KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der
KAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT FÜR WIEN Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe A - 1010 Wien, Stubenring 8 - 10 im folgenden "Theaterunternehmer" genannt
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Bühnenangehörige A–1090 Wien, Maria Theresien-Straße 11 im folgenden "Gewerkschaft" genannt.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1.
Der Kollektivvertrag regelt die
gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der der Wiener Holding Ges.m.b.H. mindestens
mehrheitlich
angehört, das ist
derzeit
die Theater an der Wien Betriebsges.m.b.H., die Raimund Theater Betriebsges.m.b.H., die Ronacher
Revitalisierungs-
und Betriebsges.m.b.H., die Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. und die Vereinigten Bühnen Wien Verwertungsges.m.b.H.
2.
Diese Personen (
Bühnenmitglieder
) werden unter anderem in folgende Gruppen eingeteilt:
A. Vorstände
Hiezu gehören insbesondere:
B. Darstellendes Personal
Hiezu gehören insbesondere:
C. Szenischer Dienst
Hiezu gehören insbesondere:
-
a)
Trainingsmeister
-
b)
Assistenten
-
c)
Inspizienten, Souffleure
-
d)
-
e)
Dance-Captain
§ 2 Geltungsdauer
1.
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1. September 1987 in Kraft.
2.
Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn,
mittels
einen, spätestens am 31. Oktober zur Post gegebenen, eingeschriebenen Briefes, dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der
Wirksamkeit
des Kollektivvertrages am 31. August des darauffolgenden Jahres herbeizuführen.
3.
Innerhalb von drei Tagen nach dem Ablauf der Kündigungsfrist hat der kündigende Kollektivvertragspartner das Erlöschen der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für
Arbeit
und Soziales anzuzeigen.
4.
Spätestens 4 Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluß eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
§ 3 Anschlag und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb angemessener Frist nach seinem
Wirksamkeitsbeginn
, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Kundmachung (ArbVG § 14 Abs. 4), im Betrieb in einem für alle
Bühnenmitglieder
zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem
Bühnenmitglied
anläßlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne, zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages, ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.
§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
1.
Die kollektivvertraglichen Regelungen des Bühnendienstverhältnisses gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen dem Theaterunternehmern, welche dem Bühnenverein angehören und ihren
Bühnenmitgliedern
bei
Wirksamkeitsbeginn
des Kollektivvertrages
bereits
bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden und zwar auch dann, wenn der Bühnendienstvertrag nicht schriftlich festgehalten wurde.
2.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sind Mindestbedingungen, deren Inhalt durch Einzelvereinbarungen zwischen Theaterunternehmer und
Mitglied
oder Betriebsvereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden kann; es sei denn, das für bestimmte
Arbeitsgebiete
mittels
Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen getroffen werden.
3.
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die
unmittelbar
vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen
Bühnenmitgliedern
nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird (§ 13 ArbVG).
§ 5 Schiedsgericht
1.
Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnendienstverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden
Streitigkeiten
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser
Streitigkeiten
errichtet wird, entschieden, soferne anläßlich des
Streitfalles
eine entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung in obigen Sinn abgeschlossen wird. Die
Zuständigkeit
des Schiedsgerichtes besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzeldienstvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind
Exekutionstitel
im Sinne des § 1 Exekutionsordnung.
3.
Der
Vorsitzende
des Schiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes
besitzen
muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den
Vorsitzenden
auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der erste Präsident des Obersten Gerichtshofes.
5.
Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der
Streitwert
den im § 49 Jur.-Norm festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
7.
Der
Vorsitzende
des Schiedsgerichtes und des Oberschiedsgerichtes, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes
besitzen
muß, aber nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf (§ 578 ZPO), wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; mangels Einigung bestimmt den
Vorsitzenden
auf Antrag eines Kollektivvertragspartners der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes.
9.
Für die
Tätigkeit
der Schiedsgerichte wird eine ständige Geschäftsordnung aufgestellt.
10.
Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilrechtsordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.
§ 6 Theaterbetriebsordnung
1.
Für alle Theaterbetriebe, deren Unternehmer der Wiener Holding Ges.m.b.H. angehören, wird längstens 6 Monate nach Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen, die in den Theaterbetrieben nach Unterzeichnung durch den Theaterunternehmer und dem zuständigen Betriebsrat (ArbVG §§ 29 und 97 Abs. 1 Ziff. 1) in Kraft
tritt
.
2.
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, jedem
Mitglied
, zugleich mit dem Bühnendienstvertrag und dem Kollektivvertrag (§ 3), auch ein Exemplar der Theaterbetriebsordnung gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen.
§ 7 Zwölfmonatsverträge
Die der Wiener Holding Ges.m.b.H. als
Mitglied
angehörenden Theaterunternehmer werden im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung, mit den
Bühnenmitgliedern
Zwölfmonatsverträge abschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, auch Bühnendienstverträge die nur für einen Teil der jeweiligen
Spielzeit
, oder für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen.
Als
Mitglieder
des künstlerischen Personals, entsprechend dem Kollektivvertrag § 1 Geltungsbereich, können nur Personen aufgenommen werden, die über die entsprechenden künstlerischen, körperlichen und geistigen Qualifikationen verfügen.
Für den Bereich des darstellenden Personals sind diese Voraussetzungen grundsätzlich die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der
Paritätischen
Prüfungskomission, oder die erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, oder des Bruckner-Konservatoriums Linz, oder des Konservatoriums der Stadt Wien. Dergleichen die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen im Ausland abgelegten Prüfung. In Ausnahmefällen ist ein Engagement auch ohne diesen Voraussetzungen möglich, wenn vorher eine begründete
Auftrittsgenehmigung
beantragt wurde und die
Paritätische
Komission hiezu ihre Zustimmung erteilt hat.
II. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNG DES BÜHNENDIENSTVERTRAGES
§ 9 Der Bühnendienstvertrag
1.
Bühnendienstverträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit
nicht der Schriftform; doch sind alle getroffenen Vereinbarungen vom Theaterunternehmer unaufgefordert mit Verwendung des von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam verfaßten Bühnendienstvertragsformulares in einfacher Form festzuhalten und vom Theaterunternehmer firmenmäßig zu unterzeichnen; dem
Mitglied
ist, nachdem es die Ausfertigungen zum Zeichen seines Einverständnisses
mitgefertigt
hat, vor Beginn seiner
Tätigkeit
eine Kopie dieses Vertrages auszuhändigen. Das Original dieses Dienstvertrages verbleibt beim Theaterunternehmer.
2.
In dem Bühnendienstvertrag ist das
Arbeitsgebiet
des
Mitgliedes
möglichst festzulegen. Die Bezeichnung des Kunstfaches kann durch die Vereinbarung eines Rollengebietes näher gekennzeichnet oder ersetzt werden.
3.
Nach Abschluß des Einzelvertrages abgeschlossene Vereinbarung, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte
ableiten
will, sowie die Kündigung, die Entlassung und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung bedürfen, bei sonstiger
Unwirksamkeit
der schriftlichen Form.
4.
Eine von dem Unternehmer auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung gilt, falls sie mit eingeschriebenem Schreiben an die letzte, vom
Mitglied
angegebene Adresse abgesendet wird, als an dem Tage nach Postaufgabe dem
Mitglied
zugestellt. Eine von dem
Mitglied
auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung, die mit eingeschriebenem Schreiben an die Adresse der Theaterdirektion abgesandt wird, gilt als an dem Tag nach Postaufgabe an den Unternehmer zugestellt.
5.
Im Bühnendienstvertrag ist das vereinbarte Entgelt festzusetzen. Die Monatsbezüge werden im nachhinein fällig und sind am letzten Werktag eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Auf Verlangen des
Bühnenmitgliedes
hat der Theaterunternehmer den Monatsbezug am 15. eines jeden Kalendermonates angemessen zu akontieren.
6.
Die mit der Errichtung des Dienstvertrages etwa verbundenen Vergebührung ist vom Unternehmer zu tragen.
§ 10 Vertragsabschluß durch Minderjährige
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Bühnendienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; Minderjährige, die das 18. Lebensjahr
bereits
vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zum Abschluß von Bühnendienstverträgen nicht, wenn sie nicht im Bühnendienstvertrag die Verpflichtung zur Zahlung einer einen Monatsgehalt
überschreitenden
Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) übernehmen.
§ 11 Das Entgelt
1.
Die festen Bezüge der
Bühnenmitglieder
sind im Bühnendienstvertrag für die ganze Dauer desselben festzusetzen.
2.
Unter festen Bezügen eines
Bühnenmitgliedes
werden das Gehalt (Gage) und das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes verstanden.
3.
Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil des festen Monatsbezuges (Gage) verstanden.
4.
Sind Spielgelder vereinbart, so ist eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat gewährleistet. Dem
Mitglied
gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an der es
mitwirkt
. Werden zu Proben (Generalproben) Zuhörer gegen Entgelt zugelassen, so gebührt dem
Mitglied
auch hiefür das vereinbarte Spielgeld, wenn die Einnahmen für diese Proben nicht den
Mitgliedern
oder einer zu ihren Gunsten errichteten
Institution
zufließen.
Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag 2017 / gültig ab 01.01.2017
5.
Das im Kollektivvertrag angeführte Entgelt zuzüglich dem gewährleisteten Mindestmaß des Spielgeldes (im Folgenden als
fester Bezug bezeichnet) enthält sowohl den Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Abgeltung der
Normalarbeitszeit
als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundlohnes bzw. Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn- und
Feiertagsarbeiten
sowie für die Abgeltung von regelmäßiger
Nachtarbeit
, sofern diese Verrichtungen in der
Normalarbeitszeit
liegen.
Ende
§ 12 Sondervergütungen für
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tage stattfindende Vorstellungen
1.
Für die
Mitwirkung
an einer
zweiten
, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das
Mitglied
eine halbe Tagesgage. Für die
Mitwirkung
an einer
dritten
, am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung, erhält das
Mitglied
eine volle Tagesgage.
2.
Die
Mitwirkung
an
Vormittags-
,
Nachmittags-
, Abend- und Nachtvorstellungen ist vertragliche Leistungspflicht. Für die Nachtvorstellung erhält das
Mitglied
, neben einer etwaigen, ihm nach Abs. 1 gebührenden Entschädigung, zwei Tagesgagen.
3.
Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe angesetzt ist oder nach 21 Uhr beginnt.
4.
Sind Spielgelder vereinbart, so entfallen die im § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Entschädigungen.
§ 13 Entlohnung von Vorproben
Ist das
Mitglied
verpflichtet, sich vor Beginn der
Vertragszeit
zur
Vorbereitung
seiner vertragsmäßigen
Tätigkeit
, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben am Vertragsort, zur Verfügung zu stellen, so gebühren ihm die festen Bezüge vom Tage des
Dienstantrittes
an.
§ 14 Mindestgehalt bzw. Pauschalverträge
1.
Für die monatlichen Gehälter (Gagen) der
Bühnenmitglieder
gilt vom 1.9.1987 bis 31.12.1988 der Mindestsatz von brutto öS 17.000,-.
2.
