KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen
1.
dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte, Landestheater Linz, 4010 Linz, Promenade 39 (im Folgenden “Theathererhalterverband” genannt).
und
2.
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Kulturgewerkschaft-Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 (im Folgenden “Gewerkschaft” genannt).
I. RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERN
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag regelt die
gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis der Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Dienste einem Theaterunternehmer verpflichten, der dem Theatererhalterverband als
Mitglied
angehört.
(2)
Diese Personen (
Bühnenmitglieder
) werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Kunsttext
Zusatz vom 18.1.2008 / gültig ab 1.1.2008
A. Vorstände:
Hiezu gehören:
a)
Regisseur/in, Choreograph/in, Ballettmeister/in, Chordirektor/in;
b)
Opernchefin, Kapellmeister/in;
c)
Bühnenbildner/in, Kostümbildner/in;
g)
Künstlerische/r Direktor/in (z.B. Operndirektor/in, Schauspieldirektor/in, Ballettdirektor/in, Chordirektor/in, Künstlerische/r Orchesterdirektor/in, Künstlerische/r Betriebsdirektor/in, Chefdisponent/in, etc.);
Ende
B. Darstellendes Personal:
Hiezu gehören:
a)
Solist/innen (einschließlich Tanzsolist/innen);
C. Szenischer Dienst:
Hiezu gehören:
a)
Trainingsmeister/innen;
c)
Inspizient/innen, Souffleure/Souffleusen.
(3)
Personen, die nicht in die in Abs. 2 angeführten Personengruppen eingereiht sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nicht;
inwieweit
ihm Bühnendienstverträge mit Externisten und Gastspielverträge unterliegen, wird im
Abschnitt
III. D. im Einzelnen bestimmt.
§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
(1)
Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen, seine
Wirksamkeit
beginnt am 1. September 2007.
(2)
Der Kollektivvertrag ist auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen; jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn
mittels
eines spätestens am 31. Oktober eines Jahres zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber aufzukündigen und dadurch das Erlöschen des Kollektivvertrages mit dem Ablauf des 31. August des der Kündigung folgenden Jahres herbeizuführen.
(3)
Innerhalb von drei Tagen nach dem Erlöschen des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner diesen Umstand den zuständigen Einigungsämtern anzuzeigen.
(4)
Spätestens vier Wochen nach erfolgter Aufkündigung sind Verhandlungen wegen Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
§ 3 Auslegen und Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag innerhalb von 3 Tagen nach seinem
Wirksamkeitsbeginn
im Betrieb in einem für alle
Bühnenmitglieder
zugänglichen Raum auszulegen und überdies darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Er ist außerdem verpflichtet, jedem
Bühnenmitglied
anlässlich des ersten Engagements an der jeweiligen Bühne zugleich mit der Unterfertigung des Bühnendienstvertrages ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen.
§ 4 Wirkung des Kollektivvertrages
(1)
Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzeldienstverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, die bei
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages
bereits
bestehen oder die während seiner Geltungsdauer begründet werden.
(2)
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen dem Theaterunternehmer und dem
Bühnenmitglied
regeln, durch
Arbeitsordnung
(Theaterbetriebsordnung) oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(3)
Vereinbarungen, die von einem Theaterunternehmer (dessen Bevollmächtigten) mit der
Gesamtheit
oder einem Teil der
Bühnenmitglieder
oder mit einzelnen
Bühnenmitgliedern
vor dem
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, soweit sie inhaltlich entweder für die
Bühnenmitglieder
günstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen oder soweit sie
Angelegenheiten
betreffen, die dieser Kollektivvertrag nicht regelt. Sie sind jeweils spätestens binnen einer Woche schriftlich zu bestätigen.
(4)
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für alle Bühnendienstverhältnisse, die
unmittelbar
vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Bühnendienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen
Bühnenmitgliedern
nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.
§ 5 Schiedsgericht
(1)
Beide Kollektivvertragspartner sowie ihre
Mitglieder
unterwerfen sich während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und für einen
Zeitraum
von drei Monaten nach seinem Ablauf zur Entscheidung aller
Streitigkeiten
, die sich zwischen ihnen aus dem Kollektivvertrag ergeben, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte für
Streitigkeiten
aus einem aufrechten Dienstverhältnis, welches diesem Kollektivvertrag unterliegt, sowie
Streitigkeiten
betreffend Rechte und Pflichten aus dem Schauspielergesetz, sowie
Streitigkeiten
der Kollektivvertragspartner über die Auslegung der Paragraphen dieses Kollektivvertrages einer
Schiedsgerichtsbarkeit
. Dies gilt nicht für
Streitigkeiten
aus Nichtverlängerungen, Kündigungen, Entlassungen bzw.
Austritten
und einvernehmlichen Auflösungen von befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnissen, auf Probe und zum vorübergehenden Bedarf.
(2)
Dieses Schiedsgericht besteht aus einem
Vorsitzenden
und je zwei
Beisitzern
(insgesamt 4).
Der
Vorsitzende
, der die Befähigung zur Ausübung eines Richteramtes
besitzen
muss, wird einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern bestellt; kommt eine Einigung der Kollektivvertragspartner nicht zustande, bestimmt ihn der Präsident des Obersten Gerichtshofs über Antrag eines der Kollektivvertragspartner. Von den
Beisitzern
sind je 2 von jedem Kollektivvertragspartner namhaft zu machen. Erfolgt eine Namhaftmachung nicht innerhalb der vom
Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes gesetzten Frist, so bestimmt der
Vorsitzende
aus einer Liste der allgemein nominierten
Beisitzer
.
(3)
Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht finden in Wien statt, sofern nicht das Schiedsgericht die Durchführung der Verhandlung an einem anderen Ort anordnet.
(4)
Das Schiedsgericht verhandelt nicht öffentlich
(6)
Für die
Tätigkeit
des Schiedsgerichts wird von den Kollektivvertragspartnern eine Geschäftsordnung aufgestellt.
(7)
Soweit darin keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die Vorschriften der §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung, jedoch kann anschließend das ordentliche Gericht angerufen werden.
§ 6 Theaterbetriebsordnung
(1)
Zu diesem Kollektivvertrag wird für alle Theaterbetriebe, deren Theatererhalter dem Theatererhalterverband angehören, eine Theaterbetriebsordnung abgeschlossen. Sie wird in den einzelnen Theaterbetrieben durch den Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung (
Arbeitsverfassungsgesetz
§ 97 Abs. 1 Z 1) in Kraft gesetzt, wobei möglichst
österreichweit
die gleiche Theaterbetriebsordnung beschlossen werden soll.
(2)
Die Theaterbetriebsordnung ist in jedem Betrieb an sichtbarer und für alle
Bühnenmitglieder
zugänglicher Stelle aufzulegen.
§ 7 Zwölfmonatsverträge
(1)
Die dem Theatererhalterverband als
Mitglieder
angehörenden Theaterunternehmer werden im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung mit den
Bühnenmitgliedern
Zwölfmonatsverträge abschließen; es bleibt dem Theaterunternehmer allerdings unbenommen, mit einzelnen
Bühnenmitgliedern
Bühnendienstverträge, die nur für einen Teil der jeweiligen
Spielzeit
oder nur für bestimmte Aufführungen gelten, abzuschließen (siehe auch §§ 62, 63).
(2)
Die Mindestzahl der an den einzelnen
Mitgliedsbühnen
zwölfmonatig beschäftigten
Bühnenmitglieder
wird im Einvernehmen zwischen dem Theatererhalterverband oder seinen einzelnen
Mitgliedern
und der Gewerkschaft unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Verhältnisse festgelegt werden.
Als
Mitglieder
des darstellenden Personals werden von den
Mitgliedern
des Theatererhalterverbandes nur Personen aufgenommen werden, die den zwischen dem Theatererhalterverband oder einzelnen seiner
Mitglieder
und der Gewerkschaft einvernehmlich festgelegten Voraussetzungen für den Bühnenberuf entsprechen. Diese Voraussetzungen werden noch gesondert festgelegt werden; die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vor der
paritätischen
Prüfungskommission oder die erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer inländischen Lehranstalt für Bühnenausbildung mit
Öffentlichkeitsrecht
, bei deren Prüfungen Vertreter der Gewerkschaft mit Stimmrecht teilgenommen haben, stellen in jedem Falle derartige Voraussetzungen dar, desgleichen die erfolgreiche Ablegung einer diesen Prüfungen gleichwertigen im Ausland abgelegten Prüfung.
II. GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE EINZELVERTRÄGE
§ 9 Form der Bühnendienstverträge
(1)
Bühnendienstverträge haben folgende Bestimmungen zu enthalten:
- |
|
Name und Anschrift des Bühnenunternehmens, |
- |
|
Name und Anschrift des
Bühnenmitglieds
, |
- |
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Name und Anschrift des allfälligen gesetzlichen Vertreters, |
- |
|
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses, |
- |
|
Leistungsort gem. § 24 des KV, |
- |
|
Berufsbezeichnung, |
- |
|
Stimmfach, |
- |
|
Kunstfach, |
|
- |
Kunstgattung (Oper, Musical, Operette, Ballett, Schauspiel, sonstige Rollen, die zusätzlich vereinbart wurden). |
|
- |
Bruttogrundgage, |
|
- |
allfällige
weitere
Abgeltung und Mehrleistungen gemäß § 21 KV, |
|
- |
Hinweis auf Gebührenurlaub |
|
- |
Bühnenvermittlung
samt Vergütungsprozentsatz inkl. Umsatzsteuer und Anteil des Theaterunternehmens (§ 47 Schauspielergesetz) sowie des
Bühnenmitglieds
; |
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- |
Erwähnungen der anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere Schauspielergesetz und Kollektivvertrag, |
|
- |
Schiedsvereinbarung gemäß Kollektivvertrag § 5, |
|
- |
allfällige Beschäftigungsbewilligung, |
|
- |
Dienstunterkunft, |
|
- |
Name und Anschrift der
Mitarbeitervorsorgekasse
, |
|
- |
Regelungen über den Leistungsort, |
|
- |
Hinweis auf Sondervereinbarungen und Betriebsvereinbarungen, über urheberrechtliche Abgeltung durch Sendeunternehmen. |
(2)
Nach Abschluss des Bühnendienstvertrages bedürfen alle von diesem
abgeleiteten
Vereinbarungen, aus welchen ein Teil gegen den anderen Rechte
ableiten
will, sowie Kündigungen, Entlassungen, Nichtverlängerungserklärungen und jede andere auf die Auflösung des Vertrages abzielende Erklärung der Schriftform.
