Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs vom 17. März 1998, gültig ab 1. Juli 1998 wird mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2015 wie folgt abgeändert:
Im § 7 dieses Kollektivvertrages wird der bis dato gültige Absatz (3) umbenannt in Absatz (2a).
Im § 7 wird ein neuer Absatz (3) eingefügt, der lautet:
„(3) Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1. 11. 2001 sowie in die Schweiz und Liechtenstein gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für
Inlandsreisen
vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die nach dem 1. April 2015 beginnen.“