Anfänger/Eleven aus § 1 Abs. 2 B b) c) d) und e) erhalten im ersten Berufsjahr brutto öS 12.000,- monatlich.
3.
Dem Theaterunternehmer ist es auch gestattet, Pauschalverträge abzuschließen.
Eine solche Vereinbarung wird im jeweiligen Dienstvertrag ausgewiesen. Sollten die Mehrleistungen allerdings 15 % der normalen
Arbeitsleistung
überschreiten
, werden diese darüberliegenden Mehrdienstleistungen laut den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages vergütet.
4.
In die in Abs. 1 und 2 angeführte Mindestgage darf das gewährleistete Mindestmaß des Spielgeldes nicht einbezogen werden, sofern nicht überhaupt nur
Auftrittshonorare
gezahlt werden.
5.
Alle ganzjährig engagierten
Mitglieder
haben ab 1. 9. 1987 Anspruch auf Auszahlung eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen nur bis zur Höhe von öS 39.195,-. Jene
Mitglieder
, welche zufolge Inanspruchnahme eines selbst verlangten unbezahlten Urlaubes dem Theater eine kürzere
Zeit
zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes.
Externisten, die kurzfristig oder für Stückdauer engagiert sind (§ 16), haben ebenfalls Anspruch auf den aliquoten Teil eines dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, jedoch in beiden Fällen höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Bei fix engagierten
Mitgliedern
gelangt das dreizehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Dezember und das vierzehnte Monatsgehalt spätestens am 5. Juni des folgenden Jahres zur Auszahlung.
6.
Bei Externisten erfolgt die Auszahlung des aliquoten Anteiles an einer Sonderzahlung entweder an den vorstehenden genannten Terminen oder am Tag der Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen über die Auszahlung einer Sonderzahlung gemäß diesem Punkt treten mit dem Tag der Unterschriftsleistung unter den Kollektivvertrag in Kraft und bedingen daher, falls der Kollektivvertrag rückwirkend vereinbart werden sollte, keine rückwirkenden finanziellen Ansprüche.
§ 15 Haushaltszulage
Dem
Mitglied
, welches über Lohnsteuerkarte entlohnt wird, gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. 2. 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltegesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Gehaltegesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
§ 16 Dauer und Beendigung des Bühnendienstvertrages
2.
Bühnendienstverhältnisse, welche für eine bestimmte
Zeit
geschlossen wurden, enden mit Ablauf der
Zeit
, für die sie eingegangen sind.
3.
Ein für bestimmte
Zeit
und mindestens für eine Saison abgeschlossenes Bühnendienstverhältniss verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um dieselbe Vertragsdauer, falls nicht das
Mitglied
bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in welchem der Vertrag endet,
mittels
eingeschriebenen Briefes eine Verständigung
seitens
des Theaterunternehmers erhält, daß die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages abgelehnt wird. Das
Mitglied
muß, falls es mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages nicht einverstanden ist, dies dem Theaterunternehmer bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekanntgeben.
War ein
Bühnenmitglied
mehr als 5 aufeinanderfolgende Jahre an der selben Vertragsbühne beschäftigt, so muß eine derartige Erklärung des Theaterunternehmers, um für das Ende der laufenden
Spielzeit
wirksam zu sein, spätestens dem dem Ende der
Spielzeit
vorangehenden 31. Oktober, war das
Bühnenmitglied
mehr als 10 aufeinanderfolgende Jahre an der selben Vertragsbühne beschäftigt, spätestens bis 15. September abgegeben worden sein.
Zeiten
, in denen das
Bühnenmitglied
Urlaub gegen Karenz der Bezüge im Ausmaß von mindestens 6 Monaten in Anspruch genommen hat, sind hiefür nicht anrechenbar.
Die Verständigung gilt als
rechtzeitig
erfolgt, wenn das diesbezügliche Schreiben spätestens an den festgelegten Tagen, am 31. Jänner, 31. Oktober, 15. September bzw. 15. Feber eingeschrieben zur Post aufgegeben wurde.
§ 17 Sonderbestimmungen für nicht ganzjährig engagierte
Mitglieder
(Externisten)
1.
Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende einer
Spielzeit
ablaufen und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner für den Rest der
Spielzeit
begründet werden (Externisten- Verträge), unterliegen der freien Vereinbarung; doch sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages über das Mindestgehalt und die Sondervergütungen sinngemäß anzuwenden.
2.
Wird ein Bühnendienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei en
suite
spielende Theater dem
Bühnenmitglied
mindestens 5 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) in jedem Falle als Monatsverdienst erreicht werden muß, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie, jedoch ist der Theaterunternehmer verpflichtet, dem
Bühnenmitglied
spätestens 14 Tage vorher
mittels
eingeschriebenen Briefes oder gegen Bestätigung den
Zeitpunkt
der Beendigung der Aufführungsserie
mitzuteilen
, widrigenfalls der Anspruch auf Gage und Spielgelder für
weitere
14 Tage nach Beendigung der Aufführungsserie bestehen bleibt.
3.
Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen zusätzlich stattfinden sollen, kann hierüber mit dem
Mitglied
eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen abgeschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellungen nicht geringer sein als das bei der vorherigen Aufführungsserie gezahlte Tageshonorar.
4.
Auch für nicht ganzjährige engagierte
Mitglieder
darf die in § 14 Abs. 1 festgesetzte Mindestgage nicht
unterschritten
werden.
5.
Ist solch ein
Mitglied
verpflichtet, sich vor Beginn der
Vertragszeit
dem Theaterunternehmer zur
Vorbereitung
seiner vertragsmäßigen
Tätigkeit
, insbesondere zur Teilnahme an Vorproben, zur Verfügung zu stellen, so gebührt ihm hiefür eine Vergütung nach freier Vereinbarung, jedoch darf dabei die Mindestgage (§ 14 Abs. 1) nicht
unterschritten
werden.