(3)
Bei Abschluss des Bühnendienstvertrages ist überdies zu vereinbaren, dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Bestimmungen des § 5 (Schiedsklausel) zu beachten sind.
§ 10 Gebühren des Bühnendienstvertrages
Das
Bühnenmitglied
hat Anspruch auf Ersatz hinsichtlich aller von österreichischen Behörden im In- und Ausland vorgeschriebenen Gebühren in Reisedokumenten und für die Verfassung von Verträgen, die zum
Antritt
des gegenständlichen Dienstverhältnisses notwendig sind. Fallen solche Kosten für die Fortsetzung des Vertrages an, gebühren diese nur, sofern das Entgelt höchstens Euro 2.000,– monatlich beträgt. Für den Fall der Fortsetzung des Vertrages sind die diesbezüglichen Kosten auch mit Euro 90,– begrenzt.
Der Betrag von Euro 2.000,– ist mit jeder Kollektivvertragserhöhung ab 1. Jänner eines Kalenderjahres zu valorisieren.
§ 11 Anschriftenbekanntgabe, Erklärungen der Vertragspartner
(1)
Jedes
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, dem Theaterunternehmer allfällige Änderungen seiner Wohnanschrift, die gegenüber den im Bühnendienstvertrag enthaltenen diesbezüglichen Angaben nach Abschluss des Bühnendienstvertrages eintreten, unverzüglich schriftlich
mitzuteilen
.
(2)
Alle Erklärungen, die ein Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner im Rahmen des Bühnendienstverhältnisses abzugeben hat, bedürfen ihrer Rechtswirkung der schriftlichen Bestätigung. Werden sie von einem Vertragspartner bzw. seinem Vertreter dem anderen Vertragspartner bzw. dessen Vertreter persönlich übergeben, so ist ihr Empfang unter Angabe des Übergabedatums vom Empfänger schriftlich zu bestätigen; erfolgt keine persönliche Übergabe, so sind sie rechtswirksam ergangen, wenn sie
mittels
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem anderen Vertragsteil bekanntgegebene Anschrift des Vertragspartners zur Post gegeben werden, mögen sie auch aus welchen Gründen immer (z.B. infolge Änderung der Anschrift) den Vertragspartner überhaupt nicht erreichen. Als der Tag, an dem eine derartige mit der Post übersendete Erklärung dem Empfänger zugekommen ist, gilt der 10. Kalendertag nach der erfolgten Postaufgabe, sofern nicht im Einzelfalle bewiesen wird, dass die Erklärung dem Vertragspartner schon an einem früheren Tag tatsächlich zugekommen ist.
§ 12
Probezeit
, Abschluss von Bühnendienstverträgen durch Minderjährige
(1)
Die Vereinbarung einer
Probezeit
, während der der eine Teil oder beide Teile vom Bühnendienstvertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
(2)
Minderjährige bedürfen zum Abschluss eines Bühnendienstvertrages der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 14 Begriff der festen Bezüge
(1)
Unter den festen Bezügen der
Bühnenmitglieder
werden das Gehalt (Gage), ferner, wenn Spielgelder vereinbart wurden, deren gewährleistete Mindestzahl und die den
Bühnenmitgliedern
der Gruppen der
Chormitglieder
(§ 1 Abs. 2
Abschnitt
B
lit
. b) und des Ballettkorps (§ 1 Abs. 2
Abschnitt
B
lit
. c) sowie der Inspizienten, Assistenten und Souffleure (§ 1 Abs. 2
Abschnitt
C
lit
.b und c) gewährten Treuezulagen verstanden.
(2)
Unter Tagesgage wird der dreißigste Teil der festen Bezüge nach § 14 Abs. 1 verstanden.
(3)
Die festen Bezüge des einzelnen
Bühnenmitgliedes
sind im Bühnendienstvertrag für dessen ganze Dauer pro Monat (bzw. pro Aufführung) festzulegen.
(4)
In den festen Bezügen (siehe Absatz 1), in den Zulagen und Pauschalen gemäß § 49 Abs. 7 dieses Kollektivvertrages und sonstigen Pauschalen, die Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag abgelten, sind 15 % als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger
Nachtarbeit
enthalten.
§ 15 Mindestgehalt
Die monatlichen Gehälter (Gagen) der Vorstände unterliegen der freien Vereinbarung; sie dürfen jedoch die Mindestgagen der Gruppe der Solisten nicht
unterschreiten
.
Die Mindestgehälter und Treuezulagen sind im Anhang I, dem lohnrechtlichen Teil dieses Kollektivvertrages, enthalten.
§ 16 Spielgelder
(1)
Sind Spielgelder vereinbart, so ist dem einzelnen
Bühnenmitglied
eine bestimmte Mindestanzahl zu gewährleisten; sind Spielgelder ohne Gewährleistung einer bestimmten Mindestanzahl vereinbart, so gelten 15 Spielgelder im Monat als gewährleistet. Dem
Bühnenmitglied
gebührt, wenn Spielgelder vereinbart sind, das Spielgeld für jede Vorstellung, an dem es
mitwirkt
.
(2)
Mehrleistungsvergütungen nach § 21 sind nicht Spielgelder im Sinne des § 16 Abs. 1; § 16 ist im Sinne des § 9 des Schauspielergesetzes auszulegen.
§ 17 Treuezulagen
Die einzelnen Gruppen von
Bühnenmitgliedern
gewährten Treuezulagen werden im einzelnen im
Abschnitt
III geregelt (siehe darstellendes Personal § 48, szenischer Dienst § 57).
§ 18 13. und 14. Monatsgehalt
(1)
Alle ganzjährig engagierten
Bühnenmitglieder
haben Anspruch auf Auszahlung eines auf der Grundlage der festen Bezüge berechneten 13. und 14. Monatsgehaltes, das – soferne eine Betriebesvereinbarung diesbezüglich nichts anderes bestimmt – am 15. Dezember und 15. Juni eines jeden Jahres zur Auszahlung fällig wird. Alle nicht ganzjährig engagierten
Bühnenmitglieder
, sowie ganzjährig engagierte
Mitglieder
, die infolge Inanspruchnahme eines von ihnen selbst verlangten, unbezahlten Urlaubes dem Theaterunternehmer nur für eine kürzere
Zeit
zur Verfügung stehen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil.
(2)
Bei einem
Krankheitsfall
gebühren die Sonderzahlungen gemäß Abs. 1 bis zur Dauer eines Jahres. Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bereits
erloschen, gebühren Sonderzahlungen für die Dauer des Bezugs von Krankengeld lediglich auf Basis der kollektivvertraglichen Mindestgage für
Chormitglieder
.
§ 19 Beginn der festen Bezüge
(1)
Der Anspruch des einzelnen
Bühnenmitgliedes
auf die Bezahlung seiner Bezüge beginnt mit dem Tag, mit dem die
Tätigkeit
des
Bühnenmitgliedes
vereinbarungsgemäß beginnen soll. Ist der
Antritt
eines Neuengagements an der betreffenden Bühne ein derartiger Tag im Bühnendienstvertrag kalendermäßig nicht festgesetzt, so beginnt der Anspruch auf die Bezüge mit dem Tage, an welchem das
Bühnenmitglied
dem Theaterunternehmer seine tatsächliche
Dienstbereitschaft
erklärt und erforderlichenfalls nachgewiesen hat; dasselbe gilt dann, wenn ein
Bühnenmitglied
, ohne das Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer hierüber hergestellt zu haben, seinen Dienst nicht zum vereinbarten Termin, sondern (unbeschadet § 41 Abs. 2 Schauspielergesetz) tatsächlich erst später
antritt
.
(1)
Monatsbezüge, das sind Gehalt (§ 15), etwa vereinbarte Spielgelder (§ 16) und Treuezulagen (§ 17), sind im Nachhinein zur Auszahlung fällig.
(2)
Zusätzliche Vergütungen für Mehrleistungen sind jeweils monatlich im Nachhinein zur Zahlung fällig und auszubezahlen.
(4)
Die während der Urlaubsdauer fällig werdenden Bezüge werden an die
Bühnenmitglieder
jeweils vor
Antritt
des Urlaubes ausbezahlt.
b) Sonderbezüge (Sondervergütungen)
§ 21 Zusätzliche Vergütungen für Mehrleistungen
Ist mit einem
Bühnenmitglied
eine bestimmte Anzahl von Dienstleistungen vereinbart, die es innerhalb bestimmter
Zeiträume
(monatlich, während einer
Spielzeit
usw.) zu erbringen hat, so gebührt dem
Bühnenmitglied
für jede über die vereinbarte Anzahl hinaus erbrachte Leistung die zusätzliche Vergütung, die in dem betreffenden Bühnendienstvertrag festzulegen ist (z.B. Überspielgelder).
§ 22 Sondervergütung für
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
Die einzelnen Gruppen von
Bühnenmitgliedern
gebührenden Sondervergütungen für eine
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen werden im einzelnen in
Abschnitt
III geregelt (siehe Vorstände § 43, Darstellendes Personal § 50, Szenischer Dienst § 58).
§ 23
Mitwirkung
an Hörfunk- oder Fernsehübertragungen
Die
Bühnenmitglieder
sind verpflichtet, zu Hörfunk- und Fernsehübertragungen einer Aufführung oder von Bruchteilen einer Aufführung, an der sie
mitwirken
, ihre Einwilligung zu geben, wenn
a)
das Sendeunternehmen mit dem Theaterunternehmen eine Vereinbarung über die Sendung geschlossen hat und
b)
das Sendeunternehmen oder das Theaterunternehmen mit dem Betriebsrat des künstlerischen Personals über das Ausmaß der Sendebewilligung und die Höhe der an dieses Personal zu leistenden Vergütung eine Vereinbarung getroffen hat.
§ 24 Leistungsort, Diäten, Reisekosten
(1)
Wenn im Bühnendienstvertrag nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich die Leistungspflicht des
Bühnenmitgliedes
auf alle Bühnen im Sinne der §§ 1 und 19 des Schauspielergesetzes, die der Theaterunternehmer am
Sitz
seines Unternehmens
leitet
(ständiger Spielort), auf alle kommissionierten Spielstätten sowie auf den Ort von Gastspielen und Abstechern sowie auf alle
mittels
Betriebsvereinbarung festgelegten
weiteren
Spielstätten. Eine Dienstreise (Fahrt zu einem Abstecher oder Gastspiel) kann bis zu 30 Kalendertage dauern.
(2)
Zur Teilnahme an Gesamtgastspielen im Ausland ist das
Mitglied
jedoch dann nicht verpflichtet, wenn es glaubhaft machen kann, dass durch das
Überschreiten
einer Staats- oder Zonengrenze seine lebenswichtigen Interessen gefährdet werden können.
