in weiblicher Form angeführt anzusehen bzw. umgekehrt.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen.
Er kann von jeder vertragschließenden Partei
mittels
eingeschriebenen Briefs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
Die Regelungen der Lohnordnung (§ 12) treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 12 Monaten.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages
tritt
der für diesen Geltungsbereich bisher gültige Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2023, außer Kraft.
§ 4 Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen
Veranstaltungssicherheitsdienste
sind Dienste von
Arbeitnehmern
, welche von einem Bewachungsunternehmen bei einem organisierten Ereignis mit einem begrenzten
Zeitumfang
, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt, eingesetzt werden.
Nicht zu einem solchen organisierten Ereignis (Veranstaltung) gehören jene
Tätigkeiten
, die von diesen
Arbeitnehmern
vor und nach einer Veranstaltung geleistet werden und können daher auch nicht nach den Regelungen dieses Kollektivvertrages erbracht werden.
Dienste von
Arbeitnehmern
bei nachstehenden Einrichtungen gelten nicht als
Veranstaltungssicherheitsdienste
:
e)
Laufende Gastronomiebetriebe
f)
Diskotheken und Clubbetriebe
Veranstaltungssicherheitsdienste
umfassen
einerseits
den Ordner- und Kontrolldienst und
andererseits
die Durchführung von
Sicherheitskontrollen
. Auf anders lautende Verwendungsgruppen- oder Dienstartbezeichnungen des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe kann dieser Kollektivvertrag nicht angewendet werden.
(1)
Ordner- und Kontrolldienste
Zu den regelmäßigen
Arbeiten
, die nach Bedarf zu verrichten sind, gehören:
a)
Überwachung des Veranstaltungsortes bzw. -geländes und von Sperrbereichen.
b)
Verhinderung des unbefugten
Zutritts
.
c)
Kartenverkauf und Kassierdienste.
e)
Überprüfung der
Eintrittskarten
beim
Zutritt
zum und beim Aufenthalt am Veranstaltungsort bzw. -gelände (Billeteure).
f)
Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer.
g)
Platzanweisung (unter Beachtung von Kartenkategorien und besonderen
Zutrittsvorschriften
, z. B. VIP-Bereich).
h)
Vornahme von Publikumszählungen.
i)
Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen.
j)
Aufstellen und Wegräumen von Hinweistafeln und temporären Absperrungen.
(2)
Durchführung von
Sicherheitskontrollen
a)
Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, mit oder ohne technische
Hilfsmittel
(z. B. Metalldetektor), hinsichtlich
mitgeführter
verbotener Gegenstände bzw. solcher, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.
b)
Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von verbotenen Gegenständen bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.
(2)
Pausen
Beträgt die tägliche
Arbeitszeit
mehr als 6 Stunden, so ist eine bezahlte Ruhepause in der Dauer von einer halben Stunde zu gewähren.
§ 8 Überstunden
Arbeitsstunden
, die über die tägliche Höchstgrenze der
Normalarbeitszeit
(8 Stunden) bzw. bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung (9 Stunden) oder über die wöchentliche Höchstgrenze der
Normalarbeitszeit
(40 Stunden) hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
Der Überstundenzuschlag beträgt pro Stunde 50 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages).
Bei unvorhersehbarer
Notwendigkeit
, jedoch nur in Ausnahmefällen, kann die vor einer Veranstaltung vereinbarte
Normalarbeitszeit
kurzfristig bis zu den Höchstgrenzen der jeweils zulässigen
Normalarbeitszeit
(siehe 1. Satz) ausgedehnt werden. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Überstunde.
Am 24. und 31. Dezember angeordnete
Arbeitsstunden
werden ab 12 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet.
Arbeitsleistungen
an wöchentlichen Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet.
Bei Zusammentreffen mehrerer der in den §§ 8 und 9 aufgezählten Zuschläge gebührt nur der höchste.
§ 9 Ruhe- und Feiertage
Allen
Arbeitnehmern
gebühren innerhalb des
Zeitraumes
einer Kalenderwoche zwei Ruhetage. Wird die wöchentliche
Normalarbeitszeit
gemäß § 7 Abs. 1 auf 6 Tage aufgeteilt, gebührt nur ein Ruhetag.
Die Kalenderwoche wird jeweils von Montag bis Sonntag bemessen.
Gemäß § 22 ARG kann zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgenommen werden. Die finanzielle Abgeltung erfolgt dadurch, dass für
Arbeiten
an wöchentlichen Ruhetagen ein Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet wird.
Fällt die vereinbarte
Normalarbeitszeit
eines
Arbeitnehmers
auf einen gesetzlichen Feiertag, gebührt pro Stunde ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages).
Als gesetzliche Feiertage gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.
Der
Karfreitag
gilt im Sinne des Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Gemäß GKV vom 18.2.1953 gilt für Angehörige des mosaischen Glaubens der Versöhnungstag als Feiertag.
Bei Zusammentreffen mehrerer der in den §§ 8 und 9 aufgezählten Zuschläge gebührt nur der höchste.
§ 11 Einweisungspflicht und Ausbildung
Jeder
Arbeitnehmer
ist vor Beginn der
Arbeitsaufnahme
vom
Arbeitgeber
oder einer von ihm beauftragten Person ausreichend und entsprechend seiner vereinbarten
Tätigkeit
mündlich oder schriftlich einzuweisen.
Werden von Gesetzgeber oder Veranstalter Ausbildungen oder Qualifikationen verlangt, die über die praktische
Arbeitsdurchführung
im Ordner- und Kontrolldienst bzw. bei der Durchführung von
Sicherheitskontrollen
hinausgehen, hat der
Arbeitgeber
auf seine Kosten dafür Vorsorge zu treffen.