6.
Gastspiele und Aushilfsgastspiele sind nicht an eine bestimmte vertragliche
Zeit
gebunden.
7.
Für diese muß die Tagesgage (§ 11 Abs. 3) um mindestens 30 % höher sein als die Mindestgage gemäß § 14 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages.
§ 18
Vorzeitige
Auflösung des Bühnendienstvertrages
1.
Der Bühnendienstvertrag kann von jedem Teil, auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist, sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung ist jeder Umstand, bei dessen Vorliegen die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (siehe Schauspielergesetz § 39).
2.
Verehelichung eines weiblichen
Mitgliedes
ist nur für dieses ein wichtiger Grund zur
vorzeitigen
Auflösung des Bühnendienstvertrages. Macht ein weibliches
Mitglied
im Fall der Verehelichung von dem Recht der
vorzeitigen
Auflösung des Bühnendienstvertrages Gebrauch, so darf es während der restlichen
Vertragszeit
, wenn der Ehegatte seinen
Wohnsitz
im Vertragsort hat, an keiner Bühne, wenn der Ehegatte seinen
Wohnsitz
außerhalb des Vertragsortes hat, an keiner anderen Bühne des Vertragsortes auftreten, es sei denn, das es dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses angeboten und dieser das Angebot abgelehnt hat. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist als Vertragsbruch anzusehen. Der vertragsbrüchige Teil ist verpflichtet, dem vertragstreuen Teil einen Schadenersatz in der Höhe des Gesamtwertes des Vertrages, höchstens jedoch eine Jahresgage zu bezahlen.
3.
Wenn der Theaterunternehmer das
Mitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
entläßt oder wenn ihm ein Verschulden an dem
vorzeitigen
Austritt
des
Mitgliedes
trifft, so behält das
Mitglied
unbeschadet
weitergehenden
Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den
Zeitraum
, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit
oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einberechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser
Zeitraum
viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das
Mitglied
das ganze für diese
Zeit
gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen
Zeit
, fordern. Neben der Konventionalstrafe können Bezüge nur
insoweit
gefordert werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
4.
Wenn ein
Bühnenmitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
, oder wenn es ein Verschulden an der
vorzeitigen
Entlassung trifft, gilt dies als Vertragsbruch. Dem Theaterunternehmer steht der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Neben der Konventionalstrafe können Schadensersatzforderungen nur
insoweit
erhoben werden, als sie die Konventionalstrafe übersteigen.
§ 19 Unternehmerwechsel
1.
Die Übertragung der Rechte und
Verbindlichkeiten
des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen
Dritten
ist, dem
Mitglied
gegenüber, nur mit Zustimmung der Gewerkschaft wirksam. Diese werden ihre Zustimmung nur versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer und moralischer Beziehung nicht genügt.
2.
Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem
Mitglied
gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert
weiter
, doch kann das
Mitglied
binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden
Spielzeit
oder wenn der Unternehmerwechsel nach Schluß der
Spielzeit
erfolgte, für das Ende der nächsten
Spielzeit
das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
3.
Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem
Mitglied
für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das
Mitglied
ihn schriftlich aus der Haftung entläßt.
§ 20 Dienstverhinderung bei
Krankheit
, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft
1.
Ist ein
Mitglied
durch
Krankheit
oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so darf es wegen einer solchen Dienstverhinderung nicht entlassen werden; es behält den Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch höchstens im Ausmaß der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Durch
weitere
6 Wochen behält es den Anspruch auf 49 % der festen Bezüge, jedoch höchstens im Ausmaß von 49 % der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Der Anspruch auf ein etwa vereinbartes Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.
2.
Weibliche
Mitglieder
dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft weder entlassen noch gekündigt werden, bzw. darf keine
Mitteilung
über eine Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) erfolgen. Erfolgt eine Entlassung oder Kündigung bzw. die
Mitteilung
über die Nichtverlängerung des Vertrages (gem. § 16 Abs. 3) eines weiblichen
Mitgliedes
, während es schwanger ist, aus anderem Anlaß, so ist die Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung, wenn dem Theaterunternehmer zum
Zeitpunkt
der Entlassung oder Kündigung bzw. Nichtverlängerung die Schwangerschaft des
Mitgliedes
bekannt war oder unverzüglich
mitgeteilt
wird, frühestens vier Monate nach der Niederkunft wirksam.
3.
Sobald die Schwangerschaft eines
Mitgliedes
nach eigener Ansicht oder der Ansicht der
Bühnenleitung
dieses an der Ausübung des Berufes hindert, bleibt der Anspruch des
Mitgliedes
auf die vollen festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für 8 Wochen, der Anspruch auf 49 % der festen Bezüge ohne Höchstbegrenzung (siehe Abs. 1) für
weitere
6 Wochen bestehen, soweit nicht eine
Leistungsfreiheit
des Theaterunternehmers dadurch
eintritt
, daß auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen
Bühnenmitgliedes
auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können. Im Streifall entscheidet endgültig das Gutachten des Amts- oder Theaterarztes.
4.