(3)
Für die Teilnahme an Aufführungen außerhalb des ständigen Spielortes gebühren den
Bühnenmitgliedern
neben ihren vertragsmäßigen Bezügen Diäten und Reisekostenersätze gemäß § 26 Ziffer 4 Einkommenssteuergesetz 1988 in der jeweils gültigen Fassung.
(4)
Mittels
Betriebsvereinbarung können die Anspruchsvoraussetzungen und/oder die Höhe der Diäten und Reisekostenersätze gemäß den Landesreisegebührenvorschriften des jeweiligen Bundeslandes, in welchem die Bühne ihre ständige Spielstätte hat, vereinbart werden.
(5)
Bei über die gewöhnlichen Erschwernisse einer Reise hinausgehenden Erschwernissen wie z.B. besonders lange Anreise, erschwerte Probenbedingungen, Rückreise zur
Nachtzeit
, etc. gebührt eine Erschwernisabgeltung gemäß § 68 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in Form eines Zuschlages in der Höhe von 20 % der Reisediäten, die für die Dienstreise zur Auszahlung kommen. Diese Erschwernisabgeltung kann vor
Antritt
des jeweiligen Gastspiel auch durch Betriebsvereinbarung erhöht werden, sobald die bei dem Gastspiel vorliegenden Bedingungen und der genaue Reiseverlauf bekannt sind.
(6)
Diäten und vom
Bühnenmitglied
auszulegende Reisekosten sind bei Reisen im Allgemeinen vor
Antritt
der Reise zu bevorschussen, bei Reisen in Länder außerhalb des Euroraumes in der jeweiligen Landeswährung.
(7)
Erfolgt die Rückkehr von einem Gastspiel zum Stammhaus zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr, hat der Theaterunternehmer die Kosten der Heimbeförderung des
Mitglieds
zu tragen. Es besteht Anspruch auf Kostenersatz des billigsten öffentlichen
Verkehrsmittels
oder der nachgewiesenen Taxispesen, sofern der Dienstgeber kein Sammeltaxi zur Verfügung stellt. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf die mit Beleg nachgewiesenen Kosten der Beförderung vom Stammhaus zum nächsten
Wohnsitz
des
Mitglieds
und ist mit € 36,– begrenzt. Bei Dienstreisen über 300 km hat eine Beratung mit dem Betriebsrat über die Wahl des
Verkehrsmittels
zu erfolgen.
(8)
Erkrankt ein
Bühnenmitglied
während eines Abstechers oder während eines Gesamtgastspiels, so ist der Theaterunternehmer verpflichtet, in geeigneter Weise für das erkrankte
Bühnenmitglied
zu sorgen. Stirbt ein
Bühnenmitglied
während eines Abstechers oder eines Gesamtgastspieles, so trägt der Theaterunternehmer die Kosten für Überführung vom Sterbeort zum Ort des
Sitzes
der Bühne; wird die Überführung des verstorbenen
Bühnenmitgliedes
von dessen Angehörigen an einen anderen Ort gewünscht, so wird zu den Kosten der Überführung vom Theaterunternehmer ein
Beitrag
in Höhe der Kosten geleistet, die bei der Überführung vom Sterbeort an den Ort des
Sitzes
der Bühne entstanden wären.
(9)
Als Beginn des Gastspiels gilt die Abreise vom Stammhaus, als Ende des Gastspiels die Ankunft beim Stammhaus oder das vorherige Entfernen von der Reisegruppe.
Eine Dienstreise ist jede auswärtige Dienstleistung, zu der das
Bühnenmitglied
vom Theaterunternehmer ab einer Entfernung von 10 km vom Vertragsort (Stadtgrenze) entsandt wird.
(1)
Die
Bühnenmitglieder
sind verpflichtet, an Vorstellungen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen
mitzuwirken
; Ausnahmen hievon bestehen lediglich für den
Karfreitag
und den 24. Dezember für den ganzen Tag, sowie für den 1. Mai für den Vor- und
Nachmittag
.
(2)
Die
Bühnenmitglieder
sind ferner verpflichtet, an Proben an Werktagen
mitzuwirken
. Eine
Mitwirkungspflicht
an Proben an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, das sind
derzeit
der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember sowie an allen von der Gesetzgebung in Zukunft etwa neu eingeführten oder angeordneten Feiertagen besteht hingegen nur dann, wenn der Betriebsrat zur Abhaltung derartiger Proben wegen besonderer Umstände und dringender betrieblicher Erfordernisse (z.B. Umbesetzungsproben) seine Zustimmung erteilt hat. Dasselbe gilt für Proben an Werktagen, deren Beginn nach einer Abendvorstellung, Abendprobe oder nach 21 Uhr angesetzt ist. Am
Karfreitag
und am 24. Dezember finden weder Proben noch Vorstellungen statt.
(3)
Für die Teilnahme an Proben, die der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates bedürfen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtproben), hat das
Bühnenmitglied
Anspruch auf eine halbe Tagesgage, sofern zwischen
Theaterleitung
und Betriebsrat keine gesonderte Vereinbarung besteht.
(4)
Die den einzelnen
Gruppenmitgliedern
gebührenden Ruhepausen sowie die ihnen gebührende Zahl von proben- und spielfreien Tagen werden im Einzelnen im
Abschnitt
III geregelt (siehe Ruhepausen §§ 45, 51, 60; siehe spiel- und probenfreie Tage §§ 46, 52, 61).
(5)
Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten überdies die Sonderbestimmungen des Bundesgesetzes BGBL 1987/599 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 Rollenstudium
Das Ausmaß der Verpflichtung der
Bühnenmitglieder
, Rollen zu erlernen, wird im Einzelnen in
Abschnitt
III festgesetzt (siehe §§ 53 und 54).
§ 27 Recht auf Beschäftigung
(1)
Das
Bühnenmitglied
ist vom Theaterunternehmer innerhalb seines Rollengebietes (Kunstfach) angemessen zu beschäftigen. Ein
Bühnenmitglied
ist dann angemessen beschäftigt, wenn ihm die
Gelegenheit
geboten wird, innerhalb einer
Spielzeit
mindestens zwei Rollen seines Faches zu spielen, davon bei einjähriger Beschäftigung eine Fachrolle in einer Premiere, bei länger dauerndem Dienstverhältnis zumindest eine Fachrolle in einer Premiere während zwei
Spielzeiten
.
(2)
Ein
Bühnenmitglied
kann einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Rollen und Partien nur dann erheben, wenn diese ihm im Bühnendienstvertrag oder nach dessen Abschluss gesondert schriftlich zugesichert worden sind. Kein
Bühnenmitglied
hat einen Anspruch auf jede Rolle seines Rollengebietes.
(3)
Unterlässt der Theaterunternehmer trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung und Festsetzung einer angemessenen Nachfrist ohne wichtigen Grund eine angemessene Beschäftigung eines
Bühnenmitgliedes
, so ist dieses berechtigt, den Bühnendienstvertrag
vorzeitig
aufzulösen und seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den
Zeitraum
geltend zu machen, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der
Vertragszeit
oder bei mehrjährigen Bühnendienstverhältnissen durch Kündigung hätte verstreichen müssen, höchstens jedoch im Ausmaß der festen Bezüge einer
Spielzeit
. Soweit der
Zeitraum
, für den der Entgeltanspruch des
Bühnenmitglieds
besteht, drei Monate nicht übersteigt, kann das
Bühnenmitglied
das für diese
Zeit
gebührende Entgelt fordern, das für die darüber hinausgehende
Zeit
allenfalls gebührende Entgelt wird zu den gesetzlichen oder vertraglichen
Fälligkeitsterminen
ausbezahlt.
§ 29 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
Inwieweit
die
Bühnenmitglieder
verpflichtet sind, Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck selbst zum eigenen Bühnengebrauch zu
besitzen
und zu verwenden, wird im Einzelnen in
Abschnitt
III geregelt (siehe Vorstände § 47, Darstellendes Personal § 56).
(1)
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, eine Stelle anzugeben, an der Kleidungsstücke und Gegenstände der einzelnen
Bühnenmitglieder
,
insoweit
deren Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, abzulegen sind. Er haftet für den Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und derartigen Gegenständen eines
Bühnenmitgliedes
,
insoweit
deren Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie in der Garderobe verwahrt oder während einer Probe oder Aufführung auf der Bühne oder an dem durch Anordnung des Theaterunternehmers hiezu bestimmten Orte abgelegt wurden; gibt der Theaterunternehmer auf der Bühne eine Stelle an, an welcher Kleidungsstücke und Gegenstände der
Bühnenmitglieder
abzulegen sind, so haftet er für die auf der Bühne abgelegten Kleidungsstücke und Gegenstände, nur wenn sie an der von ihm angegebenen Stelle abgelegt wurden. Steht eine Garderobe nicht zur Verfügung und hat der Theaterunternehmer keinen Ort bekannt gegeben, an welchem die Kleidungsstücke und Gegenstände des einzelnen
Bühnenmitgliedes
zu hinterlegen sind, so haftet er für ihren Verlust und ihre Beschädigung,
insoweit
ihr Wert den gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie an einem
gewohnheitsmäßig
hierfür bestimmten Ort gelegt wurden.
(2)
Für Gegenstände von besonderem Wert (insbesondere für Pelze, echten Schmuck, Uhren, Bargeld von mehr als einem
Drittel
der monatlichen Mindestgage) haftet der Theaterunternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Theaterunternehmers bei einer Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis ihres besonderen Wertes übernommen hat. Hat der Theaterunternehmer eine solche Person nicht bekannt gegeben, so gilt der Garderobier als zur Verwahrung solcher Gegenstände Bevollmächtigter, wenn er von dem besonderen Wert durch das
Bühnenmitglied
in Kenntnis gesetzt wurde.
(3)
Gegenstände von besonderem Wert im Sinne des Abs. 2 sind jedoch, wenn das Theaterstück, in welchem sie vom
Bühnenmitglied
benützt worden sind, durch 14 Tage nicht mehr gespielt wird, binnen
weiteren
7 Tagen bei sonstigem Verlust des Haftungsanspruches vom
Bühnenmitglied
abzuholen. Wenn das
Bühnenmitglied
trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Theaterunternehmer überdies berechtigt, die Gegenstände dem
Bühnenmitglied
auf dessen Kosten und Gefahr an die letzte dem Theaterunternehmer bekanntgegebene Anschrift des
Bühnenmitgliedes
zuzusenden.