§ 12 Lohnordnung
(1)
Grundstundenlohn (gültig ab 1. Jänner 2023)
Für geleistete
Arbeit
gebührt – ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden handelt – der nachstehend angeführte Grundstundenlohn.
(2)
Abrechnung, Auszahlung und Dokumentation
Die Abrechnung der schriftlich vereinbarten
Arbeitszeit
(inklusive allfällig angeordneter Überstunden) kann
a)
täglich, nach Ende des Veranstaltungsdienstes, als Barzahlung
mittels
beiderseitig
unterschriebenen Abrechnungsbeleges oder
b)
am 15. oder Letzten des auf das
gearbeitete
Monat folgenden Stichtags unbar auf ein bekannt zu gebendes Post- oder Bankkonto erfolgen.
Bei vereinbarter Monatsabrechnung auf ein Post- oder Bankkonto ist dem
Arbeitnehmer
eine aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Lohnabrechnung (Standardlohnzettel) zu übergeben.
Nicht
unmittelbar
aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse nach diesem Kollektivvertrag werden nicht zusammengerechnet.
Ein Anspruch auf Leistungen der
Mitarbeitervorsorgekasse
entsteht für
Arbeitnehmer
, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages unterliegen, nur, sofern ein Dienstverhältnis die Dauer von 1 Monat
überschreitet
.
§ 13 Urlaubsersatzleistung
Als Urlaubsersatzleistung gebührt für geleistete
Arbeit
eine Zahlung in der Höhe von 9,58 % vom Grundstundenlohn.
Diesem Prozentsatz liegen folgende Berechnungsformeln zugrunde:
1/365,25 x 1,4 (7 Tage/5 Tage) x 25 Urlaubstage = 9,58 % (bei 5-Tage-Woche)
1/365,25 x 1,1666 (7 Tage/6 Tage) x 30 Urlaubstage = 9,58 % (bei 6-Tage-Woche)
§ 14 Nachtzulage
Allen
Arbeitnehmern
gebührt für Dienste im täglichen
Zeitraum
von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine Nachtzulage in der Höhe von 59 Cent pro Stunde (= 5% des Grundstundenlohnes der Verwendungsgruppe A des KV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe 2024).
§ 15 An- und Abreise
Liegt der Wohnort außerhalb eines 50-km-Radius zum Veranstaltungsort, dann hat der
Arbeitgeber
auf seine Kosten für die An-und Abreise zu sorgen.
§ 16 Aufwandsersatz für die Beistellung eines Diensthundes
Wird vom
Arbeitgeber
die Beistellung eines Diensthundes verlangt, so gebührt dem
Arbeitnehmer
für die Anschaffung, die ärztliche Behandlung, den Transport zum
Arbeitsplatz
, die Fütterung, für sonstige Haltungskosten sowie für die Wiederbeschaffung ein Aufwandsersatz von EUR 16,00 pro Schicht.
Dieser Aufwandsersatz ist bei der Berechnung der Überstunden und Feiertagszuschläge sowie der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.
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Firmenname: ..................................................................................................................................... |
Anschrift des
Arbeitgebers
: .............................................................................................................. |
Telefon- und Telefax-Nummer: ......................................................................................................... |
|
Vor- und Zuname: .............................................................................................................................. |
Anschrift: ............................................................................................................................................. |
Sozialversicherungsnummer: ............................................................................................................ |
|
Arbeitsbeginn
: ..................................................................................................................................... |
Vorgesehenes
Arbeitsende
: ............................................................................................................... |
|
Veranstaltungsbezeichnung: ............................................................................................................... |
Veranstaltungsort: ............................................................................................................................... |
Bei mehrtägiger(en) Veranstaltung(en) bleibt dem
Arbeitgeber
das Recht vorbehalten, den
Arbeitnehmer
vorübergehend oder dauernd auch an wechselnden
Arbeitsorten
einzusetzen. |
5. Einstufung:
|
Die Einstufung erfolgt nach den Bestimmungen des Sonderkollektivvertrages
Veranstaltungssicherheitsdienste
. |
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Name der MVK: ................................................................................................................................... |
Anschrift: .............................................................................................................................................. |
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_______________________________ |
Arbeitnehmerunterschrift
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_______________________________ |
Arbeitgeberunterschrift
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_______________________________ |
(Ort, Datum) |
Nur bei Zahlung gemäß § 12 Abs. 2
lit
. a) Sonderkollektivvertrag
Veranstaltungssicherheitsdienste
auszufüllen:
|
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Anzahl |
Einzelsumme |
1. |
Normalarbeitsstunden
: |
................. |
................. |
2. |
Normalarbeitsstunden
durch notwendige Verlängerung: |
................. |
................. |
3. |
50 %ige Überstunden: |
................. |
................. |
4. |
Stunden am 24. und 31. 12. ab 12.00 Uhr: |
................. |
................. |
5. |
100 %ige Überstunden: |
................. |
................. |
6. |
Feiertagsstunden: |
................. |
................. |
7. |
Urlaubsersatzleistung: |
................. |
................. |
8. |
Nachtzulagen: |
................. |
................. |
9. |
Diensthunde-Aufwandsersatz-Schichten: |
................. |
................. |
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————— |
Gesamtsumme: |
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................. [€] |
_______________________________ |
Arbeitnehmerunterschrift
|
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_______________________________ |
Arbeitgeberunterschrift
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_______________________________ |
(Ort, Datum) |