Weibliche
Mitglieder
, denen bei Abschluß eines Bühnendienstvertrages bekannt ist, daß sie schwanger sind, haben die Verpflichtung, dem Theaterunternehmer das Bestehen der Schwangerschaft
mitzuteilen
; ist das
Mitglied
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann der Theaterunternehmer, sobald ihm diese Pflichtverletzung bekannt wird, den Vertrag für nicht zustandegekommen erklären und den Ersatz des Schadens fordern, der ihm dadurch entstanden ist, daß er auf das aufrechte Bestehen des Bühnendienstvertrages vertraut hat. Für weibliche
Mitglieder
, die nicht zu den Darstellerinnen zählen, besteht eine Verpflichtung zur
Mitteilung
einer ihnen bekannten Schwangerschaft nur dann, wenn die vertragliche Dienstleistung zu den
Tätigkeiten
gehört, mit denen werdende Mütter nach § 2 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden dürfen (schwere körperliche
Arbeiten
, z.B. heben und tragen schwerer Lasten,
Arbeiten
, mit denen schädliche Einwirkungen von
gesundheitsgefährlichen
Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
Hitze
, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen verbunden sind).
5.
Nach der Niederkunft dürfen weibliche
Mitglieder
während 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Sie behalten während dieser
Zeit
ihren Anspruch auf die festen Bezüge, soweit nicht eine
Leistungsfreiheit
des Theaterunternehmens dadurch
eintritt
, daß auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen
Bühnenmitgliedes
auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können.
6.
Das
Mitglied
ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Bei Krankmeldung eines
Mitgliedes
hat der Theaterunternehmer das Recht, einen Arzt aus der von den
Arbeitgeber-
und
Arbeitnehmerorganisationen
gemeinsam festgesetzten Liste der Vertrauensärzte zur Untersuchung zu entsenden. Das
Mitglied
hat sich der Untersuchung durch den entsendeten Vertrauensarzt sofort zu unterziehen.
7.
Sollte das
Mitglied
die Untersuchung ablehnen oder sollte der Vertrauensarzt die Krankmeldung nicht anerkennen und sollte das
Mitglied
trotz neuerlicher schriftlicher Aufforderung seinen Dienst nicht wieder aufnehmen, so gilt das als Dienstverweigerung.
§ 21 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
1.
Bei einem Unfall, den ein
Bühnenmitglied
in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden
erlitten
hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der
Vertragszeit
, zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein
Mitglied
zum
Zeitpunkt
des Ablaufes der
Vertragszeit
noch nicht soweit hergestellt, daß es in der Lage wäre, die vor
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstfähigkeit
, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
2.
Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für das ihm vom Theaterunternehmer ausdrücklich oder stillschweigend die Verantwortung übertragen worden war. In einem solchen Fall der Dienstverhinderung hat das
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Fall der Dienstverhinderung durch
Krankheit
mit der Maßgabe, daß es während der in § 20 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das
Bühnenmitglied
für die Dauer der
weiteren
Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das
Mitglied
nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstunfähigkeit
Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
3.
Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen hinausgehenden Ansprüche stehen dem
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer nur dann und
insoweit
zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das
Bühnenmitglied
günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des
Bühnenmitgliedes
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
4.
Das
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener
Zeit
wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten
Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Nähere Anordnungen können in der Theaterbetriebsordnung getroffen werden. Das Zeugnis muß von dem Theaterarzt oder von einem Krankenkassen-, Amts-, oder Gemeindearzt ausgestellt sein. Kommt das
Bühnenmitglied
dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.
§ 22 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
1.
Kapellmeister müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst
besitzen
.
2.
Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke (Abs. 1 und 2) gehen zu Lasten des
Mitgliedes
; Beschädigung derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
3.
Darstellende
Mitglieder
sind verpflichtet, in ihrem
Besitz
befindliche Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit Ausnahme der dem
Mitglied
gehörenden Wäschestücke, in einer dem Bühnenzweck entsprechenden Weise wieder instandsetzen zu lassen.
4.
Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseurinnen, sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.
§ 23 Leistungsort
1.
Das
Mitglied
ist an den von dem Theaterunternehmer bei Vertragsabschluß am Spielort jeweils
geleiteten
gleichwertigen Bühnen Dienste zu leisten verpflichtet. Zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages gelten folgende Spiel und Probenräume als vereinbart:
-
a)
das Theater an der Wien mit seiner Bühne, dem Studio und Probenräumen;
-
b)
das Raimund Theater mit seiner Bühne, dem Studio und Probenräume;
-
c)
das Ronacher mit seiner Bühne, dem Studio und den Probenräumen.
Hat das
Mitglied
mithin
an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der Theaterunternehmer für den Transport der Bühnenbekleidung und Schminkgeräte auf seine Kosten und unter seiner Haftung Sorge zu tragen.
Die
Mitglieder
haben ihre eigene Bühnenbekleidung und das Schminkgerät dem von der Direktion beauftragten Organ termingemäß zu übergeben.
2.
Das
Bühnenmitglied
ist zu Ensemblegastspielen innerhalb und außerhalb des Spielortes verpflichtet. Das
Bühnenmitglied
ist ferner zur Teilnahme an Ensembelegastspielen im Ausland (Europa) verpflichtet, wenn es nicht glaubhaft machen kann, daß durch
Überschreiten
einer Staatsgrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden.
Für Gastspiele und Abstecher außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt dem teilnehmenden
Bühnenmitglied
ein Tagesdiätensatz in Österreich nach der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle "Reisekosten" Abs. II Tages- und Nächtigungsgelder Pkt. 1 Gebührenstufe 5 und im Ausland nach der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle "Reisekosten" Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsreisen Gebührenstufe 5.
Neben den Tagesdiäten erhält das
Bühnenmitglied
eine Erschwerniszulage von täglich S 250,- brutto, wobei die Reisetage nicht einzubeziehen sind.
3.