(4)
Für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen, die bei einer Übersiedlung des Unternehmers an einen anderen Ort oder bei Gastspielreisen des Theaterunternehmers während des Transportes, der Herrichtung oder Vorstellung eintreten, haftet der Theaterunternehmer, wenn diese Gegenstände seinem Beauftragten zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden; auf Gegenstände im Gebrauchswert von mehr als € 300,– ist
seitens
des
Bühnenmitgliedes
bei sonstigem Verlust eines über diesen Betrag hinausgehenden Haftungsanspruches ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Haftung des Theaterunternehmers entfällt, wenn das
Bühnenmitglied
das Gepäck als Handgepäck
mitnimmt
oder als persönliches Reisegepäck aufgibt. Beschädigungen sowie der Verlust von Kleidungsstücken oder sonstigen Gebrauchsgegenständen sind vom
Bühnenmitglied
unverzüglich zu melden und auf Grund einer derartigen Meldung in das Proben- oder Vorstellungsbuch einzutragen.
§ 31 Urlaub
(1)
Alle ganzjährig engagierten
Bühnenmitglieder
haben Anspruch auf 8 Wochen Urlaub.
(2)
Von diesem Urlaub sind allen ganzjährig engagierten
Bühnenmitgliedern
mindestens 6 Wochen zusammenhängend zu gewähren.
(3)
Bis zu 2 Wochen des Urlaubs gemäß Abs. 1 können theater-, gruppen- oder personenbezogen für ganzjährig engagierte
Mitglieder
und auch für
Mitglieder
, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, angeordnet werden. In diesem Fall ist jedoch das
Mitglied
mindestens 1 Monat vorher davon zu verständigen. Davon soll 1 Woche am Stück (ununterbrochen) gewährt werden.
(4)
Während der
Spielzeit
vom
Mitglied
beantragte Urlaube sind bis zum Höchstausmaß von 2 Wochen auf den achtwöchigen Urlaub anrechenbar, wenn dies dem
Mitglied
vor Gewährung eines solchen Urlaubes
mitgeteilt
wird und das
Mitglied
auch unter diesen Bedingungen das Urlaubsansuchen
weiter
aufrechthält.
(5)
Sollte wegen dringlicher betrieblicher Erfordernisse der achtwöchige Urlaub in einer
Spielzeit
nicht gegeben werden können, kann davon bis zu einer Woche mit der Zustimmung des
Bühnenmitglieds
finanziell abgelöst werden, und zwar mit einer Tagesgage pro Urlaubstag.
(6)
Mitglieder
, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubs gemäß Abs. 1.
(7)
Für behinderte
Mitglieder
gelten die allenfalls für Vertragsbedienstete des jeweiligen Bundeslandes geltenden Bestimmungen über die Erhöhung des Urlaubsausmaßes.
(8)
Die Kollektivvertragspartner ermächtigen Betriebsräte und Betriebsinhaber von einzelnen Theaterbetrieben, von den Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen zu treffen.
(9)
Mitglieder
der
Mitgliedsbühne
Baden, deren Bühnendienstverhältnisse weniger als 12 Monate betragen, haben wegen der besonderen Spielplangestaltung Anspruch auf einen Urlaub im Ausmaß von drei Tagen für jeden Monat der
Dienstzeit
. Für einen
weiteren
unvollendeten Monat, wenn die Dienstleistung in diesem Monat mindestens 15 Tage betragen hat, gebührt dem
Mitglied
ein zusätzlicher Urlaubstag.
§ 31a Dienstfreistellung
Die
Bühnenmitglieder
haben in folgenden Fällen Anspruch auf Freistellung von Dienstleistungen:
(1)
Im Ausmaß von 3 Tagen:
(a)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister);
(b)
bei eigener Eheschließung, sofern der Tag der Eheschließung mindestens 2 Wochen vorher dem Theaterunternehmer bekannt gegeben wurde.
(2)
Im Ausmaß von 2 Tagen:
(a)
bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, und zwar für den Tag der Entbindung und einen
weiteren
Werktag;
(b)
bei Wohnungswechsel mit eigener Einrichtung.
(3)
Im Ausmaß von 1 Tag:
(a)
bei Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegereltern und Großeltern.
(b)
bei Eheschließung der eigenen Kinder.
(4)
Liegt der Ereignisfall mehr als 150 km vom Vertragsort des
Bühnenmitgliedes
entfernt, ist auch die vom
Bühnenmitglied
aufgewendete
Zeit
der Hin- und Rückreise, die am kürzesten Weg zu erfolgen hat, dementsprechend zu berücksichtigen.
§ 31b Pflegefreistellung
Ist das
Bühnenmitglied
nach dem
Antritt
des Bühnendienstverhältnisses an der
Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
innerhalb einer
Spielzeit
. Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Bühnenmitglied
in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen das
Bühnenmitglied
in Lebensgemeinschaft lebt. Für die Verlängerung der Pflegefreistellung gilt § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz sinngemäß.
§ 32 Dienstverhinderung (
Krankheit
, Unfall außerhalb des Betriebes)
(1)
Ist ein
Mitglied
nach
Antritt
des Dienstverhältnisses durch
Krankheit
, Unglücksfall oder durch in der weiblichen Natur begründete regelmäßige Störungen an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, nach vollendeten 5
Spielzeiten
an derselben Bühne bis zur Dauer von 8 Wochen und nach vollendeten 15
Spielzeiten
an derselben Bühne bis zur Dauer von 10 Wochen. Hat das Dienstverhältnis zur Bühne 25
Spielzeiten
ununterbrochen gedauert, verlängert sich die Frist auf 12 Wochen.
Durch je
weitere
6 Wochen behält das
Bühnenmitglied
Anspruch auf 49 % der festen Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz Dienstverhinderung erreicht worden ist.
(2)
Tritt
innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederantritt
des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat das
Bühnenmitglied
für die
Zeit
der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderung die in Abs. 1 bezeichneten
Zeiträume
übersteigt, nur Anspruch auf 49 % der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(3)
Das
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener
Zeit
wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über die Ursache und die Dauer der
Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Diese Bestätigung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Kommt das
Bühnenmitglied
dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.
§ 33 Dienstverhinderung infolge Schwangerschaft oder Niederkunft
(1)
Für die Ansprüche weiblicher
Bühnenmitglieder
aus Anlass einer durch eine Schwangerschaft oder Niederkunft bedingten Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 13. März 1957, BGBl. Nr. 76 in seiner jeweiligen Fassung.
(2)
Soweit nicht eine
Leistungsfreiheit
des Theaterunternehmers dadurch
eintritt
, dass auf Grund eines derartigen Ereignisses Ansprüche des betroffenen
Bühnenmitgliedes
auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gegen die zuständigen Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden können,
besitzt
das betroffene
Bühnenmitglied
ungeachtet einer derartigen Dienstverhinderung Anspruch auf die
Weiterzahlung
seiner vollen Bezüge.
(3)
Für die Anzeigepflicht und die Pflicht, auf Verlangen des Theaterunternehmers eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 sinngemäß.
§ 34 Entschädigungsansprüche bei Unfällen im Betrieb
(1)
Bei einem Unfall, den ein
Bühnenmitglied
in Ausübung seines Berufes ohne sein Verschulden
erlitten
hat, steht ihm gegen den Theaterunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes (Gage) für die Dauer der Dienstverhinderung, längstens bis zum Ablauf der
Vertragszeit
zu, wenn ein Verschulden des Theaterunternehmers bewiesen wird. Ist ein
Mitglied
zum
Zeitpunkt
des Ablaufes der
Vertragszeit
noch nicht so weit hergestellt, dass es in der Lage wäre, die vor
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so erhält es während der Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstfähigkeit
, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Vertragsbeendigung die Hälfte der vereinbarten monatlichen Bezüge, mindestens aber die Mindestgage.
(2)
Wenn ein Unfall nicht auf das Verschulden des Theaterunternehmers selbst, sondern auf das einer vom Theaterunternehmer im Betrieb angestellten Person zurückzuführen ist, so haftet der Theaterunternehmer nur dann, wenn sich das schuldtragende Verhalten dieser Person auf einem Gebiet ereignet hat, für dessen Besorgung sie vom Theaterunternehmer selbst oder von einem von ihm hiezu ermächtigten Organ ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt war. In einem solchen Falle der Dienstverhinderung hat das
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer den gleichen Anspruch wie im Falle der Dienstverhinderung durch
Krankheit
mit der Maßgabe, dass es während der im § 32 Abs. 1 genannten Frist mindestens die vertragliche Monatsgage zu erhalten hat. Nach Ablauf dieser Frist erhält das
Bühnenmitglied
für die Dauer der
weiteren
Dienstverhinderung bis zum Ende der Vertragsdauer die in diesem Kollektivvertrag festgesetzte Mindestgage. Sollte das
Mitglied
nach Beendigung des Vertrages noch nicht in der Lage sein, seine vor dem
Eintritt
des Unfalles geleisteten Dienste wieder zu leisten, so hat es für die Dauer der
Dienstunfähigkeit
bzw. der verminderten
Dienstfähigkeit
Anspruch auf die Mindestgage, die in diesem Kollektivvertrag festgesetzt ist, bis zur Höchstdauer von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
(3)
Über die in den vorhergehenden beiden Absätzen genannten hinausgehenden Ansprüche stehen dem
Bühnenmitglied
gegen den Theaterunternehmer nur dann und
insoweit
zu, als eine im besonderen Fall zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung für das
Bühnenmitglied
günstiger wäre. Die Sozialversicherungsansprüche des
Bühnenmitgliedes
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(4)
Das
Bühnenmitglied
ist verpflichtet, jeden Betriebsunfall dem Theaterunternehmer ohne Verzug anzuzeigen und auf Verlangen des Theaterunternehmers, das nach angemessener
Zeit
wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer einer der durch den Betriebsunfall verursachten
Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Diese Bestätigung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Kommt das
Bühnenmitglied
dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge.
(1)
Soweit es die in diesem Vertrag bestimmten Dienstverpflichtungen zulassen, ist den
Bühnenmitgliedern
jede standeswürdige Nebenbeschäftigung gestattet; repräsentative Nebenbeschäftigungen sind vom Theaterunternehmer mit Rücksicht auf Propagandawirkung für das Theater sogar nach
Möglichkeit
zu fördern. Nebenbeschäftigungen aller Art sind dem Theaterunternehmer anzuzeigen. Durch Nebenbeschäftigung darf die
Leistungsfähigkeit
für den Dienst keine Einbuße erleiden.
(2)
Nebenbeschäftigungen der in Abs. 1 bezeichneten Art können vom Theaterunternehmer nach Anhörung des Betriebsrates untersagt werden, soferne sie dem Ansehen des Theaters abträglich sind oder die
Leistungsfähigkeit
für den Dienst beeinträchtigen.
(3)
Mitgliedern
, die wegen Erkrankung an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind, dürfen während dieser
Zeit
keine Nebenbeschäftigung ausüben, es sei denn, dass die Art der Erkrankung eine solche ohne Beeinträchtigung der Wiederherstellung des
Bühnenmitgliedes
ermöglicht (
Lehrtätigkeit
).
§ 36 Vertragsstrafe
(1)
Eine Vertragsstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldbares Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur
vorzeitigen
Auflösung des Vertrages bildet. Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie bloß zugunsten eines Vertragsteiles getroffen wurde.
(2)
Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Höhe der festen Bezüge eines Jahres begrenzt und muss für beide Teile gleich sein.
D. Beendigung und Auflösung der Bühnendienstverträge
(1)
Bühnendienstverträge, die für eine vor dem Ende einer
Spielzeit
ablaufende bestimmte
Zeit
geschlossen sind, enden mit dem Ablauf der
Zeit
, für die sie eingegangen worden sind; Bühnendienstverträge, die ohne
Zeitbestimmung
eingegangen worden sind, gelten als bis zum Ablauf der an der Vertragsbühne bestehenden
Spielzeit
abgeschlossen.
(2)
Bühnendienstverträge, die vor dem 1. Februar begründet wurden und die mit Ende der
Spielzeit
, während welcher sie begründet wurden, ablaufen, verlängern sich zu den gleichen Vertragsbedingungen und um die gleiche Vertragsdauer, mindestens aber um eine
weitere
Spielzeit
, wenn das
Bühnenmitglied
nicht spätestens am 31. Jänner die schriftliche
Mitteilung
des Theaterunternehmers erhält, dass er eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über das Ende der laufenden
Spielzeit
hinaus ablehnt.
Ist das einzelne
Bühnenmitglied
mit einer Verlängerung seines Dienstverhältnisses nicht einverstanden, so muss es dies dem Theaterunternehmer spätestens am 15. Februar schriftlich
mitteilen
.
Bühnenmitglieder
, die bis zum 15. Februar überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, werden demgemäß so behandelt, wie wenn sie nach § 32 des Schauspielergesetzes einen Antrag auf Fortsetzung ihres Bühnendienstvertrages gestellt hätten.
War ein
Bühnenmitglied
mehr als 5 aufeinander folgende
Spielzeiten
an derselben Vertragsbühne beschäftigt, so muss eine derartige Erklärung des Theaterunternehmers, um für das Ende der laufenden
Spielzeit
wirksam zu sein,
bereits
spätestens an dem dem Ende der
Spielzeit
vorangehenden 31. Oktober, war das
Bühnenmitglied
mehr als 10 aufeinander folgende
Spielzeiten
an derselben Vertragsbühne beschäftigt, spätestens an dem dem Ende der
Spielzeit
vorangehenden 15. September abgegeben worden sein. Nichtverlängerungserklärungen der Vertragsteile, die auf Grund dieses Vertragspunktes abgegeben werden, sind keine Kündigungen im Sinne der allgemeinen Rechtsgrundsätze.
(3)
Bühnendienstverträge, die auf einen eine
Spielzeit
übersteigenden
Zeitraum
abgeschlossen worden sind, gelten um eine
weitere
Spielzeit
verlängert, wenn das
Bühnenmitglied
nicht spätestens an dem dem Ende der vereinbarten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer vorangehenden 31. Jänner die im Abs. 1 vorgesehene schriftliche Nichtverlängerungserklärung des Theaterunternehmers erhalten hat.
An die Stelle des 31. Jänners
tritt
auch bei derartigen Dienstverträgen der 31. Oktober, wenn das
Bühnenmitglied
mehr als durch 5 aufeinander folgende
Spielzeiten
an derselben Vertragsbühne beschäftigt war und der 15. September, wenn die Beschäftigung an derselben Vertragsbühne
bereits
durch mehr als 10 aufeinander folgende
Spielzeiten
gedauert hat. Auch diese Nichtverlängerungserklärungen sind keine Kündigung im Sinne der allgemeinen Rechtsgrundsätze.
§ 38 Kündigung
(1)
Für die Kündigung eines Bühnendienstvertrages gelten die in den §§ 30, 31 und 33 des Schauspielergesetzes angeführten Bestimmungen, soferne nicht dieser Kollektivvertrag für die dort angeführten Tatbestände für das
Mitglied
günstigere Regelungen enthält.
(2)
Die Verehelichung eines weiblichen
Bühnenmitgliedes
bildet nur für dieses bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Eheschließung einen Grund, den Bühnendienstvertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zu kündigen, wobei der Nachweis eines dahingehenden Wunsches des Ehegatten nicht erforderlich ist. Macht das
Bühnenmitglied
von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so darf es während der
Zeit
, die der Bühnendienstvertrag ohne diese Kündigung noch gedauert hätte, dann, wenn der Ehegatte seinen
Wohnsitz
außerhalb des bisherigen Spielortes der Vertragsbühne hat, an keiner anderen Bühne dieses Ortes auftreten, es sei denn, es hätte dem Theaterunternehmer die Fortsetzung des Bühnendienstvertrages angeboten und dieser hätte das Angebot abgelehnt. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist wie ein Bruch des gekündigten Bühnendienstvertrages zu behandeln und begründet daher den Anspruch des Theaterunternehmers auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen materiellen Schadens.
§ 39 Unternehmerwechsel
(1)
Die Übertragung der Rechte und
Verbindlichkeiten
des Theaterunternehmers aus dem Bühnendienstvertrag an einen
Dritten
ist dem
Bühnenmitglied
gegenüber nur dann wirksam, wenn der Gesamtbetrieb des Unternehmens mit der Zustimmung der beiden Kollektivvertragspartner übertragen wird. Diese werden ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn der neue Theaterunternehmer den gerechten Anforderungen in wirtschaftlicher, künstlerischer oder moralischer Beziehung nicht genügt.
(2)
Ist die Übertragung nach Abs. 1 dem
Bühnenmitglied
gegenüber wirksam, so bestehen die Bühnendienstverträge mit dem neuen Theaterunternehmer unverändert
weiter
; doch kann das
Bühnenmitglied
binnen 4 Wochen, nachdem ihm der Unternehmerwechsel bekannt wurde, für das Ende der laufenden
Spielzeit
, oder, wenn der Unternehmerwechsel nach Schluss der
Spielzeit
erfolgte, für das Ende der nächsten
Spielzeit
das Bühnendienstverhältnis schriftlich kündigen.
(3)
Die Haftung des früheren Theaterunternehmers gegenüber dem
Bühnenmitglied
für die Einhaltung des Bühnendienstvertrages dauert auch nach dem Unternehmerwechsel fort, bis das
Bühnenmitglied
ihn schriftlich aus der Haftung entlässt.
(1)
Der Bühnendienstvertrag kann sowohl vom Theaterunternehmer durch Entlassung als auch vom
Mitglied
durch
vorzeitigen
Austritt
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirksamkeit
aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Neben den in den §§ 38 und 39 des Schauspielergesetzes beispielsweise angeführten Entlassungs- und
Austrittsgründen
ist als wichtiger Grund jeder Umstand anzusehen, bei dessen Vorliegen einem der Partner des Bühnendienstvertrages dessen Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
(2)
Wenn der Theaterunternehmer das
Bühnenmitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem
vorzeitigen
Austritt
des
Bühnenmitgliedes
trifft, so behält das
Bühnenmitglied
unbeschadet
weitergehender
Schadensersatzansprüche den Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für den
Zeitraum
, der bis zur Beendigung des Bühnendienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit
, Nichtverlängerung des Bühnendienstvertrages oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen; das
Bühnenmitglied
muss sich jedoch einrechnen lassen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch dieser
Zeitraum
viereinhalb Monate nicht übersteigt, kann das
Bühnenmitglied
das ganze für diese
Zeit
gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen
Zeit
fordern. Neben einer allenfalls vereinbarten Vertragsstrafe kann ein vertragsmäßiges Entgelt nur
insoweit
gefordert werden, als es die Vertragsstrafe übersteigt.
(3)
Wenn ein
Bühnenmitglied
ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder wenn es ein Verschulden an der
vorzeitigen
Entlassung trifft, steht dem Theaterunternehmer ein Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
§ 41 Aufsuchen einer neuen Stellung
Ist der Bühnendienstsvertrag für wenigstens 5 Monate geschlossen worden oder hat das Dienstverhältnis wenigstens 5 Monate gedauert, so hat der Theaterunternehmer in der letzten
Spielzeit
vor Ablauf der Vertragsdauer (nach Erklärung der Nichtverlängerung gemäß § 37 oder nach einer allfälligen Kündigung gemäß § 38) dem
Bühnenmitglied
auf nach
Möglichkeit
jeweils 14 Tage vorher gestelltes schriftliches Verlangen des
Bühnenmitgliedes
diesem eine angemessene freie
Zeit
in der Gesamtdauer von mindestens 8 Tagen, und zwar nach Wahl des
Bühnenmitgliedes
entweder auf einmal oder geteilt zur Erlangung einer neuen Anstellung zu gewähren; wenn auch auf die Betriebsverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen sein wird, so ist für die Wahl des
Zeitpunktes
im Allgemeinen doch der Wille des
Bühnenmitgliedes
maßgebend.
§ 42 Aufgaben der Vorstände
Zum Aufgabenbereich der Vorstände gehören alle
Tätigkeiten
, die ihnen im allgemeinen und lokalen Rahmen durch Bühnendienstvertrag und anerkannten Bühnenbrauch von der
Theaterleitung
übertragen werden und die in ihrem künstlerischen und organisatorischen Vermögen liegen.
§ 43 Sondervergütungen für die
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tag stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
(1)
Bühnenmitglieder
der Gruppe Regisseur/innen, Choreograph/innen, Ballettmeister/innen und Chordirektor/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. a) sowie Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) sind verpflichtet, an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen
mitzuwirken
. Für die
Mitwirkung
an einer
zweiten
am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung erhalten die oben genannten
Bühnenmitglieder
eine halbe Tagesgage, für die
Mitwirkung
an einer
dritten
am gleichen Tage stattfindenden Vorstellung eine volle Tagesgage neben ihren vertragsmäßigen festen Bezügen.
(2)
Die
Bühnenmitglieder
der Gruppen Regisseur/innen, Choreograph/innen, Ballettmeister/innen und Chordirektor/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. a) sowie Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) sind ferner verpflichtet, an Nachtvorstellungen
mitzuwirken
; für die
Mitwirkung
an Nachtvorstellungen erhalten die
Bühnenmitglieder
neben einer ihnen nach Abs. 1 allenfalls gebührenden Entschädigung zusätzlich eine Tagesgage. Als Nachtvorstellung gilt eine Vorstellung, die nach der Abendvorstellung oder Abendprobe oder nach 21 Uhr (bei Freilichtaufführungen nach 22 Uhr) angesetzt ist.