Der Theaterunternehmer hat für die Beteiligung an einem Ensembelegastspiel außerhalb des Spielortes außer der vereinbarten Entlohnung jedenfalls auch die Reise und Hotelkosten des
Mitgliedes
zu bezahlen.
4.
Erweiterungen
von Bühnendienstverträgen, wenn der Theaterunternehmer die
Leitung
weiterer
gleichwertiger Bühnen im Vertragsort übernimmt, sind nur mit Zustimmung des Bühnenvereines statthaft.
5.
Bei Auslandsgastspielen sind die festen Bezüge in Inlandwährung zu leisten. Die Diäten werden im Ausland in der betreffenden Landeswährung bezahlt, während der Ausreise in Inlandwährung und während der Rückreise in Auslandswährung.
6.
Wird die Reise vor 14 Uhr angetreten, gebührt der volle Diätensatz, wird die Reise zwischen 14 Uhr und 20 Uhr angetreten, der halbe Diätensatz, wird die Reise nach 20 Uhr angetreten, gebühren für diesen Tag keine Diäten.
7.
Erfolgt bei der Rückreise die Ankunft zwischen 00.00 Uhr und 6 Uhr, gebühren an dem Ankunftstag keine Diäten, erfolgt sie zwischen 6 Uhr und 10 Uhr, gebühren der halbe Diätensatz und erfolgt die Ankunft nach 10 Uhr, der volle Diätensatz.
8.
Ensemblegastspiele können sowohl mit Bahn, Bus oder Flugzeug durchgeführt werden. Bei Bahnfahrten haben die
Mitglieder
Anspruch auf die Benützung der ersten Wagenklasse, Solisten bei Nachtfahrten überdies auf einen Liegewagen- oder Schlafwagenplatz (I. Klasse Double).
1.
Am
Karfreitag
und am 24. Dezember sind Proben oder Vorstellungen nicht gestattet. Im übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des
Mitgliedes
zur
Mitwirkung
an Vorstellungen.
2.
Das
Mitglied
ist zur Teilnahme an Proben, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar:
1. Jänner, Dreikönigstag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 1. November, 8., 25., und 26. Dezember, sowie alle von der Bundes- oder Wiener Landesgesetzgebung neu eingeführten oder angeordneten außertourlichen Feiertage (Staatsfeiertage, Landesfeiertage), nach einer Abendvorstellung oder Abendprobe oder für eine nach 21 Uhr liegende
Zeit
angesetzt sind, nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu wegen besonderer unabwendbarer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse seine Zustimmung erteilt hat; für die Teilnahme an Sonn- und Feiertagsproben gebührt dem
Mitglied
eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für die Teilnahme an einer nach 21 Uhr angesetzten Probe, die höchstens fünf Stunden dauern darf, eine Entschädigung in Höhe einer Tagesgage.
3.
Die im § 1 Abs. 2 B b), c), d), e) und C) a), b), c), d) angeführten
Mitglieder
haben in jeder Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag (proben- und spielfrei). Spielplanbedingt können die freien Tage auch geteilt gegeben werden. Die proben- und spielfreien Tage werden vom Theaterunternehmer festgesetzt, sind aber dem
Mitglied
mindestens 3 Tage vorher bekannt zu geben. Das
Mitglied
kann an einem solchen freien Tag zur
Arbeit
herangezogen werden und erhält für einen halben Tag eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage, für einen ganzen Tag eine Entschädigung in der Höhe einer Tagesgage. Wird ein halber freier Tag am
Nachmittag
gewährt, beginnt er mit dem Ende des
Vormittagsdienstes
, endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Wird ein halber freier Tag am
Vormittag
gewährt, steht das
Mitglied
frühestens um 17 Uhr zur Verfügung.
4.
Nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe wie auch nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel außerhalb des Spielortes oder von einem Abstecher zur
Nachtzeit
, hat das
Mitglied
Anspruch auf eine 10stündige Ruhepause.
5.
Zwischen dem Ende einer Probe und dem Beginn einer Vorstellung oder Abendprobe, in welcher das
Mitglied
beschäftigt ist, hat das
Mitglied
Anspruch auf eine mindestens 5stündige Ruhepause.
Eine für die
Sicherheit
und
Qualität
einer Vorstellung nötige Probe vor einer Vorstellung (z.B. warm up) gilt nicht als Verkürzung der
Ruhezeit
.
7.
Die in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Entschädigungsbeträge gebühren jedoch höchstens im Ausmaß von 1/30 (Tagesgage), 1/60 (halbe Tagesgage) bzw. 1/90 (1/3 Tagesgage) der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG.
§ 25 Recht auf Beschäftigung
1.
Das
Mitglied
hat Anspruch auf angemessene Beschäftigung.
2.
Unterläßt der Theaterunternehmer trotz wiederholter Aufforderung und trotz schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, das
Mitglied
ohne wichtigen Grund angemessen zu beschäftigen, so ist dieses berechtigt, den Vertrag
vorzeitig
aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den
Zeitraum
geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der
Vertragszeit
oder bei mehrjährigen Verträgen durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was es durch
anderweitige
gleichartige Bestätigung an einer gleichwertigen Bühne erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obgenannte
Zeitraum
drei Monate nicht übersteigt, kann das
Mitglied
das ganze für diese
Zeit
gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ein
weiterer
Anspruch gegen den Theaterunternehmer steht dem
Mitglied
nicht zu.
3.
Als wichtiger Grund für die nicht angemessene Beschäftigung eines
Mitgliedes
ist nur die nachweisbare materielle oder künstlerische Schädigung des Betriebes anzusehen, welche durch die Beschäftigung des
Mitgliedes
herbeigeführt würde.
§ 26 Rollenstudium
Die
Bühnenmitglieder
sind verpflichtet, Sprechrollen und Gesangspartien in angemessener
Zeit
zu erlernen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, dem
Bühnenmitglied
das zum Rollenstudium erforderliche Material
zeitgerecht
zur Verfügung zu stellen.
§ 27 Rollenübernahme
1.
Die Übernahme einer Rolle durch ein
Bühnenmitglied
im Falle einer, aus welchen Gründen immer eingetretenen Verhinderung des
Bühnenmitgliedes
, dem diese Rolle zugeteilt war, ist Leistungspflicht. Erfolgt die Übernahme innerhalb der letzten 3 Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar.
2.
Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anläßlich der Übertragung der Rolle festzulegen.
§ 28 Rollenverweigerung
1.
Bühnenmitglieder
können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind.
3.
Das Recht der Rollenverweigerung muß, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am
zweiten
Tag nach Beendigung der ersten Arrangierprobe, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Direktionskanzlei erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach Absendung des Eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung durch die Direktionskanzlei das Bühnenschiedsgericht unter
gleichzeitiger
Klagseinbringung anruft und hievon das
Mitglied
unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das
Mitglied
verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt das
Mitglied
im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht im eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.
1.
Eine Vereinbarung, durch die ein
Mitglied
während seiner freien
Zeit
in seiner
Erwerbstätigkeit
beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das
Mitglied
während der
Zeit
, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung der Direktion an keiner anderen öffentlichen angekündigten Vorstellung auf einer gleichwertigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das
Mitglied
zu der betreffenden
Zeit
im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist. Ebenso darf das
Mitglied
an Aufführungen nicht teilnehmen, wenn hiedurch der normale Betrieb gestört wird.
2.
Ein ganzjährig verpflichtetes
Mitglied
bedarf zu einer darstellerischen
Tätigkeit
während des Urlaubes außerhalb des Vertragsortes nicht der Genehmigung der Direktion; diese ist jedoch unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Satz 1 dieses Paragraphen erforderlich, wenn das
Mitglied
eine darstellerische
Tätigkeit
im Vertragsort ausüben will.
3.
Ein nicht im Jahresvertrag verpflichtetes
Mitglied
bedarf während des Urlaubes zu einer darstellerischen
Tätigkeit
weder innerhalb noch außerhalb des Vertragsortes der Genehmigung der Direktion.
§ 30 Konventionalstrafe
1.
Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, daß einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur
vorzeitigen
Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
2.
Die Höhe der Konventionalstrafe darf die Höhe einer Jahresgage nicht übersteigen. Sie muß für beide Vertragsteile gleich sein.
3.
Die Konventionalstrafe ist zu bezahlen, sobald durch eine rechtkräftige Entscheidung das Vorliegen eines Vertragsbruches festgestellt ist, wobei als Vertragsbruch insbesondere anzusehen ist:
§ 31 Haftung für abgelegte Gegenstände
1.
Der Theaterunternehmer haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des
Mitgliedes
,
insoweit
deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während der Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Ort abgelegt wurden. Gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, wo Kleidungsstücke und Gegenstände der
Mitglieder
abzulegen sind, so haftet er für auf der Bühne abgelegten Kleidungsstücke und Gegenstände nur, wenn sie an der angegebenen Stelle abgelegt wurden.
2.
Gibt der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt, an welchem die Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände des
Mitgliedes
zu hinterlegen sind, so
tritt
die Haftung des Theaterunternehmers dann ein, wenn diese Gegenstände an dem
gewohnheitsmäßig
hiefür bestimmten Ort aufbewahrt wurden. Für Verlust und Beschädigung von Gegenständen, welche auf Anordnung des Theaterunternehmers oder eines hiezu von ihm ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigten Organes gebraucht wurden, haftet der Theaterunternehmer, doch
tritt
diese Haftung nur dann ein, wenn dieselben der von dem Theaterunternehmer bestimmten Person übergeben wurden. Gibt der Theaterunternehmer keine derartige Person bekannt, so gilt der Ankleider als bevollmächtigter Verwahrer, wenn er vom
Mitglied
über den besonderen Wert des aufzubewahrenden Gegenstands in Kenntnis gesetzt wurde.
3.
Solche Gegenstände, deren Wert den gewöhnlichen übersteigen, sind jedoch, wenn das betreffende Theaterstück, in welchem diese von dem
Mitglied
benützt wurden, durch vierzehn Tage nicht mehr gespielt wurde, binnen
weiterer
3 Tage bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches von dem
Mitglied
abzuholen.
4.
Für Wertgegenstände jeder Art in einem S 3.000,- übersteigen dem Wert und Bargeld über S 3.000,- wird nicht gehaftet. Bargeld bis zum Betrag von S 3.000,- sowie Wertgegenstände aller Art sind dem Ankleider (Ankleiderin) bzw. dem vom Unternehmer bestimmten Verwahrer bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches zu übergeben.
5.
Der Theaterunternehmer haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobenstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des
Mitgliedes
während der Vorstellung, Herrichtung oder eines Transportes aus Anlaß der Übersiedelung an einen anderen Ort oder der Reise an den Ort eines vom Theaterunternehmer veranstalteten Gastspieles,
insoweit
diese Gegenstände dem Beauftragten des Theaterunternehmers zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als S 3.000,- ist
seitens
des
Mitgliedes
, bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches, aufmerksam zu machen. Für
Kostbarkeiten
, insbesondere echtem Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt, wenn das
Mitglied
das Gepäck als Handgepäck
mitnimmt
oder es selbst aufgibt.
§ 32 Urlaub
1.