§ 44 Spielen von Tasteninstrumenten und sonstige Sonderleistungen
(1)
Bühnenmitglieder
der Gruppe
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) sind verpflichtet, auch hinter der Szene und im Orchester Tasteninstrumente (ausgenommen Orgel, Harmonium) zu spielen, soferne in der
Partitur
diese Instrumente vorgesehen sind; für derartige Dienstleistungen erhalten sie neben anderen anfallenden Vergütungen eine zusätzliche Honorierung, deren Höhe nach dem
Schwierigkeitsgrad
der Leistung im Einzelfalle individuell zu vereinbaren ist. Verpflichtet sich ein
Mitglied
dieser Gruppe, Orgel oder Harmonium zu spielen, hat es Anspruch auf eine
weitere
zusätzliche Honorierung, die ebenfalls nach ihrem
Schwierigkeitsgrad
im Einzelfalle individuell zu vereinbaren ist. Eine Chorunterstützung hinter der Szene wird nicht honoriert.
(2)
Bühnenmitglieder
der Gruppe Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) sind nicht verpflichtet, ein Instrument im Orchester zu spielen.
(3)
Bühnenmitglieder
der Gruppe
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) haben, wenn sie veranlasst werden, den musikalischen Part auswendig zu spielen, Anspruch auf eine
weitere
zusätzliche Honorierung, die im Einzelfalle zu vereinbaren ist.
(4)
Bühnenmitglieder
der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) und
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) sind nicht verpflichtet, Lichteinsätze zu geben;
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) sind jedoch zum Einsatz mechanischer Tonträger verpflichtet, wenn und soweit er im Rahmen der einzelnen Aufführungen einen Teil des musikalischen Parts darstellt.
(5)
Bühnenmitglieder
der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) und
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) sind zur szenischen
Mitwirkung
auf der Bühne oder im Orchester nicht verpflichtet; haben sie sich zu einer derartigen Leistung
bereit
erklärt, so erhalten sie für diese Dienste eine zusätzliche Honorierung, die ebenfalls im Einzelfalle zu vereinbaren ist.
(6)
Wirken
Bühnenmitglieder
(§ 1 Abs. 2) bei Aufnahmen auf einen Bild- oder Schallträger mit, die nur zu bühneneigenen Zwecken verwendet werden, so erhalten sie hiefür eine im Einzelfalle zu vereinbarende gesonderte Honorierung; derartige Aufnahmen dürfen jedoch nur in der Inszenierung verwendet werden, für die sie gemacht werden. Für alle anderen Aufnahmen auf Bild- und Schallträgern gilt § 23.
(7)
Verpflichten sich
Bühnenmitglieder
der Gruppen Opernchefs/Opernchefin und Kapellmeister/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) und
Korrepetitor
/innen (§ 1
Abschnitt
A
lit
. e) zum Spielen im Jazz-Stil, so haben sie ebenfalls Anspruch auf eine zusätzliche im Einzelfalle zu vereinbarende Honorierung.
§ 45 Ruhepausen
(1)
Die
Nachtruhezeit
, das ist die
Zeit
nach dem Ende der Abendaufführung oder Abendprobe, bzw. nach Rückkehr von einem Ensemblegastspiel oder Abstecher zur
Nachtzeit
und dem
Dienstantritt
am nächsten
Arbeitstag
, wird mit 10 Stunden festgelegt.
(2)
Über Dauer und Lage der Proben und
Arbeitspausen
, sowie die zwischen zwei Dienstleistungen (
Vormittagsprobe
, Matinee,
Nachmittagsprobe
,
Nachmittagsvorstellung
, Abendprobe, Abendvorstellung) gebührenden Ruhepausen sind zwischen dem Theaterunternehmer und dem Betriebsrat Betriebsvereinbarungen (Probenabkommen) abzuschließen.
(3)
Bestehen solche Betriebsvereinbarungen nicht, hat das
Bühnenmitglied
Anspruch auf
a)
eine 4-stündige Ruhepause zwischen Ende einer Probe und eine halbe Stunde vor Beginn des Aktes oder Bildes der Abendvorstellung oder Abendprobe, in welchem das
Bühnenmitglied
beschäftigt ist.
(4)
Bei Verkürzung der nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 gebührenden Ruhepausen hat das
Bühnenmitglied
Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines
Drittels
einer Tagesgage. Die Kollektivvertragspartner ermächtigen Betriebsinhaber und Betriebsräte für den jeweiligen Betrieb, eine davon abweichende Entlohnung zu vereinbaren, welche auch in
Zeitausgleich
nach auszuhandelnden Bedingungen bestehen kann.
§ 46 Proben- und spielfreie Tage
Für die
Bühnenmitglieder
der Gruppe Vorstände (§ 1
Abschnitt
A
lit
. a bis e) gelten die Bestimmungen des § 52.
§ 47 Bekleidung
(2)
Bühnenmitglieder
der Gruppe Opernchefs und Kapellmeister (§ 1
Abschnitt
A
lit
. b) müssen einen vollständigen Frackanzug und einen dunklen Anzug für den Vorstellungsdienst
besitzen
.
(3)
Die Reinigungskosten dieser Kleidungsstücke gehen zu Lasten des
Mitgliedes
; Beschädigungen derartiger Kleidungsstücke, die sich während des Dienstes ereignen, werden zu Lasten des Theaterunternehmers behoben.
B. Darstellendes Personal
(2)
Dienstzeiten
, während welcher das einzelne
Bühnenmitglied
an einer anderen inländischen Bühne, einer Bühne im EU-Raum oder der deutschsprachigen Schweiz als
Chormitglied
, als
Mitglied
des Balletkorps, als
Mitglied
des Szenischen Dienstes tätig war, werden bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren für die Bemessung von Treuezulagen angerechnet.
(3)
Die in Abs. 1 angeführten Treuezulagen gebühren nur den in diesem Absatz genannten
Bühnenmitgliedern
, die die im § 15 niedergelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindestgagen) beziehen oder deren Gehälter (Gagen) nach dem Inhalt der einzelnen Bühnendienstverträge ausdrücklich auf diesen Mindestgehältern (Mindestgagen) aufgebaut sind.
(1)
Als eine Chorleistung gilt, wenn mindestens je zwei
Mitglieder
der verschiedenen Stimmgruppen des Chores (insgeamt mindestens acht) oder – bei weniger als vier Stimmgruppen – mindestens die Hälfte der
Mitglieder
dieser Stimmgruppen in musikalischen Werken jeder Art beschäftigt werden.
(2)
Als Chorleistung, die nicht gesondert zu vergüten ist, gilt auch der Sprechgesang in derartigen Werken; ausgenommen ist jedoch jede Leistung in einem Schauspiel.
(3)
Wird ein
Mitglied
des Chores und des Balletts in Sprechrollen oder Gesangspartien über die Vereinbarung des Abs. 1 hinaus beschäftigt, so hat es Anspruch auf eine Sondervergütung für jede Vorstellung, in der eine solche Beschäftigung tatsächlich erfolgt.
(4)
Die
Mitglieder
des Chores und des Ballettkorps sind in Aufführungen, in denen sie künstlerisch tätig sind, auch zu Statisterie gegen Sondervergütung verpflichtet. Eine Leistung gilt dann als Statisterie, wenn die hiezu herangezogenen Chor- und
Ballettmitglieder
bei ihrem
Auftritt
in dem betreffenden Akt keine Chor- oder Ballettleistung zu erbringen haben oder wenn sie sich zu einem
Auftritt
, der keine Chor- oder Ballettleistung umfasst, gesondert zu kostümieren haben.
(5)
Honorarpflichtige Sonderleistungen sind das Tragen von Menschen und schweren Gegenständen sowie das Tragen von Möbelstücken auf die Bühne und von der Bühne, ferner das Singen in fremder Sprache, soferne der fremdsprachige Text nicht im deutschsprachigen Klavierauszug festgelegt ist, schließlich das Auftreten in Rollen, die ein Schminken des überwiegenden Teiles des Körpers erfordert.
(6)
Tanzen nach Takt oder Rhythmus ist dann Sonderleistung, wenn vom Regisseur oder Choreographen festgelegte
Schritte
vorgeschrieben werden. Dies gilt jedoch nicht für Gesellschaftstänze, es sei denn, dass hiefür gesonderte Tanzproben erforderlich sind.
(7)
Mit den
Mitgliedern
des Chores und des Balletts kann die
Theaterleitung
wegen Abgeltung kleinerer Rollen und wegen der Abgeltung für Tanz-, Sprech- oder Singhonorare ein Pauschalübereinkommen treffen. Dieses Pauschalübereinkommen wird als Bestandteil des Gehaltes (Gage) behandelt und unterliegt demgemäß allen für das Gehalt (die Gage) festgelegten Bestimmungen.
Redaktionelle Anmerkungen
Beachte die Änderungen des § 52 a durch den ZKV Wöchentliche
Ruhezeiten
vom 02.02.2011!
2)
Die wöchentliche
Ruhezeit
kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb der folgenden
Zeiträume
die
durchschnittliche
Ruhezeit
gem. § 17 TAG Abs. 3 sichergestellt ist
b)
darüber hinaus innerhalb eines um zusätzliche acht Wochen
erweiterten
Zeitraums
bei vorliegender Zustimmung des
Bühnenmitglieds
und nach Information des Betriebsrats, der im Bedarf beigezogen werden kann.
4)
Eine “
Arbeitszeiteinteilung
” gem. § 17 TAG Abs. 7 und 8 liegt mit dem Tagesprobenplan bzw. mit mündlichen Einteilungen einer “Probe nach Ansage” vor.
5)
Durch Betriebsvereinbarung können davon abweichende Regelungen zur Wochenruhe verabredet werden.
(§ 52 a gilt ab 02.02.2011)
§ 52 b Proben- und spielfreie Tage
1)
Alle
Bühnenmitglieder
haben Anspruch auf einen ganzen freien Tag (proben- und spielfrei) pro Woche. Dieser freie Tag und die wöchentliche
Ruhezeit
gem. § 52 a KV sind jedenfalls nicht
additiv
zu sehen und auch nicht aneinander gebunden.
2)
Die freien Tage gem. § 52 b KV sind dem
Bühnenmitglied
mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben.