Den
Mitgliedern
gebührt ein Urlaub, und zwar nach dem
1. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
2 Tagen |
2. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
5 Tagen |
3. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
8 Tagen |
4. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
11 Tagen |
5. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
14 Tagen |
6. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
17 Tagen |
7. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
20 Tagen |
8. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
23 Tagen |
9. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
26 Tagen |
10. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
29 Tagen |
11. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
32 Tagen |
12. vollendeten Monat der
Dienstzeit
im Ausmaß von |
35 Tagen |
Hat das Dienstverhältnis länger gedauert, so gebührt dem
Mitglied
überdies ein Urlaub von 2 Tagen für jedes
weitere
Vertragsjahr bis zum Höchstausmaß von 42 Tagen.
Zuzüglich erhält das
Mitglied
einen zusätzlichen Urlaub von einer Woche (7 Tage). Diese 7 Tage gelten als Abgeltung einer auffälligen
Arbeitszeitverkürzung
während der
Laufzeit
diese Kollektivvertrages.
Bis zur Erreichung des Urlaubsanspruches im Sinne des Schauspielergesetzes, § 18 Abs. 1 und 2, wird das Ausmaß der Urlaubsgage mit 1/30 der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
für die Pensionsversicherung nach dem ASVG pro Urlaubstag begrenzt.
2.
Nach dem 1. Monat der Dienstleistung gebührt dem
Mitglied
für einen
weiteren
unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, ein zusätzlicher Urlaubstag.
3.
Die über den Mindesturlaub von 35 Tagen hinausgehenden Ansprüche, sowie ein allfälliger
Zeitausgleich
können, falls sie nicht zusammenhängend mit dem Mindesturlaub (35 Tage) gegeben werden können, auch gesondert gegeben werden.
4.
Vom
Mitglied
beantragte Urlaube ohne Einstellung der Bezüge, die dem
Mitglied
während des Spieljahres erteilt werden, sind bis zum Ausmaß von 7 Tagen auf den Jahresurlaub anrechenbar, wenn das
Mitglied
unter dieser ihm vorher zur Kenntnis gebrachten Bedingung das Urlaubsansuchen
weiter
aufrecht hält.
5.
Eine andere Einteilung des Jahresurlaubes ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen
Mitglied
und Direktion unter Beiziehung des Betriebsrates möglich.
6.
Bei kürzeren als 12-Monats-Verträgen kann dem
Mitglied
der Urlaub nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt und entsprechend vergütet werden, wenn es vorher keine
Urlaubsmöglichkeit
gegeben hat.
7.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 18.
8.
Wegen Gastspielurlaubes zum Aufsuchen eines neuen Engagements gelten die Bestimmungen des Schauspielergesetzes § 36.
§ 33 Dienstfreistellung
Die
Bühnenmitglieder
haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
1.
Im Ausmaß von 3 Tagen:
-
a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister), inklusive Begräbnis;
-
b)
bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 6 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekanntgegeben wurde.
2.
Im Ausmaß von 2 Tagen:
-
a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen
weiteren
Werktag;
-
b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung;
-
c)
bei Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen findet § 16 des Bundesgesetzes vom 7.7.1976, BGBl. Nr. 390/1976 Anwendung.
4.
Findet ein Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige
Freizeit
für Hin- und Rückfahrt zum und vom Begräbnisort zu gewähren.
1.
Für alle die diesem Kollektivvertrag unterliegenden
Mitglieder
besteht ein Anspruch auf Abfertigung im Sinn des Angestelltengesetzes § 23, bzw. § 23 a in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Ist der Tod durch einen
Arbeitsunfall
eingetreten, so besteht ein Anspruch der gesetzlichen Erben auch dann, wenn das Dienstverhältniss noch nicht 3 Jahre bestand. (2 Monatsentgelte)
§ 35 Medienbestimmungen
1.
Der Unternehmer ist berechtigt, Aufführungen und Bruchteile von von Aufführungen aufzuzeichnen.
Er ist
weiters
berechtigt, davon, sowie von Lifeübertragungen, Aufzeichnungen für Film, Fernsehen und Rundfunk, Schallplatte bzw. Kassetten aufzunehmen. Das
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, an solchen Aufführungen und Aufzeichnungen
mitzuwirken
und erklärt sich mit der Wiedergabe einverstanden.
2.
Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Theaterunternehmer und der/dem
Betriebsratsvorsitzende
(n) in einer im Abs. 3 bezeichneten Funktion beschlossen wurde.
Für den Fall der Nichteinigung ist durch einen Sachverständigen die
Angemessenheit
des Honorars festzulegen. Die Nichteinigung über das Honorar entbindet jedoch das
Bühnenmitglied
nicht von der
Mitwirkung
und hindert auch nicht die Verwertung.
4.
Der Theaterunternehmer ist berechtigt, die im Abs. 1 genannten Darbietungen für betriebsinterne nichtkomerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.
Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:
-
a)
Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. bzw. anderen Veranstaltungen der Vereinigten Bühnen Wien Ges.m.b.H. nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages,
-
b)
Einstudierungshilfen bei Produktionen der Vereinigten Bühnen Wien, Schulungen,
-
c)
Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.
Unterzeichnungsprotokoll
Für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Sektion Fremdenverkehr Fachgruppe der Vergnügungsbetriebe |
Prof. Franz Stoß e.h. Fachgruppenvorsteher |
Dr.Florian Schicht e.h. Fachgruppensekretär |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe |
Walter Bacher e.h. Zentralsekretär |
Ing.Stefan Müller e.h.
Vorsitzender
|
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Bühnenangehörige |
Franz Becke e.h. Sekretär |
Prof.Rudolf Strobl e.h. Präsident |
Wien, am 10. November 1987