3)
Bei dringender
Probennotwendigkeit
kann der pro Woche gebührende freie Tag gem. § 52 b KV innerhalb der darauffolgenden 40 Kalendertage verlegt werden.
4)
Maximal fünf freie Tage gem. § 52 b KV pro
Spielzeit
und
Bühnenmitglied
können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat während der
Spielzeit
auch im Vorhinein oder über die 40 Kalendertage hinaus verlegt werden, wenn dies mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben wird und pro verschobenem freien Tag zwei Ersatzruhetage gewährt werden.
5)
Wird das
Bühnenmitglied
wegen besonderer unabwendbarer Umstände an freien Tagen gem. § 52 b KV zur Dienstleistung herangezogen, so gebührt ihm eine Entschädigung in der Höhe eines 1/26-Anteils der Monatsgage. Die Kollektivvertragsparteien ermächtigen Betriebsinhaber und Betriebsräte, in einer Betriebsvereinbarung davon abweichende Bestimmungen für die Entlohnung zu vereinbaren, welche auch in Form von
Zeitausgleich
vereinbart werden kann.
(§ 52 b gilt ab 02.02.2011)
§ 53 Rollenstudium
Die in die Gruppe der Solist/innen (§ 1
Abschnitt
B
lit
. a) und der
Chormitglieder
(§ 1
Abschnitt
B
lit
. b) gehörigen
Bühnenmitglieder
sind verpflichtet, Sprechrollen in deutscher Sprache sowie Gesangspartien im Wortlaut des deutschsprachigen Auszuges im Ausmaß eines Bogens in gewöhnlicher Handschrift oder im Ausmaß dreier
Maschinschreibseiten
(Din A 4, 25 Zeilen pro
Seite
) in einem Tag, Gesangspartien dieses Ausmaßes in 3 Tagen zu erlernen; dabei ist insbesondere bei moderner
Literatur
auf den
Schwierigkeitsgrad
entsprechend Rücksicht zu nehmen.
§ 54 Rollenübernahme
(1)
Die Besetzungen der einzelnen Rollen sind tunlichst spätestens 2 Wochen vor der Arrangierprobe bekanntzugeben.
(2)
Die Übernahme einer Rolle durch ein
Bühnenmitglied
im Falle einer aus welchen Gründen immer eingetretenen Verhinderung des
Bühnenmitgliedes
, dem diese Rolle zugeteilt war, ist, wenn sie im Fachgebiet und im Vermögen des
Bühnenmitgliedes
liegt, Dienstpflicht. Ein Übernahmehonorar kann aus einem solchen Falle bei einem Schauspiel nur beansprucht werden, wenn das im § 53 genannte Ausmaß des Rollenstudiums dabei
überschritten
würde; erfolgt die Übernahme jedoch innerhalb der letzten 3 Tage vor der betreffenden Aufführung, so gebührt ein Übernahmehonorar in jedem Falle. Für die aus einem solchen Anlass erforderliche Übernahme einer Rolle in einem musikalischen Werk kann ein Übernahmehonorar jedenfalls dann beansprucht werden, wenn das
Bühnenmitglied
nicht an mindestens 2 Szenenproben und einer Orchesterbühnenprobe hatte
mitwirken
können.
(3)
Das nach diesen Bestimmungen gebührende Übernahmehonorar ist anlässlich der Übertragung der Rolle zu vereinbaren.
(4)
Für die
Mitwirkung
bei Aufführungen, die zur Gänze in fremder Sprache dargeboten werden, sind mit den
Mitgliedern
der Gruppen Solist/innen (§ 1
Abschnitt
B
lit
. a) und des Chores (§ 1
Abschnitt
B
lit
. b) im Einzelfalle Sondervereinbarungen zu treffen;
Mitgliedern
des Ballettkorps (§ 1
Abschnitt
B
lit
. c) gebühren aus einem solchen Anlass keine Sonderentschädigungen.
(5)
Bei Übernahme einer Rolle oder Partie ist dem
Bühnenmitglied
auf dessen Verlangen
Gelegenheit
zu geben, diese Rolle oder Partie in einer der drei folgenden Vorstellungen dieses Stücks – mit Ausnahme von Gastspielen – nach
Möglichkeit
mindestens ein
zweites
Mal zu spielen. Ein solches Verlangen ist nicht zu berücksichtigen, wenn ihm vertragliche Verpflichtungen des Theaters entgegenstehen.
§ 55 Rollenverweigerung
(1)
Bühnenmitglieder
, die in die Gruppe B gehören, können die Übernahme von Rollen verweigern, die außerhalb des Faches gelegen sind, für das sie vertraglich verpflichtet worden sind; wenn das Rollenfach vertraglich nicht festgesetzt wurde, kann ein
Bühnenmitglied
die Übernahme einer Rolle verweigern, deren Zuteilung nach dem vor oder bei Vertragsabschluss eingereichten Rollenverzeichnis oder nach dem seit Vertragsabschluss gespielten Repertoire seinen
Fähigkeiten
oder seiner künstlerischen Stellung widerspricht.
(2)
Bühnenmitglieder
können ferner die Übernahme einer Rolle verweigern, wenn deren Darstellung geeignet ist, die
Gesundheit
oder die körperliche
Sicherheit
zu gefährden oder wenn sie dem
Bühnenmitglied
aus Gründen der
Sittlichkeit
nicht zugemutet werden kann, ferner dann, wenn diese Rolle außerhalb der künstlerischen
Mittel
des
Mitgliedes
gelegen ist oder wenn ihre Darstellung die künstlerische oder wirtschaftliche Stellung des
Bühnenmitgliedes
erheblich zu schädigen geeignet ist.
(3)
Das Recht der Rollenverweigerung muss bei sonstigem Verlust desselben spätestens am
zweiten
Tage nach Beendigung der ersten Arrangierprobe entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an den Theaterunternehmer erfolgen. Wenn der Theaterunternehmer binnen drei Tagen nach tatsächlichem Einlangen des eingeschriebenen Briefes oder der schriftlichen Erklärung das Schiedsgericht anruft und hievon das
Bühnenmitglied
unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist das
Bühnenmitglied
verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Schiedsgerichtes vorliegt. Das Schiedsgericht hat möglichst
unmittelbar
, spätestens 3 Tage nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden. Obsiegt das
Bühnenmitglied
, so steht ihm eine Entschädigung zu, über deren Höhe dann, wenn binnen 3 Wochen hierüber keine Einigung zwischen dem Theaterunternehmer und dem
Bühnenmitglied
erzielt werden kann, das Schiedsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet.
§ 56 Bekleidung, Ausrüstung, Schmuck
(1)
Bühnenmitglieder
, die in die Gruppe der Solist/innen (§ 1
Abschnitt
B
lit
. a) gehören, sollen zu ihrem eigenen Gebrauch folgende Bekleidung samt dazugehörigem Schuhwerk, Handschuhen und Hüten in bühnenfähigem Zustand
besitzen
:
-
a)
Männer: Zwei Straßenanzüge, einen Cut-away-Anzug, einen Frackanzug, einen Smoking-Anzug, einen Sommer- und einen Wintermantel;
-
b)
Frauen: Zwei Straßenkleider, ein Gesellschaftskleid, ein Ballkleid, ein Morgenkleid, ein Trauerkleid, einen Sommer- und einen Wintermantel.
Besitzen
sie Kleider in diesem Ausmaß nicht, so haben sie diesen Umstand, wenn sie darüber anlässlich des Abschlusses des Bühnendienstvertrages befragt werden, bekanntzugeben.
(2)
Sämtliche
Bühnenmitglieder
, die in die Gruppen der Solist/innen (§ 1
Abschnitt
B
lit
. a) und der
Chormitglieder
(§ 1
Abschnitt
B
lit
. b) gehören, sind verpflichtet, in ihrem
Besitz
befindliche Bekleidung samt Zubehör zum eigenen Bühnengebrauch zur Verfügung zu stellen, nicht aber echte Pelze. Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten alle auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke, mit Ausnahme der dem
Bühnenmitglied
gehörigen Wäschestücke, in einer dem Bühnenzwecke entsprechenden Weise wieder instand setzen zu lassen (kleine Ausbesserungen, Reinigungen, Aufbügeln). Frack- und Smokinghemden gelten als Kleidungsstücke.
(3)
Die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasie-Kleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel- und Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidung sowie die Tracht des anderen Geschlechtes, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken, Frisuren hat der Theaterunternehmer auf eigene Kosten beizustellen.
(4)
Der Theaterunternehmer hat auf eigene Kosten die erforderlichen Ankleider und Ankleiderinnen, Friseure und Friseusen sowie nötigenfalls Maskenbildner zur Verfügung zu stellen.
§ 57 Treuezulagen
(1)
Den
Bühnenmitgliedern
, die in die Gruppe der Assistent/innen, Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. b und c) gehören, werden Treuezulagen gewährt. Diese sind im lohnrechtlichen Teil, Anhang I aufgelistet.
(2)
Dienstzeiten
, während welcher das einzelne
Bühnenmitglied
an einer anderen inländischen Bühne, einer Bühne im EU-Raum oder der deutschsprachigen Schweiz als
Chormitglied
, als
Mitglied
des Balletkorps, als
Mitglied
des Szenischen Dienstes tätig war, werden bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren für die Bemessung von Treuezulagen angerechnet.
(3)
Die in Abs. 1 angeführten Treuezulagen gebühren nur den dort genannten
Bühnenmitgliedern
, die die im lohnrechtlichen Teil, Anhang 1 niedergelegten kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindestgagen) beziehen oder deren Gehälter (Gagen) nach dem Inhalt der einzelnen Bühnendienstverträge ausdrücklich auf diesen Mindestgehältern (Mindestgagen) aufgebaut sind.
§ 58 Sondervergütungen für die
Mitwirkung
an mehreren am gleichen Tage stattfindenden Vorstellungen und an Nachtvorstellungen
Die Bestimmungen des § 43 gelten auch für sämtliche
Bühnenmitglieder
der Gruppen der Trainingsmeister/innen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. a), der Assistent/innen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. b) sowie der Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. c).
§ 59
Mitwirkung
bei Aufführungen in fremder Sprache
Für die
Mitwirkung
bei Aufführungen, die zur Gänze in fremder Sprache dargeboten werden, gebührt den Assistent/innen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. b) sowie den Inspizient/innen und Souffleuren/Souffleusen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. c) eine Vergütung, über die im Einzelfalle Sondervereinbarungen zu treffen sind.
§ 60 Ruhepausen
Die Bestimmungen des § 45 gelten auch für sämtliche
Bühnenmitglieder
der Gruppen Trainingsmeister/innen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. a), der Assistent/innen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. b) sowie der Inspizient/innen und Souffleure/Souffleusen (§ 1
Abschnitt
C
lit
. c).
§ 61 Proben- und spielfreie Tage
Für die
Bühnenmitglieder
der Gruppen szenischer Dienst (§ 1
Abschnitt
C
lit
. a bis c) gelten die Bestimmungen des § 52.
D. Nicht ständiges Personal
§ 62 Externisten
(1)
Bühnendienstverhältnisse, die vor dem Ende einer
Spielzeit
ablaufen und Bühnendienstverhältnisse, die nach dem 31. Jänner eines Jahres für den Rest der
Spielzeit
begründet werden (Externistenverträge), unterliegen der freien Vereinbarung.
(2)
Der Theaterunternehmer kann im Bedarfsfall, soferne dies zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes erforderlich ist, zusätzlich künstlerische Kräfte beschäftigen, doch darf dadurch das engagierte Personal in seinem Recht auf Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Das Honorar solcher Kräfte ist während der ersten 6 Wochen für mindestens 5 Vorstellungen einschließlich der Premiere gewährleistet. Probenleistungen werden gesondert honoriert.
(3)
Wird ein Dienstverhältnis auf die Dauer der Aufführung eines bestimmten Stückes im Rahmen des Repertoires abgeschlossen und handelt es sich nicht um einen Gastspielvertrag nach § 52 des Schauspielergesetzes, endet dieses mit Beendigung der Aufführungen. Diese Verträge unterliegen der freien Vereinbarung.
(4)
Wird ein Dienstverhältnis auf die Dauer der Aufführungsserie eines bestimmten Stückes abgeschlossen, wobei dem
Mitglied
mindestens 15 Aufführungen im Monat zu garantieren sind und die Mindestgage als Monatsverdienst erreicht werden muss, endet dieser Vertrag mit Beendigung der Aufführungsserie; der Theaterunternehmer ist jedoch verpflichtet, dem
Mitglied
14 Tage vorher
mittels
eingeschriebenen Briefes den
Zeitpunkt
der Beendigung der Aufführungsserie
mitzuteilen
. Erfolgt eine solche
Mitteilung
nicht
rechtzeitig
, so besteht der Anspruch auf die Gage und Spielgelder jedenfalls noch durch 14 Tage ab Zustellung der
Mitteilung
an das
Bühnenmitglied
. Dasselbe gilt sinngemäß dann, wenn eine solche
Mitteilung
überhaupt unterbleibt.
(5)
Wenn nach Beendigung der Aufführungsserie noch einige Aufführungen zusätzlich stattfinden sollen, muss hierüber mit dem
Mitglied
eine freie Vereinbarung für diese Aufführungen geschlossen werden, doch darf das Entgelt für diese einzelnen Vorstellungen nicht geringer sein, als das bei der vorherigen Aufführungsserie gezahlte Tageshonorar.
(6)
Auf Externisten-Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen des Kollektivvertrages
insoweit
sinngemäß Anwendung, als sie nicht etwa ein längerfristiges Dienstverhältnis regeln oder ein solches zur Voraussetzung haben.
§ 63 Gastspielverträge
Für Gastspielverträge gilt die Bestimmung des § 52 des Schauspielergesetzes. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf Gastspielverträge
insoweit
Anwendung, als sie nicht ihrem Inhalt nach längerfristige Bühnendienstverträge regeln oder solche zur Voraussetzung haben, insbesondere, soweit sie zur näheren Ausführung derjenigen Bestimmungen des Schauspielergesetzes getroffen sind, die nach der oben erwähnten gesetzlichen Vorschrift auf Gastspielverträge ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind.
IV. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE THEATERUNTERNEHMER
A. Sonderbestimmungen für die Theater Baden und St. Pölten
(1)
Die Bestimmungen des § 7 gelten nicht.
(2)
Das Stadttheater Baden und das Theater St. Pölten werden vielmehr von der Verpflichtung, Zwölfmonatsverträge abzuschließen, ausgenommen; im Sinne einer Pflege des Ensembletheaters und der Nachwuchsförderung werden mit den
Bühnenmitgliedern
Verträge über die ganze
Spielzeitdauer
, die im Einvernehmen zwischen dem Stadttheater Baden beziehungsweise St. Pölten und der Gewerkschaft jeweils festgelegt werden wird, abgeschlossen werden.
Es bleibt den Stadttheater Baden und dem Theater St. Pölten jedoch unbenommen, mit einzelnen
Bühnenmitgliedern
Verträge, die nur für einen Teil dieser
Spielzeit
gelten, abzuschließen.
(3)
Die Mindestzahl der für die ganze
Spielzeit
beschäftigten
Bühnenmitglieder
wird ebenfalls im Einvernehmen zwischen dem Stadttheater Baden bzw. Theater St. Pölten und der
Kulturgewerkschaft KMSfB festgelegt.
B. Sonderbestimmung für das Theater Baden
§ 65 Chorleistung
Als Chorleistung gilt in Abänderung des § 49 auch eine Besetzung von mindestens 6
Mitgliedern
des Chores verschiedener Stimmlagen in musikalischen Werken, wenn dies z.B. aus
Krankheitsgründen
erforderlich ist.
§ 66 Abfertigung
(1)
Das betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz
(BMVG) ist ungeachtet der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 BMVG für alle ab dem 1. Jänner 2003 neu eintretenden und allenfalls “umsteigenden” Dienstnehmer, welche dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, unter nachfolgenden Voraussetzungen anzuwenden:
(2)
Für den “Umstieg” in das BMVG von
Arbeitnehmern
, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, kann gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 26
Arbeitsverfassungsgesetz
und den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und Abs. 3 BMVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften nach § 47 Abs. 5 BMVG nur bis 31.12.2013 und ein “Einfrieren” von Altabfertigungsanwartschaften
unlimitiert
zulässig sind.
(3)
Auf Verlangen des Dienstnehmers ist der Betriebsrat beizuziehen. Für einen solchen Umstieg ist eine schriftliche Vereinbarung zu errichten. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, sind diesbezügliche Verfügungen nichtig und der jeweilige Dienstnehmer verbleibt im bestehenden System. Die Auswahl der
Mitarbeitervorsorgekasse
(MV-Kassa) hat durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 1
lit
. b ArbVG zu erfolgen.
(4)
Jene
Bühnenmitglieder
, die vor dem 1. Jänner 2003 eingetreten sind, erhalten eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(5)
Als ununterbrochen im Sinne des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz gilt ein Dienstverhältnis auch dann, wenn es für die Dauer der an der
Mitgliedsbühne
üblichen
Spielzeit
, mindestens jedoch für mehr als 6 Monate abgeschlossen war und durch einen
weiteren
derartigen Bühnendienstvertrag in
unmittelbarer
Folge an der gleichen Bühne fortgesetzt wird. Als
unmittelbar
fortgesetzt gilt, wenn der Beginn des Folgevertrages mit dem Beginn der nächsten
Spielzeit
übereinstimmt.
Bei der Berechnung der Abfertigungsansprüche gem. § 23, Abs. 1 und 6, sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Angestelltengesetzes werden
Vertragszeiten
, deren jeweiliges Ausmaß 6 Monate
überschreitet
und mindestens einer an der
Mitgliedsbühne
üblichen
Spielzeit
entspricht, zusammengerechnet. Kürzere
Vertragszeiten
bleiben unberücksichtigt.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die unter Punkt 2 angeführte Form der
Zeitabrechnung
lediglich für die Gewährung von Abfertigungen, nicht aber für die andere Ansprüche des Dienstnehmers, bei denen die
Dienstzeit
eine Rolle spielt, herangezogen werden darf.
§ 67 Urheberrecht
1. Vertragsgegenstand
Der Vertrag regelt die Erteilung der Sendebewilligung für die aktuelle Berichterstattung aus den dem Theatererhalterverband angehörenden Theatern über Proben durch Hörfunk und/oder Fernsehen und deren Abgeltung.
2. Rechteübertragung, Rechteumfang
(1)
Dieser Vertrag räumt den
Mitgliederbühnen
des Theatererhalterverbandes die Sonderrechte der
Mitwirkenden
zur aktuellen Berichterstattung durch den Österreichischen Rundfunk (ORF in Hörfunk und Fernsehen) ein.
(2)
Die Sendedauer solcher Berichte darf drei Minuten nicht
überschreiten
.
(3)
Eine Verwendung außerhalb des eingeräumten Rechteumfanges ist nur mit Zustimmung der vertragsabschließenden Parteien zulässig.
3. Abgeltung der Nutzungsrechte
(1)
Die
Mitgliederbühne
bezahlt für die Einräumung dieser Rechte bei einer
Ausschnittssendung
für das Fernsehen im Bereich des
a)
Musiktheaters € 327,02, des
b)
Sprechtheaters € 232,55 und für
c)
Probebühnen- oder ähnliche Produktionen: € 7,26 pro Person, bis zu einer maximalen Höhe von € 29,06 an den Betriebsratsfond.
Für den Hörfunk im Bereich des
a)
Musiktheaters € 109,– des
b)
Sprechtheaters € 58,13 und für
c)
Probebühnen- oder ähnliche Produktionen: € 7,26, pro Person, bis zu einer maximalen Höhe von € 20,06 an den Betriebsratsfonds.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Beträge sind unverzüglich nach dem Sendetermin an den Betriebsratsfond zu überweisen.
(3)
Eine Abgeltung erfolgt nur dann, wenn der
Ausschnitt
im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auch tatsächlich gesendet wurde.
4. Betriebsvereinbarungen
Günstigere Vereinbarungen, auch Betriebsvereinbarungen der jeweiligen Betriebe, werden
hiermit
zugelassen.
§ 68 Jubiläumsgabe
Alle Dienstnehmer erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer effektiven
Dienstzeit
von 25 Jahren zwei und nach Zurücklegung einer effektiven
Dienstzeit
von 40 Jahren drei Monatsbezüge betragen.
Die Bestimmungen über die Jubiläumsgaben werden wie im öffentlichen Dienst geregelt.
Grundsätzlich wird die 2. Jubiläumsgabe nach 40 Dienstjahren gewährt. Wenn ein Dienstnehmer jedoch schon vor Erreichung einer 40-jährigen
Dienstzeit
in Pension geht, erhält er die Jubiläumsgabe schon nach Zurücklegung einer effektiven
Dienstzeit
von 35 Jahren.
Unter der effektiven
Dienstzeit
sind alle
Zeiten
bei den betreffenden Bühnen zu verstehen, auch wenn es Unterbrechungen gegeben haben sollte.
Lohnrechtlicher Teil ZUSATZ ZUM KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe den aktuellen Abschluss!